Abtei lung IV
D-614/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-614/2010
Sachverhalt:
A.
Am 7. Juli 2008 suchte der Beschwerdeführer ein erstes Mal in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 trat das
BFM – nachdem die französischen Asylbehörden am 7. Oktober 2008
einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hatten –
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug an. Gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörden vom
3. November 2008 war der Beschwerdeführer seit dem 31. Okto-
ber 2008 unbekannten Aufenthaltes.
B.
B.a Am 19. Mai 2009 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch. Am 25. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch zum
Reiseweg und zu den Asylgründen befragt. Eigenen Angaben zufolge
hatte der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 die Schweiz Rich-
tung Österreich verlassen und war via Polen weiter nach Belarus
(Weissrussland) gereist. Mit einem gefälschten Ausweis habe er von
dort aus nach Kanada reisen wollen, sei jedoch am 9. November 2008
von Zollbeamten festgenommen und anschliessend nach Sri Lanka
geschafft worden.
Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er habe sich nach seiner
Rückkehr in ein Mädchen verliebt und mit einem anderen Mann, der
sich ebenfalls in dieses Mädchen verliebt habe, Streit bekommen. Die-
ser andere Mann sei Anhänger der "Eelam People's Democracy Party
(EPDP)" und habe bei der Polizei behauptet, er (der Beschwerdefüh-
rer) sei nach Sri Lanka gekommen, um eine Bombe zu legen. Die Poli-
zisten hätten ihm in der Folge gesagt, sie würden "den Fall fallen las-
sen", wenn er ihnen Geld bezahle. Als er nicht mehr bezahlen konnte,
hätten sie ihm gesagt, sie würden ihn festnehmen und erschiessen,
wenn er dort bleibe. Am 14. März 2009 habe er sich bei einer Men-
schenrechtsorganistion gemeldet, welche ihm eine blaue Karte gege-
ben habe.
Auf die Frage, wie er bei seiner Einreise nach Sri Lanka behandelt
worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, er sei am Flughafen
vom "Criminal Investigation Departement (CID)" befragt worden; die
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Beamten hätten ihm dabei 2'000 US-Dollar abgenommen, die er bei
sich gehabt habe. Am 6. April 2009 habe er sein Heimatland erneut
verlassen und sei nach Mailand geflogen, wo er sich einige Zeit aufge-
halten habe. Danach sei er mit einem Auto nach Zürich weitergereist.
B.b Gemäss EURODAC-Datenbank hatte der Beschwerdeführer am
2. Juli 2007 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt. Anlässlich der Befra-
gung vom 25. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer daher zu einer
allfälligen Überstellung nach Italien und Frankreich das rechtliche Ge-
hör gewährt. Er erklärte, er habe "kein Problem" in diese Länder zu-
rückzukehren, wenn er in diesen Staaten bleiben dürfe und diese zu-
ständig seien.
B.c Im Rahmen der Anhörung teilte der Beschwerdeführer dem zu-
ständigen Sachbearbeiter des BFM den Namen seines – oben rubri-
zierten – Rechtsvertreters mit. Dem vorinstanzlichen Dossier liegt
denn auch eine entsprechende Vertretungsvollmacht vom
18. Mai 2009 bei.
C.
Am 14. Juli 2009 teilte das BFM den zuständigen französischen Behör-
den mit, dass der Beschwerdeführer gemäss EURDAC-Datenbank am
2. Juli 2007 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt habe, welches erst-
instanzlich abgewiesen worden, jedoch vor der zweiten Instanz noch
hängig sei. Am 7. Juli 2008 habe er ein Asylgesuch in der Schweiz ein-
gereicht. Aufgrund der bilateralen Abkommen habe sich Frankreich am
7. Oktober 2008 bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzuüber-
nehmen. Da er aber dannzumal untergetaucht sei, habe diese Über-
führung nie stattfinden können. Am 19. Mai 2009 habe nun der Be-
schwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz eingereicht.
Aus diesen Gründen werde Frankreich gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 (Dublin-II-VO) ersucht, den Beschwerdeführer wieder auf-
zunehmen.
D.
Mit Mitteilung vom 21. Juli 2009 stimmte Frankreich einer Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO zu.
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E.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich
sowie den Vollzug an. Des Weiteren wies das Bundesamt den Be-
schwerdeführer an, die Schweiz sofort zu verlassen. Zudem hielt die
Vorinstanz fest, dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung haben.
Zur Begründung dieses Entscheides führte das Bundesamt aus, der
Beschwerdeführer habe in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht,
weshalb er am 2. Juli 2007 erkennungsdienstlich erfasst worden sei.
