B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-615/2013
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Türkei,
vertreten durch Dieter Roth, Advokat,
Advokatur Gysin und Roth,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Januar 2013
D-615/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, stellte erstmals am 6. März 1985 in der Schweiz ein Asylgesuch.
Dieses wurde durch das damals zuständige Bundesamt für Polizeiwesen
mit Verfügung vom 23. Januar 1986 abgelehnt, verbunden mit der Anord-
nung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Die hiergegen
erhobene Beschwerde wurde durch das damals zuständige Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 16. Mai 1986 ab-
gewiesen. In der Folge wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers in
die Türkei vollzogen.
B.
Am 3. April 2002 suchte der Beschwerdeführer ein zweites Mal – diesmal
in Begleitung seiner Ehefrau, B._______, und seines minderjährigen
Sohnes C._______ – um Asyl in der Schweiz nach. In der Folgezeit reis-
ten ausserdem die damals minderjährigen Söhne D._______ und
E._______ in die Schweiz ein und wurden in die Asylgesuche ihrer Eltern
einbezogen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2004 wies das damalige Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM])
die Asylgesuche des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der drei
Söhne ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. November 2007 abgewie-
sen.
C.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 11. Januar 2008 er-
suchten der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und dessen Söhne um
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November
2007. Nachdem das Revisionsgesuch mit Eingabe vom 24. Oktober 2008
wieder zurückgezogen worden war, wurde das betreffende Verfahren mit
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2008 abge-
schrieben. In der Folge verliessen der Beschwerdeführer, seine Ehefrau
und die gemeinsamen Kinder die Schweiz mit unbekanntem Aufenthalts-
ziel.
D.
Am 27. Juli 2009 stellten die Ehefrau des Beschwerdeführers und die drei
gemeinsamen Söhne in der Schweiz erneute Asylgesuche. Im Rahmen
der entsprechenden Anhörungen gaben die Genannten zu Protokoll, sie
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hätten sich in der Zwischenzeit in Frankreich aufgehalten, und ihr Ehe-
mann und Vater (der Beschwerdeführer) sei verschwunden. Auf diese
Asylgesuche trat das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 2009 gestützt
auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung der Genannten sowie den
Vollzug an. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wurde durch das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2009 abgewiesen.
E.
Am 7. Dezember 2009 suchten die Ehefrau des Beschwerdeführers und
die drei gemeinsamen Söhne wiederum in der Schweiz um Asyl nach.
Diese Asylgesuche wurden durch das BFM mit Verfügung vom 27. Mai
2010 abgewiesen, unter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz.
Indessen stellte das Bundesamt die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs fest und verfügte die vorläufige Aufnahme von B._______ und
der damals minderjährigen Söhne C._______, D._______ und
E._______.
F.
Am 1. Mai 2012 erteilte das Migrationsamt des Kantons Aargau mit Zu-
stimmung des BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______, und
den drei gemeinsamen Söhnen C._______, D._______ und E._______
Aufenthaltsbewilligungen.
G.
Am 30. Juli 2012 reiste der Beschwerdeführer von Deutschland her kom-
mend illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel ein erneutes Asylgesuch. Am 21. August
2012 wurde er durch das BFM summarisch befragt sowie am
18. Dezember 2012 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zwi-
schenzeitlich wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfah-
rens dem Kanton Aargau zugewiesen.
H.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen Folgendes geltend: Nach der Abweisung seines letz-
ten Asylgesuchs in der Schweiz habe er sich im November 2008 mit sei-
ner Familie nach Frankreich begeben. Nachdem im Mai 2009 auch die
dortigen Behörden ihre Asylgesuche abgelehnt hätten, habe er die Ner-
ven verloren und seine Familie verlassen und sei nach Deutschland ge-
gangen. In der Folge habe er illegal an unterschiedlichen Aufenthaltsorten
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in Deutschland, Frankreich und Bulgarien gelebt und sich mit Schwarzar-
beit durchgeschlagen. Im Jahr 2010 sei er in die Türkei gereist, habe das
Land aber bereits nach zwei Monaten wieder verlassen. In der Türkei ha-
be er immer noch die gleichen Probleme wie früher, und es herrsche dort
Krieg. Er habe schliesslich erfahren, dass seine Familie in der Schweiz
lebe und wünsche sich, wieder mit ihr vereint zu sein.
I.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2013 lehnte das BFM das letztgenannte
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug an.
J.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 6. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Da-
bei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gutheissung seines Asylgesuchs. Eventualiter sei die Sache zur erneuten
Beurteilung an das BFM zurückzuweisen; subeventualiter sei er in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der unentgeltlichen Verbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
K.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom
22. Februar 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt des Ein-
reichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 11. März 2013 – gutgeheis-
sen. Hingegen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. März 2013 übermittelte der
Beschwerdeführer die verlangte Fürsorgebestätigung.
M.
Mit Vernehmlassung vom 26. März 2013 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 5
Dem Beschwerdeführer wurde hiervon mit Schreiben vom 3. April 2013
Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind,
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme
von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen
des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Anlässlich seiner Befragungen im Rahmen des zuletzt durchgeführten
(dritten) Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer in Bezug auf seine
Asylgründe im Wesentlichen zu Protokoll, er habe sich im Jahr 2010 wäh-
rend zweier Monate in Edirne in der Türkei aufgehalten. Er habe die Tür-
kei jedoch wieder verlassen, weil es zwischen Türken und Kurden immer
wieder Streit gebe. Es werde überall geschossen, überall herrsche Krieg,
und er habe deshalb in ständiger Angst gelebt. Mit der Beschwerdeschrift
wird dazu weiter geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der
Türkei mit schwerwiegenden Diskriminierungen zu kämpfen gehabt. Er
habe mit dem Schlimmsten rechnen müssen, nämlich für längere Zeit in-
haftiert, geschlagen und gefoltert zu werden. Der Beschwerdeführer sei
bereits wegen Bestehens einer Kollektivverfolgung als Flüchtling aufzu-
nehmen. Insbesondere erfülle er alle Voraussetzungen, um Ziel einer Ver-
folgung durch die türkischen Behörden zu werden. Er stamme aus einer
kurdischen Grossfamilie in einer traditionell kurdisch besiedelten Region.
Seine Familie sei den Behörden zweifellos bekannt, weil mehrere Ver-
wandte das Land wegen politischer Verfolgung verlassen hätten.
3.4 Angesichts des soeben Gesagten ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer keinerlei Gründe nennt, weshalb er in der Türkei zum
heutigen Zeitpunkt von einer konkreten, gegen ihn gerichteten Verfolgung
betroffen sei oder Furcht haben soll, künftig von einer solchen Verfolgung
betroffen zu werden. Auch die Behauptung, dem Beschwerdeführer drohe
eine Kollektivverfolgung, wird durch keinerlei weitere Angaben konkreti-
siert und ist im Übrigen in keiner Weise mit den tatsächlichen Verhältnis-
sen in der Türkei vereinbar. Dabei ist festzustellen, dass sich die Be-
schwerdeschrift inhaltlich in der blossen, wiederholt geäusserten Behaup-
tung erschöpft, der Beschwerdeführer habe in der Türkei mit massiver
staatlicher Verfolgung zu rechnen, ohne jedoch irgendwelche konkrete, in
der Person des Beschwerdeführers begründete Anhaltspunkte dafür zu
nennen. Angesichts des völligen Fehlens einer sachlichen Begründung
für eine irgendwie geartete allfällige Verfolgungssituation des Beschwer-
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deführers in seinem Heimatland erübrigt es sich, auf die dortige Situation
weiter einzugehen. Soweit in der Beschwerdeschrift – wenn auch nur an-
deutungsweise – auf Probleme Bezug genommen wird, die der Be-
schwerdeführer im Zeitraum vor seinem zweiten Asylgesuch im Jahr 2002
gehabt haben soll, ist im Übrigen festzuhalten, dass jene Asylgründe
durch das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 16. November
2007 als unglaubhaft beurteilt wurden.
3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine glaubhaften
Asylgründe vorgebracht. Das Bundesamt hat folglich das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch – soweit dies im vorliegenden asylrechtlichen
Beschwerdeverfahren beurteilt werden kann (vgl. auch nachfolgend,
E. 5.3.3) – über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl.
auch BVGE 2009/50 E. 9 sowie EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Seite 8
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer-
deführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerde-
führers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen
Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in
die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid,
Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse
Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme,
dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Voll-
zug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch
von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Weg-
weisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner
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Seite 9
auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Be-
schwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. In der Beschwer-
deschrift wird zwar behauptet, der Beschwerdeführer habe in der Türkei
keinerlei Aussicht auf eine wirtschaftliche Existenz, nachdem er seit mehr
als zehn Jahren landesabwesend und somit desintegriert sei. Jedoch hat
sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen im Rahmen der im
vorinstanzlichen Verfahren durchgeführten Befragungen im Jahr 2010 in
die Türkei begeben. Er habe dabei einen Lastwagenfahrer begleitet, dem
er geholfen habe. Während seiner Aufenthalte in Deutschland habe er
sich – wenn auch illegalerweise – als Döner-Verkäufer, Pizzaiolo und
Raumpfleger betätigt. Angesichts dieser verschiedenen beruflichen Erfah-
rungen besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in die Türkei aus Gründen der wirtschaftlichen Existenz
gefährdet sein wird. Weiter sind auch keine gesundheitlichen Schwierig-
keiten aktenkundig, die unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs
von Belang sein könnten.
5.3.3 Des Weiteren ist auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift ein-
zugehen, der Vollzug der Wegweisung sei (auch) insofern unzumutbar,
als die nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers in der Schweiz le-
ben würden und hier Aufenthaltsbewilligungen erhalten hätten. Im Rah-
men seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren brachte er in die-
sem Zusammenhang vor, nachdem er im Mai 2009 seine Familie verlas-
sen habe, wolle er nun wieder mit ihr zusammenleben. Von Verwandten
habe er gehört, dass seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in der
Schweiz leben würden, und habe daraufhin beschlossen, hier erneut um
Asyl nachzusuchen. Allerdings ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer aus der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an seine Ehefrau und
die drei gemeinsamen Söhne im Rahmen eines Asylverfahrens und des
vorliegenden diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens nichts für sich ab-
leiten kann. Die Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer allenfalls gestützt
auf Art. 44 AuG ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, liegt
in der alleinigen Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden. Es ist
dem Beschwerdeführer unbenommen, gegebenenfalls bei den zuständi-
gen fremdenpolizeilichen Behörden ein entsprechendes Gesuch zu stel-
len. Wie das BFM in der vorliegend angefochtenen Verfügung zutreffend-
erweise festgestellt hat, ist es ihm jedoch zuzumuten, einen entsprechen-
den Entscheid in der Türkei abzuwarten.
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Seite 10
5.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten daher auch als
zumutbar zu bezeichnen.
5.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
5.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der
mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
22. Februar 2013 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-615/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: