B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6152/2012
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Ali Tüm, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. November 2012 / N (…).
D-6152/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Bosnien und Her-
zegowina am 5. März 2012 verliess und am 7. März 2012 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 20. März 2012 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt und am 11. April 2012
zu seinen Asylgründen direkt vom Bundesamt angehört wurde (vgl. Art.
26 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]),
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen gel-
tend machte, Bosniake zu sein und seit der Geburt bis zur Ausreise stets
in G. (C._______) gelebt zu haben,
dass seit rund vier Jahren Mujaheddins versucht hätten, ihn anzuwerben,
dass er nicht bereit gewesen sei, bei diesen Leuten mitzumachen,
dass er deswegen ungefähr drei bis vier Monate vor der Ausreise von
diesen Leuten zusammengeschlagen und verletzt worden sei,
dass ihm unter Todesdrohungen untersagt worden sei, sich wegen dieses
Vorfalls an die Behörden zu wenden,
dass er dies befolgt habe,
dass er kurz vor der Ausreise in der Stadt diese Leute erneut gesehen
habe und unverrichteter Dinge in die Nähe eines Walds geflüchtet sei,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe,
dass er ferner ausführte anlässlich einer Verkehrskontrolle im Sommer
2011 mit der Polizei Schwierigkeiten gehabt zu haben,
dass er eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Polizisten gehabt ha-
be, weshalb zurzeit ein Verfahren wegen Gewalt gegen Beamte gegen
ihn hängig sei,
dass diese Begebenheit aber keinen Ausreisegrund dargestellt habe,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen verschie-
dentlich Suizidgedanken äusserte und erklärte, sich eher umzubringen
als nach Bosnien und Herzegowina zurückzukehren,
dass der Beschwerdeführer zwischen den beiden Befragungen (3. April
2012) wegen Schmerzen in der Schulter, Atembeschwerden, Schlafprob-
lemen und Angstzuständen einem Arzt zugeführt wurde,
dass der Arzt dem Beschwerdeführer Medikamente verschrieb und die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Bagatelle bezeichnete, welche
keine weiteren medizinischen Massnahmen erfordern würde,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2012 – eröffnet am 10. Juli
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass es den mit dem Vollzug verpflichteten Kanton D._______ auf
Selbstmorddrohungen des Beschwerdeführers im Falle einer Wegwei-
sung hinwies und den Kanton – soweit es in seiner Möglichkeit liege – er-
suchte, Verhütungsmassnahmen zu treffen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. September 2012
(D-3768/2012) die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erho-
bene Beschwerde guthiess, die Verfügung vom 9. Juli 2012 aufhob und
die Sache zur materiellen Beurteilung an das BFM zurückwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. November 2012 – eröffnet am
14. November 2012 – festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es nach Analyse und teils weitergehender Abklärungen im Zusam-
menhang mit den im vorgenannten Beschwerdeverfahren eingereichten
Dokumenten (vgl. dazu D-3768/2012 S. 5 und 6 sowie explizite Auflistung
Ziff. 6 und 7 S. 3 der angefochtenen Verfügung) unter Angabe der jeweili-
gen Fundstellen in den Protokollen der Erst- und direkten Bundesanhö-
rung festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüch-
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lich, unsubstanziiert und sterotyp ausgefallen, weshalb es ihm nicht ge-
lungen sei, seine Asylvorbringen in genügendem Masse zu begründen,
dass die wiederholt geäusserten Suizidabsichten beziehungsweise die
geltend gemachte Gedankenbeeinflussung durch die Verschreibung ei-
nes Beruhigungsmittel durch den Arzt an dieser Feststellung nichts än-
dern würde,
dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht bloss aufgrund
von Daten, woran er sich nicht mehr habe erinnern können, sondern auch
infolge zahlreicher anderer, schwerlich auf die psychische Verfassung
oder die eingenommenen Medikamente zurückzuführender Ungereimt-
heiten in Frage gestellt werden müsse,
dass sich die im ärztliche Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes des
Kantons D._______ vom 8. August 2012 dem Beschwerdeführer attes-
tierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bezüglich der Ursache
des Traumas (Verfolgung durch die Mujaheddin) lediglich auf dessen
Aussagen stütze,
dass eine Verfolgung durch die Mujaheddin aber als unglaubhaft erachtet
worden sei, weshalb die PTBS andere Ursachen haben dürfte, wie bei-
spielsweise die im ärztlichen Bericht ebenfalls als möglicher Grund er-
wähnte frühkindliche Sozialisation des Beschwerdeführers (Lebensum-
stände) oder möglicherweise den Bosnienkrieg, den er als Kind miterlebt
habe,
dass auch die Narben, auf welche der Facharzt für Innere Medizin in sei-
nem ärztlichen Zeugnis vom 7. August 2012 hingewiesen habe, nicht mit
der vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgung durch Mujaheddin in
Verbindung gebracht werden könnten,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar, möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina am 25. Juni 2003 als ver-
folgungssicheren Staat (safe country) bezeichnet habe, weshalb vor die-
sem Hintergrund keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, wonach der Be-
schwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Anklage wegen Angriffs
auf eine Amtsperson dort kein faires Gerichtsverfahren erwarten dürfte,
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dass eine Behandlung der im ärztlichen Bericht des Sozialpsychiatrischen
Dienstes des Kantons D._______ vom 8. August 2012 diagnostizierten
PTBS, eventuell in stationärer Form, im Falle des Beschwerdeführers im
Universitätsspital C._______ möglich sei,
dass die im ärztlichen Bericht angeführten Medikamente (Remeron, Tru-
xal) in Bosnien und Herzegowina zwar nicht erhältlich seien, diese indes
durch dort verfügbare Antidepressiva und Neuroleptika ersetzt werden
könnten,
dass die vom Beschwerdeführer erwähnte fehlende Krankenversicherung
kein Wegweisungshindernis darstelle, könne er doch gegebenenfalls
Schritte unternehmen, um Sozialleistungen über das Zentrum für Sozial-
hilfe seiner Wohngemeinde zu erhalten,
dass das Gerichtsverfahren sowie eine allfällig damit verbundene Bestra-
fung nicht gegen eine Wegweisung spreche, sei doch davon auszugehen,
dass das Vorliegen einer PTBS und eine entsprechende Therapie von
Seiten des Gerichts berücksichtigt würde,
dass gemäss dem erwähnten ärztlichen Bericht des Sozialpsychiatri-
schen Dienstes des Kantons D._______ vom 8. August 2012 der Be-
schwerdeführers eine Suizidgefährdung verneint habe und jener Dienst
zum Schluss gekommen sei, dass keine Hinweise auf eine akute oder
unmittelbare Suizidalität gegeben sei,
dass es sich im vorliegenden Verfahren somit erübrige, auf die Glaubhaf-
tigkeit der gegenüber dem BFM geltend gemachten Suiziddrohungen ein-
zugehen, da gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) die Suiziddrohung einer Person im Falle einer
Abschiebung den Vertragsstaat nicht daran hindere, die Massnahme
durchzuführen, wenn konkrete Massnahmen zwecks Verhütung getroffen
werden,
dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in G. gelebt habe, wo er
auf ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Geschwister) zurückgreifen
könne,
dass er vor der Ausreise zahlreiche Jahre als (Gelegenheitsarbeiter) in
verschiedenen beruflichen Gebieten gearbeitet habe, weshalb keine kon-
kreten Hinweise dafür vorliegen würden, er könnte bei einer Rückkehr in
eine existenzgefährdende Situation geraten,
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dass er im Zusammenhang mit allfällig anfallenden medizinischen Kosten
gegebenenfalls Schritte zum Erhalt von Sozialleistungen unternehmen
(vgl. oben) sowie eine individuelle medizinische Rückkehrhilfe gemäss
beiliegendem Informationsblatt beantragen könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2012 per Te-
lefax (Poststempel Original: 30. November 2012) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten-
und Entschädigungsfolge das Eintreten auf das Asylgesuch und die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise die Rückweisung
der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragen liess,
dass dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren sei,
dass eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 6. De-
zember 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im EVZ B._______ vom 20.
März 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. April 2012 so-
wie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst,
Sachverhaltszusammenfassung S. 2 und 3),
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers
unter Angabe der entsprechenden Fundstellen in den Protokollen
umfassend und schlüssig aufgezeigt hat, weshalb diese aufgrund
widersprüchlicher, unsubstanziierter und realitätsfremder Schilder-
ungen nicht geeignet sind, gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die nicht zu beanstanden-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann (vgl. I/1, 2 und 3 S. 4, 5 und 6),
dass den Erwägungen des BFM in der Rechtsmitteleingabe nichts Sub-
stanzielles entgegen gesetzt wird,
dass die diesbezüglichen Vorbringen ungeeignet sind, die Argumentation
der Vorinstanz zu widerlegen respektive deren Entscheid umzustossen,
zumal es der Beschwerdeführer lediglich bei der Wiedergabe des festge-
stellten Sachverhalts bewenden lässt,
dass eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung nicht stattfindet,
dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 6. September 2012
die damalige Beschwerde gutgeheissen wurde, weil der Prüfungsumfang
der Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz aufgrund der
Begründungsdichte nur in einem materiellen Entscheid hätte vorgenom-
men werden dürfen,
dass die vom BFM in seinem damaligen Nichteintretensentscheid vom
9. Juli 2012 aufgezählten Unglaubhaftigkeitselemente in der angefochte-
nen Verfügung mit teilweise erweiterter Begründung wiedergegeben und
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vom Bundesverwaltungsgericht als vollumfänglich zutreffend erachtetet
werden,
dass diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist, zumal der festge-
stellte Sachverhalt nach wie vor unverändert geblieben ist,
dass der in diesem Zusammenhang gemachte Hinweis in der Beschwer-
de – der Entscheid in diesem Verfahren werde dem Bundesverwaltungs-
gericht überlassen, da es die vorhergehende Beschwerde gutgeheissen
habe (S. 5) – unerheblich ist,
dass insbesondere eine über Jahre dauernde "Rekrutierungsphase"
durch die Mujaheddin unglaubhaft ist,
dass sich angesichts dieser Sachlage – nähere Hinweise oder Aufschlüs-
se für eine (asyl-) relevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers
unterbleiben – weitere Erörterungen erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat und der Antrag um
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuwei-
sen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass zunächst festzuhalten ist, dass der Bundesrat Bosnien-Herzegowina
mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum Safe Country erklärt hat und auf
diese Einschätzung bisher nicht zurückgekommen ist (Art. 6a Abs. 3
AsylG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass sich der Beschwerdeführer nochmals auf dieselben im vorangegan-
genen Beschwerdeverfahren eingereichten und vom BFM im vorliegen-
den Entscheid einer umfassenden Würdigung unterzogenen Beweismittel
beruft,
dass der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass der "Arztbericht"
(Beilage 6 der Beschwerde) vom 27. November 2011 den Erstbericht
(30. Juli 2012) und Schlussbericht (27. November 2012) des Sozialpsy-
chiatrischen Dienstes des Kantons D._______ an den Hausarzt des Be-
schwerdeführers enthält,
dass die in diesen beiden Berichten enthaltenen Auskünfte über die im
August 2012 abgeschlossene psychiatrische Behandlung des Beschwer-
deführers sodann zusammenfassend ihren Niederschlag im ärztlichen
Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons D._______ vom
8. August 2012 sowie in der Sachverhaltsdarstellung der angefochtenen
Verfügung (Ziff. 7 S. 3) finden,
dass das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung hat, die entspre-
chenden vorinstanzlichen Erwägungen beziehungsweise gezogenen
Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen,
dass daher, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass sich diese Sichtweise umso mehr rechtfertigt, als in der Rechtsmit-
teleingabe lediglich pauschal ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei
aufgrund der "Vorgeschichte" krank geworden, weshalb er in der Schweiz
behandelt werden müsse,
dass diesbezüglich aber festzustellen ist, dass zum einen die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte "Vorgeschichte" unglaubhaft ist und
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zum anderen auf Beschwerdestufe eine Auseinandersetzung mit den vor-
instanzlichen Ausführungen, insbesondere im Zusammenhang mit den
ärztlichen Unterlagen, zum Vollzug der Wegweisung vollkommen unter-
bleibt,
dass vorliegend erneut darauf hinzuweisen ist, dass der junge und ledige
Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben über eine solide Schulbildung
verfügt, eine Ausbildung als angelernter (Berufsbezeichnung) aufweist,
jahrelang einer Arbeit als (Gelegenheitsarbeiter), das letzte Jahr vor der
Ausreise auf dem Markt (…) nachging und unter anderem zu Protokoll
gab, er habe mit seiner Arbeit die Familie versorgen können,
dass er im Falle eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung ins Heimat-
land auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihm eine
Reintegration erleichtern dürfte,
dass die vom Beschwerdeführer verschiedentlich geäusserten Selbst-
mordabsichten ebenfalls keinen Wegweisungshindernisgrund darstellen,
dass die den Beschwerdeführer behandelnde Fachperson in ihrem
ärztlichen Bericht (ärztlicher Bericht des Sozialpsychiatrischen
Dienstes des Kantons D._______ vom 8. August 2012 [das ärztliche
Zeugnis der Praxis M.L., Facharzt FMH Innere Medizin, vom 7. August
2012 verweist hinsichtlich der diagnostizierten Unruhesypmtomatik auf
das vorgenannte ärztliche Zeugnis]) hierzu unter anderem ausführt,
dass der Beschwerdeführer Suizidgedanken auch für den Fall einer
Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina negiere und trotz Aussagen
über Misshandlungen und Drohungen in seiner Heimat keine Hinweise
auf akute oder unmittelbare Suizidalität bestünden,
dass schliesslich vor dem Hintergrund der Behandelbarkeit des
diagnostizierten Krankheitsbildes im Heimatland des Beschwerdefüh-
rers und der Möglichkeit der Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe
(vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) seiner Rückkehr nach Bosnien und
Herzegowina im heutigen Zeitpunkt keine Wegweisungshindernisse
entgegenstehen,
dass in Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte des vorliegenden
Falles der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie
dargelegt – als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden
müssen,
dass mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Absatz 1 der nämlichen
gesetzlichen Bestimmung das Gesuch um anwaltliche Verbeiständung
(Art. 65 Abs. 2 VwVG) ebenfalls abzuweisen ist,
dass die Verfahrenskosten Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demnach dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand: