B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6142/2018
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 18. September 2018 / N (…).
D-6142/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 22. Februar
2011 auf dem Luftweg und gelangte über ihm unbekannte Länder am
6. April 2011 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags ein erstes Asylge-
such stellte. Am 12. April 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) und
am 28. April 2011 die direkte Anhörung durch das damalige BFM (Bundes-
amt für Migration; seit dem 1. Januar 2015: SEM) statt.
Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei in B._______, Distrikt
C._______, (…) geboren worden. Von seiner Geburt an bis im Jahr 1994
habe er in einem Dorf namens D._______, E._______, gelebt. Zweimal
habe die Familie fliehen müssen, zum ersten Mal, als er noch ein Baby
gewesen sei. Das zweite Mal seien er und seine Familienangehörigen im
Jahr 1994 nach F._______ geflohen, wo sie bis im Jahr 1996 bei seiner
Grosstante väterlicherseits gelebt hätten. Auf dieser Flucht sei seine Mutter
spurlos verschwunden. Von 1996 bis am 31. August 2008 habe er wiede-
rum in D._______ gelebt. Im Alter von sechs Jahren sei er in die Schule
eingetreten, habe diese jedoch im Jahr 2008 wegen eines Problems abge-
brochen.
Im Januar 2006 sei er einer Studentenorganisation beigetreten. Am
1. März 2007 sei er von Angehörigen der sri-lankischen Armee verhaftet
und drei Wochen lang in einem Camp verhört worden, da er verdächtigt
worden sei, etwas mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu tun
zu haben. Dabei sei er auch geschlagen worden. Nach drei Wochen sei er
auf Intervention seines Vaters sowie des (…) wieder freigelassen worden.
Nach seiner Freilassung seien aufgrund seiner Mitgliedschaft bei dieser
Studentenorganisation Mitglieder von den LTTE – üblicherweise drei bis
vier Personen – bei seiner Familie verköstigt worden. Gelegentlich habe er
auch für solche Personen Schlafgelegenheiten organisieren müssen. Am
31. August 2008 habe eine Explosion in G._______ stattgefunden. Am Vor-
tag habe er drei Mitglieder der LTTE beherbergt, die am Morgen des
31. August 2008 wieder fortgegangen seien. Einer der drei (H._______)
sei später von der Armee getötet, ein weiterer (I._______) sei verhaftet
worden, und ein dritter (J._______) habe entkommen können. Dieser habe
ihm von den Geschehnissen berichtet und geraten, sich in Sicherheit zu
bringen. Er habe zunächst bei einem Freund in K._______ und zwei Tage
später bei seinem Onkel in F._______ Zuflucht gesucht. Dort habe er
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Flüchtlingen aus dem Vanni-Gebiet geholfen. Während dieser Zeit sei die
Armee häufig bei seinem Vater in D._______ aufgetaucht und habe diesen
mehrmals geschlagen. Am 20. Juli 2009 hätten Armeeangehörige seinen
Bruder L._______ mitgenommen, der seither verschwunden sei. Aus
Angst, der Bruder könne seinen Aufenthaltsort preisgeben, habe er seit
dem 21. Juli 2009 abwechselnd in M._______ und N._______ gelebt. Am
31. Dezember 2010 sei einer seiner Freunde (O._______), der ihm gehol-
fen habe, in N._______ erschossen worden, weshalb er sich schliesslich
zur Flucht entschieden habe.
Der Beschwerdeführer reichte seine am 7. Dezember 2006 in Colombo
ausgestellte Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 lehnte das BFM das erste Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dessen
Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht. Mit Urteil D-3277/2011 vom 8. Juni 2012 wies das Bun-
desverwaltungsgericht die am 9. Juni 2011 dagegen erhobene Be-
schwerde ab.
C.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 räumte das BFM dem Beschwerdeführer
eine neue Frist bis 9. Juli 2012 zum Verlassen der Schweiz ein. Am 6. Au-
gust 2012 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale
Behörde als verschwunden gemeldet.
D.
Am 15. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites
Asylgesuch ein. Darin brachte er zur Begründung vor, er sei in Sri Lanka
Mitglied einer studentischen Vereinigung (…) C._______ gewesen, welche
den Widerstand der tamilischen Bevölkerung unterstützt und an Veranstal-
tungen, welche zugunsten der LTTE durchgeführt worden seien, teilge-
nommen habe. Wegen dieser Tätigkeit sei er von der sri-lankischen Regie-
rung der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt, festgenommen und ver-
hört worden. Nach seiner Freilassung seien bei einem Anschlag zwei Be-
kannte festgenommen worden. Aufgrund deren Aussagen sei er erneut
verdächtigt und gesucht worden, weshalb er sich gezwungen gesehen
habe, unterzutauchen. Nach Ende des Krieges sei er mehrere Male zu-
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hause gesucht worden. Anlässlich einer dieser Suchen sei sein Bruder mit-
genommen worden, welcher bis zum heutigen Tag vermisst werde. Im
Jahre 2011 sei ihm die Flucht aus Sri Lanka gelungen. Er werde bis heute
noch immer gesucht. Sein Vater sei ein kranker und psychisch angeschla-
gener Mann. Dieser werde immer wieder vom Geheimdienst belästigt und
nach seinem Aufenthaltsort sowie seinen Aktivitäten gefragt. In der
Schweiz habe er auch an einigen exilpolitischen Veranstaltungen teilge-
nommen. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass der sri-lankische Geheim-
dienst im Besitz von Fotos dieser Veranstaltungen sei und versuche, ihn
mit Hilfe derselben aufzuspüren. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
müsste er mit einer Verhaftung rechnen und um sein Leben fürchten. Bis
heute habe er keine Kenntnis vom Schicksal seines Bruders und bei einer
Rückkehr drohe ihm ähnliches Ungemach.
Zur Untermauerung seines neuerlichen Asylgesuchs legte der Beschwer-
deführer vier Fotos sowie Kopien je eines Unterstützungsschreibens von
P._______ – eines früheren sri-lankischen Parlamentsmitglieds – vom
5. Januar 2016 und der Studentenvereinigung (…) C._______ vom 15. Ja-
nuar 2016, jeweils inklusive englischer Übersetzung, ins Recht.
E.
Mit Verfügung vom 15. April 2016 lehnte das SEM das zweite Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2016 ab und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genüg-
ten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das
Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Mit Eingabe vom 18. Mai
2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels seines
jetzigen Rechtsvertreters Beschwerde. Dabei reichte er im Verlaufe des
Beschwerdeverfahrens Kopien eines belgischen Flüchtlingspasses sowie
einer belgischen Identitätskarte von Q._______, einen Todesfall-Register-
auszug bezüglich einer Person namens H._______ inklusive Übersetzung,
einen tamilischen Zeitungsartikel bezüglich der Tötung von O._______ in-
klusive Übersetzung sowie einen Reisepass und eine Aufenthaltsbewilli-
gung in R._______ bezüglich einer weiteren Person namens S._______
ein. Mit Urteil D-3147/2018 vom 25. Juni 2018 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht auch das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab.
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Seite 5
F.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit,
durch das am 25. Juni 2018 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts sei der (erstinstanzliche) Asyl- und Wegweisungsentscheid vom
15. April 2016 rechtskräftig geworden, womit er von der Sozialhilfe ausge-
schlossen werde. Gleichzeitig teilte ihm die Vorinstanz mit, dass er die
Schweiz bis am 27. Juli 2018 verlassen müsse, ansonsten er in Haft ge-
nommen und anschliessend unter Zwang in sein Heimatland zurückgeführt
würde.
G.
Am 15. August 2018 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter beim SEM ein drittes Asylgesuch. In formeller Hinsicht ersuchte
er um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten, sowie um Offenlegung
sämtlicher Akten, welche im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung
beim sri-lankischen Konsulat vorhanden seien, andernfalls um eine umfas-
sende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammen-
hang mit der Papierbeschaffung und um Erläuterungen betreffend die Re-
konstruktion, welche Unterlagen und Informationen in jedem Einzelfall dem
sri-lankischen Generalkonsulat übergeben werden. Ferner sei offenzule-
gen, welche Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit der Pa-
pierbeschaffung an das Generalkonsulat Sri Lankas übermittelt worden
seien, ebenso wie sämtliche Informationen, welche vom sri-lankischen Ge-
neralkonsulat ans SEM übermittelt worden seien. Im Weiteren hätten die
Schweizer Behörden sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden da-
nach zu erkundigen, in welcher Weise die ihn (Beschwerdeführer) betref-
fenden und übermittelten Daten verwendet würden und diese Informatio-
nen seien ihm anschliessend offenzulegen. Sodann sei zu erläutern, wie
er vorzugehen habe, wenn er sich bei den sri-lankischen Behörden nach
der Verwendung der übermittelten Daten erkundigen wolle und welche
Konsequenzen eine solche Erkundigung nach sich ziehen würde. Schliess-
lich stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei eine ausführliche An-
hörung durchzuführen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, auf-
grund der von ihm früher geltend gemachten sowie neuer beziehungs-
weise bisher verschwiegener Asylgründe seien neue Gefährdungsele-
mente hinzugekommen. So habe er bisher aus Angst, von den Schweizer
Asylbehörden für asylunwürdig gehalten zu werden, auf Anraten des
Schleppers und tamilischer Bekannter bewusst ein falsches Datum für den
Bombenanschlag vom 31. August 2018 genannt. Er sei erst nach dem
zweiten ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni
2018 zur Erkenntnis gelangt, nunmehr das korrekte Datum des Anschlags,
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Seite 6
nämlich den 31. Januar 2008, nennen zu müssen, zumal bei diesem An-
schlag auch Zivilisten ums Leben gekommen seien. Er könne in diesem
Zusammenhang jetzt auch Beweismittel beibringen, die seine Fluchtge-
schichte in wesentlichen Belangen bestätigen würden. Ausserdem sei er
nunmehr nach dem Beschwerdeurteil vom 25. Juni 2018 imstande, Fotos
bezüglich seines jahrelangen exilpolitischen Engagements in der Schweiz
beizubringen, wobei das letzte Foto (Beilage 15) nach dem zweiten Be-
schwerdeurteil vom 25. Juni 2018 entstanden sei. Im Weiteren würden
neue Gefährdungselemente durch die neuste Lageentwicklung in Sri
Lanka sowie die Papierbeschaffungsmassnahmen geschaffen. Ausserdem
erweise sich auch der Wegweisungsvollzug als unzumutbar, da zwischen-
zeitlich auch sein in Sri Lanka lebender Vater verstorben sei.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer na-
mentlich zwei tamilische Schreiben von Q._______ und S._______ vom
16. Juli 2018 beziehungsweise vom 13. August 2018, jeweils mit engli-
scher Übersetzung, zu den Akten (vgl. Beilagen 7 bis 10). Im Weiteren
reichte der Beschwerdeführer fünf Kopien von Fotos ein, die ihn bei exilpo-
litischen Aktivitäten in der Schweiz zeigen (vgl. Beilagen 11 bis 15).
H.
H.a Mit Schreiben vom 23. August 2018 übermittelte das SEM die Eingabe
des Beschwerdeführers vom 15. August 2018 zur Prüfung als Revisions-
gesuch an das Bundesverwaltungsgericht.
H.b Mit Schreiben D-4830/2018 vom 30. August 2018 wies das Bundes-
verwaltungsgericht die Eingabe vom 15. August 2018 zur gutscheinenden
Behandlung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wies das Gericht
namentlich darauf hin, das dritte Asylgesuch werde hauptsächlich mit an-
geblichen Tatsachen begründet, die der Beschwerdeführer schon im or-
dentlichen Verfahren gekannt haben müsste, weshalb es sich hierbei nicht
um gültige Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG han-
deln dürfte.
I.
Mit Verfügung vom 18. September 2018 – eröffnet am 26. September 2018
– lehnte das SEM den Antrag ab, es sei eine weitere Anhörung durch das
SEM durchzuführen. Im Weiteren trat es auf die Anträge auf Einsichtnahme
in die Vollzugsakten des SEM beziehungsweise um Akteneinsicht bei den
sri-lankischen Behörden nicht ein, da das SEM in seinem Fall entgegen
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der Annahme seiner Rechtsvertretung weder je Vollzugs- noch Papierbe-
schaffungsmassnahmen eingeleitet worden seien. Weiter stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte sein Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch sowie sein Wiederer-
wägungsgesuch ab. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Im Weiteren erhob das SEM
eine Gebühr von Fr. 900.–.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Oktober 2018 an das Bun-
desverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ge-
gen die Verfügung des SEM vom 18. September 2018 ein.
In seiner Rechtsmitteleingabe beantragte er, die Verfügung des SEM vom
18. September 2018 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf das
rechtliche Gehör (Ziff. 3) respektive der Begründungspflicht (Ziff. 4) aufzu-
heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die
Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung an das SEM zurückzuweisen (Ziff. 5). Eventuell sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren
(Ziff. 6) oder es seien die Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 8 der vorinstanzlichen
Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 7).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsge-
richt habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen,
welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien und
gleichzeitig bekanntzugeben, ob diese tatsächlich zufällig ausgewählt wor-
den seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach
denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Ziff. 1). Schliess-
lich habe das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass sich das La-
gebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende
und nicht bewiesene Quellen stütze und die angefochtene Verfügung sei
deswegen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Für
den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte,
stellte er verschiedene Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 49 f. Ziff. 6).
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Da-
tenträger mit diversen Beweismitteln (402 Beilagen zum Bericht des
Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka in der Fassung vom
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Seite 8
18. September 2018 und 70 weitere Dokumente [Länderbericht des
Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka Version 18. September
2018, Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuniya
und Colombo mit Übersetzung, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-
lankisches Generalkonsulat Genf, Kopie der Vernehmlassung des SEM im
Verfahren D-4794/2017, sowie eine Vielzahl von Berichten und Artikeln])
zu den Akten.
K.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs.
1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit,
mit Ausnahme der nachfolgenden Ziffer, einzutreten (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG, Art. 107 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 9
1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend des Zustandekommens des
Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017
vom 2. Mai 2018 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ver-
zichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers ist mit vorliegendem Urteil ge-
genstandslos geworden.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesgericht habe festzustellen,
dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka
auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Ver-
fügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf
Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten La-
gebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist.
Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer
D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
6.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und un-
richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese
formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könn-
ten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
D-6142/2018
Seite 10
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
7.
7.1
7.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Trag-
weite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri
Lankas nur unzureichend erkannt. Die sehr ausführlichen Ausführungen
zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka kön-
nen dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz
als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende
Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Im Fall der Vorinstanz sei dies ins-
besondere der SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. Au-
gust 2016". Viele Quellen dieses Berichts seien nicht öffentlich und es sei
nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung habe ge-
langen können. Es wird in der Beschwerdeeingabe unterstellt, dass die
Schweizer Behörden die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri
Lanka aus politischen Erwägungen beschönigten und als weniger bedroh-
lich darstellten als sie eigentlich sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers reicht zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche ei-
gene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kom-
mentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Insbesondere wird in
der Beschwerdeschrift immer wieder auf ein Ende Juli 2017 ergangenes
Urteil des „High Court von Vavuniya“ sowie ein vor dem High Court Co-
lombo pendentes Strafverfahren Bezug genommen. Die beiden Strafver-
fahren liessen den Schluss zu, dass die sri-lankischen Behörden auch
Jahre nach der offiziellen Beendigung des Bürgerkrieges weiterhin LTTE-
Aktivisten sowie einfache Unterstützerinnen und Unterstützer der Bewe-
gung aus politischen Gründen verfolgten; dies sowohl in Sri Lanka selbst
als auch im Exil. Die Ländereinschätzung des SEM sei damit widerlegt.
7.1.2 Mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer die sich aus
dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten
Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschät-
zung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwer-
deführer gefordert, spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen
D-6142/2018
Seite 11
und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders wür-
digt als der Beschwerdeführer.
7.2 Auch die Rüge, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör sei deshalb verletzt worden, weil das SEM seinen im Rahmen des
dritten Asylgesuchs gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhörung zu
den von ihm vorgebrachten und bisher verschwiegenen Asylgründen be-
treffend den Bombenanschlag vom 31. Januar 2008 abgelehnt habe, ist
nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdefüh-
rer erneut anzuhören. Der Entscheid über das zweite Asylgesuch ist am
25. Juni 2018 mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3147/2016
in Rechtskraft erwachsen. Das dritte Asylgesuch wurde wenige Wochen
später innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser
Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht
vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Entgegen der vom Beschwerde-
führer in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht ändert die vorliegend
spezielle Konstellation des Falles nichts daran. Ausserdem konnte der an-
waltlich vertretene Beschwerdeführer seine neuen Vorbringen im Gesuch
und in der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. Aufgrund der Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es die Pflicht des Beschwerdeführers,
alles Zumutbare zu unternehmen, die persönlichen Asylvorbringen bei Ge-
suchseinreichung umfassend sowie substantiiert darzulegen. Der Be-
schwerdeführer hat überdies bereits im Rahmen seines ersten sowie sei-
nes zweiten Asylgesuchs behauptet, im Zusammenhang mit einem Bom-
benanschlag im Jahr 2008 gesucht zu werden. Der einzige Unterschied zu
seiner im Rahmen der beiden früheren Asylverfahren gemachten Aussa-
gen besteht darin, dass der fragliche Vorfall am 31. Januar 2008 und nicht
– wie früher behauptet – am 31. August 2008 stattgefunden haben soll. Im
Übrigen hatte der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfah-
rens hinreichend Gelegenheit, sich zum angeblichen Bombenattentat
mündlich zu äussern, weshalb keine Veranlassung besteht, ihn nunmehr
im dritten Asylverfahren zu einem weit zurückliegenden Geschehnis erneut
anzuhören. Demnach ist der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen.
7.3 Der Beschwerdeführer moniert weiter, das SEM habe seine Begrün-
dungspflicht verletzt, indem es eine inkorrekte und falsch begründete Wür-
digung der beiden Bestätigungsschreiben von Q._______ und von
S._______ vom 16. Juli 2018 beziehungsweise vom 13. August 2018 so-
wie der zum Beleg des Bombenattentats vom 31. Januar 2008 eingereich-
ten Berichte vorgenommen und damit zentrale Vorbringen faktisch nicht
D-6142/2018
Seite 12
gewürdigt habe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Vo-
rinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den wesentlichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers in hinreichendem Umfang und genügen-
der Differenziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise
dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss kam, dass in
Bezug auf die von ihm geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die
heimatlichen Behörden keine seit dem Abschluss des zweiten Asylverfah-
rens wesentlich veränderte Situation vorliege. Es ist daran zu erinnern,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verbindungen zu den an-
geblich von ihm beherbergten drei LTTE-Mitgliedern bereits Gegenstand
der vorangegangenen Asylverfahren waren. Insgesamt ist die vorinstanzli-
che Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die
Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; es war ihm denn auch
– wie die vorliegende Beschwerde zeigt – ohne weiteres möglich, die vor-
instanzliche Verfügung in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten.
7.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt unvollständig beziehungsweise nicht richtig festgestellt. So habe
sie einerseits eine unvollständige Würdigung der Asylvorbringen sowie der
diesbezüglichen Beweismittel vorgenommen, andererseits seine exilpoliti-
schen Aktivitäten zu Unrecht als nicht exponiert eingestuft und dabei zu-
sätzlich die Beilagen 11 bis 14 des dritten Asylgesuchs unzutreffender-
weise mit der Argumentation fehlender funktioneller Zuständigkeit unbe-
rücksichtigt gelassen. Schliesslich habe die Vorinstanz angesichts des
nunmehrigen Todes seines Vaters eine unvollständige Abklärung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund eines fehlenden sozialen
Beziehungsnetzes seiner selbst im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
vorgenommen.
Hinsichtlich der Rüge einer unvollständigen respektive unrichtigen Sach-
verhaltsabklärung in Bezug auf die Ausreisegründe des Beschwerdefüh-
rers ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im Sachverhalt und in den
Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie mit den angeblich
bis anhin verschwiegenen Sachverhaltselementen hinreichend auseinan-
dergesetzt und diese korrekt gewürdigt hat. Hinsichtlich des Vorwurfs, das
SEM hätte im Rahmen des dritten Asylverfahrens sämtliche eingereichten
Beweismittel bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdefüh-
rers würdigen müssen, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht voll-
umfänglich der Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung an, dass vorbestandene, also vor Abschluss des zweiten Asylverfah-
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rens stattgefundene exilpolitische Tätigkeiten im Rahmen eines Revisions-
verfahrens zu prüfen wären. Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des
Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwen-
dung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche
Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66
VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. Art. 123
Abs. 2 Bst. b BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive
zweites Asylgesuch, qualifiziertes und einfaches Wiedererwägungsgesuch
und Revisionsgesuch. Nach dem Gesagten entspricht die Nichtberücksich-
tigung der vorbestandenen exilpolitischen Tätigkeiten im Rahmen des vor-
liegenden dritten Asylgesuchs korrekter Rechtsanwendung, weshalb sich
der diesbezügliche Vorwurf unvollständiger beziehungsweise unrichtiger
Sachverhaltsabklärung verbietet. Darüber hinaus hat das SEM ein Bild,
welches den Beschwerdeführer als Teilnehmer einer Sportmannschaft
zeigt und das gemäss Angaben des Beschwerdeführers nach Abschluss
des zweiten Asylverfahrens entstanden sein soll, sowohl sachverhaltlich
erwähnt als auch inhaltlich angemessen gewürdigt.
Schliesslich bleibt anzufügen, dass die Vorinstanz auch die Tatsache, dass
der Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verstorben ist, im Rah-
men seiner Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be-
rücksichtigt hat, indessen hinsichtlich der Frage eines tragfähigen sozialen
Beziehungsnetzes in seiner Heimat zu anderen Schlussfolgerungen wie
der Beschwerdeführer gelangt ist.
7.5 Nach dem Gesagten sind die Hauptanträge des Beschwerdeführers,
die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs,
der Begründungspflicht respektive der unvollständigen oder unrichtigen
Sachverhaltsabklärung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Er sei „insbesondere hinsichtlich seiner vermeintlichen Involvie-
rung in den Bombenanschlag vom 21. Januar 2008, zu seinen LTTE-Ver-
bindungen sowie zu seinem exilpolitischen Engagement“ erneut ausführ-
lich anzuhören.
D-6142/2018
Seite 14
8.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer bereits im Rahmen seines ersten und zweiten Asylverfahrens hinrei-
chend Gelegenheit hatte, zu seiner angeblichen Involvierung in das Bom-
benattentat im Jahr 2008 Stellung zu nehmen und entsprechende Beweis-
mittel zu bezeichnen. Dieselbe Feststellung gilt auch in Bezug auf seine
angeblichen LTTE-Verbindungen. Auch im Rahmen des dritten Asylverfah-
rens hatte er sowohl in der schriftlichen Eingabe vom 15. August 2018 als
auch in seiner Beschwerde vom 26. Oktober 2018 die Möglichkeit, sich
schriftlich zu seinen Verfolgungsgründen zu äussern, was er denn auch
getan hat. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Anhörung, wes-
halb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
9.
9.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
10.
10.1 Der Beschwerdeführer begründete sein drittes Asylgesuch im We-
sentlichen damit, er habe bis anhin verschwiegen, dass das Bombenatten-
tat nicht – wie von ihm im Verlaufe der ersten beiden Asylverfahren be-
hauptet – am 31. August 2008, sondern am 31. Januar 2008 stattgefunden
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habe. Er habe dies auf Anraten des Schleppers sowie tamilischer Bekann-
ter getan, weil ihn diese davor gewarnt hätten, das korrekte Datum des
Anschlags anzugeben, da ihn die Schweizer Asylbehörden sonst als asyl-
unwürdig einstufen könnten. Im Weiteren könne er nunmehr mittels zweier
schriftlichen Zeugenaussagen nachweisen, dass er im Zusammenhang mit
dem Bombenattentat vom 31. Januar 2008 behördlich gesucht werde. Dies
würde sowohl durch Q._______ als auch durch T._______ in deren Zeu-
genschreiben vom 16. Juli 2018 respektive vom 13. August 2018 bestätigt.
Bei Q._______ handle es sich um jene Person, die ihn kurz nach dem Ge-
schehnis habe warnen können, während S._______ diejenige Person sei,
die damals festgenommen, verhört, und etwa zwei Jahre später freigelas-
sen worden sei.
10.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 18. September 2018 zu-
treffend feststellte, haben sowohl das SEM als auch das Bundesverwal-
tungsgericht im Rahmen der beiden vorangegangenen Asylverfahren die
Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers umfassend geprüft und für un-
glaubhaft befunden. Es müssten demnach stichhaltige neue Sachverhalt-
selemente vorliegen, um eine Neueinschätzung der Gesamtvorbringen zu
erlauben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, aus Angst vor Asylun-
würdigkeit bewusst ein falsches Datum des Bombenanschlags angegeben
zu haben, erscheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz tatsächlich wi-
dersinnig, da er seine Verfolgungssituation ja von Anfang an in einen kon-
kreten Zusammenhang mit einem Bombenanschlag gebracht hatte, wes-
halb sich das genaue Datum desselben (für die Frage einer allfälligen
Asylunwürdigkeit) als vollkommen unerheblich erweist. Demgegenüber
fällt nach einem Studium der Gesamtakten auf, dass der Beschwerdefüh-
rer im Verlaufe seines zweiten Asylverfahrens ein Schreiben des ehemali-
gen Parlamentsmitglieds P._______ vom 5. Januar 2016 einreichte, worin
dieser bestätigte, der Beschwerdeführer sei nach einem Bombenanschlag
in G._______ am 31. Januar 2008 gesucht worden (vgl. Beweismittelku-
vert B2/1 Ziff. 2 i.V.m. Verfügung SEM vom 15.4. 2016 S. 3). Bei dieser
Sachlage liegt die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer nunmehr
im dritten Asylverfahren auf unbehelfliche Weise versucht, den gravieren-
den zeitlichen Widerspruch in Bezug auf das Bombenattentat nachträglich
in einem verständlichen Licht erscheinen zu lassen. Allein dieser Wider-
spruch wiegt, da jeglicher Plausibilität entbehrend, derart schwer, dass die
angebliche behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer wegen eines
Bombenattentats im Jahr 2008 als unglaubhaft erscheint.
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Seite 16
10.3 An dieser Einschätzung vermögen auch die beiden Schreiben von
Q._______ und T._______ vom 16. Juli 2018 respektive vom 13. August
2018 nichts zu ändern. So beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht
bereits in seinem Urteil D-3147/2016 vom 25. Juni 2018 im Rahmen des
zweiten Asylverfahrens mit der Frage, ob Q._______ und T._______ als
Zeugen einzuvernehmen seien. Es gelangte dabei in antizipierter Beweis-
würdigung zum Schluss, mit der blossen Bekanntgabe des Namens und
des Aufenthaltsorts einer Person werde nicht belegt oder glaubhaft ge-
macht, dass es sich bei dieser tatsächlich um eine beim angeblichen Bom-
benanschlag beteiligte Person handle, und wies den Antrag auf Zeugenbe-
fragung ab. Zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen kann vollum-
fänglich auf die umfassenden Ausführungen im vorerwähnten Urteil ver-
wiesen werden (a.a.O. S. 18 E. 4.2.3). Solches gilt selbstverständlich
gleichermassen für die vom Rechtsvertreter im dritten Asylverfahren bei-
gebrachten zwei Bestätigungsschreiben besagter Personen, die das SEM
in seiner Verfügung vom 18. September 2018 zu Recht als „blosse Gefäl-
ligkeitsschreiben ohne Beweiswert“ qualifiziert hat (a.a.O. S. 6 Ziff. 3).
10.4 Der Beschwerdeführer machte in seinem dritten Asylgesuch weiter
geltend, er sei nunmehr in der Lage, zu belegen, dass er sich im Exil über
mehrere Jahre für den tamilischen Separatismus eingesetzt habe und
reichte in diesem Zusammenhang fünf Beweismittel ein (Beilagen 11 bis
15). Die Vorinstanz würdigte in der Folge lediglich Beweismittel 5, da nur
dieses nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens entstanden sei, woge-
gen die übrigen vier Beweismittel nur auf dem Wege einer allfälligen Revi-
sion geprüft werden dürften, da sie sich auf vorbestandene Tatsachen be-
ziehen würden. Diese Sichtweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden
(vgl. E. 7.4 vorstehend). Im letzten Beweismittel ist der Beschwerdeführer
auf der Kopie einer Gruppenfoto als Teilnehmer einer Cricket-Mannschaft
erkennbar, die sich laut einer Anmerkung auf der Fotografie am (…) in
U._______ formiert haben soll, wobei einer der Abgebildeten demonstrativ
eine LTTE-Flagge in die Höhe hält. Es wird in der Beschwerde indessen
nicht näher dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer sich durch dieses
(angebliche) exilpolitische Wirken nach Abschluss des zweiten Asylverfah-
rens nun derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Es liegen dem-
nach auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
10.5 Auch die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismit-
tel vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich
D-6142/2018
Seite 17
um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in
Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individu-
elle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya
(Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft we-
gen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren
vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE) beziehen sich auf
Umstände, die nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers
vergleichbar sind und keinen Bezug zu ihm aufweisen; er vermag daraus
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
10.6
10.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsäch-
lich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden
bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und
so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten
Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Na-
men in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien
und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen
Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder ver-
muteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-
lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt
hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
10.6.2 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft
ausgefallen sind, er selbst keine flüchtlingsrechtlich relevante Verbindung
D-6142/2018
Seite 18
zu den LTTE aufweist und lediglich von einem niederschwelligen exilpoliti-
sches Wirken auszugehen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark
risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt o-
der verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag.
Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der rund achtjäh-
rigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht
anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Solches
ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Doku-
menten, Berichten und Länderinformationen.
10.6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
11.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
D-6142/2018
Seite 19
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Die sri-lanki-
schen Behörden würden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der
Papierbeschaffung über das Konsulat in Genf sofort Kenntnis über seine
politische Vergangenheit und seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz
erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Ver-
folgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Be-
hörden, welchen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib
und Leben. Zudem verfüge er infolge des Todes seines Vaters in Sri Lanka
über kein sozial tragfähiges Netz mehr.
12.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
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Seite 20
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genann-
ten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im
In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
12.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-
1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Ent-
scheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungs-
vollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5).
Der Beschwerdeführer stammt aus D._______, E._______ (C._______-
[…]) und lebte bis zur Ausreise immer in der (…) (vgl. act. A4/12 S. 2 f.). Er
verfügt über mehrere Familienangehörige (eine Tante und einen Grosson-
kel väterlicherseits) in seiner Heimat. Ausserdem lebt in V._______ ein On-
kel väterlicherseits, der ihn im Bedarfsfall finanziell unterstützen könnte.
Mithin ist trotz des Todes seines Vaters davon auszugehen, dass er über
ein hinreichendes Beziehungsnetz verfügt. Sodann hat er elf Jahre lang die
Schule besucht, ist unabhängig und aufgrund der Aktenlage gesund. Aus-
serdem sollten ihn die mehrjährigen Auslanderfahrungen im Verbund mit
seiner soliden Schulausbildung bei der Stellensuche in seiner Heimat be-
günstigen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Be-
D-6142/2018
Seite 21
schwerdeführer bei einer Rückkehr von seinen Verwandten bei der Wie-
dereingliederung zumindest vorübergehend unterstützt werden kann und
er eine neue Existenz wird aufbauen können. Die nicht näher substantiierte
Behauptung in der Beschwerde, er könne auf keine Bekannte seines Va-
ters zurückgreifen (a.a.O. S. 23 Ziff. 4.4.4 i.V.m. S. 63 Ziff. 9.2), vermag das
Gericht nicht zu überzeugen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich so-
mit als zumutbar.
12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um-
fangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Be-
zug zu ihm auf insgesamt Fr. 1‘300.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
15.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut Rechtsbegeh-
ren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Fest-
stellung der Unrichtigkeit des Länderberichts des SEM vom 16. August
2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der
Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruch-
körpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm
diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und
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Seite 22
auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a.
Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6142/2018
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: