B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6148/2011
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Nadine Kieser Blöchlinger, LL.M.,
Rechtsanwältin, Trachsel Demuth & Partner,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2011 / N _______.
D-6148/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus Jaffna stammender ethnischer Tamile,
verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 9. November 2008 auf
dem Luftweg und gelangte über D._______ und E._______ am
18. November 2008 illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl nach, wo
am 20. November 2008 die Kurzbefragung durchgeführt wurde. Am
12. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asyl-
gründen angehört. Für den Aufenthalt während des Asylverfahrens wurde
er dem Kanton G._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, er habe
während rund eines Jahres H._______ für die Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) ausgeführt. Er sei im {…….} von Soldaten nach seiner ID-
Karte gefragt worden und daraufhin von diesen geschlagen und in ein
Armeecamp gebracht worden. Dort habe man ihn zu einer allfälligen Zu-
sammenarbeit mit den LTTE befragt. Ohne seine Antwort abzuwarten,
hätten sie ihn wiederholt geschlagen und gefoltert. Gleichentags sei er
wieder freigelassen worden, jedoch mit der Auflage, sich täglich bezie-
hungsweise ein Mal pro Woche zur Unterschriftskontrolle zu melden. Da-
bei sei er wiederholt geschlagen worden. Einmal habe er sich deswegen
in Spitalbehandlung begeben müssen. Zahlreichen Männern in seinem
Dorf sei ebenfalls diese Meldepflicht auferlegt worden. Nachdem Ende
{…….} vier von ihnen erschossen worden seien, habe er sich entschie-
den, sein Heimatland zu verlassen. Auf die weiteren Ausführungen wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 – eröffnet am 14. Oktober 2011 –
lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordne-
te gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht
genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 11. No-
vember 2011 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfü-
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Seite 3
gung des BFM sei aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft sei fest-
zustellen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente
zu den Akten {…….}.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. November 2011
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis
zum 1. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–
zu zahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Am 18. November 2011 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
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AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hiel-
ten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand. Seine Vorbringen seien vor dem Hintergrund der allgemein
angespannten Situation zu betrachten, welche während des Bürgerkriegs
geherrscht habe. Nachdem im Jahre 2002 zwischen der sri-lankischen
Regierung und den LTTE ein Waffenstillstand geschlossen worden sei,
sei es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen
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bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE
gekommen. Unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri
Lankas habe insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt. Tamilen
und Tamilinnen seien von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen sei-
tens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten
bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen.
Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar: Der Krieg
zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei
im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde
sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle, und es sei zu
keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Si-
cherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen
des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen
wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurück-
gegangen. Die LTTE seien am Ende des Krieges vernichtend geschlagen
worden und verfügten über keine handlungsfähige Struktur mehr. Die
LTTE stellten damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare
Bedrohung mehr dar.
Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit dem Ende des Bür-
gerkrieges stark abgenommen. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung
mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestünden keinerlei
Hinweise mehr. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von
Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen in der Regel von
den zuständigen Behörden geahndet.
Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende
der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wieder-
erstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehe-
malige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der
Beschwerdeführer mache allerdings nie geltend, ein aktives oder sogar
führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe im Jahr {…….} le-
diglich geholfen, indem er für den Heldentag H._______ ausgeführt habe.
Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, nach seinen Festnah-
men in den Jahren {…….} durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte je-
weils nach kurzer Zeit freigelassen worden zu sein. Zudem habe er eine
auf seinen Namen ausgestellte I._______ für den Flug von Jaffna nach
J._______ erhalten und sich problemlos mit seinem Identitätsausweis
ausweisen können. In der Folge habe er sich in J._______ behördlich re-
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gistriert, was deutlich mache, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt von
den sri-lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein
könne, die LTTE aktiv zu unterstützen. Gemäss Erkenntnissen des BFM
werde in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft im Verdacht stünden,
eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen,
konsequent behördlicherseits vorgegangen. Dies sei jedoch beim Be-
schwerdeführer nicht der Fall gewesen.
In den Schilderungen des Beschwerdeführers würden sich zudem keine
Hinweise dafür finden, dass die sri-lankischen Behörden heute – rund
zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs – ein ernsthaftes Interesse
daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen
politischen Profils sei nicht davon auszugehen, er würde zum jetzigen
Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwie-
rigkeiten bedroht.
Sodann enthielten auch die ins Recht gelegten Beweismittel keine Hin-
weise auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch
die sri-lankischen Behörden. Das {…….} betreffe Verletzungen, welche
der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen nie erwähnt habe und die
vermutlich von einem Bomben- oder Granatenangriff stammten. Sie seien
somit Folgen des zu dieser Zeit in Sri Lanka herrschenden Bürgerkriegs.
Die Kopien der Geburts- und Heiratsurkunde bestätigten lediglich die vom
Beschwerdeführer bereits mit einem Identitätsausweis belegten Persona-
lien.
3.2 In seiner Beschwerdeeingabe führte der Beschwerdeführer demge-
genüber im Wesentlichen an, das BFM gehe zu Unrecht davon aus, dass
er bei einer Rückkehr nach Jaffna nicht mit Repressalien seitens der sri-
lankischen Sicherheitskräfte zu rechnen habe. Seit seinem Untertauchen
im Jahr {…….} sei seine Familie wiederholt von Sicherheitskräften behel-
ligt worden. Sie hätten nach seinem Aufenthaltsort gefragt und seine Fa-
milie drangsaliert und belästigt. Seine Ehefrau sei deshalb mit ihren Kin-
dern nach K._______ geflüchtet und halte sich seither in einem Flücht-
lingscamp auf.
Zwar habe er in der Vergangenheit nicht in einer leitenden Funktion für
die LTTE gearbeitet, aber in seiner Funktion als L._______ von
M._______ auf öffentlichen Strassen sei er in einer absolut exponierten
Rolle aufgetreten. Sowohl von Anwohnern als auch von den sri-
lankischen Armeesoldaten sei er eindeutig als Helfer der LTTE und Sym-
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pathisant erkannt worden. Die sri-lankischen Behörden seien in der Ver-
gangenheit mit grösster Brutalität gegen N._______ vorgegangen. Er
wisse von mindestens fünf anderen ihm bekannten N._______, welche
verhaftet und hingerichtet worden seien.
Unter Hinweis auf einen Bericht zur Situation in Sri Lanka {…….} brachte
der Beschwerdeführer weiter vor, die tamilische Bevölkerung werde im-
mer noch unter Androhung von Gewalt genötigt, diejenigen zu verraten,
welche die LTTE unterstützt hätten. Die Denunzierten würden von den
Streitkräften belästigt und drangsaliert. In Jaffna bestehe sodann eine
Registrierungspflicht für alle Bewohner. Die Polizei gehe von Haushalt zu
Haushalt und nötige die Bewohner, sich und sämtliche Hausbewohner
registrieren zu lassen.
Aufgrund dieser Zustände sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen
Behörden unverzüglich über seine Rückkehr in Kenntnis gesetzt würden.
Bei einer Verhaftung würden ihm wohl Gewalt, Folter und/oder sogar der
Tod drohen.
3.3 Massgebend für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids, wobei erlit-
tene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der
Ausreise aus dem Heimatland ein Hinweis auf weiterbestehende Gefähr-
dung sein kann (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4, mit weiteren Hinweisen). Ent-
scheidend für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Lagebeurtei-
lung des Gerichts, wie sie im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (vom 27. Ok-
tober 2011) einlässlich zur Darstellung gelangt, und eine gestützt darauf
vorzunehmende Überprüfung der individuellen Gefährdungsmerkmale
des Beschwerdeführers. Gemäss dem erwähnten Grundsatzurteil sind
Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die gewissen Ri-
sikogruppen angehören. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich
der politischen Opposition verdächtigte Personen, kritisch auftretende
Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Ver-
treter regimekritischer Nichtregierungsorganisationen, weiter Personen,
die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder
diesbezüglich rechtliche Schritte einleiten, und Rückkehrer aus der
Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden bezie-
hungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O.
E. 8.1 bis 8.5).
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3.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das BFM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Dieser
weist – nach Beendigung der Kriegshandlungen – im heutigen Zeitpunkt
kein solches Risikoprofil auf, dass er mit Verfolgung zu rechnen hat.
Bei der Beurteilung des Risikoprofils des Beschwerdeführers ist festzu-
stellen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-
lankischen Sicherheitskräfte befürchten muss. Seit dem Ende des Bür-
gerkriegs hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka erheblich verbessert.
Der Beschwerdeführer gehört sodann zu keiner der vorgenannten Risiko-
gruppen. Zwar brachte er anlässlich der Befragung und der Anhörung vor,
er fürchte sich vor einer Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheits-
kräfte, weil man ihn der Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt habe.
Er weist jedoch kein politisches Profil auf, das darauf schliessen liesse,
dass er seitens der heimatlichen Behörden als politisch oppositionell
wahrgenommen würde, zumal er nicht Mitglied der LTTE gewesen ist und
sich gemäss eigenen Angaben nie politisch engagiert hat (A17/16, S. 7;
A1/10, S. 6). Es ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, die sri-lanki-
schen Behörden könnten heute – vier Jahre nach dem Ende des Bürger-
krieges – ein ernsthaftes Interesse daran haben, ihn wegen der geleiste-
ten H._______ zu verfolgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
diesbezüglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Laut seinen Angaben hatte er – sowie viele andere Einwohner tamilischer
Ethnie – die Registrierungspflicht zu befolgen und mehrmals im Armee-
camp melden müssen, wobei man ihn geschlagen habe. Diesbezüglich
ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem
Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermögen die im Zusam-
menhang mit dem Bürgerkrieg in Sri Lanka in den Jahren {…….} erlitte-
nen Übergriffe, von denen der Beschwerdeführer – sowie zahlreiche an-
dere Personen tamilischer Ethnie – im Rahmen der auferlegten Melde-
pflicht durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte betroffen worden sein
soll, heute eine Asylgewährung in der Schweiz nicht zu begründen.
Sodann ist festzuhalten, dass den Sicherheitskräften die Adresse und der
ständige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers offensichtlich bekannt wa-
ren. Die sri-lankischen Behörden hätten sich des Beschwerdeführers
demnach problemlos bemächtigen können, wäre er tatsächlich ernsthaft
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in deren Visier gestanden, zumal er einer Meldepflicht unterstanden ha-
ben soll, die er teilweise befolgt habe.
Diesbezüglich ist ergänzend festzustellen, dass die Vorbringen zu den
angeblichen Übergriffen durch die Armeeangehörigen sehr vage, unsub-
stanziiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. So gab er bei-
spielsweise anlässlich der Befragung zu Protokoll, die Soldaten hätten
ihm auferlegt, sich jeden Tag zu melden beziehungsweise registrieren zu
lassen. Dies habe er täglich gemacht und sei dabei jedes Mal geschlagen
worden. Demgegenüber erklärte er anlässlich der Anhörung, er sei je-
weils ein Mal pro Woche der Meldepflicht nachgegangen; insgesamt habe
er sich 'vier oder fünf Mal' melden müssen. (vgl. A1/10, S. 5; A 17/16,
S. 10 f.). Auf Vorhalt der unterschiedlichen Schilderungen erklärte der Be-
schwerdeführer, dass ihm in den Sinn gekommen sei, anlässlich der
Kurzbefragung vielleicht etwas anderes gesagt zu haben. Er sei sehr
durcheinander und könne sich selbst an sein Heiratsdatum nicht mehr er-
innern (A17/16, S. 13).
Insgesamt erscheint es angesichts des fehlenden politischen Profils des
Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich, dass dieser bei der Rückkehr in
den Fokus der Behörden geraten könnte beziehungsweise ihm im Rah-
men der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr eine unmensch-
liche Behandlung drohen würde. An dieser Einschätzung vermag auch
das eingereichte Bestätigungsschreiben des Gemeindeverwalters von
O._______ nichts zu ändern, da es lediglich einen von der Vorinstanz un-
bestrittenen Sachverhalt bestätigt.
Auch als abgewiesener Asylbewerber tamilischer Ethnie gehört er mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht einer Risikogruppe von Personen
an, die generell gefährdet wären, bei ihrer Rückkehr der Folter ausgesetzt
zu werden. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei den bislang
registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane gegenüber
tamilischen Rückkehrern (vgl. Research Directorate, Immigration and Re-
fugee Board of Canada vom 12. Februar 2013; : "Sri
Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka …") nicht um ein allge-
meines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei welchen über die Motive
der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und die nicht
eine Verfolgung aller Rückkehrer wahrscheinlich erscheinen lassen.
3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
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nicht genügen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausfüh-
rungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die zur Stützung die-
ser Vorbringen eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches
sind demzufolge zu bestätigen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9
S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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Seite 11
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus ei-
nem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr
laufen, einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. NA.
v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008
P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar
2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Janu-
ar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom
31. Mai 2011). Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon auszuge-
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Seite 12
hen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung
droht; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschie-
dene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall
schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein
Interesse. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Akten-
lage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr aus der Schweiz ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass
auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür,
dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene nichts, weshalb es sich erüb-
rigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation in
BVGE 2011/24 verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis
der Vorinstanz übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffne-
ten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai
2009 von einer erheblich verbesserten Sicherheitslage auszugehen, wo-
bei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da
sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert
hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet dieser Provinz
grundsätzlich als zumutbar erachtet. Die Lage in der Nordprovinz ist hin-
gegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise
sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer
Zeit unter Regierungskontrolle stehen – namentlich die Distrikte Jaffna
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Seite 13
und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar – herrscht heu-
te weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage
dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzu-
mutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der nach wie vor fragilen
Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der in-
dividuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zu-
mutbarkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen
ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betref-
fenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 ver-
lassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest
gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können.
Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Ver-
fahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verän-
dert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnver-
hältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs hin zu prüfen. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" hingegen,
welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städ-
ten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen
schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist
eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage – namentlich aufgrund der
weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung – weiterhin als un-
zumutbar einzustufen. In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Weg-
weisungsvollzug grundsätzlich zumutbar.
5.3.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus
P._______ (Jaffna Distrikt), wo er sich seit Geburt bis zu seiner Ausreise
im Jahr {…….} aufhielt. Wie vorstehend erwähnt, wird der Wegweisungs-
vollzug in den Jaffna Distrikt im heutigen Zeitpunkt als generell zumutbar
erachtet. Allerdings setzt die Bejahung der (individuellen) Zumutbarkeit
einer Rückkehr dorthin insbesondere die Existenz eines tragfähigen Be-
ziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzmi-
nimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus. Beim Beschwerde-
führer handelt es sich um einen {…….} Jahre alten Mann, welcher über
eine gute Schulbildung (neun Jahre) und über Berufserfahrung als
L._______ verfügt. In P._______ hat er – auch wenn die Mitglieder seiner
Kernfamilie nicht mehr dort leben sollten – ein familiäres Beziehungsnetz,
so leben dort {…….} (vgl. A1/10, S. 3 f.). Ebenso dürfte er allenfalls auch
weiterhin auf die finanzielle Unterstützung seiner Schwiegermutter sowie
des in Q._______ lebenden Onkels seiner Ehefrau zählen können, wel-
che ihm seine {…….}. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer bei seiner Rückkehr nach P._______ dort eine gesicherte
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Aufenthaltssituation vorfinden wird. Ausserdem dürfte es ihm möglich
sein, sich wieder ins gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Sri
Lanka zu integrieren.
5.3.4 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Jaffna Distrikt) in eine existenzielle
Notlage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher als
zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
ST 173.320.2]) und mit dem am 18. November 2011 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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