B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6151/2011/mel
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2011 / N (…).
D-6151/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Ersten Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei
am (…). März 2006 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 13.
beziehungsweise 14. März 2006 in die Schweiz, wo er am 14. März 2006
um Asyl nachsuchte. Am 23. März 2006 führte das BFM eine Summar-
befragung durch. Die Anhörung fand am 2. Mai 2006 statt.
A.b. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, kurdischer Ethnie zu
sein und aus B._______ zu stammen. Nachdem ein Nachbar umgebracht
und sein Vater gefoltert worden sei, habe er sich im Jahr 1993 der Gueril-
la der PKK angeschlossen. Er sei zur Ausbildung in den Iran geschickt
worden. Als Soldat habe er keine speziellen Funktionen innegehabt. Er
sei zwar bewaffnet gewesen, habe sich aber – so auch in Anbetracht sei-
nes jugendlichen Alters – an keinen bewaffneten Aktionen beteiligt. Er
habe einfache Tätigkeiten ausgeübt und beispielsweise dem Komman-
danten Essen und Tee serviert oder sich um dessen Funkgerät geküm-
mert. Nach der Rückkehr in die Türkei sei er (…) 1995 bei einer Razzia
der Sicherheitskräfte in einem Dorf festgenommen worden. Er habe Ver-
letzungen erlitten, sei misshandelt und in militärische Untersuchungshaft
genommen worden. Vom Staatssicherheitsgericht in C._______ sei er
(…) zu einer Gefängnisstrafe (…) verurteilt worden. Die in der Anklage-
schrift vom (…) erwähnten Delikte habe er nicht begangen; vielmehr habe
er im Rahmen des Prozesses ihm vorgelegte Schriftstücke ohne vorgän-
giges Lesen unterschrieben. Es sei ein politischer und kein juristischer
Prozess gewesen. Er sei insgesamt neuneinhalb Jahre in verschiedenen
Haftanstalten gewesen. Im Gefängnis habe er Angriffe erlitten. (…) 2004
sei er "bedingt" aus der Haft entlassen und den Militärbehörden überge-
ben worden. Dort habe man ihm einen Termin für die Musterung in Aus-
sicht gestellt. Er sei ins Dorf zurückgekehrt und habe in Landwirtschafts-
betrieben der Angehörigen gearbeitet. Die Vorladung zur Musterung habe
er nicht befolgt. Er sei als Mitglied einer PKK-lastigen Familie unter Druck
gestanden. Die Zivilpolizei sei bereits ein oder zwei Tage nach seiner
Rückkehr vorbeigekommen. Man habe ihn aufgefordert, sich von der PKK
zu distanzieren und mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Er habe ge-
antwortet, zur Zusammenarbeit nicht in der Lage zu sein. Aus physischen
und psychischen Gründen wolle er sich von Allem fernhalten. Die Sicher-
heitskräfte hätten erwidert, wenn er nicht auf ihrer Seite stehe, werde er
umgebracht. Man habe ihm befohlen, zusammen mit seinem Vater bei
den Militärbehörden vorzusprechen. Er habe diesen Termin wahrgenom-
D-6151/2011
Seite 3
men und sei unter Drohungen erneut aufgefordert worden, sich von der
PKK fernzuhalten. Sein Vater sei als Terrorist beschimpft worden. Danach
seien sie wieder entlassen worden. Einige Tage später hätten sie noch-
mals bei den Behörden vorsprechen müssen. Im Dorf gelte seine Familie
als PKK-nah. Dorfschützer hätten wiederholt auf ihr Haus geschossen.
Bei der Arbeit auf dem Feld habe man ihn bedroht. Er habe auch psy-
chisch unter der Situation sehr gelitten. Im Falle einer erneuten Verurtei-
lung sei davon auszugehen, dass er zusätzlich die ihm erlassene Haftzeit
noch absitzen müsse. In der Folge habe er sich nach einem kurzen Auf-
enthalt in D._______ zur Ausreise entschlossen. Im Falle der Rückkehr
fürchte er um sein Leben. Von einem gegen ihn bestehenden Haftbefehl
wisse er nichts. Er leide nach wie vor unter psychischen und physischen
Beschwerden.
A.c. Ferner legte der Beschwerdeführer dar, man habe ihm nach der
Haftentlassung Kontakte zu seinem Cousin E._______, welcher bei der
Guerilla sei, unterstellt. Sein Vater F._______ sei wegen angelasteter
PKK-Tätigkeiten verurteilt worden und in den 90er-Jahren in Haft gewe-
sen. Sein Onkel G._______ sei im selben Gefängnis wie sein Vater ge-
wesen. Der Onkel H._______ lebe als anerkannter Flüchtling in I.______.
Dieser Onkel sei (…) im Milizkomitee des Dorfes gewesen, welches ihn
zur PKK gebracht habe. Der Onkel sei geflohen, weil er eine Haftstrafe
hätte absitzen müssen. Er habe nicht gewollt, dass sein Neffe – der Be-
schwerdeführer – zu ihm nach I._______ fliehe, weil er diesfalls mit
Schwierigkeiten gerechnet hätte. Zwei seiner Bekannten aus dem Ge-
fängnis – J._______ und K._______ – lebten in der Schweiz. J._______
sei als Flüchtling anerkannt worden.
A.d. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Anklageschrift (Fo-
tokopie) der DGM-Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) zu den Akten.
Für dieses und weitere Beweismittel kann ergänzend auf die Angaben der
vorinstanzlichen Beweismittelumschläge A 1 und A 30 verwiesen werden.
B.
Am 19. Mai 2006 gab der Beschwerdeführer Kopien von Fotos als Belege
für seinen Gefängnisaufenthalt zu den Akten.
C.
Mit Begleitschreiben seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom
18. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer ein Foto im Original nach.
D-6151/2011
Seite 4
Gleichzeitig ersuchte er für den Fall eines negativen Entscheids um Ein-
sicht in die Akten vor Verfügungserlass.
D.
Am 4. April 2007 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht eines Allge-
meinpraktikers vom 31. März 2007 samt Begleitschreiben zu den Akten.
Darin wurde – unter Hinweis auf einen Abklärungsbericht einer psychiatri-
schen Fachstelle – der Verdacht auf eine komplexe posttraumatische Be-
lastungsstörung geäussert.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2008 forderte das BFM den Be-
schwerdeführer auf, weitere Beweismittel einzureichen.
F.
Am 14. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer Identitätsdokumente
der Eltern in Kopie, ein Referenzschreiben von J._______ vom 25. Janu-
ar 2008, Schulunterlagen, ein Foto im Original sowie Gerichtsunterlagen
– Haftüberprüfungsentscheid vom (…), Urteil der (…) vom (…), zwei
Dispositive – ein. Zu den Dispositiven führte er aus, die von den Anwälten
im Prozess geltend gemachten Verfahrensfehler seien vom Gericht nicht
als solche erkannt worden.
G.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 forderte das BFM den Beschwerde-
führer auf, nähere Angaben zu den besagten Anwälten zu machen und
ein detailliertes Anwaltsschreiben nachzureichen.
H.
In seiner Eingabe vom 14. März 2008 wies der Beschwerdeführer darauf
hin, in der Türkei nie offiziell durch einen Anwalt vertreten gewesen zu
sein. Ein im demselben Verfahren Angeklagter – L._______ – habe indes
einen Rechtsvertreter gehabt. Dieser habe Verfahrensfehler geltend ge-
macht. Der Eingabe lagen eine Kopie des bereits eingereichten Urteils
vom (…), versehen mit handschriftlichen Anmerkungen des besagten
Anwalts, und ein Urteil vom (…) (gemäss Begleitschreiben im Zu-
sammenhang mit der Freilassung des Beschwerdeführers) sowie ein
Arztbericht vom 21. Februar 2008 bei. Darin wurde erneut der Verdacht
auf eine posttraumatische Belastungsstörung erwähnt. Der Beschwerde-
führer stehe in entsprechender Behandlung. In der Eingabe wurde ferner
(erneut) um einen baldigen Entscheid ersucht.
D-6151/2011
Seite 5
I.
Am 28. November 2008 verwies der Beschwerdeführer auf Schwierigkei-
ten bei der Beschaffung eines amtlichen Identitätsdokuments. Es sei sei-
ne persönliche Vorsprache erforderlich. Sein Bruder sei unter Hinweis auf
den Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers an die türkischen Behör-
den gelangt und habe im Zusammenhang mit der Beschaffung eines sol-
chen Dokuments vom türkischen Nüfüsamt ein versiegeltes Schreiben zu
Handen der türkischen Botschaft im Ausland erhalten. Da er aufgrund des
hängigen Asylverfahrens nicht mit den heimatlichen Behörden in Kontakt
treten dürfe und wolle, habe er das ihm übermittelte Schreiben geöffnet.
Der Eingabe lagen die erwähnten Unterlagen bei.
J.
J.a. Am 16. Februar 2009 führte das BFM eine ergänzende Anhörung
durch. Dabei beantwortete der Beschwerdeführer Fragen zu behördlichen
Massnahmen, welchen sein Vater und seine Onkel ausgesetzt gewesen
seien. Der (…) geflüchtete Onkel sei als PKK-Milizionär mit einem Haftbe-
fehl gesucht worden. Der Cousin E._______ sei nach wie vor in den Ber-
gen. Der Onkel G._______ lebe in D._______ im Untergrund. Der Onkel
M._______ sei als PKK-Milizionär angeklagt und zu einer langjährigen
Haftstrafe verurteilt worden. Nach der Entlassung sei er nach N._______
gegangen. Ferner machte er Angaben zu weiteren Verwandten und deren
Bezügen zur PKK. Die Angehörigen vor Ort lebten nach wie vor in Angst
wegen der behördlichen Unterdrückung. Im Übrigen legte er sein Enga-
gement für die PKK, die Festnahme vom (…) 1995 und den Gerichtspro-
zess ausführlich dar. Während der Untersuchungshaft sei er gefoltert
worden. Er habe an den ihm zur Last gelegten bewaffneten Aktionen nicht
teilgenommen. Nach der Haftentlassung von (…) 2004 sei er unter
Schock gestanden. Im Dorf sei er nach wenigen Tagen bei einer Vorspra-
che der Polizei unter anderem gefragt worden, ob er immer noch für die
PKK arbeite und Kontakte zu E._______ habe. Einen Monat später habe
sich die Polizei erneut nach E._______ erkundigt und ihm gesagt, ge-
mäss Informationen der Dorfschützer würde E._______ zu ihm Kontakt
aufnehmen. Er habe dies verneint. Die Polizisten hätten bei der Vorspra-
che gedroht, mit ihm abzurechnen, falls er nicht die Wahrheit sage. Im
Zusammenhang mit dem bevorstehenden Militärdienst befürchte er auf-
grund seines Persönlichkeitsprofils eine unerträgliche Situation, weshalb
er ein entsprechendes Aufgebot nicht befolgt habe. In der Schweiz besu-
che er den kurdischen Kulturverein.
D-6151/2011
Seite 6
J.b. Auf Vorhalt räumte der Beschwerdeführer ein, die Türkei bereits frü-
her als bisher angegeben verlassen zu haben und am (…) 2005 bei der il-
legalen Einreise in O._______ festgenommen worden zu sein. Man habe
ihm die Auslieferung an die Türkei angedroht. Er sei nach Frankreich wei-
tergeflohen und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Die französischen Be-
hörden hätten indes seinen O._______-Aufenthalt festgestellt. Aus Angst
vor einer Rückschaffung nach O._______ und von dort in die Türkei sei er
in die Schweiz geflüchtet.
K.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. Februar 2009 machte der
Beschwerdeführer weitere Aussagen namentlich zum verschwiegenen
O._______-Aufenthalt. Ferner ersuchte er um Zustellung der Teilüberset-
zung des Gerichtsurteils vom (…). Der Eingabe lag eine Stellungnahme
des UNHCR zur Situation in O._______ bei.
L.
Am 26. Januar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um einen
baldigen Entscheid.
M.
Am 30. März 2010 beantwortete das BFM das Schreiben vom 19. Feb-
ruar 2009 und übermittelte dem Beschwerdeführer die erstellten Teilüber-
setzungen der Gerichtsdokumente. Ferner forderte es ihn auf, die voll-
ständigen Personalien von behördlich verfolgten oder gesuchten Ver-
wandten sowie Familienregisterauszüge, aus denen deren Verwandt-
schaft zu ihm beziehungsweise seinen Angehörigen hervorgehe, zuzu-
senden.
N.
Mit Eingabe vom 28. April 2010 machte der Beschwerdeführer nähere
Angaben zu besagten Verwandten – so zu H._______, G._______ und
E._______. H._______ sei nach I._______ geflüchtet. G._______ sei vor
einiger Zeit in D._______ festgenommen worden und befinde sich in Haft.
E._______ sei bei der PKK. M._______, der Bruder der ersten Ehefrau
des Vaters, sei seit 12 Jahren im Gefängnis. P._______, ein Cousin des
Vaters, sei als PKK-Märtyrer gefallen. Ferner verwies er auf den Asylsta-
tus von J._______ und K._______ in der Schweiz. Dasselbe treffe auf
Q._______, welchen er ebenfalls aus dem Gefängnis kenne, zu.
D-6151/2011
Seite 7
O.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 forderte das BFM den Be-
schwerdeführer auf, präzisierende Angaben zu gewissen erwähnten Ver-
wandten zu machen.
P.
Am 15. Juni 2010 machte der Beschwerdeführer nähere Angaben zu
H._______, G._______, P._______, E._______ sowie M._______ und
reichte weitere Unterlagen ein.
Q.
Q.a. Am 28. Juni 2010 gelangte das BFM an die Schweizerische Bot-
schaft vor Ort. Deren Abklärungsergebnis ging am 3. September 2010 bei
der Vorinstanz ein. Darin wurde darauf hingewiesen, dass die Frage der
Datenblätter von Gesuchstellern und die Frage der Suche nach Ge-
suchstellern (ohne juristischen Hintergrund) aus technischen Gründen
gegenwärtig nicht geklärt werden könne. Im Weiteren wurde festgehalten,
dass der Beschwerdeführer von den Behörden nicht gesucht werde. Die
eingereichten Dokumente seien echt. G._______ sei nach einem PKK-
Verfahren inhaftiert worden. M._______ befinde sich gemäss Abklärun-
gen in drei Städten nicht in einem dortigen Gefängnis.
Q.b. Am 21. Dezember 2010 ersuchte das BFM die Botschaft in
R._______, die bisher nicht beantworteten Fragen zu klären. Die ent-
sprechende Botschaftsantwort auf die aufgeworfenen Fragen datiert vom
13. April 2011.
Q.c. In der Antwort wurde Folgendes festgehalten: Über den Beschwer-
deführer bestünden keine Datenblätter; er unterliege keinem Passverbot.
F._______ werde nicht gesucht und unterliege keinem Passverbot; über
ihn bestünden keine Datenblätter. G._______ sei noch in Haft; die Haft-
entlassung solle am (…) erfolgen. Er unterliege einem Passverbot; über
ihn bestehe ein politisches Datenblatt. H._______ werde von der türki-
schen Behörden im Rahmen einer antiterroristischen Strafverfolgung lan-
desweit gesucht. Es würden ihm terroristische Aktivitäten im Zusammen-
hang mit der PKK angelastet. Er unterliege einem Passverbot; über ihn
bestehe ein politisches Datenblatt. E._______ werde von den türkischen
Behörden landesweit gesucht. Im Zusammenhang mit PKK-Aktivitäten
werde ihm angelastet, "Aktionen zu begehen mit dem Ziel, bestimmte Tei-
le des Staatsgebietes der Staatsgewalt zu entreissen"; er unterliege ei-
nem Passverbot; über ihn bestehe ein politisches Datenblatt. M._______
D-6151/2011
Seite 8
werde von den türkischen Behörden im Rahmen einer antiterroristischen
Strafverfolgung landesweit gesucht; er unterliege einem Passverbot; über
ihn bestehe ein politisches Datenblatt.
R.
Am 24. Mai 2011 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um einen bal-
digen Entscheid.
S.
S.a. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2011 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Botschaftsabklärungen.
S.b. Nach gewährter Fristerstreckung machte der Beschwerdeführer in
seiner Eingabe vom 12. Juli 2011 geltend, aufgrund seiner früheren PKK-
Zugehörigkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausge-
setzt gewesen zu sein. Es sei zwar wohl zutreffend, dass im aktuellen
Zeitpunkt kein Strafverfahren gegen ihn mehr bestehe. Er müsse indes
damit rechnen, im Fall der Rückkehr wieder Behelligungen seitens der
türkischen Behörden und den von diesen im Dorf eingesetzten Dorfschüt-
zern und damit einer Gefährdung ausgesetzt zu sein. Der Botschaftsant-
wort könne sodann nicht entnommen werden, welche Register im Hin-
blick auf ein allfällig vorhandenes Datenblatt überprüft worden seien.
Betreffend Existenz und dem Anlegen von Datenblättern in der türkischen
Administration sei nicht klar und eindeutig nachvollziehbar, nach welchen
Kriterien die zuständigen Behörden vorgehen würden. Jedenfalls sei da-
von auszugehen, dass er aufgrund seines persönlichen und familiären
Hintergrunds bei der Wiedereinreise namentlich auch zu seinen geflohe-
nen Verwandten M._______, E._______ und H._______ befragt werde.
Übergriffe auf seine Person seien dabei nicht auszuschliessen. In seinem
Dorf drohten ihm Nachteile seitens der Dorfschützer. Überdies müsse er
damit rechnen, in den Militärdienst eingezogen und dort wegen der PKK-
Vergangenheit schlecht behandelt zu werden. Sein Bruder sei als psy-
chisch Kranker aus dem Dienst zurückgekehrt. Schliesslich sei – im Sin-
ne einer rechtsgleichen Behandlung – darauf hinzuweisen, dass seine
politischen Mitgefangenen Q._______ und K._______ bereits kurz nach
deren Gesuchseinreichung in der Schweiz den Flüchtlingsstatus erhalten
hätten.
T.
Am 8. August 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer die bean-
tragte Akteneinsicht vor Entscheiderlass.
D-6151/2011
Seite 9
U.
U.a. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 – eröffnet am 13. Oktober
2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
U.b. Zur Begründung legte das BFM dar, dass das gegen ihn geführte
Verfahren wegen PKK-Mitgliedschaft abgeschlossen sei. Aus dem Ver-
fahren habe er bereits im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung in der
Schweiz keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten
Verfolgung mehr ableiten können. Diese Einschätzung werde durch die
Botschaftsabklärungen gestützt. So liege bei den türkischen Behörden
nichts mehr gegen ihn vor. Insbesondere bestehe auch kein Datenblatt,
das ihn in den Augen der türkischen Behörden wieder mit seinem rechts-
kräftig abgeschlossenen Strafverfahren wegen PKK-Mitgliedschaft in
Verbindung bringen würde. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylbeacht-
lich. Die Frage, ob es sich dabei allenfalls um ein im Kern rechtsstaatlich
legitimes Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organi-
sation gehandelt habe, könne entsprechend offen gelassen werden. Auf-
grund seiner Situation – bereits abgeschlossenes Verfahren, keine be-
hördliche Suche, kein Passverbot – habe er auch im heutigen Zeitpunkt
keine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen, zumal auch
nichts Neues gegen ihn vorzuliegen scheine. Entgegen den in der Be-
schwerde geäusserten Zweifeln bestehe kein Anlass, die erfahrungsge-
mäss zuverlässigen Abklärungen der Botschaft namentlich bezüglich Da-
tenblätter in Frage zu stellen.
