B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6150/2017
law/bah
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juni 2014 / N (…).
D-6150/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Sudan eigenen Angaben zufolge am
12. Juli 2009 und suchte am 8. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit
Verfügung vom 10. Juli 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Weg-
weisung. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2014 wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3851/2014 vom 26. Februar 2015
ab.
B.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte mit Urteil
vom 30. Mai 2017 (Nr. 23378/15) fest, dass eine Ausschaffung des Ge-
suchstellers in den Sudan Art. 2 und 3 EMRK verletzen würde. Dieses Ur-
teil erwuchs am 30. August 2017 in Rechtskraft (vgl. Schreiben des EGMR
an den Rechtsvertreter vom 1. September 2017).
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. September 2017
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3851/2014 vom 26. Februar 2015 sei
aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei wiederaufzunehmen. Er sei
im neuen Beschwerdeverfahren als Flüchtling anzuerkennen. Das SEM sei
jedenfalls anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Der Unterzeichnende sei ihm als unent-
geltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. Dem Gesuch sei aufschie-
bende Wirkung zu erteilen und die zuständige kantonale Behörde sei im
Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Ent-
scheid über die aufschiebende Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnah-
men Abstand zu nehmen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel und
eine Honorarnote bei (vgl. S. 7 derselben).
D.
Mit Urteil D-5324/2017 vom 30. Oktober 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Revisionsgesuch gut. Das Urteil D-3851/2014 vom
26. Februar 2015 wurde aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wie-
der aufgenommen. Es wurden keine Verfahrenskosten auferlegt. Dem Be-
schwerdeführer wurde für das Revisionsverfahren eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1545.80 zugesprochen.
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E.
Der Instruktionsrichter gewährte dem SEM in dem unter der Verfahrens-
nummer D-6150/2017 wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren am
1. November 2017 die Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
Das SEM teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 15. November 2017
mit, es verzichte ausdrücklich auf die Einreichung einer Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 21. No-
vember 2017 von dieser Mitteilung in Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG)
4.
Im Revisionsgesuch wurde hinsichtlich eines neuen Beschwerdeent-
scheids in der Hauptsache die Anerkennung des Beschwerdeführers als
Flüchtling und die vorläufige Aufnahme aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe beantragt. Begründet wurde dies mit der Feststellung des EGMR,
der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Sudan aufgrund sei-
ner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz einem "real risk" von Folter
ausgesetzt. Seine exilpolitischen Aktivitäten hätten ihn ausreichend expo-
niert, um die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf ihn zu len-
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Seite 5
ken. Vorliegender Fall sei mit dem im Grundsatzurteil BVGE 2013/21 beur-
teilten vergleichbar, in dem das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des
politischen Engagements jenes Beschwerdeführers dessen Flüchtlingsei-
genschaft anerkannt habe. Der Beschwerdeführer habe gemäss rechts-
kräftiger Einschätzung des EGMR stichhaltige Gründe für seine Gefähr-
dung bei einer Rückkehr in den Sudan allein gestützt auf sein politisches
Engagement in der Schweiz dargelegt und somit das Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft glaubhaft gemacht.
4.1 Der Beschwerdeführer machte bei seinen Anhörungen geltend, er sei
Helfer des Anführers des „Justice and Equality Movement“ (JEM), begleite
diesen zu allen Versammlungen, werde von diesem über die im Sudan ge-
troffenen Entscheidungen der Anführer orientiert und müsse dann die an-
dern informieren. Er organisiere Treffen und Versammlungen, sei mithin
zuständig für alles, was die Logistik und Verpflegung angehe. Jeden Sams-
tag komme er mit den Mitgliedern der Organisation zusammen. Er sei nur
für die Organisation zuständig und mache nichts anderes, was bedeute,
dass er die andern über die bevorstehenden Treffen informiere, den Raum
organisiere und dafür schaue, dass genügend Wasser und Essen vorhan-
den sei. Für grössere Veranstaltungen, an welchen alle Sudanesen in der
Schweiz eingeladen würden, müsse er die Betroffenen telefonisch oder per
Mail kontaktieren. Er habe an (…) B._______ (…) teilgenommen, dort aber
keine bestimmte Aufgabe gehabt. Auch am (…) B._______ habe er keine
grosse Rolle gespielt, sondern sei nur als Helfer im Einsatz gewesen. Am
(…) habe er an einer Demonstration – ebenfalls ohne eine bestimmte Auf-
gabe übernommen zu haben – in B._______ teilgenommen. Dabei habe
er Flugblätter an die Passanten verteilt. Auch an einer Versammlung der
JEM mit allen Oppositionsgruppen in den Räumlichkeiten (…) B._______
(…) sei er als Helfer anwesend gewesen. Am (…) schliesslich habe er an
der jährlichen Konferenz der Friedensorganisation für Darfur in C._______
teilgenommen und über diese Organisation Spenden gesammelt. Er sei
auch Mitglied beim „Darfur Friedens- und Entwicklungszentrum“ (DFEZ).
