Abtei lung IV
D-614/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-614/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Albaner
aus der Gemeinde B._______ in Kosovo – am 14. Februar 1991
erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Januar 2005
Direktionsbereich des BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers
ablehnte und er anfangs Juli 1991 (unkontrolliert) ausreiste,
dass der Beschwerdeführer am 13. November 1995 in Begleitung
seiner Ehefrau ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass das BFF auf dieses mit Verfügung vom 28. Dezember 1995 nicht
eintrat und die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommis-
sion (ARK) die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Mai
1996 abwies,
dass ein in der Folge eingereichtes Revisionsgesuch von der ARK
ebenfalls abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer als Folge des Bundesratsbeschlusses vom
7. April 1999 (gruppenweise vorläufige Aufnahme) mit Verfügung des
BFF vom 15. Juni 1999 vorläufig aufgenommen wurde,
dass diese vorläufige Aufnahme mit Bundesratsbeschluss vom
11. August 1999 per 16. August 1999 aufgehoben wurde,
dass der Beschwerdeführer im Februar 2000 in seinen Heimatstaat
zurückkehrte,
dass er zusammen mit seiner Ehefrau und den (...) Kindern Mitte
Februar 2008 erneut in die Schweiz einreiste, am 18. Februar 2008 ein
drittes Asylgesuch einreichte und zur Begründung anführte, nachdem
der Vorsitzende des LDK-Jugendforums (Lidhja Demokratike e
Kosovës/Demokratische Liga des Kosovo) der Region, mit dem er
befreundet gewesen sei, anfangs 2003 von Kriminellen getötet worden
sei, habe er Recherchen über die Täter vorgenommen, worauf er seit
dem Frühjahr 2003 von den Tätern und deren Kollaborateuren verfolgt
worden sei,
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dass das BFM mit Verfügung vom 4. April 2008 auf das dritte Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers (und
seiner Familie) anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den (...) Kindern
am 22. April 2008 in seinen Heimatstaat zurückkehrte,
dass er am 30. Dezember 2008 erneut um Asyl nachsuchte, worauf er
am 13. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ summarisch befragt und am 20. Januar 2009 nach Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu
den Gründen seines Asylgesuchs angehört wurde,
dass er dabei angab, er sei am (...) 2008 im Zusammenhang mit den
bereits im letzten (dritten) Asylverfahren angegebenen Gründen von
Personen derart zusammengeschlagen worden, dass er von der
Polizei ins Spital in D._______ habe gebracht werden müssen,
dass er in der Folge wegen dieses Vorfalles eine gerichtliche Vorla-
dung auf den (...) 2008 erhalten habe, welcher er aber aus Angst nicht
Folge geleistet habe, nachdem er von den Tätern mit dem Tod bedroht
worden sei,
dass er auf den (...) 2008 erneut vorgeladen worden sei, wobei er bei
Nichterscheinen von der Polizei abgeholt worden wäre, weshalb er das
Land verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2009 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am
18. Februar 2008 eingeleitete dritte Asylverfahren sei rechtskräftig
abgeschlossen,
dass die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum
nach Abschluss des Verfahrens geltend mache, weder geeignet seien,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen noch für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
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dass nämlich die vom Beschwerdeführer dargelegten Ereignisse im
Zusammenhang mit den Nachstellungen des Mörders seines Freundes
Z. angesichts der fehlenden Substanz und widersprüchlichen Aussa-
gen bereits im Entscheid vom 4. April 2008 als unglaubhaft gewürdigt
worden seien, ebenso seien die darauf basierenden Asylgründe im
neuen Asylgesuch wegen unsubstanziierter und unterschiedlicher
Ausführungen in wesentlichen Bereichen als unglaubhaft zu werten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – selbst wenn sie glaub-
haft wären – sich als nicht asylrelevant erwiesen, da der vom Be-
schwerdeführer geschilderte tätliche Angriff als kriminelles Verhalten
privater Dritter zu werten sei, wobei solche Übergriffe nur dann asylre-
levant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme
oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, wovon aufgrund der
derzeitigen Situation im Kosovo nicht auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz
sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylge-
suches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Januar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass hinsichtlich der formellen Einwände des Beschwerdeführers zur
Dauer der Beschwerdefrist und deren Rechtmässigkeit auf das Urteil
der ARK vom 25. Mai 2004 (EMARK 2004 Nr. 25) zu verweisen ist,
dem sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst,
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dass der Beschwerdeführer seine am 29. Januar 2009 der Post
übergebene Beschwerdeschrift innert der Rechtsmittelfrist einreichte,
womit die Rüge, innert Beschwerdefrist sei die Abfassung einer
detaillierten Begründung der Beschwerde nicht möglich gewesen, nicht
gehört werden kann, zumal auch das Argument, der Zugang zu
freiberuflichen Anwälten sei innert der Beschwerdefrist nicht möglich,
nicht den Tatsachen entspricht,
dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er behalte
sich Ergänzungen und weitere Ausführung vor und werde weiter versu-
chen, einen professionellen Rechtsbeistand zu erhalten, auf Art. 32
Abs. 2 VwVG zu verweisen ist, wonach verspätete Parteivorbringen,
