B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6144/2017
law/gnb
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren am (…)
(gemäss Geburtsregisterauszug vom 15. September 2017:
C._______),
beide Eritrea,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 26. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reichte am 21. Mai
2012 bei der Schweizer Botschaft in Khartum ein Asylgesuch ein. Im Rah-
men jenes Verfahrens machte sie geltend, sie sei in D._______ geboren
und aufgewachsen. Der Vater habe die Familie aufgrund einer (…) Erkran-
kung der Mutter verlassen, ohne sie weiter finanziell zu unterstützen. Das
Leben sei in der Folge aufgrund der mit der Krankheit der Mutter verbun-
denen (…) und der finanziellen Situation sehr schwierig gewesen. Später
sei auch der Bruder (…) erkrankt. Sie habe die Schule im Jahr (…) nach
der (…) Klasse abbrechen müssen, um sich um ihre Mutter respektive den
Bruder zu kümmern. Schliesslich hätten sie und ihre (…) Schwester
E._______ den Bruder und die Mutter in die (…) gebracht. Sie habe be-
gonnen, mit ihrer Schwester auf der Strasse in F._______ diverse Dinge
zu verkaufen. Später hätten sie beide eine Vorladung in den Militärdienst
bekommen, der sie jedoch nicht nachgekommen seien. Nachdem sie sich
lange versteckt gehalten hätten, sei ihre Schwester geflüchtet. Sie selber
sei am (…) von Armeeangehörigen verhaftet und im Gefängnis G._______
inhaftiert und gefoltert worden. Am (…) habe sie fliehen können und sei in
den Sudan ausgereist, wo sie sich zuerst im Flüchtlingslager H._______
aufgehalten habe. Aus Angst vor Menschenhändlern sei sie dann nach
I._______ zu ihrer Schwester gegangen. Nachdem ihre Schwester nach
Libyen aufgebrochen sei, habe sie begonnen, in I._______ als (…) zu ar-
beiten. Am (…) sei sie mit dem Ziel Israel abgereist, sei jedoch in Ägypten
inhaftiert und am (…) zurück in den Sudan deportiert worden, wo sie mit
ihrer aus Libyen zurückgekehrten Schwester in I._______ lebe.
B.
Mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) vom
13. März 2014 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und ihr Asylgesuch abgelehnt.
C.
In der Folge reiste die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2015 von Italien
herkommend in die Schweiz ein, wo sie am 25. Juli 2015 um Asyl nach-
suchte. Am 11. August 2015 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg so-
wie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Dabei erklärte sie unter anderem, sie sei im (…) illegal aus Eritrea
ausgereist und in den Sudan geflohen. Am (…) 2015 habe sie den Sudan
verlassen und sei über Libyen auf dem Seeweg nach Italien gelangt.
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D.
Am 5. September 2017 wurde sie eingehend zu den Asylgründen ange-
hört. Dabei gab sie zu Protokoll, sie habe zusammen mit ihrer Mutter und
ihren Geschwistern in D._______, Zoba J._______, Subzoba K._______,
gelebt. Im Jahr (…) habe sie die (…) Schulklasse abbrechen müssen, um
sich um ihren psychisch kranken Bruder zu kümmern. Mit ihm sei sie
zwecks dessen ärztlicher Behandlung nach F._______ gezogen, wo sie
bei einer (…) der Mutter und deren Mann gelebt hätten. Der Mann der (…)
habe den Bruder zu den ärztlichen Behandlungen begleitet. Sie habe für
den Bruder die Kleider gewaschen, im Haushalt geholfen und für ihn ge-
kocht. Ausserdem habe sie in F._______ auf der Strasse (…) verkauft. (…)
E._______ habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Sudan aufgehalten.
Im (…) habe sie erfahren, dass sie in den Militärdienst aufgeboten worden
sei. Die Vorladung sei zu ihrer (…) nach D._______ gebracht worden, wel-
che in der Folge verhaftet worden sei, weil sie angegeben habe, nicht zu
wissen, wo sie (die Beschwerdeführerin) sich aufhalte. Sie sei deshalb von
F._______ nach L._______ gegangen in der Absicht, dort (…), um die Aus-
reise zu finanzieren. Nachdem sie dort von einer Schlange gebissen wor-
den sei, habe sie sich nach M._______ begeben, wo sie (…) Monate ge-
blieben sei. Am (…) sei sie in Richtung Sudan aufgebrochen und am (…)
in N._______ angekommen.
Als Beweismittel reichte sie ihre Identitätskarte im Original sowie eine Ko-
pie der Identitätskarte ihrer Schwester E._______ ein.
E.
Mit Verfügung des SEM vom 13. November 2015 wurde das zuvor einge-
leitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren aufgenommen.
F.
Am (…) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin geboren.
G.
Mit Verfügung vom 26. September 2017 – eröffnet am 28. September 2017
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 25. Juli 2015 ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug erachtete das SEM jedoch
als unzumutbar und ordnete deshalb die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführerin und ihrer Tochter an.
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H.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 (Poststempel: 30. Oktober 2017) erhob
die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 26. Septem-
ber 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
sinngemäss, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl
zu gewähren.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2017 forderte der Instruktions-
richter die Beschwerdeführerin auf, bis zum 22. November 2017 einen Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten, verbunden mit der An-
drohung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kosten-
vorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt werde.
J.
Der Kostenvorschuss wurde am 17. November 2017 einbezahlt.
K.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November
2017 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einver-
langte Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus,
die Schilderungen der Umstände, die zur Ausreise der Beschwerdeführerin
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aus Eritrea geführt hätten, seien äusserst knapp und oberflächlich ausge-
fallen. Aussagen in der vorliegenden Qualität hätten von der Beschwerde-
führerin ohne weiteres auch ohne Erlebnisgrundlage konstruiert werden
können. Darüber hinaus seien ihre Schilderungen auch widersprüchlich
ausgefallen. An der BzP habe sie angegeben, sie habe im Abstand von (…)
Tagen zwei Vorladungen für den Militärdienst erhalten, wobei sie nach dem
Erhalt der zweiten Vorladung nach M._______ gegangen sei. An der An-
hörung habe sie dagegen nur von einer einzigen Vorladung gesprochen
und angegeben, sie habe F._______ (…) Tage, nachdem sie von dieser
erfahren habe, verlassen. Erst auf Vorhalt des Widerspruchs hin habe sie
präzisiert, dass ihre (…) zunächst eine schriftliche Vorladung erhalten habe
und (…) Tage später verhaftet worden sei, was zwei „Vorladungen“ ent-
sprechen würde. Angesichts der mehrfachen Aufforderung zur Präzisie-
rung der Abläufe rund um den Erhalt der angeblichen Vorladung hätte von
der Beschwerdeführerin erwartet werden können, dass sie die beiden zeit-
lich auseinanderliegenden Ereignisse je einzeln erwähnt hätte. Sodann
würden sich ihre Angaben im vorliegenden Asylverfahren auch wesentlich
von jenen im Auslandgesuch aus dem Jahr 2012 unterscheiden. Zwar
habe sie ausgeführt, dass fremde Personen die jeweiligen Schriftstücke im
Auslandverfahren für sie verfasst hätten und die Angaben darin (deshalb)
falsch seien, jedoch habe sie diese Dokumente jeweils unterzeichnet und
sei damit auch für deren Richtigkeit eingestanden. Im Ergebnis würden die
abweichenden Angaben deshalb die Glaubwürdigkeit ihrer Person herab-
setzen. Schliesslich sei gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 30. Januar 2017 (D-7898/2015) nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische
Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres
Heimatstaates konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der po-
litischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Be-
schwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich.
5.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe in beiden Be-
fragungen jeweils alle Fragen wahrheitsgemäss beantwortet. Die Ge-
schichte habe sich genauso wie von ihr geschildert abgespielt. Der Wider-
spruch in ihren Angaben zum Aufgebot in den Militärdienst würde auf ei-
nem Missverständnis beruhen. Das Aufgebot sei an sie adressiert gewe-
sen und an ihren offiziellen Wohnort gesandt worden, wobei sie zu diesem
Zeitpunkt schon seit einem Jahr in F._______ gelebt und dort ihren kran-
ken Bruder betreut habe. Ihre (…) habe das Papier entgegengenommen
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und sei später verhaftet worden, weil sie (die Beschwerdeführerin) sich
nicht gestellt habe. Als sie davon erfahren habe, habe sie sich zur Ausreise
entschlossen. Sie könne nicht nach Eritrea zurückkehren, da sie dort mit
Sicherheit eine Strafe erwarte, weil sie dem Einberufungsbefehl nicht Folge
geleistet habe. Dass ihre (…) verhaftet worden sei, die nichts dafür könne,
zeige die Lage ganz eindeutig. Damit gehe es eben nicht einfach um eine
illegale Ausreise. Zudem habe es insbesondere beim Auslandgesuch, aber
auch später auf der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, wo trotz Ter-
min kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden habe, sprachliche Prob-
leme gegeben. Im Gegensatz dazu seien die Anhörungen des Bundes bis
auf die erwähnten Missverständnisse seriös gewesen.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der ange-
fochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung
betreffend die Nichtbefolgung eines Aufgebots in den Militärdienst als un-
glaubhaft qualifiziert. Dem SEM ist darin beizupflichten, dass die diesbe-
züglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin unsubstantiiert, knapp
und widersprüchlich ausgefallen sind. Nicht ersichtlich ist, inwiefern im Zu-
sammenhang mit der Zustellung des Aufgebotes ein Missverständnis vor-
liegen soll, zumal die Beschwerdeführerin in der BzP ausdrücklich von zwei
Vorladungen sprach, in der Anhörung jedoch nur noch eine Vorladung er-
wähnte. Der Erklärungsversuch in der Anhörung, beim ersten Mal sei der
(…) ein Papier ausgehändigt und beim zweiten Mal sei diese verhaftet wor-
den, vermag nicht zu überzeugen und macht vielmehr den Anschein, als
versuche die Beschwerdeführerin, einen aufgedeckten Widerspruch zu re-
lativieren. Die Beschwerdeführerin vermag mithin nicht aufzuzeigen, inwie-
fern die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu Unrecht verneint
hat. An diesem Ergebnis vermögen auch allfällige sprachliche Probleme
beim Auslandgesuch oder auf der Rechtsberatungsstelle nichts zu ändern.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.2 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt
sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Erit-
rea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich,
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dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, re-
lativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebli-
ches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante
Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise wei-
tere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin vorliegend
offen gelassen werden. Wie ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass sie vor
ihrer Ausreise in den Militärdienst aufgeboten wurde. Sie kann daher nicht
als Refraktärin gelten. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Au-
gen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten, sind nicht ersichtlich. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher
als unbegründet.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfol-
gungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VKGE, SR 173.320.2]). Der in gleicher
Höhe am 17. November 2017 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur De-
ckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: