Abtei lung IV
D-6145/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
und deren Tochter
B._______, geboren (...),
Kambodscha,
vertreten durch Frau Gabriella Tau,
(...),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
25. September 2006 / N _______ und N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6144/2006
Sachverhalt:
A.
Die beiden Beschwerdeführerinnen, A._______ (Mutter, nachstehend
Beschwerdeführerin 1) und B._______ (Tochter, nachstehend
Beschwerdeführerin 2) verliessen Kambodscha am 10. Dezember
2005 und reisten via Malaysia auf dem Flugweg mit einem Visum legal
in die Schweiz ein. Am 12. Dezember 2005 kamen sie am Flughafen
C._______ an und passierten dort die Passkontrolle. Der Grund für die
Ausreise und die beantragten Visa war die medizinische Versorgung
der Beschwerdeführerin 1, die einen Tumor in der Gebärmutter hatte.
Sie wollte ihre Krankheit in der Schweiz behandeln lassen. Der Bruder
der Beschwerdeführerin 1 lebt schon seit einigen Jahren in der
Schweiz und ermöglichte mit der Hilfe eines Arztes die Reise in die
Schweiz. Die Beschwerdeführerin 2 begleitete ihre Mutter in die
Schweiz. Ihr Visa-Grund ist entsprechend mit "Visite" (Besuch)
deklariert. Die beiden Visa der Beschwerdeführerinnen waren vorerst
auf 46 Tage beschränkt.
B.
Die Beschwerdeführerin 1 wurde im Januar 2006 operiert und der
Tumor erwies sich als gutartig. Am 10. Januar 2006 verlängerte das
BFM die Visa der Beschwerdeführerinnen um weitere 40 Tage. Am 1.
Februar 2006 stellte der behandelnde Arzt bei der Fremdenpolizei der
Stadt D._______ einen Antrag um Verlängerung des
Aufenthaltsvisums und begründete dies mit familiär-menschlichen
Gründen. Die Familie und vor allem der Bruder der
Beschwerdeführerin 1 wolle seiner Schwester einen verlängerten
Aufenthalt offerieren, um sie "ganz gesunden zu lassen" (A6/4
Beschwerdeführerin 1). Nach Angaben des behandelnden Arztes
handelte es sich beim Wunsch der erneuten Verlängerung des Visums
der Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr um eine dringlich
medizinische Angelegenheit, sondern eher um eine familiär-
menschliche (A6/4 Beschwerdeführerin 1). Im April 2006 erfolgte eine
weitere Verlängerung der Visa bis zum 6. Juni 2006.
C.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 reagierte die Fremdenpolizei der
Stadt D._______ (A6/1 Beschwerdeführerin 1) auf ein weiteres
Visumsverlängerungsgesuch des behandelnden Arztes (A6/3
Beschwerdeführerin 1). Der behandelnde Arzt machte in seiner
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D-6144/2006
Eingabe geltend, dass die Beschwerdeführerin 1 an Bluthochdruck
leide und es sei seiner Ansicht nach besser, die Behandlung in der
Schweiz durchzuführen, weil es hier modernere und sicherere Mittel
gäbe als in Kambodscha, wo angeblich oft asiatische Fälschungen
verkauft werden sollen. Für die Gesundheit der Beschwerdeführerin 1
sei es deshalb besser, wenn sie erst nach Kambodscha zurückkehre,
wenn sie medikamentös stabilisiert sei (A6/3 Beschwerdeführerin 1).
Die Fremdenpolizei legte, unter Androhung der Ausschaffung, eine
neue Ausreisefrist auf den 6. August 2006 fest.
D.
Am 21. Juli 2006 reichten die Beschwerdeführerinnen ein Asylgesuch
im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ ein. Zur Begründung
ihrer Gesuche brachten die Beschwerdeführerinnen anlässlich der
Befragung vom 11. August 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
und vom 11. September 2006 beim Bundesamt im Wesentlichen
übereinstimmend vor, dass sie wegen der Krankheit der
Beschwerdeführerin 1 und der schlechten Behandlungsmöglichkeiten
in Kambodscha in die Schweiz eingereist seien. Zudem hätten sie in
Kambodscha in der näheren Umgebung keine Verwandten und auch
keine Existenzgrundlage mehr. Kurz nach dem Tod des Ehemannes
bzw. des Vaters der Beschwerdeführerinnen im Jahre 1999 hätten sie
ihre Existenzgrundlage, einen Verkaufsstand für Lebensmittel,
verkaufen und die Beschwerdeführerin 2 hätte ihr Schulausbildung
abbrechen müssen. Fortan habe die Beschwerdeführerin 1 als
Bedienstete bei Nachbarn gearbeitet. Die Beschwerdeführerin 2 habe
ihre Mutter dabei unterstützt. Danach sei die Beschwerdeführerin 1
krank geworden und fortan von ihrer Tochter (Beschwerdeführerin 2)
gepflegt worden. Wegen der Arzt- und Spitalkosten sei ihnen
allmählich das Geld ausgegangen. In der Schweiz hätten sie
Verwandte, eine Schwester und einen Bruder mütterlicherseits. Der
Bruder der Beschwerdeführerin 1 habe dann auch den Kontakt mit
dem behandelnden Arzt geknüpft und mit ihm zusammen die Einreise
in die Schweiz organisiert. Die Beschwerdeführerin 2 wünsche sich in
der Schweiz zu bleiben, damit sie sich hier ausbilden lassen und ihrer
Mutter helfen könne (vgl. A7 Beschwerdeführerin 2). Die
Beschwerdeführerin 1 möchte nicht zurückkehren, da sie nicht wisse,
wo sie in Kambodscha leben könne, alles verloren und verkauft habe
und nicht wisse, wie sie dort überleben solle (vgl. A10
Beschwerdeführerin 1).
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D-6144/2006
E.
Mit Verfügung vom 25. September 2006 wies das BFM die beiden
Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 21. Juli 2006 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zudem ordnete es den
Vollzug der Wegweisung, unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall, an. Zur Begründung der Abweisung des Asylge-
suchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Beschwer-
deführerinnen keine in Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) genannten Gründe geltend gemacht, sondern le-
diglich auf eine unbefriedigende finanzielle und familiäre Situation im
Heimatland sowie auf gesundheitliche Probleme der Beschwerde-
führerin 1 hingewiesen hätten. Dabei handle es sich offensichtlich um
Probleme wirtschaftlicher und sozialer Natur, die jedoch keine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerinnen seien asylrechtlich somit nicht relevant und
würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
3 AsylG nicht stand halten. Demzufolge erfülle weder die Beschwer-
deführerin 1 noch die Beschwerdeführerin 2 die Flüchtlings-
eigenschaft, so dass die beiden Asylgesuche abzulehnen seien (vgl.
A11/3 für die Beschwerdeführerin 1 und A9/3 für die Beschwerde-
führerin 2).
Zur Begründung des Vollzugs der Wegweisung führte das BFM im
Wesentlichen aus, dass die Behandlung des Bluthochdrucks der
Beschwerdeführerin 1, entgegen der Angaben des behandelnden Arz-
tes, auch in Kambodscha durchaus fachgerecht möglich sei. Die
Beschwerdeführerinnen hätten zudem bis zu ihrer Einreise in die
Schweiz in Kambodscha gelebt und von ihren Tätigkeiten als Haus-
haltshilfen den Lebensunterhalt bestreiten können. Mit der Unter-
stützung des Bruders bzw. des Onkels, der in der Schweiz einer gere-
gelten Tätigkeit nachgehe und die Reise der Beiden in die Schweiz
finanziert habe, sei es den Beschwerdeführerinnen zu zumuten, in
ihrem Heimatland Kambodscha wieder Fuss zu fassen. Somit
sprächen auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr in ihr
Heimatland (vgl. A11/3 Beschwerdeführerin 1 bzw. A9/3 Beschwer-
deführerin 2).
Gleichentags wurde den Beschwerdeführerinnen die Verfügung des
BFM mündlich eröffnet und ausgehändigt (vgl. A13 Beschwerde-
führerin 1 bzw. A11 Beschwerdeführerin 2) und sie wurden dem Kan-
ton J._______ zugewiesen.
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F.
Mit Schreiben vom 27. September 2006 (beim Bundesamt einge-
gangen am 28. September 2006) baten die Beschwerdeführerinnen
um Einsicht in die entscheidrelevanten Akten (A15 Beschwerde-
führerin 1 bzw. A13 Beschwerdeführerin 2). Diesem Begehren stimmte
das Bundesamt mit den entsprechenden Schreiben vom 3. Oktober
2006 zu (A16 Beschwerdeführerin 1 bzw. A14 Beschwerdeführerin 2).
Am 24. Oktober 2006 fochten die Beschwerdeführerinnen die Verfü-
gung des BFM vom 25. September 2006 bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Sie beantragten die
Aufhebung der Ziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall). Es sei die Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und den Beschwer-
deführerinnen als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei von der Er-
hebung von Verfahrenskosten inklusive der Erhebung eines Kosten-
vorschusses abzusehen und überdies seien die beiden Verfahren zu
vereinigen.
G.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters
der ARK vom 31. Oktober 2006 wurde den Beschwerdeführerinnen
mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz
abwarten könnten (vgl. Art. 42 Abs. 1 AsylG). Zudem wurden die Be-
schwerdeführerinnen aufgefordert, der ARK innert Frist ein ärztliches
Zeugnis der Beschwerdeführerin 1 sowie eine entsprechende Entbin-
dungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen (vgl.
Art. 110 Abs. 2 AsylG). In verfahrensrechtlicher Hinsicht werde über-
dies auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die bei-
den Beschwerdeverfahren vereinigt (A17 bzw. A15). Über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren
Zeitpunkt zu befinden sein.
H.
Innert Frist reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen
sowohl einen ärztlichen Bericht als auch eine Erklärung der Beschwer-
deführerin 1 ein, in welcher sie die sie behandelnden Ärzte und Phy-
siotherapeuten von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbinde. Mit den
beiden Akten reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen
Seite 5
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eine Stellungnahme zum Arztbericht ein und hielt im Wesentlichen
Folgendes fest: Aus dem Arztbericht sei ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin an einer arteriellen Hypertonie (Bluthochdruck)
leide und ihre diabetische Stoffwechsellage noch in einer
Abklärungsphase sei. Die Behandlung des erhöhten Blutdrucks und
der Stoffwechselprobleme benötige eine Dauerbehandlung. Es seien
also noch weitere Untersuchungen und Analysen notwendig, um den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 vollständig beleuchten
zu können. Zudem verwies die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerinnen, wie bereits in der Beschwerdeschrift vom 24.
Oktober 2006, darauf, dass die medizinische Versorgung im gesamten
Gebiet von Kambodscha bei ernsthaften Krankheiten ungenügend sei.
Die Konsequenzen einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland könnten
somit angeblich erst nach einer soliden Erfassung des
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 durch einen Facharzt
abgeschätzt werden.
I.
Der Instruktionsrichter der damals zuständigen ARK hat das BFM am
17. November 2006 zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 VwVG).
Mit Eingabe vom 27. November 2006 liess sich das Bundesamt wie
folgt vernehmen: Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheb-
lichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres
Standpunktes rechtfertigen könnten. Im übrigen werde auf die Erwä-
gungen ihrer Verfügung verwiesen, an denen es vollumfänglich fest-
halte. Das BFM beantrage daher die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führerinnen mit, dass die bei der ARK anhängig gemachten Verfahren
per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wur-
den (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]), das vorliegende, vereinigte Verfahren in der
Abteilung IV behandelt werde und sie künftige Eingaben ans Bundes-
verwaltungsgericht richten solle. Mit einer Zwischenverfügung des zu-
ständigen Instruktionsrichters vom 9. Juli 2008 wurden die Beschwer-
deführerinnen aufgefordert, innert Frist einen aktuellen Arztbericht und
eine neuerliche Entbindungserklärung der ärztlichen Schweigepflicht
einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde aufgrund der vorliegenden
Akten entschieden. Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 bat die Rechtsver-
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treterin der Beschwerdeführerinnen um eine Fristerstreckung für die
Einreichung der entsprechenden Akten, da der behandelnde Arzt fe-
rienbedingt abwesend sei. Diesem Fristerstreckungsgesuch stimmte
der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Juli
2008 zu. Innert Frist reichten die Beschwerdeführerinnen die ent-
sprechenden Akten ein. Aus dem eingereichten Arztbericht vom 5. Au-
gust 2008 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 immer
noch an arterieller Hypertonie leide und zudem die Diagnose Diabetes
mellitus Typ II (Zuckerkrankheit) gestellt wurde. Des Weiteren bestehe
der Verdacht auf eine nicht errosive Refluxkrankheit. Zudem stellte der
behandelnde Arzt eine Medikationsliste auf, mit welcher die Beschwer-
deführerin 1 objektiv und subjektiv gut eingestellt sei und sich eine
spezielle Psycho- und Physiotherapie zu diesem Zeitpunkt nicht stelle.
