B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6145/2013/plo
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse (…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2013 / N___________.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 15. April 2007 B.________ nach soma-
lischem Brauch heiratete und am 15. Mai 2008 der gemeinsame Sohn
C.________ geboren wurde,
dass B.________ am 3. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste und mit
Entscheid des BFM vom 22. Februar 2010 wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde,
dass die zu diesem Zeitpunkt in Somalia lebende Beschwerdeführerin mit
Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 25. Mai 2011 ein Asylge-
such einreichte, um zusammen mit dem gemeinsamen Kind zu
B.________ in die Schweiz reisen zu können,
dass das BFM mit Entscheid vom 18. Oktober 2012 der Beschwerdefüh-
rerin und dem gemeinsamen Kind C._________ die Einreise in die
Schweiz verweigerte und das Gesuch um Familiennachzug ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin am 25. August 2013 in die Schweiz einreis-
te und tags darauf ein erneutes Asylgesuch stellte,
dass – worauf das BFM im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens in seiner Vernehmlassung hinwies – der gemeinsame Sohn
C.________ im D.________ fälschlicherweise als in der Schweiz wohn-
haft aufgeführt wurde, obwohl er weiterhin in Somalia lebt,
dass demnach an dieser Stelle richtigzustellen ist, dass entgegen den
Angaben in der angefochtenen Verfügung und der Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2013 die Beschwerde-
führerin ohne C.________ in die Schweiz einreiste und daher die einzige
Verfügungsadressatin ist,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac er-
gab, dass die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2012 in Italien um Asyl
nachgesucht hatte,
dass die Beschwerdeführerin, der im Rahmen der summarischen Befra-
gung vom 19. September 2013 das rechtliche Gehör zur Wegweisung
nach Italien gewährt wurde, angab, sie habe in Italien, wo sie als erstes
europäisches Land angekommen sei, um Asyl nachgesucht, weil sie nicht
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gewusst habe, dass ihr Ehemann in der Schweiz lebe, und wolle nun mit
ihm in der Schweiz zusammenleben (vgl. BFM-Protokoll C6 S. S. 9),
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen des BFM vom 7. Oktober
2013 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) mit
Schreiben vom 11. Oktober 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-
II-VO zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 – eröffnet am
24. Oktober 2013 – in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche [recte: das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin] nicht eintrat, deren Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien sowie deren sofortigen Vollzug anordnete und fest-
stellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerin mit vorab per Telefax eingereichter Eingabe
ihres Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungs-
gericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu-
weisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum ersucht wur-
de, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und unter Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 31. Oktober 2013 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
5. November 2013 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuer-
kannte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete mit dem
Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeit-
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punkt entschieden, und das weitere Gesuch um unentgeltliche Ver-
beiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit abwies,
dass er das BFM dazu einlud, sich bis zum 20. November 2013 zur ein-
gereichten Beschwerde vernehmen zu lassen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2013 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Replik vom
15. Januar 2014 zu den vorinstanzlichen Argumenten Stellung bezog,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, wel-
che – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über ei-
ne Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylge-
setzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die
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Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben wurden,
und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Dublin-II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar
2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechts-
akts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wer-
de,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO fest-
hält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf in-
ternationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wieder-
aufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden,
dass die Beschwerdeführerin am 26. August 2013 um Asyl nachsuchte
und das Ersuchen des Bundesamtes an die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2013 erfolgte, wes-
halb vorliegend die Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung ihres
Asylgesuchs zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermitteln ist
(vgl. Art. 49 Dublin-III-VO),
dass Art. 31a Abs. 1 Bst. b beziehungsweise alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige
Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit)
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zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac er-
gab, dass die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2013 in Italien um Asyl
nachgesucht hat,
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM mit
Schreiben vom 11. Oktober 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dub-
lin II-VO zugestimmt haben,
dass das BFM somit zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Ita-
liens zur Durch- beziehungsweise Weiterführung des vorliegenden Asyl-
und Wegweisungsverfahrens ausging,
dass in Abweichung von den Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann,
auch wenn nach den Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog.
Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass das BFM im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit der
Prüfung von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO feststellte, die Beschwerdeführerin
könne nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin-II-VO gelten, da
sie zum heutigen Zeitpunkt weder zivilrechtlich verheiratet noch in einer
dauerhaft gelebten Partnerschaft seien,
dass sich aus den Akten mehrere Anhaltspunkte für das Fehlen einer
dauerhaft gelebten Partnerschaft ergäben,
dass die Beschwerdeführerin nämlich erst vier Jahre nach Ausreise von
B._________Somalia verlassen habe und erst nach einem Jahr Aufent-
halt in Italien in die Schweiz gereist sei, wobei die Beschwerdeführerin
ausgesagt habe, nichts davon gewusst zu haben, dass sich B.________
in der Schweiz aufhalte, obwohl sich aus dem Schreiben der damaligen
Rechtsvertreterin im Rahmen des Auslandsverfahrens vom 6. August
2012 ergebe, dass die Beschwerdeführerin kurz vor ihrer Ausreise aus
Somalia gewusst habe, dass sich B._________ in der Schweiz aufhalte
(vgl. B11),
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dass während der Zeit der Trennung kein Kontakt zwischen der Be-
schwerdeführerin und B._________ bestanden habe,
dass im Weiteren B.________in der Schweiz über kein gefestigtes Anwe-
senheitsrecht verfüge,
dass schliesslich keine Hinweise darauf bestünden, dass zwischen der
Beschwerdeführerin und B.________ ein besonders intensives Abhän-
gigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 15 Dublin-II-VO bestehe, weshalb ein
Selbsteintritt nicht angezeigt sei,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin
habe nach der Flucht ihres Ehemannes lange Zeit keine Kenntnis vom
Aufenthaltsort ihres Ehemannes gehabt,
dass sie, nachdem sie dessen Aufenthaltsort erfahren habe, alles unter-
nommen habe, zu ihm zu gelangen und in stetem Kontakt mit ihm gewe-
sen sei,
dass die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung, wo-
nach sie lange nichts mehr von ihrem Ehemann gehört habe (vgl. S. 8)
nicht bedeute, dass der Kontakt nicht mehr bestanden habe,
dass sie nach Ablehnung des Familiennachzugsgesuches und des Asyl-
gesuches aus dem Ausland schliesslich nach Italien gereist sei mit dem
Ziel, ihren Ehemann in der Schweiz zu finden,
dass sie den genauen Aufenthaltsort ihres Ehemannes in der Schweiz
nicht gekannt und deswegen in Italien ein Asylgesuch gestellt habe,
dass ihr Ehemann sie schliesslich in Italien gefunden habe und mit ihr in
die Schweiz gereist sei,
dass zwar die religiöse Eheschliessung von den Schweizer Behörden
nicht anerkannt werde, indessen zu berücksichtigen sei, dass im Jahre
2007 wegen des Bürgerkrieges und des Zusammenbruchs der Behör-
denorganisation faktisch nur die Möglichkeit der religiösen Heirat existiert
habe,
dass im Weiteren seit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin oh-
nehin ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-
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VO bestehe und die Schweiz aus humanitären Gründen verpflichtet sei,
ihr Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben,
dass zunächst festzuhalten ist, dass die Dublin-II-VO im Bestreben erlas-
sen wurde, die Einheit der Familie zu wahren, soweit dies mit den sonsti-
gen Zielen vereinbar ist (vgl. Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur Dublin-II-
VO),
dass die Dublin-II-VO denn auch verschiedene Normen – wie Art. 7, 8
oder 14 Dublin-II-VO – enthält, welche etwa im Rahmen eines Aufnahme-
verfahrens respektive zwingenden Zuständigkeitsprüfungsverfahrens der
Familieneinheit explizit Beachtung schenken, wobei sich der darin jeweils
enthaltene Begriff der Familienangehörigen an der Definition von Art. 2
Bst. i Dublin-II-VO orientiert (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG,
Dublin-II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem,
3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 2 lit. i K 22 S. 68),
dass sich unter Art. 2 Bst. i (i) und (ii) Dublin-II-VO – ebenso wie beim
Familienbegriff von Art. 8 EMRK – unter bestimmten Voraussetzungen
auch unverheiratete Paare und deren minderjährige, ledige und unter-
haltsberechtigte Kinder subsumieren lassen,
dass nach Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO unter den Begriff "Familienangehöri-
ge" lediglich Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte
Beziehung führen, und minderjährige Kinder fallen,
dass indessen Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO berücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte Bezie-
hung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemein-
same Wohnen beziehungsweise der gemeinsame Haushalt, die finanziel-
le Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Inte-
resse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind
(vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonventi-
on, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Hand-
buch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999,
S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäi-
schen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg.,
Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen
Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde
Nr. 25702/94, § 150),
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dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jemand
auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann,
wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwe-
senheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der
Schweiz bezieht, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur ge-
nügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht
(Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler
BGE 139 I 330 E.1.2, 137 I 284, 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis angeschlossen
hat (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE 2013/24 E. 5.2),
dass diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, da A.M.M. seit dem
22. Februar 2010 lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung und daher
nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt,
dass es indessen gleichzeitig festzuhalten gilt, dass das Asylgesetz unter
anderem in Art. 44 AsylG auf die Familieneinheit Bezug nimmt und bei
der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs die
Pflicht zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie sta-
tuiert,
dass sich die Tragweite der Berücksichtigung der Einheit der Familie nicht
auf jene Fälle beschränkt, in denen gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung auch ein eigentlicher Anspruch auf Anwesenheitsrecht be-
stünde (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24),
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Be-
griff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet wird und
dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK entspricht, wonach Ehegatten, Kon-
kubinatspartner und deren minderjährige Kinder sowie nahe Angehörige,
soweit besondere Gründe vorliegen, mithin ein Abhängigkeitsverhältnis
gegeben ist, in diesen Schutzbereich fallen,
dass aufgrund der nicht bestrittenen Tatsachen, dass die Beschwerdefüh-
rerin und B._______ am 15. April 2007 nach somalischem Brauch heira-
teten, am 15. Mai 2008 der gemeinsame Sohn C._______ geboren wurde
und nach der erfolgten unfreiwilligen Trennung im September 2008 der in
der Zwischenzeit in der Schweiz vorläufig aufgenommene B._______ ein
Gesuch um Familiennachzug stellte und die Beschwerdeführerin am 25.
Mai 2011 ihrerseits ein Asylgesuch einreichte, um zusammen mit dem
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gemeinsamen Kind zu B.________ in die Schweiz reisen zu können, von
einer langen und stabilen Beziehung im Sinne der Rechtsprechung aus-
gegangen werden kann, auch wenn die konkrete Ausgestaltung der
Fernbeziehung nicht in all ihren Details zu eruieren ist,
dass sich folglich die Beschwerdeführerin und B._______ trotz nicht von
den schweizerischen Behörden anerkannter Eheschliessung auf den
Grundsatz der Einheit der Familie berufen können, zumal dieser beein-
haltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der
Regel zur vorläufigen Aufnahme der übrigen in der Schweiz anwesenden
Familienmitglieder führt,
dass das BFM somit unter Beachtung des Grundsatzes der Einheit der
Familie gehalten gewesen wäre, die Souveränitätsklausel anzuwenden,
dass im Übrigen der Vollständigkeit halber auf die neue Zuständigkeitsre-
gelung von Art. 9 Dublin-III-VO hinzuweisen ist – welche zwar auf vorlie-
genden Fall formell noch nicht anwendbar ist –, wonach nunmehr nicht
nur die Anwesenheit von Familienangehörigen, welchen aufgrund ihrer
Flüchtlingseigenschaft das Recht auf Aufenthalt zugesprochen wurde, die
Zuständigkeit dieses Landes begründet – wie bisher in Art. 7 Dublin-II-VO
festgelegt –, sondern dieses Kriterium auf "Begünstigte Internationalen
Schutzes" (worunter ein humanitärer Status zu verstehen sein dürfte) er-
weitert wurde,
dass bei dieser Sachlage die weitere Frage, ob das BFM auch in Anwen-
dung von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO gehalten gewesen wäre, den
Selbsteintritt zu beschliessen, keiner näheren Prüfung bedarf,
dass die Beschwerde vom 30. Oktober 2013 nach dem Gesagten gutzu-
heissen und die Vorinstanz anzuweisen ist, den Selbsteintritt der Schweiz
zu erklären und danach das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in der
der Schweiz durchzuführen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das mit der Be-
schwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote ein-
gereicht hat, der entstandene Vertretungsaufwand indessen aufgrund der
Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 2 und 3 des Regle-
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ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weshalb auf das
Nachfordern einer solchen verzichtet wird,
dass der Beschwerdeführerin zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Ent-
schädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für
den Aufwand ihres Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 800.– (inkl. Ausla-
gen und allfällige MWSt) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Selbsteintritt in der Schweiz ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszusprechen und das ordentliche Asyl-
verfahren der Beschwerdeführerin in der Schweiz durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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