Abtei lung IV
D-6150/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Rechtsanwältin, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2008 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6150/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Aufent-
haltsort (...) am 14. Februar 2006 verliess und am 27. Februar 2006 in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im (...) vom 9. März 2006 sowie
der kantonalen Anhörung vom 11. April 2006 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Alter von 3
oder 4 Jahren aus Pakistan entführt und nach (...) gebracht worden,
wo er als Jockey bei Kamelrennen hätte eingesetzt werden sollen,
dass er in der Folge auf einem Landgut, welches er nicht habe verlas-
sen dürfen, gelebt und gearbeitet habe,
dass er mehrfach von Aufsehern misshandelt und einmal, nach einem
erfolglosen Fluchtversuch, gefoltert worden sei,
dass ein aus Pakistan stammendes Paar – insbesondere der Mann –
sich um ihn gekümmert und ihm gesagt habe, er sei von Kinderhänd-
lern von (...), Pakistan, nach (...) gebracht worden,
dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 17. September 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund
der Angaben des Beschwerdeführers müsse davon ausgegangen wer-
den, dass er versuche, seine Identität zu verschleiern,
dass weder seine Aussagen zum Aufenthalt in (...) noch zu seiner
Reise in die Schweiz überzeugten,
dass der Beschwerdeführer überdies in seinem Heimatstaat Pakistan
keine Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen habe,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten, ihm sei
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren,
eventualiter sei auf den Wegweisungsvollzug zu verzichten und dem
Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht ferner die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. September 2008 beim Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsyG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass jedoch auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin be-
antragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdoku-
mente zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass dem in der Beschwerde erhobenen Einwand, angesichts der vom
Beschwerdeführer geschilderten Sachlage habe er aus entschuldba-
ren Gründen keine Identitätspapiere eingereicht, der Boden entzogen
ist, nachdem die Schilderungen des Beschwerdeführers als unglaub-
haft zu qualifizieren sind,
dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen vorinstanzlichen
Ausführungen in der Beschwerdeschrift über die erwähnte Kritik
hinaus nichts Stichhaltiges entgegenhält, sondern lediglich seine
Sachdarstellung wiederholt,
dass im Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft auf die Praxis
hinzuweisen ist, wonach die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung von vornherein ausgeschlossen sind, wenn
Personen, die in einem Drittstaat eine Verfolgung erlitten haben oder
befürchten, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen
können, mithin solche Personen nicht auf internationalen Schutz ange-
wiesen und damit nicht Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG und
Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind (vgl. WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 34 f.;
UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage: Österreich, Dezember 2003,
Rz. 90; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201),
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dass der Beschwerdeführer keinerlei erlittene oder befürchtete Verfol-
gung oder Gefährdung in seinem angeblichen Heimatstaat Pakistan
geltend macht,
dass vorliegend auf Grund der protokollierten Vorbringen offensichtlich
auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr
nach Pakistan Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre,
dass gestützt auf obige Erwägungen die Anerkennung des Beschwer-
deführers als Flüchtling und damit die Asylgewährung selbst dann von
vornherein ausgeschlossen sind, wenn er im Drittstaat – (...) –
tatsächlich asylrelevante Nachteile erlitten oder zu befürchten hätte,
dass sich demzufolge als asylrechtlich unbeachtlich erweist, ob die
behaupteten Misshandlungen körperliche Nachwirkungen beim
Beschwerdeführer hinterlassen haben, weshalb es sich erübrigt, die
Einreichung des als Beweismittel offerierten ärztlichen Zeugnisses
abzuwarten,
dass nach dem Gesagten auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht nötig sind,
dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die ihm in Pakistan droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch aufgrund seiner
unglaubhaften Vorbringen individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung nach Pakistan vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere – ohne die damit verbundenen Schwierigkeiten zu
verkennen – mit dem Bundesamt davon auszugehen ist, der junge
und über Berufserfahrung verfügende Beschwerdeführer mit Mutter-
sprache Urdu und Punjabi-Kenntnissen könne sich in Pakistan eine
Existenz aufbauen,
dass nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer auch nicht darge-
tan wird, inwiefern sich aus der mit der Rechtsmitteleingabe einge-
reichten Bestätigung über den Besuch eines Alphabetisierungskurses
in der Schweiz Informationen über die Urdu-Kenntnisse des Beschwer-
deführers ergäben,
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dass schliesslich – wollte man von der Darstellung des Beschwerde-
führers ausgehen – gemäss dem in der Rechtsmitteleingabe aufge-
führten Link ( ) in Pakistan Institutionen existie-
ren, welche Personen in der (behaupteten) Situation des Beschwerde-
führers Hilfestellung leisten, indem sie zurückkehrende Personen bei
der Suche nach ihren Familien unterstützen,
dass eine allfällige medizinische Behandlung seiner geltend
gemachten gesundheitlichen Beschwerden grundsätzlich auch in
Pakistan weitergeführt werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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