Abtei lung IV
D-6145/2007
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
dessen Ehefrau
B.__________, geboren (...), und deren gemeinsame
Kinder
C.__________, geboren (...), und
D.___________, geboren (...)
Russland,
alle vertreten durch lic. iur Monica Capelli,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
B.__________ zusätzlich vertreten durch Klemens Ross,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. August 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6145/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 27. Januar 2005 im Emp-
fangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) des
BFM in Basel um Asyl nach. Am 1. Februar 2005 wurden sie dort zur
Person und zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Gründen
ihrer Ausreise aus dem Heimatland befragt. Die zuständige Behörde
des Kantons E.___________, welchem sie für die Dauer des
Verfahrens zugewiesen wurden, hörte sie (Eltern) am 1. März 2005
einlässlich zu den Asylgründen an.
A.b Der Beschwerdeführer gab bei der Aufnahme seiner Personalien
in Ergänzung zu den rubrizierten Angaben zu Protokoll, er gehöre zur
Volksgruppe der Tschetschenen, könne sich neben seiner Mutterspra-
che Tschetschenisch auch sehr gut auf Russisch verständigen und
stamme ursprünglich aus der Ortschaft F.___________ (Rajon
G.__________, autonome Republik Tschetschenien [Anm. des Ge-
richts]). Im Jahr 1991 sei er zu Studienzwecken nach Grosny gezogen.
Auf legalem Weg habe er sich im November 2001, nachdem er sich im
Juli desselben Jahres nach Brauch mit seiner Ehefrau vermählt habe,
in G.__________ einen Inlandspass ausstellen lassen. Erst im Januar
2003 habe er sich in seinem Heimatort abgemeldet und sich in Grosny
ins Aufenthaltsregister eintragen lassen (Erhalt der "Propiska"). Beruf-
lich habe er sich als (...) betätigt, wobei er dies vor dem ersten
Tschetschenienkrieg für den Staat und danach auf eigene Rechnung
getan habe.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei einzig wegen des Krieges hierher gekommen. Zuletzt
habe es ihm schlicht an den Mitteln gefehlt, um die korrupten russi-
schen Sicherheitsbehörden milde zu stimmen und sich immer wieder
aus der Haft freizukaufen. Er habe zwei Brüder gehabt, die beide auf -
seiten der tschetschenischen Separatisten unter Führung von Aslan
Maschadow gekämpft hätten. Der eine sei im Jahr 1995 während des
ersten, der andere im Jahr 2000 im Verlauf des zweiten Tschetsche-
nienkriegs umgekommen. Der zweite Bruder, dessen Leiche sie nach
sechs Monaten übel zugerichtet gefunden hätten, habe auf einer Liste
des russischen Inlandgeheimdienstes FSB gestanden. Sein eigener
Beitrag für die Opposition sei gewesen, im ersten Krieg Waffen vom
Kommando zu den Kämpfern zu bringen. An solchen Operationen sei
Seite 2
D-6145/2007
nicht etwa nur er, sondern nahezu die gesamte Dorfbevölkerung betei-
ligt gewesen. Nachteile seien ihm daraus niemals erwachsen. An ei-
gentlichen Kampfhandlungen sei er weder im ersten noch im zweiten
Tschetschenienkrieg beteiligt gewesen. Für ihn persönlich hätten die
Probleme im März 2001 angefangen, als Gefolgsleute von Magomad
Zagarajew ihn aufgesucht und ihm das Angebot unterbreitet hätten,
gegen viel Geld eine Sprenganlage zu basteln und auf diese Weise
Rache für seine gefolterten und getöteten Brüder zu üben. Zagarajew,
wie Schamil Bassajew ein Wahabite, habe in Grosny eine Banditen-
gruppe angeführt, die mit der Eliminierung russischer Generäle für
Aufsehen gesorgt habe. Mit der Erklärung, er müsse für die Kinder sei-
ner Brüder sorgen und habe für ein solches Unterfangen schlicht nicht
den Mut, habe er das Angebot ausgeschlagen. Zwei bis drei bezie-
hungsweise drei bis vier Wochen nach dem Besuch der Leute von
Zagarajew sei sein Nachbar von der russischen Armee mitgenommen
worden. Nach der Freilassung zwei Tage später habe ihm der Nachbar
berichtet, dass die Behörden über den Besuch der Zagarajew-Leute
Bescheid wüssten und lediglich im Unklaren seien, wie er auf das An -
gebot reagiert habe. Am 2. April 2001 sei er im Rahmen einer breit an-
gelegten Kontrollaktion, einer so genannten Säuberung, zusammen
mit vielen anderen Menschen auf die Kommandantur mitgenommen
worden. Dort sei er wie alle anderen nackt nach Narben von Gra-
natsplittern abgesucht und gefragt worden, was er am Vorabend ge-
macht habe. Eine Person, der er einmal einen Computer repariert ha-
be, habe ihn erkannt und – gegen 500 Rubel – für seine unverzügliche
Freilassung gesorgt. Das nächste problematische Erlebnis habe er erst
im Januar 2002 gehabt, als er wieder einmal nach Dagestan gefahren
sei, um (...) einzukaufen. Anlässlich einer Personenkontrolle hätten
Beamte des dagestanischen FSB den Namen seines Bruders auf einer
Liste entdeckt. Dies hätten sie zum Anlass genommen, um ihn in
Gewahrsam zu nehmen und ihn ebenfalls als Terroristen zu brand-
marken. In Wirklichkeit sei es ihnen einzig darum gegangen, Geld zu
erpressen. Nach zwei Tagen sei er dann auch tatsächlich gegen
Bezahlung eines Lösegeldes durch seine Angehörigen wieder freige-
kommen. In der Haft habe er den Hass der russischen Behörden ge-
gen die Tschetschenen zu spüren bekommen, indem er Fusstritte,
Faustschläge und Schläge mit einem Gummiknüppel habe einstecken
müssen. Danach habe er noch andere Probleme gehabt, so im Okto-
ber 2002, als er im Grenzgebiet von Tschetschenien und Dagestan für
einen halben Tag festgehalten worden sei. In diesem Fall und in etli -
chen weiteren Fällen habe es sich um Säuberungen gehandelt, die
Seite 3
D-6145/2007
nicht so schlimm gewesen seien. Im Juni oder Juli 2003 sei er von
Personen des FSB zum Verhör mitgenommen worden. Sie hätten vom
Besuch der Zagarajew-Leute gewusst und ihm klargemacht, dass er
verdächtigt werde, für diese Kreise Sprengzünder herzustellen. Dass
man ihn nach einigen Stunden wieder freigelassen habe, habe er
selber nicht richtig verstanden. Das nächste konkrete Problem habe er
am 6. beziehungsweise 8. November 2004 gehabt, als ungefähr sechs
maskierte Personen mitten in der Nacht in das Haus seiner Familie
eingedrungen seien und Bargeld, Schmuck und elektrische Geräte he-
rausverlangt hätten. Es sei dies die Tat von Räubern und Kriminellen
gewesen. Auf den Rat seiner tschetschenischen Bekannten hin habe
er am 7. beziehungsweise am 12. November 2004 Anzeige bei der
Staatsanwaltschaft erstattet. Am 14. November 2004 sei er wiederum
von Maskierten – nach seiner Vermutung von denselben Leuten wie
beim ersten Mal – zu Hause abgeholt und mit einem Militärauto auf
den Posten der Kriminalpolizei (ROVD) gefahren worden, welcher sich
direkt neben dem Büro des FSB befunden habe. Bis zum 18. bezie-
hungsweise 19. November 2004 habe man ihn dort gefangen gehalten.
Im einzigen Verhör, welches in dieser Zeit stattgefunden habe, sei ihm
mitgeteilt worden, dass er als Verdächtiger gelte und gut daran tue, die
Anzeige zurückzuziehen, wenn ihm sein Wohl und dasjenige seiner
Familie lieb sei. Mit einem harten Gummiknüppel hätten sie wiederholt
auf ihn eingeschlagen, so dass er einen Kieferbruch erlitten habe. In
einigen Momenten habe er sein Ende kommen sehen, zumal es für die
Behörden ein Leichtes gewesen sei, ihm mit fabrizierten Beweisen die
Beteiligung an Sprengstoffdelikten unterzuschieben. Seine jüngere
Schwester habe Kontakt mit der ROVD aufgenommen und ihn gegen
Bezahlung einer hohen Summe freikaufen können. In der Einsicht, in
Tschetschenien oder in anderen Teilen Russlands niemals ein siche-
res Leben führen zu können, habe er sich zur Ausreise entschieden.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab zu Protokoll, wegen ihrer
Schwester – einer (...), die auf der schwarzen Liste des FSB stehe,
weil sie für die Regierung von Dschihad Dudajew und Maschadow ge-
arbeitet habe und sich seit 1999 in den USA befinde – Schwierigkeiten
gehabt zu haben. Im Februar 2000 sei sie beim Besteigen eines
Busses kontrolliert, sodann – weil sie keinen Inlandpass auf sich
getragen habe – einen Tag in Haft genommen und über den
Aufenthaltsort ihrer Schwester befragt worden.
Seite 4
D-6145/2007
Im Weiteren wurde in den Befragungen auf gesundheitliche Probleme
beim Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und dem Sohn C.__________
hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe Nieren- und Lungenproble-
me, die Beschwerdeführerin sei psychisch angeschlagen und der
Sohn leide unter Bronchialasthma, Allergien sowie Diabetes. Zur Aus-
reise gaben die Beschwerdeführenden an, ihren Heimatstaat am
20. November 2004 verlassen zu haben und nach einem etwa 2-mona-
tigen Aufenthalt in Weissrussland am 27. Januar 2005 direkt von dort
in die Schweiz gelangt zu sein.
A.c Auf Anfrage des BFM vom 15. August 2005 an die schweizerische
Botschaft in Warschau hin teilte das polnische "Office for Repatriation
and Aliens" mit Schreiben vom 25. August 2005 mit, ein Asylgesuch
der Beschwerdeführenden in Polen sei mit Verfügung des Präsidenten
desselben Amtes am 25. August 2005 (Berichtigung durch das Ge-
richt: 2004) abgelehnt worden, und ihnen sei eine Ersatzschutzmass-
nahme (subsidiary protection) in Form einer Aufenthaltsbewilligung "for
tolerated stay" zugesprochen worden. Im Weiteren werde ihnen die
Rückkehr nach Polen erlaubt, vorausgesetzt sie seien im Besitz ihrer
Reisepässe, welche ihnen am 8. September 2004 ausgehändigt wor-
den seien.
A.d Am 22. September 2005 wurde den Beschwerdeführenden durch
die kantonale Migrationsbehörde das rechtliche Gehör zu den Aus-
künften der polnischen Behörden gewährt. Während die Beschwerde-
führerin eine Stellungnahme verweigerte, gestand der Beschwerdefüh-
rer nach wiederholter Aufforderung ein, Russland bereits am 22. No-
vember 2003 mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern verlassen zu
haben. Daraufhin sei die Familie nach einem Aufenthalt von wenigen
Tagen in Weissrussland nach Deutschland weitergereist, wo sie von
der Grenzpolizei aufgegriffen und nach Polen abgeschoben worden
sei. Dort hätten sie ein Asylgesuch eingereicht, welches am 9. Sep-
tember 2004 negativ beantwortet worden sei. Daraufhin hätten sie sich
mit den ihnen ausgehändigten Reisepapieren via Deutschland nach
Belgien begeben, wo sie am 1. Oktober 2004 wiederum um Asyl er-
sucht hätten. Am 18. Januar 2005 hätten sie diesbezüglich einen ab-
schlägigen Entscheid erhalten, worauf sie Belgien am 24. Januar 2005
verlassen hätten. Auf den Tipp eines Freundes in Amerika hin hätten
sie sich entschieden, als nächstes ihr Glück in der Schweiz zu versu-
chen, weil diese als unabhängiges Land gelte. Seine früheren Aufent -
halte in Deutschland, Polen und Belgien habe er hier deshalb ver-
Seite 5
D-6145/2007
schwiegen, weil er in Belgien mit der Preisgabe der Wahrheit schlech-
te Erfahrungen gemacht habe.
A.e Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2006 ordnete das BFM
die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Polen
an.
A.f Mit Beschwerde vom 12. September 2006 fochten die Beschwer-
deführenden die Zwischenverfügung des BFM vom 7. September 2006
bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an.
A.g Mit Urteil vom 6. Dezember 2006 hiess die ARK die Beschwerde
gut und bestätigte die Berechtigung der Beschwerdeführenden zum
Aufenthalt in der Schweiz während des laufenden Asylverfahrens.
B.
Mit Verfügung vom 20. August 2007 – eröffnet am 21. August 2007 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig stellte das BFM die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest und ordnete die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an.
C.
Mit Beschwerde vom 14. September 2007 an das Bundesverwaltungs-
gericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin
beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 20. August 2007 im
Umfang der Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben, ihre Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht ersuchen sie darum, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2007 – eröffnet am
27. September 2007 – bestätigte der Instruktionsrichter das den Be-
schwerdeführenden zustehende Recht auf einen Weiterverbleib in der
Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Weiter verlegte er den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete antragsgemäss
auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses und räumte den
Seite 6
D-6145/2007
Beschwerdeführenden eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung des in
der Beschwerde angekündigten aktuellen Arztberichts ein.
E.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 reichte die Rechtsvertreterin einen
ärztlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin vom 10. Oktober
2007, verfasst durch Frau Dr. med. H.__________, FMH für Kinder-
und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, ein.
F.
Mit Schreiben vom 29. April 2009 an die kantonale Migrationsbehörde
stellte das BFM fest, dass die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führerin (Ehefrau und Mutter) in der Schweiz erloschen sei. Die Be-
schwerdeführerin sei seit dem 11. Juni 2008 unbekannten Aufenthalts,
weshalb von einer definitiven Ausreise aus der Schweiz auszugehen
sei und die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erlöschen der vor-
läufigen Aufnahme erfüllt seien.
G.
Am 29. Mai 2009 wurden als zusätzliche Beweismittel ein Bericht des
den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes (Psychiatrie und
Psychotherapie FMH) vom 7. Mai 2009, diverse Empfehlungsschreiben
von Freunden und Bekannten der Beschwerdeführenden sowie ein
Schreiben der für die beiden Kinder zuständigen Lehrperson vom
13. Mai 2009 an den vorerwähnten Facharzt zu den Akten gegeben.
Im Begleitschreiben vom 29. Mai 2009 wurde um nochmalige Anhö-
rung des Beschwerdeführers ersucht, mit der Begründung, es hätten
sich seit Einreichung der Beschwerde zahlreiche neue Elemente erge-
ben. Gleichzeitig wurde unter Hinweis auf die prekäre Situation nach
dem plötzlichen Verschwinden der Beschwerdeführerin um einen bal-
digen Entscheid gebeten.
H.
Mit Folgeeingabe vom 10. Dezember 2009 wurde das Beweismaterial
mit einem – am 10. Dezember 2009 erstellten – Bericht des Kinder-
und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons E.___________
über die Verfassung des Kindes C.__________ ergänzt. Weiter wurde
erneut darum ersucht, den Beschwerdeführer anzuhören
beziehungsweise das Verfahren zu beschleunigen.
I.
Mit Eingabe des zweitrubrizierten Rechtsvertreters vom 5. August
Seite 7
D-6145/2007
2010 an das BFM erklärte die Beschwerdeführerin den Rückzug ihres
Asylgesuchs.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33
Bst. d VGG) zählt. Im Ausnahmenkatalog von Art. 32 VGG sind Be-
schwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asylrechts nicht
aufgeführt, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
als Beschwerdeinstanz in diesem Bereich gegeben ist (Art. 105
AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst
gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vol-
lem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen an-
zuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu
geben, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper) auf dem Weg der Aktenzirkulation (vgl. Art. 21 Abs. 1
und Art. 41 Abs. 1 VGG). Auf dem Gebiet des Asyls kann das Bundes-
verwaltungsgericht auch in Verfahren, die nicht in die einzelrichter liche
Seite 8
D-6145/2007
Zuständigkeit fallen (Art. 111 AsylG), auf die Durchführung des Schrif-
tenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem Bundes-
amt teilgenommen, sind durch die am 20. August 2007 ergangene Ver-
fügung besonders berührt und können sich auf ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Da-
mit sind sie zur Einreichung der dagegen gerichteten Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzu-
treten.
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei -
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali -
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
Seite 9
D-6145/2007
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit -
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., BVGE 2007/31 E. 5.3
S. 379; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lau-
sanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
3.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dement-
sprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.4 S. 122, BVGE 2009/51
E. 4.2.5 S. 744 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9).
3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Er fah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
Seite 10
D-6145/2007
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstel-
lers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti -
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.
4.1 Vorliegend stellt sich das BFM auf den Standpunkt, dass die Asyl -
gründe der Beschwerdeführenden unter dem Blickwinkel des Flücht-
lingsbegriffs von Art. 3 AsylG nicht relevant seien. So zieht es in der
Begründung der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst S. 7) das Fa-
zit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Die geschilderten
schwierigen Lebensumstände in Tschetschenien wie beispielsweise
häufige Personenkontrollen nach Ausbruch des zweiten Tschetsche-
nienkrieges seien Ausfluss der allgemeinen Lage und erlangten als all-
gemeine Nachteile keine Asylrelevanz. Wohl treffe es zu, dass Ange-
hörige der tschetschenischen Ethnie im Kriegsgebiet häufig überprüft
würden und es mitunter zu massiven Eingriffen in die physische Inte-
grität kommen könne. Vor allem im Nachgang zu Bombenanschlägen
zeige sich, dass Personen tschetschenischer Ethnie häufiger einer
Kontrolle unterzogen würden. Gleichwohl könne nicht von einer asyl-
relevanten Gefährdung aller Angehörigen der tschetschenischen
Ethnie in Russland gesprochen werden. Bezüglich der vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Festnahmen anlässlich von Säuberungen
(April 2001 und Oktober 2002), einer Strassenkontrolle (Januar 2002)
oder eines Hausbesuchs des FSB (Juni 2003) müsse mit Nachdruck
darauf hingewiesen werden, dass er kaum nach relativ kurzer Zeit wie-
der freigelassen worden wäre respektive hätte freigekauft werden kön-
nen, wenn behördlicherseits konkrete Verdachtsmomente gegen ihn
bestanden hätten. Das Fehlen einer Verdächtigung sei im Übrigen da-
ran zu erkennen, dass der Beschwerdeführer laut seiner Aussage zwi-
schen Juni 2003 und November 2003 nicht mehr von den russischen
Behörden belangt worden sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Be-
schwerdeführer wegen der Beteiligung eines Bruders an Kampfhand-
lungen des zweiten Tschetschenienkriegs Opfer einer Reflexverfol-
gung zu werden, sei nicht beträchtlich. So dürfte ein allfälliges Verfol -
Seite 11
D-6145/2007
gungsinteresse am Beschwerdeführer nach dem Tod des Bruders aus
Sicht der Behörden weggefallen sein. Eine individuelle Gefährdungssi -
tuation, die sich auf das gesamte Territorium der Russischen Födera-
tion erstrecke, lasse sich somit aus den Vorbringen der Beschwerde-
führenden nicht herleiten. Die eingereichten Beweismittel (zwei Bestä-
tigungen, Arztzeugnisse, Kaufvertrag, Fotos, zwei Briefe eines Mitglie-
des von Amnesty International USA) vermöchten an diesem Ergebnis
nichts zu ändern, weil sich diese lediglich auf Vorkommnisse bezögen,
die nicht in Frage gestellt würden. Auch der Umstand schliesslich,
dass die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit bedrückenden
Situationen ausgesetzt gewesen seien und hierzulande die Hilfe einer
Fachperson beanspruchen müssten, führe zu keiner anderen Erkennt-
nis, werde doch nicht in Abrede gestellt, dass die betreffenden Erleb-
nisse sie schwer belastet hätten.
Daneben bringt das BFM in seine Begründung auch Argumente vor,
mit denen es "Vorbehalte" an der Glaubhaftigkeit einzelner Vorbringen
anmeldet und mithin zum Ausdruck bringt, dass es die Begründung
des Asylgesuchs in diesen Punkten als nicht glaubhaft gemacht er -
achtet (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Zur Verdeutlichung dessen weist es
im ersten Punkt der Begründung darauf hin, dass die Beschwerdefüh-
renden ihren Aufenthalt in Polen verheimlicht beziehungsweise erst auf
Vorhalt hin zugegeben hätten. Weiter stellt es klar, dass den das Jahr
2004 betreffenden Asylvorbringen durch die bereits im November 2003
realisierte Ausreise aus Russland jegliche Grundlage entzogen werde.
Im dritten Punkt der Begründung greift das BFM das Argument der Un-
glaubhaftigkeit wieder auf und führt an, dass insbesondere hinsichtlich
des Ereignisses im Juni 2003 Vorbehalte angebracht seien. So habe
der Beschwerdeführer dieses Ereignis anlässlich der summarischen
Erstbefragung nicht erwähnt. Auch den polnischen Asylakten sei die-
ses Ereignis nicht zu entnehmen, hingegen gehe aus ihnen hervor,
dass im Mai 2003 Russen und "Kadyrow-Leute" (Achmat Kadyrow,
damaliger Chef der russischen Verwaltungsbehörde und vom 5. Okto-
ber 2003 bis zur Ermordung am 9. Mai 2004 Präsident der Republik
Tschetschenien [Anm. des Gerichts, vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.2,
EMARK 2005 Nr. 17 E. 5]) das Haus des Beschwerdeführers in der
Nacht überfallmässig aufgesucht und Geld und Gold verlangt hätten.
Der von den Beschwerdeführenden eingereichten Vorladung komme
keinerlei Beweiswert zu, weil der begründete Verdacht bestehe, dass
es sich um eine Fälschung handle, entspreche doch das Dokument
nicht den gängigen Vorladungen.
Seite 12
D-6145/2007
4.2 In der Beschwerde beteuern die Beschwerdeführenden die Wahr-
heit der vom BFM in Zweifel gezogenen Angaben, wenn auch mit der
Präzisierung, dass die für das Jahr 2004 geltend gemachten Nachteile
in Tschetschenien sich exakt so an denselben Tagen ereignet hätten,
nur einfach bereits im Jahr 2003. Dass sie ihre Aufenthalte in Polen
und Belgien verheimlicht hätten, würden sie selber als Verletzung der
Mitwirkungspflicht anerkennen. Deswegen aber ihre Vorbringen als un-
glaubhaft zu beurteilen, sei nicht haltbar, seien diese doch weitgehend
widerspruchsfrei, plausibel und substanziiert.
Dem Argument der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen halten die
Beschwerdeführenden sodann entgegen, dass die wiederholten Fest-
nahmen und damit verbundenen Folterungen beim Beschwerdeführer
einen derart grossen psychischen Druck erzeugt und eine gerechtfer-
tigte Angst um sein eigenes Leben und dasjenige seiner Frau und Kin-
der hervorgerufen hätten, dass ihm nur noch die Flucht übriggeblieben
sei. Die eingereichte Vorladung lasse seine Befürchtungen, bei einer
Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, nachvollzieh-
bar und realistisch erscheinen. Daran ändere nichts, dass er aufgrund
von Zahlungen habe freigekauft werden können und möglicherweise
gar keine konkreten Verdachtsmomente gegen ihn bestanden hätten.
Auch Eingriffe, die für sich genommen keine genügende Intensität auf-
wiesen, könnten einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
und somit für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen,
so wenn sie kombiniert aufträten (kurzer Freiheitsentzug mit Miss-
handlungen) oder sich im Lauf der Zeit kumulierten (wiederholte Kurz-
zeitverhaftungen mit relativ geringer Misshandlung). Zuwenig intensive
Einzelereignisse könnten im Übrigen dadurch Bedeutung erlangen,
dass sie objektive Anhaltspunkte für eine relevante zukünftige Verfol-
gung darstellten. Zu bedenken sei, dass der Beschwerdeführer anläss-
lich der verschiedenen Festnahmen gefoltert worden sei, was bleiben-
de Schäden hinterlassen habe. Aufgrund von Schamgefühlen und der
schlechten psychischen Verfassung habe er in den Anhörungen nicht
alle Asylgründe angeben können. Eine nochmalige Anhörung zu sei -
nen Asylgründen sei deshalb angezeigt. Weiter gehe die Vorinstanz
fehl, wenn sie eine Reflexverfolgung in Anknüpfung an die aktive Rolle
zweier Brüder im tschetschenischen Widerstand einzig deswegen aus-
schliesse, weil diese Brüder nicht mehr lebten. Wie aus dem Protokoll
der kantonalen Anhörung hervorgehe, habe der FSB sehr wohl um
den Tod der beiden Brüder gewusst und in der Präsenz des Namens
eines der Brüder auf einer Liste einen genügenden Anlass erblickt, um
Seite 13
D-6145/2007
gegen der Beschwerdeführer vorzugehen. Auch der Beruf des Be-
schwerdeführers habe im Übrigen ausgereicht, um den unbegründeten
Verdacht zu erheben, er würde Anschläge planen.
5.
5.1 Das BFM legt einen ersten Schwerpunkt seiner Argumentation zu
Recht auf die chronologische Unvereinbarkeit der für das Jahr 2004
geltend gemachten Nachteile mit den nachträglich eingestandenen
Aufenthalten der Beschwerdeführenden als Asylsuchende in Polen
(Anfang Dezember 2003 bis September 2004) und Belgien (13. Sep-
tember 2004 bis 24. Januar 2005). Erst nach gegenteiligen Beteuerun-
gen seinerseits und wiederholtem Hinweis des Befragers auf die Wahr-
heitspflicht und vom BFM eingeholte Behördenauskünfte gestand der
Beschwerdeführer ein, Russland bereits am 22. November 2003 zu-
sammen mit seiner Familie verlassen zu haben (vgl. Kurzprotokoll der
kantonalen Migrationsbehörde vom 22. September 2005, act. A26/5
S. 2). Als Erklärung für das konsequente Verschweigen der Aufenthalte
in Polen und Belgien in den Befragungen vom 1. Februar 2005 und
1. März 2005 führte er an, er habe in Belgien mit der Wahrheit
schlechte Erfahrungen gemacht. Wie es sich mit den behaupteten Er-
lebnissen im Heimatland verhält, die er in den beiden Befragungen
zeitlich in den in Wirklichkeit bereits im Ausland verbrachten Zeitraum
gelegt hatte – so insbesondere dem nächtlichen Raubüberfall mit an-
schliessender Nötigung zum Rückzug der erstatteten Anzeige im No-
vember 2004 –, legte er in keiner Weise dar. Dies mutet umso unver-
ständlicher an, als es sich dabei nach seiner Schilderung um das ei-
gentliche fluchtauslösende Ereignis handeln müsste und er gezielt da-
nach gefragt wurde, ob er dem Protokoll noch etwas beizufügen habe
(vgl. act. A26/5 S. 3). Erst zwei Jahre später in der von seiner Rechts-
vertreterin verfassten Beschwerde äusserte er sich verbindlich zu die-
sem Punkt, indem er sich auf die Version festlegte, wonach die Vor-
kommnisse von ihm und seiner Frau um exakt ein Jahr vorverschoben
worden seien und sich genauso zugetragen hätten, an denselben
Tagen, nur einfach nicht im Jahr 2004, sondern im Jahr 2003. Dass er
den für November 2004 geltend gemachten Nachteilen sehr wohl aus-
gesetzt war und sich durch ebendiese zur unverzüglichen Flucht ver-
anlasst sah, nur einfach ein Jahr früher, kann jedoch aufgrund der
Aktenlage hinlänglich ausgeschlossen werden. Insbesondere entstün-
de bei einer solchen Chronologie der Ereignisse ein neuer Wider-
spruch mit den Angaben im polnischen Asylverfahren. Wie das BFM in
der angefochtenen Verfügung zu Recht hervorgehoben hat (vgl. da-
Seite 14
D-6145/2007
selbst S. 6), ist den polnischen Asylakten zu entnehmen, dass im Mai
2003 Russen und Kadyrow-Leute das Haus des Beschwerdeführers in
der Nacht überfallmässig aufgesucht und Geld und Gold verlangt
hätten. Hierbei handelt es sich zweifelsohne um jenen nächtlichen
Raubüberfall, den der Beschwerdeführer in den Befragungen des erst-
instanzlichen Verfahrens auf den 6. beziehungsweise 8. November
2004 und in der Beschwerde auf den 8. November 2003 datiert hat.
Warum sich die korrigierte Version in der Beschwerde wiederum nicht
mit den Angaben im polnischen Asylverfahren deckt, wird in der Be-
schwerde mit keinem Wort erörtert.
Im Einklang mit der Vorinstanz sind somit wegen der eingestandener -
massen am 22. November 2003 erfolgten Ausreise (vgl. act. A26/5
S. 2) die von den Beschwerdeführenden auf einen späteren Zeitpunkt
datierten Erlebnisse in Tschetschenien als tatsachenwidrig und mithin
unglaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG zu werten.
5.2 Als ebenso unglaubhaft stellt sich die erstmals in der Anhörung
vom 1. März 2005 geltend gemachte Mitnahme des Beschwerdefüh-
rers durch den FSB zu einem – einige Stunden andauernden – Verhör
im Juni/Juli 2003 heraus (vgl. act. A12/33 S. 19). Das BFM weist in die-
sem Punkt zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer dieses
Ereignis einen Monat zuvor in der Befragung im Empfangszentrum
noch mit keinem Wort erwähnt hatte. Ein derartiges Ausblenden eines
potenziell bedeutsamen Ereignisses lässt sich nicht schlüssig auf den
bloss summarischen Charakter der Befragung zu den Gesuchsgrün-
den in der Empfangsstelle (Art. 26 Abs. 2 AsylG, vgl. EMARK 2005
Nr. 7 E. 6.2.1. S. 66, EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.4. S. 243) zurückführen.
Hinzu kommt, dass auch in den polnischen Asylakten, was in der Be-
schwerde unwidersprochen bleibt, ein solches Ereignis im Juni 2003
nicht verzeichnet ist (vgl. Verfügung des BFM vom 20. August 2007,
E. I.3.). Abgesehen davon macht die diesbezügliche Erklärung des Be-
schwerdeführers in der Anhörung, wonach der FSB über den Besuch
und das Angebot der Leute von Zagarajew gewusst und ihm die Her-
stellung von Sprengzündern vorgeworfen habe (vgl. act. A12/33 S. 19),
keinen Sinn. So hatte er zu einem früheren Zeitpunkt verlauten lassen,
sein im März 2001 für die Dauer von zwei Tagen festgenommener
Nachbar habe ihm nach der Freilassung berichtet, dass die Behörden
über den von der Zagarajew-Gruppe erhaltenen Besuch Bescheid
wüssten. Auf die Anschlussfrage, was danach konkret geschehen sei,
hatte er erwidert, dass er am 2. April 2001 im Rahmen einer Säube-
Seite 15
D-6145/2007
rung auf die Kommandantur mitgenommen worden sei (vgl.
act. A12/33 S. 15). Bezeichnenderweise war der Beschwerdeführer
auch nicht in der Lage, eine nachvollziehbare Erklärung für die Diskre-
panz zwischen der Schwere der Anschuldigungen und der Kürze der
angeblichen Festnahme im Juni/Juli 2003 zu liefern (vgl. act. A12/33
S. 20). Somit ist das angebliche Ereignis vom Juni/Juli 2003 als nicht
glaubhaft gemacht zu beurteilen. Auch von dieser Seite betrachtet
lässt sich die Argumentation in der Beschwerde, wonach die Gesuchs-
begründung wegen des geringeren zeitlichen Unterbruchs zwischen
den beiden letzten Ereignissen (Juni/Juli 2003 bis November 2003
statt Juni/Juli 2003 bis November 2004) an Glaubhaftigkeit gewinne,
nicht aufrecht erhalten.
5.3 Nicht zu beanstanden ist ferner die Einschätzung der Vorinstanz,
wonach der begründete Verdacht bestehe, dass es sich bei der von
den Beschwerdeführenden eingereichten Vorladung der Staatsanwalt-
schaft von G.__________ um eine Fälschung handle. In diesem Zu-
sammenhang ist zur Vermeidung falscher Vorstellungen vorauszu-
schicken, dass sich die grassierende Korruption in Tschetschenien
(vgl. zur sozio-ökonomischen Situation BVGE 2009/52 E. 10.2.4) auch
in der leichten Erhältlichkeit amtlicher Dokumente gegen Bezahlung
äussert, weshalb deren Inhalt keine Gewähr für einen wahrheits-
gemässen Sachverhalt bieten kann. Gleichzeitig sind in Tschetsche-
nien – wie in zahlreichen anderen Heimatländern von Asylsuchenden
(vgl. etwa betreffend Pakistan vgl. EMARK 1996 Nr. 21 E. 4b
S. 210 f.) – Imitate in der Erscheinungsform von amtlichen Dokumen-
ten mühelos von Privaten zu erwerben. Angesichts dieser notorischen
Tatsache ist es angezeigt, Dokumenten aus diesen Ländern ungeach-
tet der Ausstattung mit vermeintlichen Echtheitsmerkmalen wie Stem-
peln, Unterschriften, Marken oder Briefköpfen grundsätzlich mit Zu-
rückhaltung zu begegnen. Im Falle des hier vorliegenden Vorladung er-
scheinen entsprechende Vorbehalte umso angebrachter, als die Be-
schwerdeführenden die genauen Umstände, unter denen sie das Do-
kument erhältlich gemacht haben, nicht offenlegen. Zudem wird in der
Beschwerde mit keinem Wort auf die vom BFM aufgezählten
Fälschungsmerkmale eingegangen. Dadurch bleibt insbesondere die
Feststellung unwidersprochen, dass die Vorladung weder eine
Registrierungsnummer noch ein Ausstellungsdatum aufweist und
offensichtlich in der Weise angefertigt wurde, dass auf ein
Blankopapier mit vorgedrucktem Stempel der Staatsanwaltschaft
G.__________ nachträglich der Text einer allgemeinen Vorladung per
Seite 16
D-6145/2007
Computer aufgedruckt wurde. Unter diesen Umständen vermag der
Beschwerdeführer aus dem Inhalt des Dokuments, demgemäss er auf
den 20. Juni 2005 als Zeuge vor die Staatsanwaltschaft G.__________
geladen wurde, in tatbeständlicher Hinsicht nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG in fine).
An dieser Beurteilung vermag vorliegend auch der Umstand nicht zu
ändern, dass es das BFM unterlassen hat, die Beschwerdeführenden
vorgängig mit den Fälschungsmerkmalen zu konfrontieren und ihnen
die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Das BFM hat zwar
mit dieser Unterlassung – wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird
(vgl. daselbst S. 7) – den Anspruch auf rechtliches Gehör der Be-
schwerdeführenden verletzt. Es hat jedoch in der angefochtenen Verfü-
gung die Gründe angeführt, aus denen es seinen Fälschungsverdacht
herleitet, so dass die Beschwerdeführenden in Kenntnis der diesbe-
züglichen Beurteilung des BFM darüber befinden konnten, ob sie ge-
gen die Verfügung vom 20. August 2007 Beschwerde erheben wollen
oder nicht, und auch in der Lage gewesen wären, im Rahmen der Be-
schwerde spezifisch auf die diesbezüglichen Vorhalte des BFM einzu-
gehen. Letzteres haben sie jedoch – wie bereits erwähnt – unterlas-
sen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist für die Beschwerdefüh-
renden insofern letztlich nicht mit einem schwerwiegenden Nachteil
verbunden gewesen. Es besteht deshalb kein hinreichender Anlass,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das Bun-
desamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4 S. 676 f.).
5.4 Nach dem bisher Erwogenen lässt sich als Zwischenfazit festhal-
ten, dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im November
2004 beziehungsweise im November 2003 Opfer eines Raubüberfalls
wurde und als Vergeltung für seine Anzeigeerstattung von denselben
Tätern mehrere Tage gefangen gehalten und der Folter ausgesetzt
wurde, nicht geglaubt werden kann. Ebenso wenig ist es als glaubhaft
im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu werten, dass der Be-
schwerdeführer im Juni/Juli 2003 zu Hause vom FSB abgeholt, in ei-
nem mehrstündigen Verhör der Herstellung von Sprengzündern im
Auftrag der Gruppe von Zagarajew bezichtigt und danach wieder frei -
gelassen wurde. Nicht erfüllt sind die Anforderungen an die Glaubhaft-
machung schliesslich auch hinsichtlich des mit einem gefälschten Do-
kument unterlegten Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer von
Seite 17
D-6145/2007
der Staatsanwaltschaft G.__________ auf den 20. Juni 2005 als
Zeuge vorgeladen wurde.
6. Zu prüfen bleibt, ob von den übrigen Vorbringen auf eine unter dem
Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungssituation geschlos-
sen werden kann.
6.1 So wie sie vom Beschwerdeführer in den Befragungen geschildert
wurden, fehlt es den Vorkommnissen vom 2. April 2001, Januar 2002
und Oktober 2002 offensichtlich an der erforderlichen Intensität, um
als ernsthafte Nachteile in der Variante eines die Rechtsgüter Leib und
Freiheit (im Sinn der Bewegungsfreiheit) gefährdenden Eingriffs nach
Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten zu können. So empfand der Beschwerdefüh-
rer die von ihm erwähnten Säuberungen (vgl. zum Phänomen EMARK
2005 Nr. 17 E. 8.3.3), die den Rahmen für die Kurzzeitfestnahmen vom
2. April 2001 und Oktober 2002 bildeten, als "nicht so schlimm" (vgl.
act. A2/12 S. 6). In beiden Fällen wurde der Beschwerdeführer noch
am gleichen Tag wieder freigelassen. Zu den Umständen der Festnah-
me am 2. April 2001 machte er die für sich selbst sprechende Bemer-
kung, er habe an diesem Tag "keinerlei Probleme" gehabt
(vgl. act. A12/33 S. 16). Die vorübergehende Festnahme im Oktober
2002 geschah nach seiner Darstellung am Wohnort seines Onkels im
Grenzgebiet zu Dagestan und hatte ihren Grund einzig darin, dass er
eine fremde Person war. Als er sich jedoch mit seinem Pass ausweisen
und den Grund seines Besuchs beim Onkel erklären konnte, wurde er
ohne Auflage oder Erpressung eines Lösegeldes auf freien Fuss ge-
setzt. Der Vorfall hatte laut eigener Aussage für ihn keinerlei Konse-
quenzen (vgl. act. A12/33 S. 19). Anlässlich der zweitägigen Festhal-
tung durch den FSB in Dagestan wurde der Beschwerdeführer ge-
schlagen und getreten. Diese unzimperliche Behandlung sei Ausdruck
der allgemeinen Antipathie gegenüber den Tschetschenen gewesen
und habe keine ärztliche Betreuung erforderlich gemacht. Ansonsten
sei ihm während dieser zwei Tage beim dagestanischen FSB "über-
haupt nichts" geschehen (vgl. act. A12/33 S. 17).
Die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen vom
2. April 2001, Januar 2002 und Oktober 2002 geben somit keinen An-
lass, den erlittenen Beeinträchtigungen der physischen Integrität und
der Bewegungsfreiheit Verfolgungswert zu bescheinigen.
6.2 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde stellen die Ein-
griffe vom 2. April 2001, Januar 2002 und Oktober 2002 keine Mass-
Seite 18
D-6145/2007
nahmen dar, die einen unerträglichen psychischen Druck in dem Sinn
hätten bewirken können, dass den Beschwerdeführenden deswegen
der weitere Verbleib im Heimatstaat nicht hätte zugemutet werden kön-
nen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3 S. 200 f.). So
hat sich der Beschwerdeführer nie in dem Sinn geäussert, dass
gerade als Folge jener drei Vorkommnisse seinerseits eine psychische
Zwangslage entstanden wäre, aus der er sich nur noch durch Flucht
ins Ausland hätte befreien können. Anhaltspunkte dafür, dass der Ent-
scheid zur Ausreise bei ihm oder seiner Ehefrau bereits in jener Phase
ein konkretes Ausmass angenommen hätte, fehlen in seinen Aussagen
gänzlich.
6.3 Aus den dargelegten Gründen können die Vorkommnisse vom
2. April 2001, Januar 2002 und Oktober 2002, die im Moment der Aus-
reise im November 2003 längst abgeschlossen waren, mangels Inten-
sität nicht als erlittene Vorverfolgung im Sinn der Praxis qualifiziert
werden. Schon aus diesem Grund fällt für die Beschwerdeführenden
die Möglichkeit dahin, in diesem Zusammenhang zwingende Gründe
gemäss Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK,
SR 0.142.30) anzurufen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380). Ebenso
wenig besteht Raum, um durch eine blosse Regelvermutung – mithin
ohne weitere Prüfung der Wiederholungswahrscheinlichkeit – eine be-
gründete Furcht vor einer relevanten künftigen Verfolgung herzuleiten
(vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744 f.). Für ein Abstellen auf die Re-
gelvermutung würde es angesichts des Intervalls von über einem Jahr
zwischen dem Vorkommnis vom Oktober 2002 und der Ausreise am
22. November 2003 ohnehin am erforderlichen (zeitlichen) Kausalzu-
sammenhang zur Flucht fehlen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 745).
Wegen der fehlenden kausalen Verknüpfung mit der Ausreise wiede-
rum kann den zu wenig intensiven Ereignissen vom 2. April 2001, Ja-
nuar 2002 und Oktober 2002 auch nicht die Bedeutung von objektiven
Anhaltspunkten bei der Herleitung einer begründeten Verfolgungs-
furcht zukommen (vgl. Beschwerde S. 5). Mangels anderer glaubhaft
vorgebrachter Eingriffe ist nämlich hinlänglich auszuschliessen, dass
die Vorkommnisse vom 2. April 2001, Januar 2002 und Oktober 2002
einen der guten Gründe (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 745) für das
Bestehen einer berechtigten Verfolgungsfurcht im Ausreisezeitpunkt
darstellen könnten.
Seite 19
D-6145/2007
6.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden (auch) mit den als glaubhaft zu erachtenden
Teilen der Gesuchsbegründung keine ernsthaften Nachteile, denen sie
im Zeitpunkt der Ausreise ausgesetzt waren oder zu werden drohten,
darzutun vermögen.
7.
Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde und in den Folgeeingaben näher
einzugehen, weil diese das Ergebnis der vorliegenden Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls nicht entscheidend zu beeinflus-
sen vermögen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Ausfüh-
rungen zu den eingereichten Beweismitteln verzichtet werden.
Der rechtsrelevante Sachverhalt erweist sich als genügend abgeklärt,
und es kann ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden, wei-
tere Beweiserhebungen vermöchten keine wesentlichen Erkenntnisse
zu vermitteln und mithin zu keinem anderen Prüfungsergebnis zu füh-
ren (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2,
EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84). Insbesondere lässt sich vor dem
Hintergrund der gesamten Aktenlage verlässlich abschätzen, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Anhörung keine glaub-
haften und für die Frage der Flüchtlingseigenschaft wesentlichen Er-
gänzungen hätte anbringen können. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür,
dass er – sei dies aus Gefühlen von Schuld und Scham (vgl. BVGE
2009/51 E. 4.2.3 S. 743) oder anderen Gründen – zu einer Artikulie-
rung wichtiger Ereignisse ohne Verschulden nicht in der Lage gewesen
wäre, sind in den Protokollen vom 1. Februar 2005, 1. März 2005 und
22. September 2005 nicht zu erkennen. Abgesehen davon bestand für
ihn die Möglichkeit, auch nach Ablauf der Beschwerdefrist den Sach-
verhalt mit schriftlichen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht zu
ergänzen (vgl. hierzu Art. 32 Abs. 2 VwVG). Der Antrag auf nochmalige
Anhörung ist dementsprechend abzuweisen.
Ob der Beschwerdeführer und die beiden Kinder die (derivative)
Flüchtlingseigenschaft in Anknüpfung an eine allenfalls angebrachte
(originäre) Flüchtlingsanerkennung der Beschwerdeführerin erfüllen
würden (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG), ist nach dem Rückzug der Be-
schwerde durch die Beschwerdeführerin (siehe sogleich E. 8) nicht
mehr zu prüfen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
ebenfalls die Frage, ob die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
Seite 20
D-6145/2007
rers und seiner Kinder vom BFM zu Recht angeordnet wurde (vgl. zur
Anfechtbarkeit einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) und Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 BGG; BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Was schliesslich die in den
eingereichten Empfehlungsschreiben geforderte Aufenthaltsbewilli-
gung aus humanitären Grünen betrifft, ist der Beschwerdeführer auf
das Verfahren nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu verweisen.
Nach Würdigung aller relevanter Umstände ist alsdann festzuhalten,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers und der
beiden darin eingeschlossenen Kinder zu Recht abgewiesen hat. Die
Verfügung vom 20. August 2005 erweist sich damit in den angefochte-
nen Punkten als rechtmässig. Sie ist insoweit zu bestätigen.
8.
Mit Eingabe vom 5. August 2010 an das BFM zog die Beschwerdefüh-
rerin das Asylgesuch zurück. Damit ist gleichzeitig auch die gegen
dessen Ablehnung erhobene Beschwerde mit Wirkung für ihre Person
als zurückgezogen zu betrachten.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde mit Bezug auf den Be-
schwerdeführer und die beiden Kinder abzuweisen. Mit Bezug auf die
Beschwerdeführerin ist sie als durch Rückzug gegenstandslos gewor-
den abzuschreiben (vgl. Art. 111 Bst. a AsylG).
10.
10.1 Aufgrund des Ausgang des Verfahrens betreffend den Beschwer-
deführer und die Kinder wären ihnen die gesamten Kosten aufzuerle-
gen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zu berücksichtigen ist
jedoch, dass die Rüge, das BFM habe das Recht der Beschwerde-
führenden auf rechtliches Gehör verletzt, nicht unbegründet ist. Von
der Kassation der angefochtenen Verfügung ist lediglich deshalb abzu-
sehen, weil die festgestellte Verletzung von Bundesrecht für die Be-
schwerdeführenden letztlich mit keinen erheblichen Nachteilen ver-
bunden war und diese deshalb als nicht schwerwiegend zu beurteilen
ist. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, dem Beschwerdefüh-
rer und seinen Kindern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (BVGE
2007/9 E. 7.2 S. 109.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (vgl. Prozessgeschichte Bst. C und D) erweist sich
unter diesen Umständen als gegenstandslos.
Seite 21
D-6145/2007
10.2 Unter diesem Umständen ist dem Beschwerdeführer und den
Kindern zudem für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen
notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden
Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig ab-
geschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung
der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeb-
lichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das Bundesamt
mithin anzuweisen, dem Beschwerdeführer und den Kindern eine Par-
teientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 900.-- (inklusive Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
10.3 Der Beschwerdeführerin, welche die Gegenstandslosigkeit des
Beschwerdeverfahrens mit Bezug auf ihre Person mittels Rückzug der
Beschwerde bewirkt hat, ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 5
VGKE). Gestützt auf Art. 6 Bst. a VGKE sind ihr jedoch die Verfahrens-
kosten zu erlassen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege erweist sich folglich mit Bezug auf die Beschwerdefüh-
rerin ebenfalls als gegenstandslos. In Anwendung von Art. 15 i.V.m.
Art. 5 VGKE ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 22
D-6145/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird mit Bezug auf den Beschwerdeführer und die
beiden Kinder abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer und den Kindern werden keine Verfahrens-
kosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer und den Kindern
eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- auszurichten.
4.
Die Beschwerde wird mit Bezug auf die Beschwerdeführerin als durch
Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Für das Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin werden keine
Kosten erhoben und es wird ihr keine Parteientschädigung ausgerich-
tet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
Seite 23