Aus diesem Grund sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Okto-
ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(SR 0.142.392.68) und dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Is-
land und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asyl-
antrags (SR 0.362.32) Frankreich für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig. Frankreich habe zudem am 21. Juli 2009 der Über-
nahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Die Rückführung habe –
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung gemäss Art. 19 Abs. 3
Dublin VO oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO – bis
spätestens am 20. Januar 2009 (recte 20. Januar 2010) zu erfolgen.
Die Vorinstanz führte weiter aus, dem Beschwerdeführer sei im Hin-
blick auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden.
Er sei mit der Rückkehr nach Frankreich einverstanden gewesen,
wenn dieser Staat für die Durchführung seines Asylgesuches zustän-
dig sei.
F.
Die persönlich an den Beschwerdeführer adressierte Verfügung vom
6. Januar 2010 wurde diesem gemäss "Eröffnungs- und Empfangsbe-
stätigung" am 19. Januar 2009 direkt "mündlich eröffnet".
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G.
Am 20. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer von Zürich nach Pa-
ris überstellt.
H.
Am 21. Januar 2010 erkundigte sich der Rechtsvertreter über den
Stand des Asylverfahrens und bat um Einsicht in die Akten, falls dem-
nächst ein Entscheid gefällt werde.
I.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2010 – entgegen genommen am
28. Januar 2010 – teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass der
Entscheid dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2010 "mündlich eröff-
net" worden sei. Am 21. November 2010 (recte 20. Januar 2010) sei er
nach Frankreich zurückgeführt worden. Gleichzeitig stellte das BFM
dem Rechtsvertreter die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2010
zusammen mit den Verfahrensakten zu und erklärte, die Rechtsmittel-
frist von fünf Arbeitstagen beginne am Tag des Empfangs dieses
Schreibens.
J.
Mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 2. Februar 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des
BFM vom 6. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei
beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben und zu neuer Eröffnung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren sei das Bundesamt an-
zuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das
vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären.
Im Übrigen ersuchte der Beschwerdeführer darum, im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, dem
Beschwerdeführer die sofortige Rückreise in die Schweiz zu gestatten.
Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren; fer-
ner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfü-
gungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden
sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Auch die Überprüfung der vom
Beschwerdeführer kritisierten Entscheideröffnung sowie des sofortigen
Wegweisungsvollzuges (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-5841/2009 vom 2. Februar 2010
E. 1.3) fallen somit in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt.
Ferner ist in Bezug auf die erforderliche Aktualität des Rechtsschutz-
interesses auf das zuvor erwähnte, zur Publikation vorgesehene Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, gemäss welchem eine
asylsuchende Person im Dublin-Verfahren ihr aktuelles Rechtsschutz-
interesse nicht aufgrund eines bereits erfolgten Vollzugs der Weg-
weisung verliert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5841/2009
vom 2. Februar 2010 a.a.O. E. 1.2.3). Aufgrund der mangelhaften Er-
öffnung der angefochtenen Verfügung (vgl. auch sogleich E. 1.4) – aus
welcher dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen darf (vgl.
Art. 38 VwVG) – und des unzulässigen sofortigen Vollzugs der Weg-
weisung in Dublin-Verfahren (vgl. ebenfalls Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-5841/2009 vom 2. Febraur 2010 a.a.O. E. 4) ist von
der Legitimation des Beschwerdeführers auszugehen (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 VwVG).
1.4 Obwohl das BFM Kenntnis der Vertretungsvollmacht vom
18. Mai 2009 hatte respektive klarerweise haben musste (vgl. Akten
B 3/1 sowie B 6/2 und B 10/1), wurde die angefochtene Verfügung
dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2010 persönlich "mündlich er-
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öffnet". Dieses Vorgehen stellt einen Eröffnungsmangel dar, da nach
Art. 11 Abs. 3 VwVG die Behörde ihre Mitteilungen an den mandatier-
ten Rechtsvertreter der Partei zu richten hat, wenn der Vertretungsbe-
fugte der Behörde bekannt ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-5841/2009 vom 2. Februar 2010 E. 2.2.3). Dem Rechtsvertre-
ter wurde die angefochtene Verfügung erst eine Woche später – als
Reaktion auf seine schriftliche Anfrage betreffend den Verfahrensstand
– mit separatem Schreiben vom 26. Januar 2010 zugestellt, mithin
sechs Tage nachdem der Beschwerdeführer nach Frankreich überstellt
worden war. Gemäss Rückschein holte der Rechtsvertreter die Sen-
dung am 28. Januar 2010 ab. Da aus einer mangelhaften Eröffnung
dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG),
ist hinsichtlich des Eröffnungszeitpunkts auf dieses Datum abzustellen
(vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, N 12 zu Art. 38;
LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
N 21 zu Art. 38). Somit wurde mit Beschwerdeeingabe vom 2. Feb-
ruar 2010 die gesetzliche Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ge-
mäss Art. 108 Abs. 2 AsylG gewahrt. Auf die im Übrigen formgerecht
eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfol-
gend aufgezeigt wird, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
3.
3.1 Das BFM stützte sein Rückübernahmeersuchen an die französi-
schen Asylbehörden vom 14. Juli 2009 auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-
II-VO (Akte B 14/5 S. 3), gemäss welchem ein Mitgliedstaat, der nach
der Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten
ist, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags
unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, wie-
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der aufzunehmen. Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung erlöschen
indessen die Verpflichtungen nach Abs. 1, wenn der Drittstaatsange-
hörige (Antragsteller) das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für min-
destens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsange-
hörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten
gültigen Aufenthaltstitels. Gemäss Art. 21 Abs. 1 Dublin-II-VO übermit-
telt jeder Mitgliedstaat jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, per-
sonenbezogene Daten über den Asylbewerber die sachdienlich und
relevant sind und nicht über das erforderliche Mass hinausgehen. Da-
runter fallen gemäss Abs. 2 Bst. d dieser Bestimmung namentlich auch
Angaben über die Aufenthaltsorte und die Reisewege.
3.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner einzigen Be-
fragung im EVZ vom 25. Mai 2009 geltend, er sei am 29 Oktober 2008
via Polen nach Belarus und von dort – angeblich Anfang November
2008 – (zwangsweise) in seinen Heimatstaat gereist. Am 6. April 2009
habe er Sri Lanka erneut verlassen und sei per Flugzeug nach Mai-
land gereist, habe sich "einige Zeit" aufgehalten und sei anschliessend
von dort am 17. Mai 2009 in die Schweiz eingereist. Der Beschwerde-
führer hat somit erklärt, er habe das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
der Dublin-II-VO im Zeitpunkt, als er nach Belarus gelangt ist (Ende
Oktober/Anfang November 2008), bis frühestens zum Zeitpunkt seiner
Reise nach Italien (Anfang April 2009; gemäss dem sich in den vorin-
stanzlichen Akten befindenden Flugticket erfolgte der Flug von Doha
nach Mailand am 3. April 2009) verlassen. Dies entspricht einem Zeit-
raum von rund sechs Monaten.
3.3 In diesem Zusammenhang ist somit vorab festzuhalten, dass das
BFM in seinem automatisierten und standardisierten Rückübernahme-
ersuchen an die französischen Asylbehörden vom 14. Juli 2009 bei der
Frage "Le demandeur déclare-t-il avoir quitté les territoires des Etats
membres?" das Feld "non" ausfüllte (vgl. B 15/5 Ziff. 12 S. 2). Aufgrund
der vom Beschwerdeführer abgegebenen und oben wiedergegebenen
Erklärungen über seine Reiseumstände ist eine solche Auskunftser-
teilung an die französischen Behörden als offensichtlich unzutreffend
zu bezeichnen. Ob es sich dabei um ein Versehen oder ein absicht-
liches Vorgehen handelt, kann aufgrund der Akten nicht eruiert wer-
den.
4.
In formeller Hinsicht stellt sich an das Vorgenannte anknüpfend so-
Seite 8
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dann die Frage, ob das BFM seiner Begründungspflicht hinsichtlich der
Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung des Asylgesuchs re-
spektive der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch diesen
Staat hinreichend nachgekommen ist.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 bis 35
VwVG und umfasst zunächst den Anspruch der Parteien gegenüber
der Behörde auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welcher den
Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sach-
verhalts sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der
Parteien bildet ausserdem als weiterer wichtiger Teilgehalt des recht-
lichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht
der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c,
BGE 112 Ia 109 E. 2b, BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N 5 zu Art. 30;
vgl. ausserdem BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, ebd., Art. 32).
Die Begründung eines Entscheides muss sodann so abgefasst sein,
dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann
und die Rechtsmittelinstanz ihn sachgerecht beurteilen kann. Somit
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de-
nen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid
stützt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE
2007/30 E. 5.6). Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkt beschränken (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; BGE 112 Ia 110 E.2b).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der bereits dar-
gelegten Umstände im Zusammenhang mit den Reiseangaben des
Beschwerdeführers zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung
diesen Kriterien offensichtlich nicht gerecht wird.
Im vorinstanzlichen Entscheid wird weder im Sachverhalt noch in den
Erwägungen auf den Umstand eingegangen, dass der Beschwerde-
führer zwischenzeitlich nach seinen ersten Asylverfahren in Frankreich
und der Schweiz mutmasslich rund sechs Monate in seinen Heimat-
Seite 9
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staat zurückgekehrt ist respektive das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaa-
ten im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO verlassen hat.
Damit hat das BFM offensichtlich seine Pflicht zur Berücksichtigung
der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen und sei-
ne Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt.
5.
Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die festgestellte Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung führen muss. Aus prozessökonomi-
schen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde
grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet. Gemäss Art. 61 Abs. 1
VwVG darf eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur
ausnahmsweise erfolgen, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen
ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 f.). Die in diesen Fällen fehlende
Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich durch die Beschwerde-
instanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-
ökonomischen Gründen angebracht erscheint. Allerdings muss eine
Grenze gezogen werden, deren Überschreitung nicht mehr ohne wei-
teres durch die Beschwerdeinstanz rückgängig gemacht werden kann.
Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation hat
sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrens-
vorschrift, aber auch daran zu orientieren, ob die Verletzung auf einem
Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Ver-
fahrensführung ist. Ob indessen die Missachtung von Verfahrensvor-
schriften durch die Vorinstanz Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann
bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts
seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen (vgl. EMARK
2004 Nr. 38 E. 7.1).
5.1 Im vorliegenden Fall ist die Verletzung der Begründungspflicht als
schwerwiegender Mangel zu erachten, dies nicht zuletzt auch, weil
das BFM seinen Pflichten gegenüber einem anderen Mitgliedstaat der
Dublin-II-VO, nämlich Frankreich, offensichtlich nicht nachgekommen
ist (vgl. oben E. 3).
5.2 Somit ist die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Auf-
hebung der Verfügung vom 6. Januar 2010 beantragt wurde. Die Sache
ist zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (siehe auch nach-
Seite 10
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folgend E. 5.3) an das BFM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage er-
übrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift
näher einzugehen. Offenbleiben kann insbesondere die Frage, ob die
vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässig befundene und im vor-
liegenden Fall ebenfalls angewandte Praxis des BFM im Zusammen-
hang mit dem sofortigen Vollzug der Wegweisung (vgl. oben E. 1.3) für
sich alleine auch zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung
geführt hätte.
5.3 Lediglich der Vollständigkeit halber und im Hinblick auf einen neu-
en Entscheid ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Flugticket des
Beschwerdeführers, welches sich bei den vorinstanzlichen Akten be-
findet, am 11. Februar 2009 in Bologna ausgestellt worden war. Die
Route lautet Mailand-Doha / Doha-Colombo / Colombo-Doha / Doha-
Mailand. Vor diesem Hintergrund – die Angaben lassen sich schwerlich
mit den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers über seine Auf-
enthaltsorte in Einklang bringen – drängt sich eine vertiefte(re) Sach-
verhaltsermittlung und Glaubhaftigkeitsprüfung auf.
5.4 Da sich die Vorinstanz bei der Rücküberführung des Beschwerde-
führers nach Frankreich auf die aufzuhebende Verfügung vom 6. Janu-
ar 2010 stützte, ist die Vorinstanz aufzufordern, auf ihre Kosten alles
zu unternehmen, um den Beschwerdeführer wieder in die Schweiz ein-
reisen zu lassen und sein Asylverfahren fortzuführen. Damit wird der
Antrag, das BFM sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer die sofortige Rückreise in die Schweiz
zu gestatten, gegenstandslos.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird damit
gegenstandslos.
6.2 Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung auszu-
richten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ging davon aus, dass im
vorliegenden Fall ein Schriftenwechsel durchgeführt werde und stellte
Seite 11
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explizit eine Kostennote auf den Zeitpunkt des Abschlusses des In-
struktionsverfahrens in Aussicht respektive ersuchte darum, dereinst
zur Einreichung einer solchen aufgefordert zu werden. Auf die Nach-
forderung einer Kostennote wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Be-
schwerdeeingabe vom 2. Februar 2010 zuverlässig abgeschätzt wer-
den kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 900.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzu-
sprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu
entrichten.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Seite 12
D-614/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. Januar 2010 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens
und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Das BFM wird aufgefordert, auf seine Kosten alles zu unternehmen,
um den Beschwerdeführer wieder in die Schweiz einreisen zu lassen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 900.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
Seite 13