Abtei lung IV
D-6147/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._____
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom
11. Oktober 2006 / N____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6147/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 3. April 2006 (Ein-
gangsstempel) an die B.______ um Asyl in der Schweiz.
Er brachte im Wesentlichen vor, er sei seit 1984 Mitglied bei der
C.______ und habe als "Regional Officer" für diese Gruppierung
gearbeitet. Nach einer Attacke der "Liberation Tigers of Tamil Eelam"
(LTTE) sei er nach Colombo geflüchtet, wo er sich versteckt habe. Mit
der Landung der indischen "Friedenstruppe", welcher sich auch die
C._____angeschlossen habe, sei er wiederum D._____geworden.
Beim Abzug der Friedensmission im Jahre 1990 sei er aufgrund der
damaligen Lage nach Indien geflüchtet, wo er verhaftet, aber
schliesslich als Flüchtling anerkannt worden sei. Drei Jahre später sei
er nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe als "D._____für die (....)
gearbeitet. Im Jahre 2001 habe er für das Parlament im
E._____kandidiert. Nach dem Waffenstillstandsabkommen im Februar
2002 hätten die Probleme mit der LTTE in E.____ angefangen. So sei
er von der LTTE vorgeladen worden, habe aber aus Angst keine Folge
geleistet. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass im Jahre
2004 auf das Büro der Partei in E._____ ein Anschlag verübt worden
sei und im darauffolgenden Jahr sei einer seiner Kollegen der C.____,
der wie er selber auch, Augenzeuge der Ermordung eines Chief Army
Officers geworden sei, erschossen worden, weshalb die LTTE auch ihn
gesucht habe. Er habe sich zu dieser Zeit nicht mehr in
E._____aufgehalten, sondern habe in F._____in der Nähe von
G._____gelebt. Seine Ehefrau jedoch sei in E.____ zurückgeblieben
und sei mehrmals von Unbekannten bedroht worden, die nach ihm
gesucht hätten. Im Jahre 2006 sei er mehrmals von der Criminal
Investigation Division (CID) befragt worden. Er machte zudem geltend,
seine Eltern, Brüder, und Schwestern seien von der LTTE gewaltsam
von E.____ vertrieben worden und 1989 nach Indien gereist, wo sie in
Flüchtlingslagern gelebt hätten. Auch heute könnten seine Mutter und
Brüder sich nicht frei bewegen.
B.
Mit Brief vom 20. April 2006 an den Beschwerdeführer bestätigte die
B._______den Erhalt des Gesuchs und forderte den Be-
schwerdeführer auf, sein Gesuch detailliert zu ergänzen, sowie Be-
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weismittel und Identitätspapiere einzureichen, falls er am Gesuch fest-
halten wolle.
C.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2006 (Eingangsstempel) reichte der Be-
schwerdeführer die verlangte Gesuchsverbesserung bei der
B.______und zudem auch mehrere Beweismittel ein (unter anderem
eine Kopie seiner Identitätskarte, mit Übersetzung; eine Vorladung der
LTTE, mit Übersetzung; eine C.___Mitgliedskarte, mit Übersetzung;
ein nicht übersetzter Ausweis der C._____, mit anderem Namen
versehen, aus dem Jahre 2007).
D.
Mit Brief vom 23. Juni 2006 wandte sich die Frau des Beschwerde-
führers an die B._____und brachte vor, ihr Mann erhalte seit der
Kandidatur für das Parlament im Jahre 2001 regelmässig
Todesdrohungen. So sei er unter anderem am 2. September 2005 von
zwei Personen aufgesucht und bedroht worden. Am 16. September
2005 sei ein guter Freund ihres Mannes erschossen worden. Am
27. September 2005 hätten zudem zwei Fremde ihren Mann gesucht.
Die Besucher hätten sie gewarnt, dasselbe was mit dem Freund ihres
Mannes geschehen sei, könne nun auch mit ihrem Mann geschehen
und dass sie stillschweigen bewahren solle. In der Folge sei sie immer
wieder befragt und auch tätlich angegriffen worden, weil sie den Auf-
enthaltsort ihres Mannes nicht habe preisgeben wollen. Sie sei dabei
auch selbst bedroht worden.
E.
Mit Brief vom 13. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer zur Anhörung
auf der B._____eingeladen.
F.
Mit Brief vom 14. Juli 2006 an die B._____wiederholte der Be-
schwerdeführer, er werde bedroht und es laufe ausserdem ein Verfah-
ren gegen ihn.
G. Am 27. Juli 2006 fand in der B._____ die Anhörung des
Beschwerdeführers statt.
H.
Mit Brief vom 5. September 2006 (Eingangsstempel B.____) machte
der Beschwerdeführer neue Drohungen der LTTE geltend. Er sei Zeu-
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ge eines Attentats geworden und werde in diesem Zusammenhang
bedroht. Zudem habe er E._____ verlassen. In F._____ sei er regel-
mässig von Leuten des CID besucht worden, welche ihn verdächtigen
würden und ihn von F._____weggeschickt hätten.
I.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer sowie dessen Ehefrau und Sohn die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der
Schweizerischen Botschaft übermittelt, wobei der Stempel auf dem
Rückschein als unleserlich zu taxieren ist.
J.
Mit Beschwerde vom 22. November 2006 (Eingang bei der
B.______am 28. November 2006) bekräftigte der Beschwerdeführer
erneut verschiedene seiner bereits eingereichten Vorbringen und
zählte Beispiele von Gewaltakten auf. Er reichte erneut, zum Teil
doppelt, verschiedene Beweismittel ein (unter anderem ein Schreiben
der H.______; ein Bestätigungsschreiben der C._____; ein
Antwortschreiben der I.______ vom 27. September 2006; ein
Antwortschreiben des K._____ vom 5. Oktober 2006).
K.
Mit Schreiben vom 30. November 2006 übermittelte die B._____die
Beschwerde an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
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nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
wegen Unleserlichkeit des Stempels auf dem Rückschein nicht fest.
Angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die
Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Auflage., Bern 1983, S. 61) ist daher zugunsten
des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seine am 28. No-
vember 2006 bei der B.____ eingelangte Beschwerde rechtzeitig
erfolgt ist.
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht;
(Art. 6 AsylG i.V.m. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
1.5 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus
Gründen der Prozessökonomie kann jedoch auf die Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden, da sich aus der
in englischer Sprache verfassten Beschwerdeschrift genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung erge-
ben und ohne weiteres darüber befunden werden.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
3.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person
in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Ver-
tretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bun-
desamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch so-
wie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Be-
richt, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3
AsylV 1).
3.3 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen.
3.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung
einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wo-
bei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben
der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimi-
lationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redak-
tioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung
der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
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gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
4.
4.1 Das BFM stellte in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, dass
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Fra-
ge gestellt würden, weshalb auch die von ihm eingereichten Doku-
mente nichts an ihren Erwägungen zu ändern vermögen.
Das BFM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der feh-
lenden Schutzsuche des Beschwerdeführers. So sei der srilankische
Staat zwar grundsätzlich willens, den von der LTTE verfolgten Leuten
Schutz zu gewähren, jedoch sei ein solcher Schutz nicht garantiert; ein
erforderlicher langfristiger individueller Schutz könne zudem seitens
des Staates auch nicht garantiert werden. Den Akten sei zudem nicht
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau sich
aktiv bei den Behörden um Schutz bemüht hätten. Das BFM stellte im
Weiteren fest, dass der Beschwerdeführer, gemäss Aktenlage, seit
seinem Umzug von E.______ nach F.______ keine Bedrängungen
mehr durch die LTTE erleiden musste, womit er erfolgreich eine inner-
staatliche Fluchtalternative ergriffen habe. Auch die Ehefrau des Be-
schwerdeführers habe somit die Möglichkeit, sich bei andauernden
Druckversuchen durch die LTTE mit einem diskreten Wohnungswech-
sel den Drohungen zu entziehen. Zudem habe der Beschwerdeführer
die Möglichkeit, nach Indien zu ziehen, wo er bereits einige Jahre ge-
lebt und mehrere Familienangehörige habe. Der Beschwerdeführer
verfüge somit über mehrere sichere Fluchtalternativen in Sri Lanka
und im nahen Ausland, weshalb die geltend gemachte Furcht vor
allfälligen Übergriffen seitens der LTTE asylrechtlich nicht relevant sei.
Bezüglich der vorgebrachten staatlichen Verfolgung, namentlich durch
die Befragung durch das CID, führt das BFM aus, dass es sich dabei
lediglich um Überprüfungen und kurzfristige Kontrollen des Beschwer-
deführers gehandelt habe, die keinen ernsthaften Nachteil im Sinne
von Art. 3 AsylG darstellten.
4.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Rechtsmitteleingabe die
bereits geltend gemachten Vorbringen und macht geltend, die LTTE
hab ihn zum letzten Mal am 28. August 2006 bedroht. In der Folge
habe er den Brief vom 31. August 2006 beziehungsweise 5. Septem-
ber (Eingangsstempel) auch der H.____ dem I.______und dem
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K._____ geschickt, die ihm jedoch auch in keiner Weise geholfen
hätten. Ferner schildert er die allgemeine Lage in Sri Lanka, die von
täglichen Massakern und Tötungen seitens der LTTE geprägt sei.
5.
5.1
In ihrem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 ist die ARK zum Schluss
gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3
AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK. SR
0.142.30]) ergibt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staat-
lichen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grund-
sätzlich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein
Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie.
Nach der Schutztheorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz
einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne
kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und
-unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates)
grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche
Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant,
sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der
Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten
(vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April
2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]).
5.2 Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem
Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung
als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006
Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen indivi-
duellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person
zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicher-
heit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu ga-
rantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an poli-
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zeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und
Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermög-
licht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutz-
systems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zu-
mutbar sein.
5.3 Diese Voraussetzungen sind in Sri Lanka unter Beachtung der
konkreten Umstände für den Beschwerdeführer als gegeben zu erach-
ten. Somit hat die Vorinstanz richtigerweise festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer die Möglichkeit hat, bei den lokalen Sicherheitsbehör-
den direkt um Schutz zu ersuchen, was er gemäss Aktenlage bis jetzt
unterlassen hat.
Zu erwähnen ist noch, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
31. August 2006 an die von ihm in der Beschwerde genannten Organi-
sationen um Schutz gebeten und dazu ausgeführt hat, keine der
Organisationen habe Vorkehrungen zu seinem Schutz getroffen. Fest-
zuhalten ist, dass das I.____mit Brief vom 5. Oktober 2006 dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit gab, sich bei Schutzbedarf an die Dele-
gation in Colombo zu melden, was der Beschwerdeführer den Akten
zu Folge unterliess. Auch die H.______beauftragte mit Brief vom 9.
September 2006 die örtliche Polizei die Sache zu untersuchen und
wenn nötig den entsprechenden Schutz zu gewähren. Den Angaben
des Beschwerdeführers, die Organisationen seien untätig geblieben,
kann demzufolge nicht gefolgt werden.
5.4 Der Beschwerdeführer hat gemäss Aktenlage seit seinem Wohn-
sitzwechsel keine grösseren Beeinträchtigungen mehr durch die LTTE
erfahren. Auch in der Rechtsmitteleingabe gibt der Beschwerdeführer
keine neuen Zwischenfälle an. Der Beschwerdeführer hat somit – wie
die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat – bereits erfolgreich eine
Fluchtalternative ergriffen und sich durch den Wohnsitzwechsel den
Drohungen der LTTE entzogen. Sollten die Drohungen gegenüber
seiner Frau und seiner Kinder nicht aufhören, so wäre es auch der Fa-
milie zumutbar, sich durch einen Wechsel des Wohnsitzes dem Ein-
fluss der LTTE zu entziehen. Zudem hat der Beschwerdeführer ge-
mäss eigenen Aussagen bereits einige Jahre in Indien gelebt, weshalb
es ihm, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, durchaus zumut-
bar ist, gegebenenfalls auch diese Fluchtalternative zu ergreifen.
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Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind insofern richtig
und es kann somit auf diese verwiesen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass er von
staatlicher Seite Verfolgung fürchten müsse. Er sei mehrmals vom CID
besucht und befragt worden.
Begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft ge-
macht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Ver-
folgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft verwirklichen. Bloss entfernte Möglichkeiten künftiger
Verfolgung genügen nicht; vielmehr müssen konkrete und tatsächliche
Anhaltspunkte bestehen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung
als realistisch erscheinen lassen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21; Walter
Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990,
S. 143 ff.).
Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer
vorgebrachte Befragung über eine routinemässige Kontrolle seiner
Person hinausgehen würde. Die vorgebrachten Befragungen vermögen
deshalb keine Gefährdung des Beschwerdeführers zu bewirken und
sind nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG, wobei in diesem Zu-
sammenhang auf die Ausführungen der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend je-
doch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (....)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_____ (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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