B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6142/2009
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Jemen,
vertreten durch Barbara Tschopp,
Elisa - Asile, Assistance juridique aux requérants d'asile,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein jemenitischer Staatsangehöriger aus
B._______, verliess seinen Heimatstaat mit seinem Vater gemäss eige-
nen Angaben am 3. Juli 2009 und gelangte am 4. Juli 2009 von
C._______ herkommend auf dem Luftweg nach Rom, von wo er mit ei-
nem Bus in die Schweiz gelangte und am 6. Juli 2009 um Asyl nachsuch-
te. Am 9. Juli 2009 wurde er im D._______ summarisch befragt. Am 14.
August 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer eingehend zu seinen
Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er seit En-
de 2008 respektive April 2009 Mitglied der E._______ sei und sich für die
Bewegung engagiert habe. Er habe unter anderem bei Demonstrationen
teilgenommen und nachts Flugblätter verteilt. Aufgrund der regierungs-
feindlichen politischen Aktivitäten sei vor allem sein Vater ([…]) ins Blick-
feld der jemenitischen Behörden geraten und habe ab Februar bezie-
hungsweise März 2009 versteckt leben müssen. Die Behörden seien mo-
natlich nach Hause gekommen und hätten sich nach seinem Vater erkun-
digt. Er selber habe am (…) an einer Demonstration in B._______ teilge-
nommen, bei welcher er mit ungefähr 150 weiteren Personen festge-
nommen worden sei. Im Gefängnis habe man ihn nach dem Verbleib sei-
nes Vater gefragt. Nachdem die Behörden in Erfahrung gebracht hätten,
dass der Vater in F._______ inhaftiert worden sei, hätten sie ihn wieder
freigelassen. Einige Tage nach seiner Freilassung im (…) seien die Be-
hörden zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich nach seinem Va-
ter erkundigt. Sie hätten gedroht, ihn beim nächsten Mal mitzunehmen,
wenn er seinen Vater nicht ausliefern würde. Bei einer weiteren Haus-
durchsuchung, als keiner der Familie zu Hause gewesen sei, hätten die
Behörden verschiedene Dokumente, sowie den Computer seines Vaters,
konfisziert. In der Folge habe ihn sein Vater abgeholt und mit ihm Jemen
per Flugzeug verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 21. August 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur Begrün-
dung führte das BFM im Wesentlich aus, die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich und würden Unge-
reimtheiten aufweisen, weshalb sie den Anforderungen von Art. 3 und 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhiel-
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ten. Auf die eingehende Begründung wird soweit entscheidwesentlich in
den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 24. September 2009 (Poststempel) liess der Beschwer-
deführer durch seine Rechtsvertreterin eine Beschwerde einreichen und
beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 21. August 2009
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer sinnge-
mäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses stellen.
D.
Am 25. September 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine Fürsorgebes-
tätigung sowie die Kostennote nach.
E.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 hiess der damals zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
F.
Am 29. April 2010 liess sich das BFM aufforderungsgemäss und innert
Frist vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Das am 3. Mai 2010 erteilte Replikrecht liess der Beschwerdeführer un-
genutzt.
H.
In ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2011 forderte die zuständige In-
struktionsrichterin die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel auf.
I.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 zog die Vorinstanz ihren Ent-
scheid vom 21. August 2009 teilweise in Wiedererwägung, stellte die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund der Gefahr einer
Reflexverfolgung – begründet durch die exilpolitische Tätigkeit des Vaters
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– fest, schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit auf und
nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf.
J.
Am 4. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer angefragt und aufgefor-
dert, sich innert Frist darüber zu erklären, ob er – mit Kostenerlass bei
Rückzug – die Beschwerde zurückziehen wolle, andernfalls davon aus-
gegangen werde, er halte an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
Bis dato ging kein Antwortschreiben von Beschwerdeseite ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 zog das BFM die Verfügung vom
21. August 2009 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Dies tat es in Würdigung aller
Umstände, insbesondere der exilpolitischen Aktivitäten seines Vaters im
Zusammenhang mit der aktuellen Lage im Jemen. Gemäss Art. 54 AsylG
sprächen jedoch Ausschlussgründe gegen die Gewährung von Asyl. Pro-
zessgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet demnach nur noch die
Frage der Asylgewährung und der Wegweisung.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien angesichts von
Widersprüchen, Ungereimtheiten und stereotyper Schilderungen als un-
glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG zu bewerten. So widerspreche sich der
Beschwerdeführer in der Erstbefragung und der Bundesanhörung hin-
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sichtlich des Zeitpunktes seines Beitrittes zur E._______, der Häufigkeit
der nach seiner Entlassung stattgefundenen Hausdurchsuchungen und
der Umstände der Beschlagnahme des Computers des Vaters und der
anderen Dokumente. Die Schilderung der Verhaftung des Beschwerde-
führers falle überwiegend oberflächlich und unsubstantiiert aus und ver-
mittle den Eindruck eines nicht selbst erlebten Ereignisses.
5.2 In der Beschwerdeschrift wurde darauf hingewiesen, dass es sich
beim Beschwerdeführer um einen gestressten, jungen Mann handle, der
Mühe habe, sich an die Fakten zu erinnern. Auch müsse der Fall des Be-
schwerdeführers zusammen mit dem Verfahren des Vaters bewertet wer-
den. Um seinem Vater zu gehorchen, habe er Flugblätter der E._______
verteilt, ohne wirkliche Kenntnis deren Inhalts. Sein Vater habe ihn bei der
E._______ als Mitglied eingeschrieben und erst bei der Ausreise aus
dem Heimatland darüber informiert. Auch sei es nicht von entscheidender
Bedeutung, ob der Beschwerdeführer Ende 2008 oder April 2009 der
E._______ beigetreten sei, sondern dass er im Verbund mit seinem Vater
und der Partei Flugblätter verteilt und an Veranstaltungen teilgenommen
habe. Die Beschlagnahme des Computers habe um den (…) stattgefun-
den, dem Datum der Verhaftung von Vater und Sohn. Bei der Beschlag-
nahme sei die Familie nicht anwesend gewesen, der Vater habe sich
noch in Haft befunden. Der Eindruck einer emotionslosen Schilderung der
Ereignisse komme daher, dass sich der Beschwerdeführer von dem Ge-
schehen überfordert gefühlt habe. Die Einwände des BFM könnten nicht
die Tatsache umstossen, dass er im Heimatland angesichts seiner re-
gimekritischen Aktivitäten schwere Strafen, wenn nicht sogar die Todes-
strafe zu befürchten habe. Bei einer Rückkehr würde er sicherlich verhaf-
tet, um so Druck auf den Vater auszuüben und auch als Strafe für seine
Flucht ins Ausland, seine Asylgesuchstellung und seine Mitgliedschaft bei
der E._______.
5.3 Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene gemachten Aus-
führungen und Entgegnungen vermögen die von der Vorinstanz im ange-
fochtenen Entscheid aufgezeigte Schlussfolgerung nicht umzustossen,
wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft nach
Art. 7 AsylG zu bewerten sind. Auch das Bundesverwaltungsgericht
kommt somit zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrecht-
lich relevante Verfolgung durch die jemenitischen Behörden glaubhaft
machen konnte und somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3
AsylG nicht erfüllt.
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5.4 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz
zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E.2.2f.;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1).
5.5 So widerspricht sich der Beschwerdeführer beispielsweise hinsichtlich
des Zeitraums, in dem er in B._______ gelebt haben will. In der Erstbe-
fragung gibt er zu Protokoll, er sei in den Vereinigten Arabischen Emira-
ten geboren und habe von 1995 etwa bis zur Ausreise am 3. Juli 2009 in
B._______ gelebt (vgl. act. A4, S. 1). In der Bundesanhörung sagt er je-
doch anfangs aus, er sei nach seiner Geburt im Jahr 1988 nur einige Mo-
nate in den Vereinigten Arabischen Emiraten gewesen und bereits da-
nach, somit 1988/1989 und nicht erst 1995, nach B._______ gezogen
(vgl. act. A10, S. 5). Auf den Widerspruch gegen Ende der Anhörung an-
gesprochen, korrigiert er seine Aussage wieder und sagt, er sei wohl acht
Jahre gewesen, als er die Vereinigten Arabischen Emirate verlassen habe
und nach B._______ in den Jemen gegangen sei. Er könne sich aber
nicht mehr an die Zeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten erinnern
(vgl. act. A10, S. 15). Abgesehen von Widersprüchen erstaunt es sehr,
dass der Beschwerdeführer angeblich nicht weiss, mit wem er in den
Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt habe, obwohl er doch nach sei-
nen korrigierenden Aussagen bereits acht Jahre alt gewesen sein will
(vgl. act. A10, S. 15). Entgegen seiner Äusserung in der Erstbefragung, er
habe bis zur Ausreise im Juli 2009 dort gelebt, heisst es in der Bundes-
anhörung, er sei im Jahr 2008 von B._______ nach E._______ gezogen
(vgl. act. A10, S. 5). Auf seine letzte Wohnadresse in E._______ ange-
sprochen, antwortet er dann jedoch, E._______ sei der Name der Orga-
nisation. Er habe nur in B._______ bis zur Ausreise gelebt (vgl. act. A10,
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S. 6). Diese Verwechslung von Wohnsitz und Organisation lässt bereits
Zweifel am Engagement des Beschwerdeführers in der E._______ auf-
kommen.
In der Erstbefragung benennt er sein Quartier in B._______ als
G._______ (vgl. act. A4, S. 1). In der Bundesanhörung glaubt er, sein
Quartier heisse H._______, sicher sei er sich nicht (vgl. act. A10, S. 7),
und vermag auf Nachfrage den Widerspruch nicht überzeugend zu erklä-
ren (vgl. act. A10, S. 16).
Ungereimtheiten bestehen auch hinsichtlich des Zeitpunktes, in dem der
Beschwerdeführer Mitglied der E._______ gewesen sein will. In der Erst-
befragung gibt er zu Protokoll, er sei seit April 2009 Mitglied der
E._______ (vgl. act. A4, S. 5). In der Bundesanhörung sagt er jedoch
aus, er sei seit Ende 2008 Mitglied der Organisation (vgl. act. A10, S. 13).
Unklar und verwirrend erscheinen die Aussagen zum Verbleib seiner
Identitätskarte. In der Erstbefragung macht er die Aussage, er wisse
nicht, wo sich seine Identitätskarte befinde, möglicherweise sei diese
beim Vater (vgl. act. A4, S. 4). In der Bundesanhörung sagt er hingegen
bei der Frage nach dem Verbleib der Identitätskarte, sein Vater habe ihm
mitgeteilt, ihre Ausweispapiere würden ihnen in die Schweiz geschickt
(vgl. act. A10, S. 3). Später jedoch heisst es, er glaube, seine Identitäts-
karte habe sich bei der Ausreise beim Vater befunden. Aber er sei sich
nicht sicher, ob diese im Heimatland oder beim Vater sei (vgl. act. A10, S.
6, 7).
Widersprüchlich sind zudem die Angaben zum Zeitpunkt der Inhaftierung
des Vaters. Gemäss Erstbefragung sei der Vater am gleichen Tag wie der
Beschwerdeführer festgenommen worden (vgl. act. A4, S. 5). Auch in der
Beschwerdeschrift ist die Rede davon, dass beide am gleichen Tag, am
(…), festgenommen worden sein sollen. In der Bundesanhörung sagt der
Beschwerdeführer jedoch aus, sein Vater sei während der Woche, als er
sich in Haft befunden habe, festgenommen worden (vgl. act. A10, S. 8).
Auch widersprechen sich die Aussagen über die Zeitpunkte der Haus-
durchsuchungen durch die Sicherheitskräfte. In der Erstbefragung gibt er
zu Protokoll, nach seiner Entlassung seien die Sicherheitskräfte vier Tage
später erschienen und danach noch ein zweites Mal nachts, Mitte Mai
2009 in Abwesenheit der Familie, wobei sie hierbei den Computer des Va-
ters beschlagnahmt hätten (vgl. act. A4, S. 5). Nach der Aussage in der
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Bundesanhörung sind die Sicherheitskräfte aber nur einmal, fünf oder
sechs Tage nach seiner Freilassung, vorbeigekommen (vgl. act. A10, S.
11), und zwar am Nachmittag (vgl. act. A10, S. 12). Hinsichtlich des Com-
puters und der Papiere macht er dahingehend verwirrende Aussagen,
dass er erst behauptet, diese seien vor seiner Verhaftung am (…) bei ei-
ner Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden, um später zu behaupten,
dies sei doch erst nach der Freilassung geschehen (vgl. act. A10, S. 10,
11).
5.6 Auffallend unsubstantiiert und emotionslos ist auch die Schilderung
der Festnahme des Beschwerdeführers bei der Demonstration. Er ver-
mag auch auf Nachfrage nicht zu schildern, was er hierbei gesehen, ge-
fühlt und gedacht hat (vgl. act. A10, S. 9). Auch seine Haltung zur Organi-
sation E._______ bleibt sehr vage, er kann nur oberflächlich schildern,
was er von dieser hält (vgl. act. A10, S. 12). Auch erstaunt es, dass er
erst am Ende der Anhörung sagt, er sei nicht nur wegen seines Vaters
festgenommen worden, sondern auch, weil die Behörden ihn dazu hätten
bringen wollen, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen (vgl. act.
A10, S. 16). Er habe bei der Frage nach seinen Asylgründen aber ver-
gessen, seine Mitgliedschaft in der E._______ anzugeben (vgl. act. A10,
S. 16).
5.7 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu
Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer hätte keine Ver-
folgung glaubhaft gemacht, die zur Gewährung von Asyl führen würde.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
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Seite 10
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM indessen als Flüchtling vor-
läufig aufgenommen; die Aufnahme erfolgte wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen.
Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) wegen ih-
rer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der
Wegweisung undurchführbar - nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51
E.5.4).
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl.
E. 3), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären an sich reduzierte
Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde der
mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
12. Oktober 2009 gutgeheissen. Nachdem auch heute noch von der Be-
dürftigkeit ausgegangen werden kann, hat der Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten zu tragen.
10.
Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des
Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwägung gezo-
gen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling angeordnet hat, ist die-
ser faktisch mit seinen Beschwerdebegehren zu zwei Dritteln durchge-
drungen. Somit ist ihm eine angemessene, um ein Drittel reduzierte Par-
teientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am
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Seite 11
25. September 2009 eine entsprechende Kostennote eingereicht und ih-
ren Aufwand auf insgesamt Fr. 600.-- (inkl. Auslagen) beziffert, was als
angemessen gilt. Da nach dem Beschwerdeschreiben keine weiteren
Schriftsätze von der Rechtsvertreterin eingingen, dürften nicht noch zu-
sätzliche Kosten entstanden sein, weshalb auf das Einfordern weiteren
Kostennote verzichtet werden kann. Somit ist der Betrag von Fr. 600.--
gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE) um ein Drittel zu kürzen auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen). Dieser Be-
trag ist ihm durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
Versand: