Abtei lung IV
D-6149/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Afghanistan,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. September 2008 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6149/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger und
ethnischer Hazara, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge letzt-
mals ungefähr im Mai oder Juni 2008 verliess und in den Iran
gelangte,
dass er ungefähr im Juli 2008 in die Türkei ausgereist und von dort via
ihm unbekannte Länder am 26. August 2008 in die Schweiz eingereist
sei,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
um Asyl nachsuchte und dort am 8. September 2008 summarisch
befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 12. September 2008 aus-
führlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentli-
chen geltend machte, er stamme ursprünglich aus der Provinz
Helmand, Afghanistan, sei aber im Iran aufgewachsen, da seine Eltern
Helmand bereits vor ungefähr 30 Jahren verlassen hätten,
dass er im Iran illegal gearbeitet und die Polizei ihn ungefähr im
Februar 2008 beim Arbeiten erwischt und ihn daraufhin nach Afghanis-
tan ausgeschafft habe,
dass er sich in der Folge zunächst in Herat und anschliessend in
Laschgargah aufgehalten habe,
dass er sich in Afghanistan eine Tazkara habe ausstellen lassen und
nach ungefähr zwei Monaten wieder in den Iran zurückgekehrt sei,
dass er im Iran seit vielen Jahren eine Freundin gehabt habe, welche
jedoch verheiratet gewesen sei,
dass der Ehemann seiner Freundin ihn ungefähr eine Woche vor
seiner Flucht in die Schweiz nackt in der Wohnung seiner Freundin
gesehen habe,
dass er nach einer kurzen Auseinandersetzung über den Balkon
geflüchtet und eine Woche später aus dem Iran ausgereist und in die
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Schweiz gekommen sei, da er befürchtet habe, vom Ehemann seiner
Freundin umgebracht zu werden,
dass er nicht nach Afghanistan gehen könne, da keine Hazara in
Helmand mehr lebten, er dort keine Verwandten habe und auch kein
Paschtu spreche,
dass er ausserdem befürchte, er würde bei einer Rückkehr nach
Afghanistan gezwungen, mit den Taliban zu kooperieren,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens weder Identitäts- oder Reisepapiere, sondern lediglich zwei
Passfotos seiner Geliebten zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 18. September 2008 - gleichentags eröffnet - in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinrei-
chen von Identitäts- oder Reisepapieren innert Frist vor, da der Be-
schwerdeführer die fraglichen Dokumente telefonisch - beispielsweise
bei Freunden oder seinem Onkel - hätte anfordern können,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Heimatland Afghanistan
lediglich vorgebracht habe, er müsste dort mit einer Zwangsrekrutie-
rung durch die Taliban rechnen,
dass das Bestehen einer begründeten Verfolgungsfurcht mit Blick auf
dieses Vorbringen jedoch nicht bejaht werden könne,
dass die weiteren Vorbringen (Verfolgung durch den Ehemann der
Geliebten im Iran) nicht asylrelevant seien,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
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Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer die Dauer seines Aufenthalts im Iran nicht
belegt und widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsort und dem
Zeitpunkt seiner erstmaligen Ausreise aus Afghanistan gemacht habe,
dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen
seitens der asylsuchenden Person näher nach allfälligen Wegwei-
sungshindernissen zu forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung daher als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer dem BFM mit Faxeingabe vom
21. September 2008 eine Tazkara sowie Fotos von ihm und einer Frau
zukommen liess (vgl. A13),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 25. September 2008 (Poststempel) gegen den vorinstanz-
lichen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur
materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sinngemäss ausserdem die Gewährung der vorläufigen Aufnah-
me beantragt wurde,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde die Kopie einer Tazkara, ein Begleitschreiben
der (...) vom 25. September 2008, die Kopie eines weiteren
Identitätsdokuments sowie vier Fotos in Kopie beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 26. September 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass mit Faxeingabe vom 30. September 2008 von dritter Seite eine
weitere Faxkopie der Tazkara eingereicht wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des
Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 21 S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass insoweit, als in der Rechtsmitteleingabe auf die Frage der
Rechtsstaatlichkeit der fünftägigen Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 2
AsylG) angespielt wird, auf die nach wie vor gültigen und zutreffenden
Ausführungen in EMARK 2004 Nr. 25 zu verweisen ist,
dass die in der Beschwerde in Aussicht gestellten, ergänzenden Aus-
führungen nicht abgewartet werden, da die Beschwerdeschrift den
Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die
Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch
besondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist,
dass ausserdem darauf verzichtet wird, dem Beschwerdeführer eine
Frist für die Nachreichung der angekündigten Original-Identitätsdoku-
mente einzuräumen, da er genügend Zeit gehabt hätte, diese Unterla-
gen rechtzeitig zu beschaffen,
dass im Übrigen die Nachreichung von Identitätspapieren auf
Beschwerdeebene grundsätzlich keinen direkten Einfluss auf den Aus-
gang des Verfahrens hätte (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
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lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund
der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgültigen Identitäts-
oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat,
dass er lediglich (schlecht lesbare und unübersetzte) Faxkopien einer
afghanischen Tazkara und eines iranischen Ausweises einreichte,
dass diese Dokumente indessen den Anforderungen an rechtsgenügli-
che Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht genügen, zumal sie nicht im Original vorliegen und damit
nicht fälschungssicher sind (vgl. dazu BVGE 2007/7),
dass sich die Originale der fraglichen Dokumente den Aussagen des
Beschwerdeführers zufolge im Iran befinden,
dass sich der Beschwerdeführer bereits seit August 2008 in der
Schweiz befindet und somit genügend Zeit gehabt hätte, sich die Origi-
naldokumente - wie nun in der Beschwerde in Aussicht gestellt wird -
durch seine Verwandten per Eilpost zusenden zu lassen, zumal er
schon am 26. August 2008 schriftlich und am 8. September 2008
erneut zur Beschaffung rechtsgenüglicher Papiere aufgefordert
worden war,
dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen
ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von rechtsgenügli-
chen Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausge-
gangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es
bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme
von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Auffassung des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwer-
deführers nicht asylrelevant seien, zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, er sei in seinem Hei-
matland einer Verfolgung ausgesetzt gewesen,
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dass er lediglich vorbrachte, er befürchte, bei einer Rückkehr nach
Afghanistan von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden,
dass dieses Vorbringen jedoch völlig unsubstanziiert in den Raum
gestellt wurde und offensichtlich jeglicher konkreter Grundlage
entbehrt,
dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich daher keine begründete
Verfolgungsfurcht zuerkannt werden kann,
dass das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde im Iran
vom Ehemann seiner Geliebten verfolgt, ebenfalls nicht asylrelevant
ist,
dass sich diese angebliche Verfolgung nicht im Heimatland des
Beschwerdeführers ereignete und er somit die Möglichkeit hätte, in
seinem Heimatland Zuflucht zu suchen,
dass der geltend gemachten Verfolgung den Akten zufolge im Übrigen
kein asylbeachtliches Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde
liegt,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
somit ohne weiteres, namentlich ohne weitere Abklärungen vorzuneh-
men, ausgeschlossen werden kann,
dass auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des
Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu die nachste-
henden Erwägungen),
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
an dieser Stelle näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Ein-
schätzung nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
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2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein
kann, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (art. 83
Abs. 2 AuG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
(Art. 8 AsylG) findet,
dass die asylsuchende Person im Übrigen auch die Substanziierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG),
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und über-
dies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass der Vollzug der Wegweisung gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts in bestimmte Regionen Afghanistans als zumutbar zu
erachten ist, sofern dort namentlich ein tragfähiges Beziehungsnetz
sowie eine gesicherte Wohnsituation vorhanden sind (vgl. dazu
EMARK 2006 Nr. 9, mit weiteren Hinweisen),
dass es sich bei den fraglichen Regionen um Kabul sowie die nördlich
davon gelegenen Provinzen, die Region Samangan, soweit sie nicht
Teil des Hazara-Gebietes ist, sowie um die Provinz Herat im Westen
Afghanistans handelt,
dass der Vollzug der Wegweisung in die mehrheitlich von Paschtunen
bewohnten Provinzen im Süden und Osten des Landes dagegen
grundsätzlich als unzumutbar zu erachten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9),
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er stamme ursprünglich
aus der im Süden Afghanistans gelegenen Provinz Helmand, sei
jedoch im Iran aufgewachsen und habe in Afghanistan keine
Bezugspersonen mehr,
dass der Beschwerdeführer allerdings keine tauglichen Beweismittel
für die geltend gemachte Herkunft aus Helmand und den langjährigen
Aufenthalt im Iran vorlegte,
dass die eingereichten Identitätspapiere lediglich in Form von Faxkopi-
en vorliegen und der Beschwerdeführer ausserdem selber einräumte,
diese Dokumente seien käuflich (vgl. A8, S. 6 und 9),
dass er ausserdem widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsort
und seiner erstmaligen Ausreise aus Afghanistan machte (vgl. dazu
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung),
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dass der Einwand in der Beschwerde, wonach es mit dem zweiten Dol-
metscher Übersetzungsprobleme gegeben habe, nicht überzeugt,
zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung bestätigte, er
habe den Dolmetscher gut verstanden (vgl. A8, S. 2 und 9),
dass nach dem Gesagten die geltend gemachte Herkunft aus
Helmand sowie die langjährige Landesabwesenheit zu bezweifeln ist,
dass nicht auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer stamme bei-
spielsweise aus Herat, wo er sich den Akten zufolge in der Vergangen-
heit ebenfalls aufgehalten hat, und verfüge dort über Bezugspersonen
sowie eine Wohnmöglichkeit,
dass es nicht Sache der Behörden sein kann, bei zweifelhafter Identi-
tät oder Herkunft nach allfälligen (hypothetischen) Wegweisungshin-
dernissen zu suchen, weshalb der Beschwerdeführer die Folgen
seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungswei-
se davon auszugehen ist, es lägen keine Wegweisungsvollzugshinder-
nisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor,
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen und aktenkundig gesun-
den Beschwerdeführers nach Afghanistan unter diesen Umständen als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die
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Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos
erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Be-
schwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhän-
digen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______, zu den
Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie; per Kurier, vorab per Telefax)
- den _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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