U.c. Im Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass er begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen wegen seiner politisch vorbelasteten Familie
habe, zumal die Asylrelevanz von Reflexverfolgung im heutigen Zeitpunkt
in der Türkei mangels Verfolgungsintensität im Allgemeinen zu verneinen
sei. Dies treffe auch auf seine diesbezüglichen Vorbringen zu. Die Bot-
schaftsabklärungen hätten ergeben, dass gegen seinen Vater nichts vor-
liege. Bei G._______, H._______, M._______ und E._______ handle es
sich nicht um Personen aus dem engsten Familienkreis. Zudem befinde
sich einer dieser Verwandten im Ausland; ein anderer sei nach verbüsster
Haftstrafe entlassen worden. Es sei anzunehmen, dass dies das Verfol-
gungssinteresse der türkischen Behörden massgeblich reduziere. Insge-
samt müsse daher die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung des Be-
schwerdeführers ungeachtet der Frage ihrer Asylrelevanz als gering ein-
geschätzt werden. Dies auch deshalb, weil der Vater und mehrere Ge-
schwister des Beschwerdeführers als potenzielle Opfer von Reflexverfol-
D-6151/2011
Seite 10
gung noch im Dorf lebten, was nicht auf einen behördlichen Druck im gel-
tend gemachten Ausmass schliessen lasse. Ohnehin hätte er die Mög-
lichkeit, einem solchen Druck im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtal-
ternative wie beispielsweise in D._______, wo er sich vor der Ausreise
aufgehalten habe, zu entgehen. Schliesslich mache der Beschwerdefüh-
rer geltend, bei einer Wiedereinreise in die Türkei vertieft kontrolliert zu
werden und wegen der landesweit gesuchten Verwandten mit Übergriffen
rechnen zu müssen. Es sei aber grundsätzlich nicht ungewöhnlich, wenn
jemand nach längerem Auslandaufenthalt bei einer Wiedereinreise ge-
nauer behördlich kontrolliert werde. Überdies habe sich die Situation der
Menschenrechte – auch für von polizeilichen Massnahmen Betroffene –
in den letzten Jahren deutlich verbessert. Entsprechend sei sein Risiko,
bei der Rückkehr in die Türkei anlässlich einer Routinekontrolle eine
menschenrechtswidrige Behandlung erleiden zu müssen, als gering ein-
zustufen.
U.d. Unbesehen der wohl zu verneinenden Frage seiner Diensttauglich-
keit hätten die Botschaftsabklärungen sodann ergeben, dass der Be-
schwerdeführer in der Türkei nicht gesucht werde, was gegen eine tat-
sächliche Refraktion spreche. Zudem erfolge die Einberufung in den Mili-
tärdienst in der Türkei und eine strafrechtliche Verfolgung wegen militäri-
schen Delikten nicht aus asylbeachtlichen Motiven.
U.e. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete das BFM für zu-
lässig, zumutbar und möglich. Eine allenfalls erforderliche psychiatrisch-
psychotherapeutische Behandlung könne auch dort durchgeführt werden.
V.
V.a. Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 11. No-
vember 2011 (Datum der Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylge-
währung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung, subeventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug
und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in
prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und
2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beziehungs-
weise die Entrichtung einer Parteientschädigung, die Anweisung der Vor-
instanz, von Vollzugshandlungen abzusehen, und die Gewährung des
Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des BFM. Die Nachreichung
D-6151/2011
Seite 11
von Arztberichten und einer Honorarnote stellte er eventualiter bezie-
hungsweise auf eine entsprechende Aufforderung hin in Aussicht.
V.b. Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz habe seine Vor-
bringen nicht angezweifelt, gehe aber zu Unrecht von einer fehlenden
Verfolgungsfurcht im aktuellen Zeitpunkt aus. In der Türkei werde das Re-
gistrierungssystem "Genel Bilgi Toplama Sistemi" (GBTS) unterhalten. Ein
Strafverfahren wegen eines politischen Delikts habe das Anlegen eines
politischen Datenblatts zur Folge. Aufgrund der ihm angelasteten Delikte
liege es auf der Hand, dass er im GBTS registriert sein müsse. Da gegen
ihn derzeit offiziell keine Strafverfahren hängig sei, werde er nicht offiziell
gesucht und es sei möglicherweise auf offiziellem Weg kein Datenblatt
ihn betreffend zu finden. Dies ändere aber nichts daran, dass er mit Si-
cherheit im GBTS registriert sei. Die landesweite und für sämtliche Poli-
zeidienststellen der Türkei ohne Aufwand feststellbare Fichierung als "un-
bequeme Person" führe unter anderem zu einer – möglicherweise wenig
intensiven aber zeitlich andauernden – behördlichen Überwachung. Je-
denfalls gälten solche Personen bei politisch relevanten Zwischenfällen
automatisch als potenzielle Tatverdächtige. Nach konstanter Rechtspre-
chung müsse dies bereits als asylrelevanter Nachteil qualifiziert werden.
Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang die individuelle Emp-
findlich- und Verletzlichkeit des psychisch erheblich angeschlagenen Be-
schwerdeführers. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei illusorisch. Er
habe die permanente Überwachung bereits (…) 2004 nach der Haftent-
lassung erlebt. Dass diese im Dorf insbesondere gegen ihn gerichtet ge-
wesen sei, müsse auf die Tatsache, dass lediglich er wegen Mit-
gliedschaft bei der PKK eine Verurteilung erlitten habe, zurückgeführt
werden. Sein Risikoprofil werde durch den geschilderten familiären Hin-
tergrund reflexverfolgungsmässig akzentuiert. Er müsste damit rechnen,
gleich nach der Einreise kontrolliert, angehalten und verhört zu werden.
Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei die Gefahr, bei einem sol-
chen Verhör Opfer von Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen
zu werden, nach wie vor erheblich. Abgesehen davon drohe ihm auch ei-
ne Inhaftierung wegen des nicht geleisteten Militärdienstes verbunden mit
einer unverhältnismässigen Strafverfolgung. Zu berücksichtigen sei fer-
ner, dass er sich während der Haft in O._______ mit einem Hungerstreik
exponiert habe und sich in der Schweiz im kurdischen Kulturverein enga-
giere. Über den Hungerstreik sei in den Medien berichtet worden. Es sei
davon auszugehen, dass der türkische Geheimdienst diesen Vorfall re-
gistriert habe und er allein schon deswegen im Heimatland mit Repressi-
D-6151/2011
Seite 12
onen zu rechnen hätte. Auch seine politische Arbeit in der Schweiz dürfte
den türkischen Behörden bekannt sein.
V.c. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung
gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
V.d. Der Eingabe lagen Internetberichte zur allgemeinen Situation in der
Türkei, der Amnesty International-Länderbericht Türkei vom Februar 2011
sowie Berichte zum Hungerstreik des Beschwerdeführers in O._______
bei. (…).
W.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2011 stellte das Bundesver-
waltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies betref-
fend Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten
auf einen späteren Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,
allfällige Unterlagen für die Bedürftigkeit nachzureichen. Das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
X.
In seiner Vernehmlassung vom 28. November 2011 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Gemäss den als zuverlässig einzustu-
fenden Botschaftsabklärungen bestehe über den Beschwerdeführer kein
Datenblatt. In der Beschwerde werde ein solches indes behauptet, wo-
durch der darauf aufbauenden Argumentationsweise die Grundlage ent-
zogen sei.
Y.
Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Replik
vom 18. Januar 2012 an seinen bisherigen Vorbringen fest. Aufgrund sei-
ner langjährigen Verurteilung und des politischen Hintergrundes sei noto-
risch, dass über ihn ein Eintrag im GBTS bestehe. Bei der Beurteilung be-
gründeter Furcht sei auch seiner subjektiven Befindlichkeit aufgrund der
Traumatisierung Rechnung zu tragen. Er habe sich erneut in ärztliche Be-
handlung begeben müssen. Hinzu komme sein politisches Engagement
im kurdischen Verein (…) in der Schweiz. Der Eingabe lagen eine Bestä-
tigung für die fachärztliche Betreuung und eine solche für die Mitglied-
schaft im erwähnten Verein bei. Ein ausführlicher Arztbericht und ein wei-
teres Vereinsdokument wurden in Aussicht gestellt.
D-6151/2011
Seite 13
Z.
Am 18. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom
12. Juni 2012 samt Begleitschreiben zu den Akten. Im Bericht wurde eine
komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-6151/2011
Seite 14
3.
3.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2. Das BFM verzichtete im angefochtenen Entscheid auf eine explizite
Prüfung der Glaubhaftigkeit des dargelegten Sachverhalts und ging offen-
sichtlich von der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdefüh-
rers aus. Auch das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt die strafrechtli-
che Verurteilung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden
nicht. Die entsprechenden Verfahrensumstände sind von ihm substanzi-
iert geschildert worden und belegt. Entsprechend ist die vom BFM ver-
neinte und vom Beschwerdeführer geltend gemachte begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Ausreise- beziehungsweise im Entscheid-
zeitpunkt abzuklären.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen
Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30;
vgl. Art. 3 AsylG).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer hat sich als 15jähriger und demnach im
Kindsalter der PKK angeschlossen. Der Anschluss erfolgte offenbar nach
einem Eingriff der Sicherheitskräfte, bei welchem sein Vater festgenom-
men und gefoltert sowie ein Nachbar umgebracht worden sei. Er sei
D-6151/2011
Seite 15
durch seine Familie beeinflusst und vom Milizkomitee des Dorfes – wel-
chem unter anderem auch H._______ angehört habe – in die Berge ge-
bracht worden (A 12/28 S. 14 f.). Er sei ohne konkrete Vorstellungen zur
PKK gegangen; er sei neu, jung und ein "Anfänger" gewesen (A 35/25
Antworten 215 f.). Er sei bei Warentransporten zwar bewaffnet gewesen,
habe sich aber – in Anbetracht seines jugendlichen Alters – an keinen
bewaffneten Aktionen beteiligt. Er habe einfache Tätigkeiten ausgeübt
und beispielsweise dem Kommandanten Essen und Tee serviert oder sich
um dessen Funkgerät gekümmert (A 1 S. 4; A 35/25 Antworten 121 ff. und
136 f.). Nach der Festnahme sei er schwer misshandelt worden und habe
bereits damals auch psychisch schwer gelitten (A 12/28 S.12). Während
des Strafprozesses sei er von der Polizei unter Druck gesetzt worden, da-
mit er Unterlagen unterzeichne. Während der Untersuchungshaft sei er
gefoltert worden beziehungsweise die Staatanwaltschaft habe mit der
Folterkammer gedroht (A 35/25 Antworten 145 ff.). Die in der Anklage-
schrift (…) erwähnten Gewaltdelikte habe er nicht begangen. Am (…) sei
er als Minderjähriger gleichwohl zu einer Gefängnisstrafe (…) verurteilt
worden. Wegen seiner Minderjährigkeit sei keine lebenslängliche Haft
verfügt worden (A 12/28 S. 16).