die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt
werden können,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückge-
zogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung
ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis
in Form der ersten Tatbestandsvariante des in der Schweiz erfolglos
durchlaufenen Asylverfahrens als gegeben zu betrachten ist,
dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
tätlichen Angriff zwar nicht in Frage stellte, hingegen die von ihm
bezeichneten Gründe für den Angriff sowie dessen Urheberschaft als
Konstrukt qualifizierte und damit als nicht glaubhaft erachtete,
dass sich jedoch eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe
erübrigt, wenn sich die Vorbringen – selbst im Falle ihrer Richtigkeit –
als nicht asylrelevant erweisen,
dass vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird und auch
keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach von einer staatlichen
Verfolgung auszugehen wäre, es sich gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers vielmehr um eine von privaten Drittpersonen
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begangene Tat beziehungsweise ausgesprochene Bedrohungen
handelte,
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen
durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne
auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit
des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats)
grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (EMARK
2006 Nr. 18 E. 10.2. S. 202, Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37),
dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als
ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven
Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und
ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsys-
tems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde
obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklä-
ren und zu begründen (a.a.O. E. 10.3. S. 203),
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Koso-
vo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten -
systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgehen und
insoweit bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven
und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit
der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheits-
behörden, namentlich der UNMIK (United Nations Interim
Administration Mission in Kosovo), KPS (Kosovo Police Service) und
KFOR (Kosovo Force), ausgegangen werden kann (zur Frage der
Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo vgl.
BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK 2006 Nr. 18, EMARK 2002 Nrn.
8 und 21),
dass aktuell hinzu kommt, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008
als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt hat und sich dabei die
Vertreter der neuen Regierung im Rahmen ihrer Unabhängigkeitser-
klärung verpflichtet haben, sämtliche Verträge und Absprachen, die
sich aus dem „Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovosta-
tus“ des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess
zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovo ergeben, vollum-
fänglich zu erfüllen,
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dass vor diesem Hintergrund in der Folge sowohl zahlreiche Staaten
der Europäischen Union (EU) als auch die Schweiz den Kosovo als
von Serbien unabhängigen Staat anerkannt haben,
dass die EU im Übrigen seit 2008 eine Justiz- und Polizeimission
(EULEX) nach Kosovo entsendet, um den Polizei- und Justizapparat
weiter zu stabilisieren (vgl. RAINER MATTERN, Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Kosovo, Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern,
12. August 2008, S. 12 f.),
dass in Anbetracht dieser Entwicklung in Kosovo der Beschwerdefüh-
rer die objektive Möglichkeit hat und es ihm subjektiv zuzumuten ist,
sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz
vor Belästigungen und Angriffen Dritter zu ersuchen, umso mehr, als
es sich bei ihm um eine albanischstämmige Person handelt,
dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Täter gehörten einer
einflussreichen Familie an und in Kosovo würden viele Sachen noch
aussergerichtlich erledigt, an den vorstehenden Erwägungen nichts zu
ändern vermag,
dass sich überdies die Schutzwilligkeit der heimatlichen Behörden
gerade darin zeigt, dass ein Verfahren aufgenommen wurde, in wel-
chem der Beschwerdeführer – wie er selber geltend machte – als
Zeuge hätte aussagen sollen,
dass es sich zudem bei der geltend gemachten Bedrohung um lokal
respektive regional beschränkte (private) Verfolgungsmassnahmen
handeln dürfte, womit der Beschwerdeführer über eine innerstaatliche
Ausweichmöglichkeit verfügen und gemäss dem Subsidiaritätsprinzip
wohl nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sein dürfte,
dass sich somit aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine
Hinweise auf neue, für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevante Ereignisse ergeben und das
BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
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2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer insbesondere über ein tragfähiges sozia-
les Beziehungsnetz (Ehefrau, Kinder, Mutter, mehrere Schwestern) in
Kosovo verfügt,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums C._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beilie-
genden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das (...) des Kantons E._______ ad (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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