Damit habe er an allen Versammlungen, welche es in der Schweiz gebe,
teilgenommen. Da es von ihm als Folge seiner exilpolitischen Tätigkeiten
Fotos gebe, auf welchen er mit oppositionellen Führern zu sehen sei, wäre
im Fall einer Rückkehr ins Heimatland sein Leben in Gefahr (vgl. Akte
A15/20 S. 14 ff.). Im Beschwerdeverfahren wurde in Ergänzung dazu vor-
gebracht, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der verschiedenen
UNO-Konferenzen mit führenden Persönlichkeiten der sudanesischen Op-
position über die aktuelle Lage in Darfur unterhalten und sei mit ihnen fo-
tografiert worden. Den beim SEM eingereichten Beweismitteln (vgl. act.
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Seite 6
A16) kann entnommen werden, dass er als Mitglied des DFEZ an einem
weiteren (…) teilgenommen hat, zumal er seine Legitimation für die Teil-
nahme und verschiedene Fotos zu den Akten reichte. Im Beschwerdever-
fahren schliesslich reichte er Fotos einer Versammlung des JEM vom (…)
zu den Akten und machte geltend, zwei regierungskritische Artikel in arabi-
scher Sprache auf der sudanesischen Internetseite (unter […]) publiziert
zu haben.
5.
5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1,
UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Genf 2011, Ziff. 94 ff., MARTINA CA-
RONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrations-
recht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff; MINH SON NGUYEN,
Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.; ACHERMANN/HAUSAMMANN,
Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions d'asile et
de réfugié en droit suisse, Fribourg 1991, S. 45; SAMUEL WERENFELS, Der
Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 352 ff.;
KOCH/TELLENBACH, Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL 1986/2
S. 2). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfol-
gung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Mo-
tive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
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Seite 7
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunfts-staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber jedoch durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnöti-
gen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der FK wieder relativiert
(vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG und Urteil des BVGer E-4192/2013 vom
5. Februar 2014 E. 5.2).
5.3
5.3.1 Der EGMR hat in seinem Urteil vom 30. Mai 2017 festgestellt, der
Beschwerdeführer sei während mehreren Jahren Mitglied der JEM und der
DFEZ gewesen. Die Mitgliedschaften bei der JEM und der DFEZ stellten
Risikofaktoren dar. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers, die aufgrund
seiner Rolle bei der Organisation der wöchentlichen Sitzungen des JEM
und seiner regelmässigen Teilnahme an den Veranstaltungen des JEM und
DFEZ bereits erheblich gewesen seien, hätten mit der Zeit an Bedeutung
gewonnen, was seine Teilnahme an internationalen Konferenzen, seine kri-
tischen Artikel und seine Ernennung als Medienverantwortlicher des JEM
zeigten. Er könnte den sudanesischen Behörden bekannt sein, obwohl
seine Aktivitäten nicht hoch-profiliert seien. Es lägen stichhaltige Gründe
dafür vor, dass er bei einer Rückkehr in den Sudan aufgrund seiner politi-
schen Aktivitäten bereits am Flughafen verhaftet, verhört und gefoltert
werde.
5.3.2 Der EGMR ist, wie vorstehend ausgeführt, zum Schluss gelangt, es
bestünden stichhaltige Gründe (substantial grounds) dafür, dass das suda-
nesische Regime auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden ist.
Diese Feststellung ist für die schweizerischen Asylbehörden bindend. Da
somit davon auszugehen ist, es bestehe eine überwiegende Wahrschein-
lichkeit dafür, dass er während seines Aufenthalts in der Schweiz vom su-
danesischen Regime als aktiver Oppositioneller registriert worden ist, be-
steht hinreichender Anlass zur Annahme, er habe bei der Rückkehr in den
Sudan mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen Regimes
zu rechnen. Gemäss Auffassung des EGMR genügen seine vorgebrachten
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Seite 8
exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, um eine begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung auszulösen. Er erfüllt somit die Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft; dies allerdings einzig aufgrund des Vorliegens
subjektiver Nachfluchtgründe, was eine Asylgewährung – die vorliegend
auch nicht beantragt wird – ausschliesst (vgl. Art. 54 AsylG).
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
gelungen ist, das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen, und er damit die Voraussetzungen für
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Ziffern 1, 4 und 5 der
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2014 sind aufzuheben. Der Beschwerde-
führer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihn
zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die durch die
Eingabe des Rechtsvertreters vom 19. September 2017 entstandenen
Kosten wurden bereits im Rahmen des Revisionsverfahrens D-5324/2017
vollumfänglich entschädigt. Im Beschwerdeverfahren D-3851/2014 wurde
für den entstandenen Aufwand eine Kostennote vom 13. August 2014 über
Fr. 2850.75 eingereicht. Es werden ein zeitlicher Aufwand von 8,75 Stun-
den (à Fr. 300.–) und Spesen von Fr. 14.60 aufgeführt, was angemessen
erscheint. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 2850.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer-
zuschlag) auszurichten.
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 28. Mai 2014 werden
aufgehoben.
3.
Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird an-
gewiesen, ihn zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als
Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2850.75
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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