5.2. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Strafverfahren in den
90er-Jahren deckt sich mit einer Vielzahl von Berichten zur damaligen Si-
tuation im türkischen Gerichtswesen. Dass er misshandelt und mit Folter
zumindest bedroht wurde, um ihn zu einem Geständnis zu bringen, ist
somit – auch in Anbetracht seiner substanziierten Schilderungen – glaub-
haft. Die verfügte, ausgesprochene langjährige Gefängnisstrafe nach ei-
nem unfairen Verfahren erscheint unter den gegebenen Umständen zu-
mindest nicht als angemessen, sondern es entsteht der Eindruck, dass
das Verfahren gegen ihn als Kind primär politisch motiviert war, um ihn re-
spektive auch seine Familie für die staatskritische und oppositionelle Hal-
tung zu bestrafen. Die eingereichten Gerichtsdokumente, welche ihn in
Verbindung mit einer Vielzahl von Gewaltdelikten bringen, rechtfertigen
offensichtlich keine andere Einschätzung, da aufgrund der von ihm er-
wähnten diesbezüglichen Nötigungen zu Geständnissen nicht von deren
Verwertbarkeit ausgegangen werden kann und er im Übrigen glaubhaft
versicherte, schon aufgrund seines Alters und des erst kürzlich erfolgten
Anschlusses nicht zu solchen Einsätzen der PKK aufgeboten worden zu
sein.
6.
D-6151/2011
Seite 16
6.1. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise
solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile
müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der genannten
Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Verfolgung
kann vom Staat oder einem Dritten ausgehen. Die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person ei-
ner landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem ande-
ren Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für
die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder begründete Furcht vor ei-
ner solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls
wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008 Nr. 12).
6.2. Die Verurteilung in casu zu einer Haftstrafe von mehr als (…) Jahren
ist in Würdigung der erwähnten Umstände zweifellos als ernsthafter
Nachteil im Sinne von Art. 3 AslyG zu qualifizieren. Die vom Staat verfüg-
te Haft zielte darauf ab, den Beschwerdeführer insbesondere wegen sei-
ner politischen Anschauungen zu treffen.
6.3.
6.3.1. Die Vorinstanz macht zwar geltend, das erwähnte Verfahren sei ab-
geschlossen und der Beschwerdeführer werde im Heimatland nicht ge-
sucht. Diese Sichtweise wird von ihm grundsätzlich bestätigt. Das BFM
hält im Weiteren fest, der Beschwerdeführer sei nach der Haftentlassung
im Dorf nicht in einer Situation gewesen, welche auf begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise hätte schliessen
lassen.
6.3.2. Der Beschwerdeführer konnte indes glaubhaft darlegen, bereits
wenige Tage nach der Haftentlassung im Dorf bei einer Vorsprache der
Polizei unter anderem gefragt worden zu sein, ob er immer noch für die
PKK arbeite und Kontakte zu E._______ habe. Einen Monat später habe
sich die Polizei erneut nach E._______ erkundigt und ihm gesagt, ge-
mäss Informationen der Dorfschützer würde E._______ zu ihm Kontakt
D-6151/2011
Seite 17
aufnehmen. Er habe dies verneint. Die Polizisten hätten bei der Vorspra-
che gedroht, mit ihm abzurechnen, falls er nicht die Wahrheit sage (vgl.
u.a. A 35/25 Antworten 169 ff.). Die Botschaftsabklärungen zu H._______
haben ergeben, dass dieser von der türkischen Behörden im Rahmen ei-
ner antiterroristischen Strafverfolgung landesweit gesucht werde. Es wür-
den ihm terroristische Aktivitäten im Zusammenhang mit der PKK angela-
stet. Er unterliege einem Passverbot; über ihn bestehe ein politisches Da-
tenblatt. E._______ werde von den türkischen Behörden ebenfalls lan-
desweit gesucht. Im Zusammenhang mit PKK-Aktivitäten werde ihm an-
gelastet, "Aktionen zu begehen mit dem Ziel, bestimmte Teile des Staats-
gebietes der der Staatsgewalt zu entreissen"; er unterliege einem Pass-
verbot; über ihn bestehe ein politisches Datenblatt. M._______ werde von
den türkischen Behörden im Rahmen einer antiterroristischen Strafverfol-
gung landesweit gesucht; er unterliege einem Passverbot; über ein be-
stehe ein politisches Datenblatt. Vor diesem Hintergrund erscheint na-
mentlich das grosse Interesse der Behörden auch an E._______ als
nachvollziehbar, und der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Aus-
reise und der damaligen Situation vor Ort entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen durchaus – zumindest im Rahmen einer Reflexverfolgung –
begründete Furcht vor weiteren asylbeachtlichen Nachteilen.
6.4.
6.4.1. Die Vorinstanz verneint eine begründete Furcht des Beschwerde-
führers insbesondere im Entscheidzeitpunkt und verweist auf die verbes-
serte Menschenrechtssituation vor Ort. Der Beschwerdeführer legt unter
anderem dar, wegen des Prozesses im türkischen Registriersystem
GBTS vermerkt worden zu sein. Das BFM verkenne diesen Sachverhalt.
6.4.2. Aufgrund der glaubhaften Haftstrafe gilt der Beschwerdeführer mut-
masslich als "politisch unbequeme Person", und es wäre durchaus zu er-
warten gewesen, dass ein politisches Datenblatt über ihn besteht, auf
welches die Behörden landesweit Zugriff haben (vgl. BVGE 2010/9
E. 5.3.3). Ein solches konnte vom BFM im Rahmen der Botschaftsabklä-
rungen indes nicht eruiert werden. Ohne die grundsätzliche Zuverlässig-
keit dieser Abklärungen in Frage zu stellen, fällt vorliegend auf, dass das
BFM im Rahmen der ersten Botschaftsabklärung nicht in der Lage war,
das Vorhandensein von gewissen Datenblättern abzuklären und Fragen
zu behördlichen Suchen zu beantworten. Erst im zweiten Anlauf soll dies
vollumfänglich gelungen sein. Letztlich kann aber die Frage, ob der Be-
schwerdeführer im System GBTS aufgeführt wird, offen gelassen werden.
D-6151/2011
Seite 18
6.4.3. Da der Beschwerdeführer in der von ihm geltend gemachten Art
und Weise bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
kann er sich auf eine - im Vergleich zu einer bislang unbehelligten Per-
son - ausgeprägtere (subjektive) Furcht berufen, weshalb bei ihm die
Schwelle für die Begründetheit der von ihm empfundenen Ängste ent-
sprechend tiefer anzusetzen ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.,
BVGE 2010/9 E. 5.2 S. 120).
6.4.4. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise wegen
E._______ und den damit verbundenen Drohungen der Sicherheitskräfte
mit asylbeachtlichen Nachteilen rechnen musste, wurde bereits festgehal-
ten. Hinzu kommen gemäss Botschaftsabklärungen die Erkenntnisse
betreffend H._______ und M._______, welche im Rahmen einer antiterro-
ristischen Strafverfolgung gesucht würden. Betreffend H._______ ist ein-
zuräumen, dass seine Flucht ins Ausland den Behörden bekannt sein
dürfte und insoweit die Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers nur
bedingt akzentuiert wird. Namentlich in Anbetracht der Situation von
E._______ und M._______ kann sich der Beschwerdeführer aber auch
im aktuellen Zeitpunkt in Berücksichtigung seiner subjektiven Furcht nach
wie vor auf Art. 3 AsylG berufen. Dabei ist festzuhalten, dass in objektiver
Hinsicht die vom BFM dargelegte Verbesserung der Lage vor Ort in ge-
wissen Punkten zutrifft, verschiedenen Berichten zufolge aber nach wie
vor mit Menschenrechtsverletzungen zu rechnen ist. Es gibt weiterhin
Vorwürfe von Folter und andere Misshandlungen, die sowohl in Polizei-
gewahrsam als auch beim Transport festgenommener Personen ins Ge-
fängnis begangen wurden (vgl. den Türkeibericht 2012 von ai). Entspre-
chend würde ihm eine solche Gefahr bereits bei der Einreise drohen.
Aufgrund der modernen Infrastruktur am Flughafen würde er ohne Zweifel
und auch ohne Registrierung im System GBTS sehr bald als Person er-
kannt werden, welche unter den erwähnten Umständen angeklagt und
verurteilt wurde und mit national gesuchten Personen verwandt ist. Eine
innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht.
6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3
und 7 AsylG beim Beschwerdeführer erfüllt sind. Aus den Akten ergeben
sich gemäss obenstehenden Erwägungen keine konkreten Hinweise auf
das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Ein konkreter Tatbeitrag im
Rahmen des Engagements für die PKK, welcher diese Sanktion rechtfer-
tigen würde, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen erschiene ein Ausschluss
vom Asyl selbst im Falle der Beteiligung des damals 15-jährigen Be-
schwerdeführers an Kampfhandlungen der PKK aus heutiger Sicht ange-
D-6151/2011
Seite 19
sichts seines damals jungen Alters, der verbüssten Gefängnisstrafe, des
Zeitablaufs von 20 Jahren und der offensichtlichen Abkehr des Be-
schwerdeführers von der PKK nicht verhältnismässig. Demnach ist das
BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Bei dieser
Sachlage kann an sich davon abgesehen werden, auf weitere Sachver-
haltselemente, Beschwerdevorbringen und die Beweismittel näher einzu-
gehen.
7.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben.
Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens kann an dieser Stelle offen
bleiben, ob dem Beschwerdeführer aus zwingenden Gründen die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Eine erlittene Vorverfolgung ist aus-
nahmsweise auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr wei-
terhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, nämlich dann, wenn eine
Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Ver-
folgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist (vgl. BVGE 2007/31
E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer unter einer
posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der erlittenen Verfolgung
leidet, kann als erstellt betrachtet werden (vgl. Arztberichte vom 31. März
2007, 21. Februar 2008 und 12. Juni 2012.). Ob die erlittenen Nachteile
aber auch als schwerwiegende Verfolgung im Sinne der Praxis zu qualifi-
zieren wäre, kann vorliegend wie erwähnt dahingestellt bleiben.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen,
womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
8.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung einer Kosten-
note. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist un-
ter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes
wegen auf Fr. 2'400.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6151/2011
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2011 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerken-
nen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2'400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: