B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6142/2017
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs,
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. September 2017 / N (…).
D-6142/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben ein aus Teheran stam-
mender iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie. Er habe seinen
Heimatstaat am (…) 2015 illegal verlassen und sei über die Türkei, Grie-
chenland, Mazedonien, den Kosovo, Serbien, Kroatien, Slowenien und Ös-
terreich in die Schweiz gelangt, wo er am 1. April 2016 ankam und noch
am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
um Asyl nachsuchte. Am 7. April 2016 wurde er dort summarisch befragt
(nachfolgend Befragung zur Person, BzP) und am 19. Mai 2016 eingehend
zu seinen Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er bereits im Jahre 1388 nach iranischer Zeitrechnung
(2009/2010 nach europäischer Zeitrechnung, Anmerkung des Gerichts) mit
den Behörden in Schwierigkeiten geraten sei, als ein enger Freund aus
seinem Auto Filmaufnahmen über Protestkundgebungen und das Verhal-
ten der Ordnungskräfte hierbei gemacht habe. Dabei seien sie einer Pat-
rouille aufgefallen. Dieses Mal hätten sie fliehen können, ein anderes Mal
sei sein Auto jedoch von einem gepanzerten Fahrzeug gerammt worden.
Daraufhin sei er nur noch mit dem Motorrad unterwegs gewesen. Er und
sein Freund hätten begonnen, Filmaufnahmen und Fotos vom Motorrad
aus zu machen. Er sei überzeugter denn je gewesen, dass über die Unge-
rechtigkeiten informiert werden müsse. Während er eines Tages beobach-
tet habe, wie Regimeanhänger (Mitglieder der Basij [Basīj-e Mostażʿafīn;
„Mobilisierte der Unterdrückten“; paramilitärische Miliz]) die Scheiben einer
Bank eingeschlagen hätten, sei er von einem Patrouillenfahrzeug auf sei-
nem Motorrad gerammt worden. Dabei sei sein Bein erdrückt worden,
wodurch er sich mehrere Brüche zugezogen habe. Sein Schwager habe
ihn daraufhin überredet, sich für den Militärdienst zu melden, um nicht wei-
ter im Fokus der Behörden zu stehen. Im Jahre 1389 sei er in den Militär-
dienst eingezogen worden, welchen er nach 18 Monaten regulär beendet
habe. Nach seiner Entlassung aus dem Dienst habe er wieder damit be-
gonnen, Ungerechtigkeiten zu dokumentieren. Als er noch im gleichen Jahr
mit seinem Mobiltelefon Aufnahmen davon gemacht habe, wie Sittenwäch-
ter gegen nicht sittenkonform bekleidete Frauen vorgegangen seien, sei er
von einer Patrouille festgenommen und in der Folge 21 Tage in Untersu-
chungshaft unter schwersten Misshandlungen verhört worden. Sie hätten
anlässlich der Verhaftung einige Fotos auf seinem Mobiltelefon gefunden,
worauf sie eine Hausdurchsuchung bei seinen Eltern gemacht hätten. Dort
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hätten sie jedoch keine weiteren Beweismittel gefunden, da er zu der Zeit
eine eigene Wohnung gehabt habe, an deren Adresse er jedoch nicht an-
gemeldet gewesen sei. Bevor sie ihn entlassen hätten, habe er eine Be-
stätigung unterschreiben müssen, sich in Zukunft von politischen Tätigkei-
ten fernzuhalten. Um das Verhör zu verarbeiten, habe er sich erneut ruhig
verhalten. Einige Zeit später sei er durch zwei christliche Freunde in Kon-
takt mit dem Christentum gekommen. Dieses habe ihm sehr gefallen, da
es im Gegensatz zum Islam keine aggressive, sondern eine positive, ver-
zeihende Religion sei, die Nächstenliebe propagiere. Am (…) 1394 (in eu-
ropäischer Zeitrechnung am (…) 2015) sei er während der Arbeit von sei-
ner Mutter angerufen worden. Diese habe ihm mitgeteilt, dass ihn Beamte
in zivil gesucht, eine Durchsuchung des Elternhauses vorgenommen und
seinen Vater mitgenommen hätten. Wahrscheinlich sei der Grund dafür ge-
wesen, dass er etwa ein Jahr zuvor den christlichen Glauben angenom-
men, seither Hauskirchen besucht und unter seinen Freunden missioniert
habe. Er vermute dies, da vorgängig zur Durchsuchung seines Elternhau-
ses einige Personen, welche die gleichen christlichen Zusammenkünfte
wie er besucht hätten, verhaftet worden seien. Anlässlich der Hausdurch-
suchung hätten die Beamten sowohl alle seine religiösen Bücher beschlag-
nahmt als auch seinen Laptop, auf welchem sich alle Fotografien befunden
hätten, die er im Laufe der Jahre von den Ungerechtigkeiten durch die Be-
hörden und die Basij gemacht habe. Da die Polizei anlässlich seiner letzten
Festnahme bereits ein Dossier von ihm erstellt habe, dürfte er es nicht
mehr riskieren, erneut in ihre Hände zu geraten. Er habe sehr grosse Angst
gehabt, weshalb er noch am selben Tag Teheran und etwa 10 Tage später
das Land verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 28. September 2017 wies das Staatssekretariat für Mig-
ration (SEM) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Staats-
sekretariat im Wesentlichen aus, dass die Konversion des Beschwerdefüh-
rers zum Christentum nicht glaubhaft sei. Dieser habe zwar die allgemei-
nen Fragen zum Christentum mehrheitlich korrekt zu beantworten ver-
mocht, allerdings sei auffallend, dass seine Antworten auf die Fragen zu
den christlichen Zusammenkünften in den Hauskirchen (A9 F 111-117)
nicht überzeugten. Seine Angaben zum konkreten Ablauf seien auswei-
chend und unsubstantiiert ausgefallen. Seine Beschreibung der
Zusammenkünfte habe vielmehr das Bild eines lockeren Apéro-Anlasses
(A9 F 118-124) als von einem feierlichen Ritus gezeichnet. Folglich sei
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nicht glaubhaft, dass er an christlichen Feiern teilgenommen habe, wes-
halb auch nicht glaubhaft sei, dass er zum christlichen Glauben übergetre-
ten sei. Da seine Besuche der Hauskirchen nicht glaubhaft seien – was
gemäss seinen Angaben der wahrscheinliche Grund gewesen sei, weshalb
die Beamten zu ihm nach Hause gekommen seien – sei auch nicht glaub-
haft, dass er von Beamten gesucht worden sei. Deshalb erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzuweisen.
C.
Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2017 focht der Beschwerdeführer den
vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte, diesen aufzuheben und die Sache wegen Verweigerung der Akten-
einsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei er als Flüchtling
anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er vor-
läufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsan-
waltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen.
D.
Mit Verfügung vom 6. November 2017 stellte die damalige Instruktionsrich-
terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung würden gutgeheissen, Herr lic.
iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, werde als amtlicher Rechtsbeistand beige-
ordnet und es werde kein Kostenvorschuss erhoben. Gleichzeitig wurde
das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 22. November 2017 hielt das SEM an sei-
nem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es be-
gründete dies insbesondere damit, dass die Beschwerdeschrift keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Ände-
rung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Es sei festzuhalten, dass
durch die nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht die Verletzung des
rechtlichen Gehörs geheilt worden sei. Dies insbesondere, da der Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerde offenbar zu allen Punkten differen-
ziert und umfassend Stellung habe nehmen können.
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Seite 5
F.
Mit Replik vom 20. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung. Zur Stützung seiner Vorbringen
reichte er eine Kopie seines Taufscheins vom 19. November 2017 zu den
Akten.
G.
Mit Eingabe vom 21. März 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Schrei-
ben von Pater C._______ vom Januar 2018 zu den Akten. In diesem be-
stätigt der Pater, dass der Beschwerdeführer das Sakrament der Taufe in
der römisch-katholischen Kirche ernst nehme und regelmässig zum Wall-
fahrtsort (…) D._______, zu Gottesdiensten und zum Gebet pilgere. Dies
werde auch von seiner Mutter, E._______, und seiner Schwester, (…)
F._______, bezeugt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-
falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm
jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Per-
sonen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer be-
reits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-
richtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten
bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, einerseits durch
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nicht Gewähren des Rechts auf Akteneinsicht und andererseits durch nicht
Beachten von Vorbringen, welche für seine Asylanträge wesentlich seien.
4.1
4.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2
BV) enthält nebst weiteren Teilgehalten insbesondere auch das Recht auf
Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter
grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlas-
sungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in
einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschrif-
ten eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a-c VwVG) einzusehen.
Denn, nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit einge-
räumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt,
können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen
beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf
Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Der Anspruch auf recht-
liches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzu-
halten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann.
Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BGE 130 II 473 E. 4.). Die Akteneinsicht kann nach
Art. 27 Abs. 1 VwVG nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche
Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder
äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private In-
teressen, insbesondere von Gegenparteien (Bst. b) oder das Interesse ei-
ner noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhal-
tung erfordern (Bst. c; vgl. zum Ganzen etwa HEINRICH KOLLER, Öffentli-
ches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N 331 bis 341, m.w.N.; STEPHAN C. BRUN-
NER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008,
Art. 26, N. 2; WALDMANN/OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 26, N. 4 ff., 32 f.).
4.1.2 Das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober
2017 wurde bereits mit Zwischenverfügung des SEM vom 1. November
2017 beurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde demzufolge Einsicht in das
Aktenverzeichnis sowie in die gewünschten Akten gewährt, soweit nicht
wesentliche öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung ge-
mäss Art. 27 VwVG erforderten. Das SEM hat die Einsicht somit nachträg-
lich ermöglicht. In seiner Vernehmlassung äusserte es sich zudem zur Hei-
lung der Gehörsverletzung, was in der Replik des Beschwerdeführers un-
widersprochen blieb. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht konnte
demnach geheilt werden.
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Seite 8
4.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das SEM habe einige Vorbringen,
die wesentlich für seine Asylanträge seien, in der Verfügung zwar erwähnt,
es aber unterlassen, diese auch zu würdigen.
4.2.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend keine Verletzung der
Begründungspflicht feststellen. Die Verfügung beinhaltet eine ausführliche
Darstellung des Sachverhalts und Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen, woraus klar ersichtlich wird, von welchen Kriterien sich die Vor-
instanz leiten liess und warum sie zum Resultat der Verfügung gelangte.
Zwar trifft es zu, dass das SEM gewisse Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als nicht asylrelevant erachtet hat, allerdings ist dies eine Frage der
rechtlichen Würdigung der Vorbringen und nicht des rechtlichen Gehörs.
Darauf ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Die Verfügung
konnte offenbar auch sachgerecht angefochten werden. Somit ist auch
diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen.
5.
5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen
damit, dass die geltend gemachten Vorbringen entweder den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG oder an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. So seien die geltend ge-
machte Konversion im Jahr 2014 und die daraus folgenden Probleme des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Die weiteren Vorbringen bezüglich sei-
ner Verhaftung im Jahr 2012/2013 seien zwar glaubhaft, würden jedoch
keinen genügenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht aufweisen.
5.1.1 Der Beschwerdeführer mache geltend, etwa ein Jahr vor der Aus-
reise im Dezember 2015 den christlichen Glauben angenommen zu haben.
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In der Folge habe er wöchentlich an Zusammenkünften in Hauskirchen teil-
genommen. Wegen dieser Hauskirchenbesuche sei er kurz vor der Aus-
reise gesucht worden. Deshalb habe er den Iran verlassen.
Bei der Anhörung seien dem Beschwerdeführer Fragen im Zusammen-
hang mit seinem Glaubenswechsel gestellt worden. Hierbei sei auffallend
gewesen, dass er die allgemeinen Fragen zum Christentum zwar mehr-
heitlich korrekt zu beantworten vermocht habe, jedoch seine Antworten zu
den christlichen Zusammenkünften (A9 F 111-117) nicht zu überzeugen
vermocht hätten. Er habe keine Angaben zum konkreten Ablauf gemacht,
sondern von seinen Gefühlen und den christlichen Weisheiten gesprochen,
die er gesagt bekommen habe, und davon, dass gebetet worden sei und
Krankenheilungen vorgenommen worden seien. Obwohl ihm mehrere
Male Gelegenheit geboten worden sei, den konkreten Ablauf solch einer
Feier zu beschreiben, seien seine Aussagen ausweichend und unsubstan-
tiiert ausgefallen. Deshalb sei nicht glaubhaft, dass er an christlichen
Zusammenkünften teilgenommen habe. Weiter sei mit Blick auf eine christ-
liche Abendmahlfeier gefragt worden, ob bei den Zusammenkünften zu
trinken und zu essen angeboten worden sei. Auch hierbei habe der Be-
schwerdeführer nicht zu überzeugen gewusst. Seine Angaben hätten viel-
mehr das Bild eines lockeren Apéro-Anlasses gezeichnet als das von ei-
nem feierlichen Ritus (A9 F 118-124). Es sei zwar möglich, dass dabei
Wein ausgeschenkt worden sei, aber die Form, wie dies seinen Angaben
gemäss geschehen sei, widerspreche dem üblichen Vorgehen bei christli-
chen Feiern, denn er habe gesagt, dass sich jeder Teilnehmer selber habe
bedienen können. Zudem fehle in seinen Angaben der Hinweis auf die Be-
deutung des Weins bei christlichen Feiern. Es erscheine bezeichnend,
dass der Beschwerdeführer nichts über die Bedeutung von Ostern zu sa-
gen vermocht habe. Aus diesen Gründen sei nicht glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer an christlichen Feiern teilgenommen habe. Folglich sei
auch nicht glaubhaft, dass er zum christlichen Glauben übergetreten sei.
Da die Besuche der Hauskirchen und seine Konversion zum Christentum
somit nicht glaubhaft seien, sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwer-
deführer deshalb am Tag vor seiner Ausreise gesucht worden sei oder dass
Beamte deshalb eine Hausdurchsuchung vorgenommen und religiöse Bü-
cher, christliche Symbole, seinen Laptop sowie weitere Dokumente be-
schlagnahmt und seinen Vater für zwei Tage mitgenommen hätten.
Zudem habe er unterschiedliche Angaben in Bezug auf die Hausdurchsu-
chung gemacht. In der BzP habe er noch angegeben, er wüsste nichts über
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den Verbleib der Identitätskarte (A4 Pkt. 4.03), wobei er bekräftigt habe,
über eine Kopie seiner Identitätskarte zu verfügen, welche er bald einrei-
chen werde (A9 F 3). An der Anhörung habe er allerdings erklärt, dass all
seine Dokumente beschlagnahmt worden seien (A9 F 4). Es beschlage die
persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass er bis heute
keinen Nachweis seiner Identität eingereicht habe.
Aus diesen Gründen seien gemäss Art. 7 AsylG die Vorkommnisse, die er
als Anlass für seine Ausreise geltend gemacht habe, nicht glaubhaft.
5.1.2 Der Beschwerdeführer mache zudem geltend, er sei nach Abschluss
des Militärdienstes im Jahre 1391 (20. März 2012 bis 21. März 2013) von
einer Patrouille festgenommen, schwer misshandelt und erst nach 21 Ta-
gen wieder freigelassen worden.
Dieses Vorbringen sei zwar glaubhaft, aufgrund der bisherigen Erwägun-
gen sei jedoch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach
2012/2013 noch Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. Er sei
erst Ende Dezember 2015 ausgereist. Ein kausaler Zusammenhang zwi-
schen den damaligen Ereignissen und seiner Ausreise, die über zwei Jahre
später erfolgt sei, sei nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass das
Interesse der Behörden an seiner Person erloschen sei. Gemäss konstan-
ter schweizerischer Asylpolitik setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft
jedoch einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausal-
zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Im Übrigen sei
festzustellen, dass die Asylgewährung nicht dem Ausgleich erlittener Nach-
teile, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung diene. Daher seien
diese Vorbringen nicht asylrelevant.
5.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, die Vorinstanz habe seine Konversion zum Christentum zu Unrecht
nicht geglaubt.
5.2.1 Korrekt sei, dass er nach der Teilnahme an Filmaufnahmen zu den
Protesten im Jahr 2009 von einem Patrouillenfahrzeug gerammt worden
sei und sich dabei schwere Verletzungen zugezogen habe. Dieser Um-
stand werde zwar im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung erwähnt,
aber mit keinem Wort gewürdigt, obwohl eine solch schwere Verletzung
wegen politischer Aktivitäten zweifelsohne asylwürdig sei. Ebenfalls ledig-
lich im Sachverhalt erwähnt werde der Umstand, dass er (im Jahr
2012/2013, Anmerkung des Gerichts) schwer gefoltert worden sei. Obwohl
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diese Vorbringen von der Vorinstanz unbestritten geblieben seien, seien
sie im angefochtenen Entscheid nicht rechtsgenüglich gewürdigt worden.
5.2.2 Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei er zum Christentum
konvertiert. Diesbezüglich moniere die Vorinstanz zuerst, er habe allge-
meine Fragen zum Christentum mehrheitlich korrekt beantwortet. Dies
weise bereits auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hin. Danach verliere
sich die Vorinstanz in Spitzfindigkeiten, die auch viele Christen hierzulande
nicht wüssten, um damit die Glaubhaftigkeit seiner Konversion in Frage zu
stellen. Der Rechtsvertreter bringt weiter vor, 2016 an einer Wallfahrt ins
Heilige Land teilgenommen zu haben und zweifellos Christ zu sein. Den-
noch habe er bis heute Mühe mit der Unterscheidung zwischen Pfingsten
und Ostern und müsse immer lange überlegen, ob an Ostern der Tod oder
die Auferstehung Christi gefeiert werde. Der Beschwerdeführer sei jedoch
noch nicht lange Christ. Er sei im Iran durch zwei christliche Freunde in
Kontakt mit dem Christentum gekommen. Nachdem er 2009 anlässlich der
Proteste Opfer von Gewalt durch das Regime geworden sei, habe ihm die
Bibel, die nicht Gewalt und Totschlag, sondern Nächstenliebe propagiere,
gefallen. Da die Apostasie im Iran jedoch mit dem Tode bestraft werde,
liege es auf der Hand, dass er sich das Wissen über den christlichen Glau-
ben nicht an der dortigen Volkshochschule oder Ähnlichem habe erwerben
können. Als Begründung für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen betone
die Vorinstanz wiederholt, dass nicht glaubhaft sei, dass eine „christliche
Zusammenkunft“ in einer Hauskirche eben keine Messe wie in einer Kirche
sei, sondern eine informelle christliche Zusammenkunft und somit mehr
Ähnlichkeiten mit einem informellen Apéro habe denn mit einem feierlichen
Ritus. In Anbetracht der Komplexität der christlichen Liturgie, die Uneinge-
weihten ein verschlossenes Buch bleibe, sei es ohne weiteres glaubhaft,
dass er an informellen „christlichen Zusammenkünften“, an welchen sich
jeder selber habe bedienen können, und nicht an christlichen Messen, an
denen Wein gereicht worden sei, teilgenommen habe. Die Tatsache, dass
er zum Christentum konvertiert sei, werde dadurch untermauert, dass er
von Pater C._______ (…) D._______ im römisch-katholischen Glauben
unterrichtet und nach Abschluss der Unterweisung getauft werde. Die
Schwester von Pater C._______ sei (…) in G._______ und bereit, seine
Taufpatin zu sein. Somit sei seine Konversion glaubhaft.
Gemäss islamischem Recht habe er sich durch seinen Abfall vom Islam
und seine Konversion zum Christentum der Apostasie schuldig gemacht.
Deshalb würden ihm bei einer Rückführung in den Iran lebenslange Haft
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oder gar die Todesstrafe drohen. In Anbetracht der Verurteilungen zur To-
desstrafe von zum Christentum konvertierten Iranern während der letzten
Jahre sei belegt, dass er wegen des Abfalls vom Islam mit der Todesstrafe
zu rechnen hätte, wenn er in den Iran zurückkehren müsste. Deshalb sei
er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.
5.2.3 Zumal seine Konversion glaubhaft sei, werde auch die weitere Be-
weisführung der Vorinstanz entkräftet. Diese argumentiere, da er nicht
Christ geworden sei, stimme auch nicht, dass er wegen des Besuchs von
Hauskirchen und des Besitzes religiöser Bücher und Symbole Opfer einer
Hausdurchsuchung geworden und sein Vater verhaftet worden sei. Es sei
jedoch dargelegt worden, dass die Vorinstanz mit ihren Vermutungen über
den Ablauf solcher Hauskirchenbesuche fehl gehe, weshalb dieses Argu-
ment entkräftet sei. Die Vorinstanz habe kein weiteres taugliches Argument
vorgebracht. Doch wolle sie zudem noch Widersprüche bezüglich der Iden-
titätspapiere ausmachen. Allerdings sei die Aussage, man wisse nichts
über deren Verbleib, keinerlei Widerspruch zur späteren Aussage, die Pa-
piere seien beschlagnahmt worden. Dass man nach der Beschlagnahme
erst nicht wisse, was mit der ID passiert sei, sei im Gegenteil folgerichtig
und völlig logisch. So führe die Vorinstanz auch nicht aus, wo sie hier einen
Widerspruch sehen wolle. Falsch sei zudem die Behauptung, er habe ge-
sagt, dass er eine Kopie seiner ID habe, welche er bald einreichen werde.
Richtig sei, dass er gesagt habe, es könne sein, dass eine Kopie des Per-
sonalausweises bei seinem Bruder sei. Dies sei aber nicht der Fall gewe-
sen. Demzufolge habe er auch nichts Entsprechendes einreichen können.
Die Argumentation des SEM, dass der zeitlich-kausale Zusammenhang zur
Verhaftung 2012/2013 wegen der Aufnahmen vom Vorgehen der Sitten-
wächter gegen nicht sittenkonform gekleidete Frauen nicht mehr gegeben
sei, sei zudem realitätsfremd. Wer Sittenwächter dabei fotografiere, wie sie
gegen nicht sittenkonform gekleidete Frauen vorgehen, habe mit einem
Eintrag in einem Register und dauernder Überwachung und Verfolgung zu
rechnen. Das iranische Regime sei sehr erpicht darauf, seinen Ruf in der
Welt zu normalisieren, weshalb alles, was diesem Ruf abträglich sein und
zudem im Internet platziert werden könnte, als Verrat an der Nation ge-
brandmarkt werde. Es sei deshalb ohne weiteres möglich, dass er nach
seiner Verhaftung wegen dieser Vorkommnisse im Iran weiterhin im Fokus
der Behörden stehe. Die Vorinstanz verkenne die autoritäre Struktur des
iranischen Systems.
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Seite 13
5.3 Die Vorinstanz hielt dem in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen ent-
gegen, dass den Vorbringen betreffend die geltend gemachten Ereignisse
im Jahr 1388 (2009/2010 nach europäischer Zeitrechnung, Anmerkung des
Gerichts) der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang fehle. So
seien den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwer-
deführer durch die Ereignisse im Jahre 1388 bis zu seiner Ausreise perma-
nent auf dem „Radar“ der iranischen Behörde gewesen sei. Wäre dies der
Fall gewesen, wäre der Beschwerdeführer von staatlichen Sanktionen und
Schikanen betroffen gewesen. Daran ändere auch der Umstand nichts,
dass der Beschwerdeführer von einem Patrouillenfahrzeug auf seinem Mo-
torrad angefahren worden sei, weil alle Anwesenden von diesem Fahrzeug
gerammt worden seien. Es fehle demgemäss an der Zielgerichtetheit die-
ses Ereignisses.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene bekräftigten
Konversion, welche es (das SEM) als nicht glaubhaft beurteilt habe, gelte
es, das Folgende auszuführen: Erstaunlicherweise habe der Beschwerde-
führer, wie es der Beschwerdeschrift nun entnehmen müsse, seit seiner
angeblichen Abkehr vom islamischen Glauben bereits zwei Konversionen
durchlaufen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf
die Frage nach den christlichen Glaubensrichtungen ausgeführt, dass er
Protestant sei (A9 F 103). In seiner Beschwerdeschrift mache er nun gel-
tend, dass er von einem römisch katholischen Priester unterrichtet werde
und auch eine mögliche Taufpatin gefunden habe. Dies sei ein weiteres
Merkmal für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Konversion. Der
Beschwerdeführer werfe ihm (dem SEM) zudem vor, dass es sich in Spitz-
findigkeiten hinsichtlich der Fragen des christlichen Glaubens verliere. Sich
als naiven Neuling im christlichen Glauben darzustellen gehe jedoch fehl.
Erfahrungsgemäss seien Konvertiten diejenigen Glaubensangehörigen ei-
ner Religion, die neben Religionsgelehrten über das grösste Wissen über
den neu angenommenen Glauben verfügen würden. Deshalb hinke der
Vergleich eines Konvertiten mit einem „08/15-Christen“. Des Weiteren
führe das Herumreiten des Beschwerdeführers auf den Unterschieden zwi-
schen einer christlichen Messe und einem zwanglosen Beisammensein in
die Irre. Gleich wie man diese christlichen Zusammenkünfte nennen wolle,
an denen der Beschwerdeführer angeblich teilgenommen habe, müsse
das Augenmerk auf das Wesentliche gerichtet werden. So habe er diese
Zusammenkünfte nicht in einem Masse anschaulich beschreiben können,
wie man es von jemandem hätte erwarten können, der tatsächlich an sol-
chen Zusammenkünften teilgenommen habe. Zu guter Letzt sei anzufü-
gen, dass selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im Iran konvertiert
D-6142/2017
Seite 14
wäre, er nach Ansicht des SEM nicht mit der Todesstrafe zu rechnen hätte.
Dies, weil er sich nicht in einem Masse öffentlich über den Islam geäussert
habe wie ein Salman Rushdie oder andere Beispiele. Denn eine Konver-
sion zum Christentum löse für sich alleine keine asylrelevanten Massnah-
men des iranischen Staates aus.
5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass
die Behauptung, dass er zwei Konversionen durchlaufen habe, aktenwidrig
sei. Dies stehe nirgends in den Akten, werde nirgends vorgebracht und sei
willkürlich. Vom Christentum, geschweige denn von Religion überhaupt,
habe die Vorinstanz nicht den blassesten Schimmer. So sei es ökumenisch
völlig irrelevant, ob er sich im Iran zu einer protestantischen Kirche bege-
ben habe. Die Reformation sei exakt 500 Jahre her, diese Unterschiede
seien nicht mehr von Interesse, weder religiös, politisch noch sozial. Er sei
im Iran einfach zu der Kirche gegangen, die für ihn erreichbar gewesen sei.
Dass seine Angaben vollumfänglich zuträfen, belege die am 19. November
2017 von Pater C._______ durchgeführte katholische Taufe. Dies sei der
schlagende Beweis dafür, dass er (der Beschwerdeführer) in den Augen
eines jeden Muslims ein Renegat und Apostat sei. Da der Taufe auch eine
Prüfung zum christlichen Glauben vorgehe, sei auch niet- und nagelfest
der Beweis erbracht, dass er ein vollkommen von der Religionsgemein-
schaft anerkannter Christ sei, was auch durch das Schreiben von Pater
C._______ bestätigt werde (vgl. oben, Bst. G.). Was die Vorinstanz zur To-
desstrafe bei Apostasie vorbringe, sei reine Phantasie. Im Iran könne man
nach wie vor für Apostasie gehängt werden. Es sei viel zu unsicher, dass
angeblich solches nicht passiere, als dass verlässlich darauf abgestellt
werden könne. Es bestehe für ihn (den Beschwerdeführer) eine manifeste
und reelle Gefahr, nicht nur von Folter, sondern auch von Ermordung durch
den iranischen Staat. Es gehe bei der Frage nach der Konversion nicht
darum, dass man sich öffentlich kritisch geäussert habe, wie das SEM
meine, vielmehr sei die Konversion schon ein politisches und religiöses
Statement (in der iranischen Theokratie sei das dasselbe), welches ge-
mäss Koran und dem Hadith des Propheten Mohammed mit dem Tod zu
bestrafen sei. Die Vorinstanz ergehe sich danach noch in Überlegungen zu
Spitzfindigkeiten in der Beschwerde. Abgesehen davon, dass sie es ver-
säume, dies zu substantiieren, bestätige sie dabei in ironischer Weise,
dass sie selber, wie vorgeworfen, völlig spitzfindig und damit treuwidrig und
willkürlich die Ablehnung begründet habe.
D-6142/2017
Seite 15
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2).
6.2
6.2.1 Mit Blick auf die Argumentation der Vorinstanz ist zunächst festzuhal-
ten, dass diese gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft
befand, andere jedoch nicht. So hat das SEM das Asylgesuch in erster Li-
nie aufgrund der angeblichen Unglaubhaftigkeit der Konversion des Be-
schwerdeführers abgelehnt. Hingegen sei das politische Engagement des
Beschwerdeführers anlässlich der Proteste nach der iranischen Präsident-
schaftswahl vom 12. Juni 2009 sowie in den Jahren 2012/2013 glaubhaft,
allerdings sei nicht glaubhaft, dass er nach 2012/2013 noch Schwierigkei-
ten mit den Behörden gehabt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass
das Interesse der Behörden an seiner Person erloschen sei.
6.2.2 Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an den
substantiierten, ausführlichen und grundsätzlich schlüssigen Aussagen
D-6142/2017
Seite 16
des Beschwerdeführers bezüglich seiner politischen Aktivitäten zu zwei-
feln. So beteiligten sich trotz massivem Eingreifen der regimetreuen Si-
cherheitskräfte viele Iraner und Iranerinnen nach der Präsidentschaftswahl
vom 12. Juni 2009 an den öffentlichen Protesten gegen das amtlich be-
kannt gegebene Wahlergebnis (vgl. Urteil des BVGer D-4061/2015 vom
15. Mai 2017 E. 6.3.1; focus online vom 13.06.2009, Wahlbetrug-Vorwürfe
und Proteste nach Ahmadinedschads Erdrutschsieg, / politik/weitere-meldungen/iran-wahlbetrug-vorwuerfe-und-
proteste-nach-ahmadinedschads-erdrutschsieg_aid_407913.html >, zu-
letzt abgerufen am: 04.04.2018; DIETRICH ALEXANDER & DANIEL-DYLAN
BÖHMER, Welt N24 vom 23.06.2009, Die wütende Stimme der Bilder,
Bilder.html >, zuletzt abgerufen am: 04.04.2018). Von den mehreren tau-
send Verhafteten wurden die meisten wieder freigelassen, einige wurden
jedoch hingerichtet und von anderen wiederum fehlt jede Spur. Demzu-
folge fügt sich dieses Vorbringen des Beschwerdeführers in die damaligen
politischen Geschehnisse ein und ist somit auch plausibel.
6.2.3 In einem nächsten Schritt ist die Glaubhaftigkeit der geltend gemach-
ten Konversion des Beschwerdeführers zu prüfen. Der Beschwerdeführer
hatte bereits anlässlich der Befragung zur Person angegeben, seit etwa
einem Jahr Christ zu sein, allerdings sei er noch nicht getauft worden. Die
Vorinstanz argumentierte, dass dies nicht glaubhaft sei, da der Beschwer-
deführer anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, er sei Protestant und in
der Beschwerde geschrieben habe, dass er sich von einem katholischen
Pfarrer im Glauben unterweisen lasse. Dies würde gemäss Vorinstanz be-
deuten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile bereits zum zweiten Mal
konvertiere, erst zum Protestantismus und danach zum Katholizismus. Al-
lerdings hatte der Beschwerdeführer in der Anhörung betont, dass er den
Unterschied zwischen Katholiken und Protestanten nicht kenne (A9 F 107).
Danach hatte er zwar gemäss Protokoll gesagt, dass er Protestant sei, was
allerdings vor dem Hintergrund zu betrachten ist, dass die im Iran aner-
kannten christlichen Gemeinschaften keine Muslime zu ihren Gottesdiens-
ten zulassen und gemäss allgemeiner Quellenlage am Christentum inte-
ressierten Muslimen im Iran einzig der Zugang zu evangelikalen
(Haus-)Kirchen offensteht (U.S. DEPARTMENT OF STATE, International Reli-
gious Freedom Report for 2016 – Iran, 15.08.2017, gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?year=2016&dlid=268890 >, zu-
letzt abgerufen am 04.04.2018). In Anbetracht dessen hatte der Beschwer-
deführer erst in der Schweiz die Möglichkeit, sich detailliert über das Chris-
tentum und dessen verschiedene Richtungen zu informieren, wobei – in
D-6142/2017
Seite 17
Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer – festzustellen ist, dass die
Unterschiede im Glauben zwischen Katholiken und Protestanten (heutzu-
tage in der Schweiz) nicht so zentral sind, als dass ein Übertritt von der
einen zur anderen Konfession mit einer Konversion vom Islam zum Chris-
tentum vergleichbar wäre. Schliesslich passt auch die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer ausgesagt hat, im Iran noch nicht getauft worden zu
sein, in den länderspezifischen Kontext der iranischen Hauskirchenbewe-
gung, wie nachfolgend unter E. 7 gezeigt wird. Die Konversion des Be-
schwerdeführers erweist sich somit – entgegen den Erwägungen des SEM
– als glaubhaft.
6.2.4 Die Vorinstanz fand weiter nicht glaubhaft, dass der Beschwerdefüh-
rer im Iran Christ geworden sei und Hauskirchen besucht habe, da er be-
züglich der Beschreibung der Hauskirchenbesuche insbesondere von sei-
nen Gefühlen und Erlebnissen gesprochen habe, aber den Ablauf solch
einer Feier nicht anschaulich habe beschreiben können. Diesbezüglich ist
zu betonen, dass es sich bei Gefühlen und Assoziationen gerade um Re-
alkennzeichen handelt, welche die Vorbringen regelmässig glaubhaft ma-
chen. Auch die Tatsache, dass die Besuche der Hauskirchen eher einem
lockeren Apéro-Anlass denn einer feierlichen Zeremonie geglichen hätten,
vermag dem keinen Abbruch zu tun. So ist gerade vor dem Hintergrund,
dass es sich um heimliche Treffen handelte, unwahrscheinlich, dass dabei
eine klassische Liturgie wie bei einem regulären Gottesdienst gehalten
wurde. Es ist bekannt, dass die Zusammenkünfte in Hauskirchen im Iran
oft nur sehr wenig mit einem regulären Gottesdienst zu tun haben, es in
den geheimen Hauskirchen meist weder Pfarrer noch Bibel gibt und die
Mitglieder wenig über biblische Inhalte wissen (Austrian Centre for Country
of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Query
response on Iran: House churches; situation of practising Christians; trea-
tment by authorities of Christian converts’ family members [a-10094],
14.06.2017, zuletzt abgerufen
am 04.04.2018).
6.2.5 Der Vorinstanz ist bezüglich der Beschriebe der Hauskirchenbesuche
allerdings dahingehend Recht zu geben, dass es – gerade vor dem Hinter-
grund, dass Hauskirchen und Apostasie im Iran scharf verfolgt und teil-
weise gar mit dem Tode bestraft werden – nicht glaubhaft ist, dass an die-
sen Zusammenkünften jeweils ein Teilnehmer dafür zuständig gewesen
sei, alle Teilnehmer zu fotografieren (A9 F 50). Deshalb jedoch die Konver-
sion als Ganzes als nicht glaubhaft zu beurteilen, scheint zu kurz gegriffen
D-6142/2017
Seite 18
und vermag aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen. So passt der Be-
schrieb des Beschwerdeführers, wie er zur Hauskirchenbewegung und
dem Christentum gekommen sei (act. A9 F 50, 58 bis 60 und 86 ff.), in den
iranischen Kontext (vgl. zum Ganzen nachfolgend E. 7.3). Auch das Ver-
halten des Beschwerdeführers nach seiner Ankunft in der Schweiz bestärkt
den Eindruck einer ernstgemeinten Konversion: Er bezeichnete sich be-
reits bei der Befragung als Christ und konnte bereits anlässlich der Anhö-
rung die Inhalte des christlichen Glaubens und die Gründe, wie und wieso
er zum Christentum gefunden hatte, anschaulich, gut nachvollziehbar und
widerspruchsfrei darlegen. Zudem hält er an seinem Glauben fest und
wurde mittlerweile katholisch getauft.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, in den wesentlichen
Punkten als glaubhaft gemacht zu erkennen sind. So finden sich in seinen
Aussagen über seine politische Betätigung und den neu gefundenen Glau-
ben Details, die darauf hindeuten, dass er das Geschilderte tatsächlich er-
lebte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung nach den Wah-
len im Jahr 2009 fügt sich zudem in den damaligen politischen Kontext ein,
gingen die iranischen Behörden doch konsequent und hart gegen opposi-
tionelle Anhänger vor. Auch die Verhaftung wegen der Aufnahmen passt in
den iranischen Kontext. Insbesondere sein Beschrieb der Hauskirchenbe-
wegung, angefangen davon, dass er nicht getauft worden sei und sie sich
jedes Mal an einem anderen Ort getroffen hätten, bis hin zu, dass alles
sehr zwanglos gewesen sei, die Teilnehmer um den Kern gewechselt hät-
ten, es sich um eine evangelikale Kirche gehandelt habe und er trotz der
Gefahr versucht habe, Freunde zum christlichen Glauben zu führen, passt
in den iranischen Kontext (siehe zum Ganzen nachfolgend E. 7).
7.
Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob in casu ernsthafte Nach-
teile oder eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG vorliegen und somit die Vorbringen des Beschwerdeführers
asylrechtlich relevant sind.
7.1
Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis generell von einer
schlechten Menschenrechtssituation im Iran aus. Trotz des Amtsantritts
von Hassan Rohani am 3. August 2013 und seiner Wiederwahl 2017 sieht
es – obwohl dieser einige Hoffnungen auf Verbesserungen weckte – im
D-6142/2017
Seite 19
Bereich der Menschenrechte schlecht aus. Nur in wenigen Bereichen wer-
den die in den internationalen Menschenrechtskonventionen definierten
Rechte der Bürgerinnen und Bürger respektiert. Desolat sieht es vor allem
bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungs-
äusserungsfreiheit aus. Die Sicherheitsbehörden, Geheimdienste und Jus-
tiz halten ihre umfangreiche Macht bei. Jegliche Kritik am System der Isla-
mischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Bericht-
erstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen.
Die Versammlungsfreiheit wie auch die Religionsfreiheit unterliegen erheb-
lichen Einschränkungen. Die iranischen Behörden unterdrücken systema-
tisch die Meinungsäusserungsfreiheit und die Medien sind einer strengen
Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen. Die Men-
schenrechtsverletzungen dauern auch in jüngster Zeit unvermindert an.
Journalistinnen und Journalisten, Redakteurinnen und Redakteure, Blog-
gerinnen und Blogger sowie weitere politische Aktivistinnen und Aktivisten
und Nutzerinnen und Nutzer sozialer Medien, die ihre abweichende Mei-
nung zum Ausdruck gebracht haben, sind festgenommen, vor Gericht ge-
stellt und zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Sicherheits-
dienste und die Justiz ziehen Bürgerinnen und Bürger zur Rechenschaft,
die ihre Rechte ausüben wollen. Mehrere soziale Medien (u.a. Facebook,
Twitter, Whatsapp) sind gesperrt worden und die Cyber Crime Unit der Re-
volutionsgarden blockiert Hunderte von Accounts auf Instagram. Das Re-
gime unterdrückt weiterhin friedliche Proteste und zieht Teilnehmende sol-
cher zur Rechenschaft, indem es sie zu Freiheits- und Körperstrafen ver-
urteilt. Folter und Misshandlung von Festgenommenen und Inhaftierten
sind weiterhin an der Tagesordnung und bleiben ungeahndet, falls sie an-
gezeigt werden. Besorgniserregend ist zudem, dass die Zahl der Hinrich-
tungen im Jahr 2015 einen neuen Höchststand seit 25 Jahren erreichte,
wobei nicht wenige aufgrund eines eher vage definierten Vergehens na-
mens „moharebeh“, was so viel wie Feindschaft zu Gott heisst, hingerichtet
wurden. Obwohl die Regierung nach aussen verkündet, dass sie die Men-
schenrechte (sogar) mehr als alle anderen Staaten respektiere, ist im Iran
der Gedanke der Menschenrechte nicht institutionell verankert. So hält sich
die Regierung im Innenverhältnis sehr oft weder an die eigene Verfassung
und Gesetze noch an internationale Konventionen, sondern setzt sich sys-
tematisch über die geltenden Bestimmungen hinweg. Die politische Betä-
tigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufas-
sung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt (§
498-500 des iranischen Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden
überwachen grundsätzlich jegliche politischen Aktivitäten ihrer Bürger so-
wohl im In- wie auch im Ausland. Es ist davon auszugehen, dass Aktivisten,
D-6142/2017
Seite 20
die im Iran bereits einmal ins Visier der Behörden gerieten, bei einer Wie-
dereinreise grössere Gefahr laufen, verhaftet zu werden, als solche, die
erst im Ausland begannen, sich politisch zu betätigen (vgl. zum Ganzen
BVGE 2009/28, aus der jüngeren Rechtsprechung etwa Urteil des BVGer
D-4061/2015 vom 15. Mai 2017 E. 6.3.2 und E. 7.3 ff. m.w.H.).
7.2 Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) be-
fasste sich eingehend mit der Situation im Iran und im Speziellen mit der
Situation (exil-)politisch aktiver Iranerinnen und Iraner (vgl. etwa Urteil des
EGMR M.A. gegen Schweiz vom 18. November 2014, 52589/13, Ziff. 56).
Er stellte fest, dass die Menschenrechtslage im Iran Anlass zu grossen
Sorgen gebe. Die iranischen Behörden würden regelmässig Personen, die
friedlich an oppositionellen oder menschenrechtlichen Aktivitäten teilnäh-
men, in Haft nehmen und misshandeln. Gefährdet seien alle Personen, die
demonstrierten oder sich in irgendeiner Weise gegen das iranische Regime
stellten. In einem vorangegangenen Urteil führte der EGMR aus, dass die
iranischen Behörden auch Personen festnahmen oder misshandelten, wel-
che im eigenen Land friedlich an Demonstrationen teilgenommen oder an-
ders gegen das aktuelle Regime opponiert hatten und keine Führungsper-
sönlichkeiten von politischen Organisationen darstellten (vgl. Urteil des
EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10,
Ziff. 63 und 69). Zudem würden die Behörden das Internet wirksam über-
wachen und so regimekritische Äusserungen inner- und ausserhalb des
Irans aufspüren können, insbesondere mit der „Cyber Unit“. Rückkehrende
Iranerinnen und Iraner würden denn auch bei der Einreise vertieft über-
prüft. Allerdings führe gemäss Immigration and Asylum Chamber des Up-
per Tribunal des Vereinigten Königreichs nicht jeder kritische Kommentar
zu einer Verfolgung (United Kingdom Upper Tribunal, AB and Others, In-
ternet activity – state of evidence, [2015] UKUT 257 [IAC], 30. April 2015,
Ziff. 448 ff.). Dies hänge jedoch nicht mit der grossen Toleranz Irans ge-
genüber Kritikern zusammen. Die Cyber Army sei durchaus fähig, das In-
ternet zu durchsuchen, Nachrichten abzufangen und Accounts zu schlies-
sen. Es sei jedoch kein Schema ersichtlich, wann diese eingreife. Wenn
eine oppositionelle Person die Aufmerksamkeit der Behörden geweckt
habe, habe diese Person mit grossen Schwierigkeiten zu rechnen. Je akti-
ver eine Person sei, desto grösser sei die Chance, dass sich die Behörden
für deren Tätigkeiten interessieren würden und die Person daher ernstzu-
nehmende Schwierigkeiten bekomme. Aber dennoch würden die Behörden
nicht alle möglichen Oppositionellen verfolgen.
D-6142/2017
Seite 21
7.3
7.3.1 Zur allgemeinen Situation der Christen ist Folgendes auszuführen:
Die rechtliche Stellung von muslimischen und nicht-muslimischen Perso-
nen ist in der iranischen Verfassung sowie in verschiedenen Bereichen der
Gesetzgebung (Straf- und Zivilgesetzbuch) des Irans festgelegt worden.
Artikel 12 der iranischen Verfassung bestimmt den Islam und spezifisch die
schiitische Glaubensschule der Zwölferschia als Staatsreligion. Artikel 13
benennt die vom Staat anerkannten religiösen Minderheiten; es sind dies
Zoroastrier, Juden und Christen. Artikel 64 garantiert diesen Minderheiten
insgesamt fünf Sitze im Parlament, wovon zwei Sitze der armenisch-ortho-
doxen und je ein Sitz der assyrisch-chaldäischen, der jüdischen und der
zoroastrischen Glaubensgemeinschaft zustehen. Die erwähnten drei Glau-
bensrichtungen geniessen theoretisch innerhalb des gesetzlichen Rah-
mens das Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten sowie Zeremo-
nien und ihre Anhängerinnen und Anhänger dürfen sich in persönlichen
und glaubensspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften
verhalten. Obwohl gebürtige Christen ihren Glauben innerhalb des gesetz-
lichen Rahmens praktizieren dürfen, werden sie indes in weiten Teilen ihres
Lebens diskriminiert.
Nach der Revolution im Jahre 1979 setzte die Verfolgung und Diskriminie-
rung religiöser Minderheiten ein. Dies hatte in den achtziger Jahren eine
Abwanderung insbesondere armenischer Christen zur Folge. Diese sahen
sich durch vielfältige Diskriminierungen und Eingriffe durch den iranischen
Staat verfolgt. Hinzu kamen von muslimischer Seite Übergriffe durch pri-
vate Drittpersonen. Im Jahre 1990 begann eine neue, zum Teil bis heute
andauernde Kampagne gegen die christliche Kirche. So zeigen sich die
bestehenden Diskriminierungen der Christen (sowie der anderen religiösen
Minderheiten) im Iran insbesondere in wirtschaftlicher, beruflicher und so-
zialer Hinsicht. Für Nicht-Muslime sind Ämter in der iranischen Exekutive,
gewisse Posten in der Verwaltung, auf Richterebene und im Wächterrat
sowie hohe Offiziersränge unzugänglich. Mit der Ausschliessung der religi-
ösen Minderheiten von den wichtigsten Staatsfunktionen soll gewährleistet
bleiben, dass alle Gesetze und Regulative auf islamischen Kriterien beru-
hen. Zudem sind iranische Christen wegen ihrer Nähe zu westlichen Le-
bensvorstellungen in letzter Zeit offenbar auch bevorzugtes Ziel von Spio-
nagevorwürfen geworden, die nicht selten in gezielte Verfolgung der be-
treffenden Personen umschlugen. In genereller Hinsicht kann festgestellt
werden, dass Christen als Bürger „zweiter Klasse“ betrachtet werden, was
D-6142/2017
Seite 22
sich – wie oben bereits erwähnt – in diversen Gesetzen widerspiegelt res-
pektive deren Schlechterstellung in ehe-, erb- und strafrechtlichen Angele-
genheiten zur Folge hat.
Obwohl das Christentum somit im Iran grundsätzlich eine anerkannte Re-
ligion ist, ist die Ausübung des Glaubens keinesfalls ungehindert möglich.
Angehörige der christlichen Minderheit sind beispielsweise dem Verbot
ausgesetzt, ihren Glauben über den Kreis ihrer Familie und ihrer Gemeinde
hinaus zu propagieren. Der Versuch, Muslime zum Christentum zu bekeh-
ren, ist strengstens verboten. Jegliche missionarische Tätigkeit wird als
Verstoss gegen die allgemein geltenden religiösen Grundprinzipien ange-
sehen und als solche verfolgt (vgl. zum Ganzen ausführlich BVGE 2009/28
E. 7.3.2.1).
7.3.2 Nicht nur jegliche missionarische Tätigkeit, sondern auch der Abfall
vom Islam ist im Iran verboten. Dennoch wird in den letzten Jahren eine
merkliche Zunahme an Konversionen im Iran festgestellt. Diese Zunahme
der Konversionen beziehungsweise des Übertritts vom Islam zum Chris-
tentum wird einerseits mit der zunehmenden Ablehnung der stets restriktiv-
islamisch argumentierenden Regierungselite durch die zumeist jungen Ira-
nerinnen und Iraner begründet, die ihre Hinwendung zum Christentum als
Protest gegen die islamische Regierung verstehen. Andererseits ist eine
augenfällige Intensivierung der Missionierungsbestrebungen christlicher
Gruppierungen im Iran feststellbar. Dieser Trend erstaunt umso mehr, als
gemäss islamischem Recht für eine muslimische Person keine anerkannte
Möglichkeit existiert, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum
Christentum überzutreten. Gemäss dem Koran kommt der Abfall vom
Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem
Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die
Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für
einen Konvertiten also nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen,
sondern lediglich mit der Scharia (vgl. Urteile des EGMR A. gegen Schweiz
vom 19. Dezember 2017, 60342/16, Ziff. 26-31; und zum Ganzen F.G. ge-
gen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11).
Allein der Übertritt führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen
Verfolgung, sofern der Konvertit den absoluten Machtanspruch der Mus-
lime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung durch
den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubens-
wechsel bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen,
die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Zusätzlich
D-6142/2017
Seite 23
zu den genannten staatlichen Repressionen gegen gebürtige Christen
kann für Konvertiten eine weitere Gefährdung dann entstehen, wenn sie
ins Visier radikaler Muslime geraten, die den Abfall vom Islam als ein mit
dem Tod zu bestrafendes Vergehen betrachten. Eine ähnliche Gefährdung
für die physische Unversehrtheit von Konvertiten kann aus dem Kreis der
Familie entstehen, wenn einer solchen radikale Muslime angehören, die
einen Religionswechsel nicht tolerieren, zumal die iranischen Behörden
aufgrund ihrer fehlenden Schutzbereitschaft mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit keinen Einsatz zugunsten des betreffenden christlichen Konvertiten
leisten respektive inoffiziell solche Übergriffe dulden würden (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2009/28 E. 7.3.4).
7.3.3 Obwohl offiziell die christlichen Kirchen im Iran geduldet werden, sind
keine Hauskirchen erlaubt. Dies wird von offizieller Seite insbesondere da-
mit begründet, dass es genügend offizielle christliche Kirchen gebe und es
weder neue Kirchen brauche noch Anträge auf weitere Kirchengründungen
gestellt worden seien (vgl. UN HUMAN RIGHTS COUNCIL, Report of the Spe-
cial Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of
Iran [A/HRC/31/69], 26.05.2016, dies/HRC/RegularSessions/Session31/Documents/A-HRC-31-
69_en.doc >, S. 19, zuletzt abgerufen am 04.04.2018). Wahrscheinlicher
ist jedoch, dass die Hauskirchen verboten sind, da sie und ihre Besucher
aufgrund ihrer Untergrundnatur weniger gut überwachbar sind, diese – im
Gegensatz zu den christlichen Landeskirchen – die persische Sprache be-
nutzen und insbesondere auch Menschen mit muslimischem Hintergrund
aufnehmen. Aufgrund des immer grösseren Drucks und der wachsenden
Verfolgung von Hauskirchen im Iran gibt es je länger je mehr Christen, wel-
che keinen regulären Kontakt mit anderen Christen haben. In den meisten
Fällen erhalten diese isolierten Christen ihre Ausbildung via christliche Pro-
gramme, welche sie per Satellit empfangen können, denn es sind nicht nur
Hauskirchen verboten, sondern auch der Besitz von Bibeln. Oft gibt es in
den Hauskirchen daher weder Pfarrer noch Bibel und die Mitglieder werden
in der Regel nicht getauft. Zudem schleust die Polizei immer wieder Spitzel
in die Gruppen ein und nimmt deren Mitglieder fest. Manche Mitglieder
tauchen nach ihrer Verhaftung nie wieder auf (vgl. zum Ganzen: UK HOME
OFFICE, Country policy and information note – Iran: Christians and Chris-
tian converts, March 2018, ernment/uploads/system/uploads/attachment_data/file/686067/iran-chris-
tians-cpin.pdf >, zuletzt abgerufen am 04.04.2018; Austrian Centre for
Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD),
Query response on Iran: House churches; situation of practising Christians;
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Seite 24
treatment by authorities of Christian converts’ family members [a-10094],
14.06.2017, zuletzt abgerufen
am 04.04.2018).
7.4 Nach dem Gesagten hält das Bundesverwaltungsgericht die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen für geeignet, eine be-
gründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen:
Auch eine Person mit einem wenig herausragenden Profil kann anlässlich
ihrer Rückkehr in den Iran ins Visier der iranischen Behörden geraten, na-
mentlich wenn die Behörden bereits früher auf sie aufmerksam geworden
sind. In diesem Fall besteht ein erhebliches Risiko, dass die betroffene Per-
son nach einer Befragung inhaftiert und strafrechtlich verfolgt wird, was im
iranischen Kontext mit Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG
verbunden sein kann. Im Falle des Beschwerdeführers ist davon auszuge-
hen. Aufgrund verschiedener oppositionspolitischer Tätigkeiten kam der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen schon früher in den Fokus der
iranischen Behörden und war auch schon inhaftiert. Zudem konvertierte er
bereits im Iran und besuchte dort Hauskirchen. Es ist durchaus nicht aus-
zuschliessen, dass die Behörden Kenntnis der Besucher erlangt haben
und diese zu verhaften begannen. So schleust die Polizei immer wieder
Spitzel in Gruppen ein und nimmt deren Mitglieder fest, wobei manche
nach ihrer Verhaftung nicht mehr auftauchen. Ebenfalls nicht auszuschlies-
sen ist, dass der Beschwerdeführer von jemandem aus seinem Umfeld ver-
raten wurde. Er hatte in der freien Erzählung ausgesagt, dass er in seinem
Freundeskreis zu missionieren versucht habe (act. A9 F 96). Insbesondere
vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer am Tag vor seiner Aus-
reise gesucht wurde, wobei Beamte eine Hausdurchsuchung vornahmen
und religiöse Bücher, christliche Symbole, seinen Laptop mit oppositionel-
len Bildern sowie weitere Dokumente beschlagnahmten, hatte der Be-
schwerdeführer begründete Furcht vor einer Verhaftung. Er war damit im
Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaft von flüchtlingsrechtlich relevanten
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bedroht und dürfte solche im Falle
einer Rückkehr weiterhin zu gewärtigen haben.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Ak-
ten keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne
von Art. 53 AsylG zu entnehmen sind, ist ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen (Art. 49 AsylG).
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Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flücht-
ling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter reichte am 19. Dezember 2017 eine Kostennote mit Leistungsliste
ein, welche angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit zu-
lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘846.15.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Der An-
spruch auf Entschädigung aufgrund eines allfälligen amtlichen Mandats
wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 28. September 2017 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer im Sinne der Erwägun-
gen als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘846.15.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
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