Weiter hielt der Arzt fest, die Beschwerdeführerin 1 spreche auf die
eingeleiteten Therapien gut an, sie sei grossmehrheitlich beschwer-
defrei und die objektiven Messwerte (Blutdruck, Blutzuckereinzelwerte)
wie auch die Kontrolle des Langzeitblutzuckers seien alle im Normbe-
reich. Bei allen drei Leiden handle es sich um chronische Erkran-
kungen, insbesondere die Blutdruckbehandlung und die Blutzucker-
behandlung sei lebenslänglich notwendig, die Behandlung der Magen-
beschwerden hingegen sei beschwerdeabhängig. Die Kontrolle, Über-
wachung und die Behandlung seien jedoch Standort unabhängig mög-
lich. Die Beschwerdeführerin habe überdies gelernt, ihre Blutzucker-
und Blutdruckkontrollen selbstständig durchzuführen, die ärztliche
Kontrolle müsse demnach nicht sehr engmaschig angesetzt werden.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2008 hat der zuständige Inst-
ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz in An-
wendung von Art. 57 VwVG eingeladen, eine Vernehmlassung zu den
neuen medizinischen Erkenntnissen einzureichen. Das BFM liess sich
innert Frist wie folgt vernehmen: Die neuerliche Eingabe enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Ände-
rung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Zum aktualisierten
Arztbericht hielt das Bundesamt Folgendes fest: Die drei Leiden der
Beschwerdeführerin 1 seien – wie öffentlich zugänglichen Berichten zu
entnehmen sei – in Kambodscha behandelbar. Insbesondere habe die
WDF (World Diabetes Foundation) gemeldet, dass im Februar 2007
zwei Diabetes Kliniken in Kambodscha eröffnet und Projekte gestartet
wurden, um selbst den Ärmsten in der Bevölkerung den Zugang zu
Medikamenten zu gewährleisten. Im Übrigen verwies das Bundesamt
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auf ihre bisherigen Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten
werde. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2008 lud der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwer-
deführerinnen ein, sich innert Frist zur Vernehmlassung des BFM vom
17. September 2008 schriftlich zu äussern. Dieser Einladung kamen
die Beschwerdeführerinnen nach und liessen sich wie folgt verneh-
men: Die Abklärungen des BFM betreffend zumutbaren Zugang zu den
von der Beschwerdeführerin 1 konkret benötigten Medikamenten und
den entsprechenden Kliniken inklusive deren Zulassungsvoraus-
setzungen seien ungenügend, obwohl die Vorinstanz der Unter-
suchungspflicht unterliege. Ausserdem fehle den Beschwerde-
führerinnen seit dem Tod des Ehemannes bzw. des Vaters das fami-
liäre Beziehungsnetz in Kambodscha. Das ganze Vermögen sei bereits
für vormalige medizinische Behandlungen aufgebraucht und auch der
in der Schweiz wohnende, verschuldete Bruder bzw. Onkel der Be-
schwerdeführerinnen sei nicht mehr in der Lage, sie weiterhin finan-
ziell zu unterstützen. Aus all diesen Gründen wäre die Beschwe-
deführerin 1, entgegen der Auffassung des BFM, bei einer Rückkehr in
ihr Heimatland konkret gefährdet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2006 hielt die damals zu-
ständige ARK fest, dass die Verfahren der Beschwerdeführerinnen an-
tragsgemäss vereinigt worden sind. Deshalb wird im Folgenden ent-
sprechend von einer Beschwerde ausgegangen. Die Beschwerde ist
form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind
durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge-
suchs sowie die Wegweisung an sich blieben vorliegend unange-
fochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwach-
sen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weite-
ren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6.
Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
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4.4.1 Die aktuelle Menschenrechtslage in Kambodscha muss zwar als
problematisch bezeichnet werden. So können namentlich Rechts-
staatlichkeit und Gewaltentrennung de facto nicht als gewährleistet be-
trachtet werden, da die Exekutive sowohl das Parlament als auch die
Justiz kontrolliert. Letztere wird des Öfteren dazu missbraucht, um ge-
gen unliebsame politische Gegner vorzugehen. Im Weiteren ist die
Pressefreiheit in Kambodscha stark eingeschränkt. Ferner sind kam-
bodschanische Behörden offenbar regelmässig in unrechtmässige
Landverkäufe involviert, welche namentlich die Landbevölkerung vor
grosse existenzielle Probleme stellen. In den Gefängnissen kommt es
sodann noch immer zu Folter. Schliesslich ist das Land eine Dreh-
scheibe des internationalen Kinder- und Frauenhandels (vgl. etwa US
Departement of State, Country Report on Human Rights Practices
2006, 6. März 2006; Amnesty International, Annual Report 2007, 23.
Mai 2007).
4.4.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen indessen keine Gründe vor,
die darauf hindeuten würden, dass ihnen persönlich – sei es als Folge
der beschriebenen schlechten Menschenrechtslage oder aus einem
anderen Grund- bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine unmensch-
liche Behandlung drohen könnte. Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) anerkennt grundsätzlich keinen durch die
EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat,
um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer For-
men der Unterstützung zu kommen; nur bei Vorliegen aussergewöhn-
licher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise, dass bei ei-
nem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme ge-
gen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. Urteil des EGMR vom 27.
Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde Nr.
26565/05], Ziff. 42; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). Es
ist zwar davon auszugehen, dass die medizinischen Standards in der
Schweiz besser sind als in Kambodscha, doch verfügt beispielsweise
die Hauptstadt Phnom Penh über gute Fachärzte. Demzufolge ist eine
medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin 1 im Heimatland
grundsätzlich gewährleistet, weshalb der Vollzug der Wegweisung un-
ter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht zu beanstanden ist. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich daher in dieser Hinsicht als zu-
lässig.
4.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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4.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.6.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, für die Beschwer-
deführerin 1 bestehe aus gesundheitlichen Gründen eine grosse Ge-
fahr, falls die Wegweisung vollzogen würde. Andere Gründe betreffend
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung brachten die Be-
schwerdeführerinnen nicht vor. Deshalb wird im Folgenden unter dem
Aspekt der Unzumutbarkeit bzw. Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung einzig geprüft, ob wegen einer möglichen medizinischen Not-
lage in Kambodscha die Beschwerdeführerin 1 beim Vollzug der Weg-
weisung konkret gefährdet wäre.
4.6.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, in Kambodscha seien
die medizinischen Infrastrukturen schlecht, schwer zugänglich und es
fehle an den Möglichkeiten für die den Regeln der Medizin ent-
sprechenden Untersuchungen und an Medikamenten. Zudem verfüge
die Beschwerdeführerin 1 nicht über die entsprechenden Mittel, um
sich die für ihre Krankheiten notwendigen Medikamente in ihrem Hei-
matland zu besorgen. Auch ihr in der Zwischenzeit angeblich insolven-
te und in der Schweiz wohnhafte Bruder könne sie überdies nicht mehr
länger finanziell unterstützen.
4.6.3 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensge-
fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe-
nen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin-
gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung
einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumut-
barkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Her-
kunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende
medizinische Behandlung möglich ist (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und
b).
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4.6.4 In der kambodschanischen Hauptstadt Phnom Penh sind alle
Krankheiten der Beschwerdeführerin, also sowohl die arterielle Hyper-
tonie, Diabetes mellitus Typ II als auch die errosive Refluxkrankheit be-
handelbar. Deshalb ist davon auszugehen, dass in Kambodscha auch
die entsprechenden Medikamente erhältlich sind.
4.6.5 Im eingereichten Arztbericht vom 5. August 2008 wies der be-
handelnde Arzt darauf hin, dass es sich bei allen drei Leiden der Be-
schwerdeführerin 1 (Bluthochdruck, Blutzucker und Magenbe-
schwerden) um chronische Leiden handle. Die Behandlung sowohl des
Blutdruckes als auch des Blutzuckers sei lebenslänglich notwendig,
die Behandlung der Magenbeschwerden hingegen beschwerde-
abhängig. Die Beschwerdeführerin 1 habe auf die verschriebenen Me-
dikamente und die eingeleiteten Therapien gut angesprochen. Sie sei
grossmehrheitlich beschwerdefrei und die objektiven Messwerte (Blut-
druck, Blutzuckereinzelwerte) wie auch die Kontrolle des Langzeitblut-
zuckers seien alle im Normbereich. Die Kontrolle, Überwachung und
die Behandlung der verschiedenen Krankheiten seien Standort unab-
hängig möglich. Die Beschwerdeführerin habe überdies gelernt, ihre
Blutzucker- und Blutdruckkontrollen selbstständig durchzuführen, die
ärztliche Kontrolle müsse demnach nicht sehr engmaschig angesetzt
werden. Alle diese Erkenntnisse schliessen eine Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung aus. Überdies ist festzuhalten, dass sich die
Beschwerdeführerin 1 bereits seit über zwei Jahren und zehn Monaten
zwecks medizinischer Behandlung in der Schweiz aufhält. Es kann
also durchaus davon ausgegangen werden, dass ihr Gesundheitszu-
stand inzwischen fachmännisch und mit der nötigen Sorgfalt abgeklärt
worden ist und sie von der professionellen und qualitativ hochstehen-
den medizinischen Betreuung in der Schweiz profitieren konnte. Damit
ist einem grundlegenden Anliegen der Beschwerdeführerinnen Genü-
ge getan. Eine Nachfolgebehandlung in Kambodscha ist somit mög-
lich.
4.6.6 Da die Beschwerdeführerin 1 nicht in akuter Lebensgefahr son-
dern grossmehrheitlich beschwerdefrei ist und sich die objektiven
Messwerte bezüglich Blutdruck und Blutzucker auf einem Normalmass
eingependelt haben, dürften in absehbarer Zeit regelmässige Klinikbe-
suche oder sogar Klinikaufenthalte nicht an der Tagesordnung sein.
Für einzelne Kontrollen innerhalb eines Jahres ist es der Beschwerde-
führerin durchaus zumutbar, auch einmal längere Anfahrtswege auf
sich zu nehmen, um sich untersuchen zu lassen. Anders müsste der
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Entscheid ausfallen, wenn sie an einer Krankheit leiden würde, die
eine möglichst rasche professionelle medizinische Betreuung in kurzer
Zeit erfordert. Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin 1
verlangt jedoch nicht nach solch schnellen medizinischen Eingriffs-
bzw. Behandlungsmöglichkeiten. Deshalb ist es ihr zumutbar, sich
sporadisch beispielsweise in den medizinischen Behandlungszentren
der kambodschanischen Hauptstadt Phnom Penh untersuchen und
wenn nötig behandeln zu lassen. Ihr ehemaliger Wohnort G._______
liegt im Bezirk H._______ in der Provinz I._______. Die Provinz
I._______ ist in 16 Bezirke aufgeteilt. Das Dorf G._______ liegt östlich
vom gleichnamigen Provinzhauptort I._______ und nach Angaben der
Beschwerdeführerinnen ca. eine Autofahrstunde von diesem entfernt
(vgl. A2/1 Beschwerdeführerin 1 bzw. A1/2 Beschwerdeführerin 2).
Bereits in I._______ wird eine medizinische Grundversorgung
angeboten. Die Provinzhauptstadt I._______ liegt ca. 120 Kilometer
nord-östlich der kambodschanischen Hauptstadt Phnom Penh. Mit
einem Reisebus braucht man für diese Strecke rund zwei Fahrstunden.
Die Strecke aus dem Dorf G._______ bis in die Hauptstadt Phnom
Penh ist somit gesamthaft in ca. drei Fahrstunden mit öffentlichen
Verkehrsmitteln oder einem Auto zu bewältigen. Somit kann die
diesbezügliche Angabe der Beschwerdeführerinnen auch bestätigt
werden. Für die notwendigen, vereinzelten Reisen ist es durchaus zu
vertreten, wenn die Beschwerdeführerin 1 pro Weg ca. drei
Autofahrstunden einrechnen muss, um in die Hauptstadt Phnom Penh
zu gelangen und sich in den dortigen medizinischen
Behandlungszentren versorgen zu lassen. Überdies ist es den
Beschwerdeführerinnen überlassen, ob sie ihren künftigen Wohnort in
Kambodscha in der näheren Umgebung eines medizinisch gut
ausgebauten Zentrums wählen wollen.
4.6.7 Die Beschwerdeführerinnen bringen überdies vor, dass sie
finanziell nicht über die nötigen Mittel verfügen, um in Kambodscha die
teuren aber dringend benötigten Medikamente zu kaufen. Es steht den
Beschwerdeführerinnen jedoch offen, beim BFM einen Antrag auf me-
dizinische Rückkehrhilfe, der auch Abklärungen vor Ort zur Prüfung
der konkreten Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise die Angabe
des nächstgelegen Spital, welcher in der Lage ist, die Krankheiten der
Beschwerdeführerin 1 zu behandeln, Abklärungen betreffend die Ver-
fügbarkeit und die entsprechende Besorgungsmöglichkeiten für die
notwendigen Medikamente und so weiter beinhalten kann. In diesem
Begehren können die abgewiesenen Asylsuchenden während einer
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gewissen Zeit Rückkehrhilfe in Form von Medikamenten sowie
allenfalls auch die Übernahme der Kosten für die in dieser Zeit
notwendigen Kontrollen beantragen. Damit wäre namentlich in einer
Anfangsphase die medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin 1
sichergestellt.
4.6.8 Betreffend die weitere Finanzierung der medizinischen Behand-
lung ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist,
wenn die medizinische Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist
(vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Es ist sowohl der gesundheitlich zwar
angeschlagenen Beschwerdeführerin 1, vor allem aber auch der jun-
gen und gesunden Beschwerdeführerin 2 zu zumuten, in ihrem Hei-
matland wiederum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beschwer-
deführerinnen haben vor ihrer Einreise in die Schweiz sich ihren
Lebensunterhalt mit der Arbeit als Haushaltshilfen verdient. Diese oder
eine andere Beschäftigung können beide Beschwerdeführerinnen
nach wie vor ausführen. Nach einer Übergangszeit, die durch die Ge-
währung der medizinischen Rückkehrhilfe überbrückt werden kann, ist
es für die Beschwerdeführerinnen möglich, ihren Lebensunterhalt zu
bestreiten und auch Geld für die medizinische Versorgung zu ver-
dienen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch medizinisch als zumutbar. Die Beschwerdeführerin 1 gab anläss-
lich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum zu Protokoll,
dass neben ihrem aktuell insolventen Bruder auch eine Schwester in
der Schweiz lebe (vgl. A2/3 Beschwerdeführerin 1). Es ist also durch-
aus möglich, dass die Schwester der Beschwerdeführerin 1 diese, zu-
mindest vorübergehend bzw. in einer Anfangsphase nach ihrer Rück-
kehr, finanziell unterstützen kann. Auch wenn das Ausmass der Er-
krankung der Beschwerdeführerin 1 nicht verkannt werden darf, ist für
die nähere Zukunft nicht von einer konkreten Gefährdung im Sinne ei-
ner medizinischen Notlage auszugehen (Art. 83 Abs. 4 AuG), zumal
den eingereichten Arztberichten nicht entnommen werden kann, dass
die Rückkehr in das Heimatland eine drastische und lebensbedrohen-
de Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen wür-
de (siehe in diesem Zusammenhang EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d,
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
4.6.9 Schliesslich verbrachten die Beschwerdeführerinnen ihr ganzes
Leben in Kambodscha. Sie sind also mit den Lebensumständen ihres
Heimatlandes bestens vertraut. Die Beschwerdeführerin 1 lebt seit
dem Untergang der Roten Khmer 1979, die Beschwerdeführerin 2 seit
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ihrer Geburt in einem kleinen Dorf namens G._______. Es ist also
anzunehmen, dass die Beschwerdeführerinnen durchaus in ein bereits
bestehendes Netz von kleindörflich-sozialer Struktur zurückkehren
können. Zudem bleiben Mutter und Tochter vereint, was nicht zuletzt
für die medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin 1 sinnvoll ist.
4.7 Nach dem Gesagten erweist sich auch der Vollzug der Wegwei-
sung als zumutbar.
4.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nach-
dem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängig-
machung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Akten-
lage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen
auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober
2006 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskos-
ten erlassen.
3. Es wird keine Parteienentschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ und N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons J._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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