B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6152/2013/mel
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – ethnische Albaner aus Serbien – ersuchten
am 15. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um
Asyl in der Schweiz. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank vom
17. September 2013 ergab einen Treffer, gemäss welchem die Be-
schwerdeführenden am 25. Oktober 2010 in Frankreich registriert wur-
den.
B.
Am 19. September 2013 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu
ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen
befragt. Gleichzeitig wurde ihnen dabei das rechtliche Gehör bezüglich
der Zuständigkeit Frankreichs für das vorliegende Asylverfahren, zu ei-
nem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie einer damit verbundenen
Rückschiebung dorthin gewährt.
Die Beschwerdeführenden gaben dabei an, sie hätten in Frankreich im
Oktober 2010 um Asyl ersucht, da die Tochter an der seit Geburt ausge-
kugelten Hüfte operiert werden musste. Diese Operation sei in Serbien
nicht möglich. In Frankreich sei sie dann auch an der einen Hüfte operiert
worden, die andere müsse aber noch gemacht werden. Nach eineinhalb
Jahren seien sie dann von den französischen Behörden aufgefordert
worden, Frankreich zu verlassen. Da die Schlösser an der Wohnung aus-
getauscht worden seien, seien sie gezwungen gewesen, bei Freunden
oder im Freien zu übernachten. In Serbien hätten sie zudem Probleme
mit dem Bruder des Beschwerdeführers gehabt. Ferner wurde die Be-
schwerdeführerin anlässlich dieser Anhörung auf ihre fortgeschrittene
Schwangerschaft angesprochen, wobei sie angab, der Geburtstermin sei
in eineinhalb Monaten und es gehe ihr gesundheitlich einigermassen.
C.
Das BFM richtete am 10. Oktober 2011 – nach den Bestimmungen der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) –
ein Ersuchen um eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an
Frankreich. Die französischen Behörden stimmten sodann der Übernah-
me der Beschwerdeführenden am 16. Oktober 2013 ausdrücklich zu.
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D.
Das BFM trat mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 – eröffnet am 23. Ok-
tober 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein,
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forder-
te die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden.
Zur Begründung des Nichteintretensentscheides hielt das BFM im We-
sentlichen fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit
Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführenden am 25. Oktober
2010 in Frankreich Asylgesuche eingereicht hätten. Die französischen
Behörden hätten denn auch das Ersuchen des BFM um Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung
respektive um Übernahme der Beschwerdeführerin auf Basis von Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung gutgeheissen, womit die Zuständigkeit
bei Frankreich liege, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzufüh-
ren. Die Überstellung nach Frankreich – eine allfällige Unterbrechung
oder Verlängerung vorbehalten – habe bis spätestens am 16. April 2014
zu erfolgen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Hei-
mat- beziehungsweise Herkunftsstaates gelange nicht zur Prüfung, da die
Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten und keine Hin-
weise dafür bestünden, dass den Beschwerdeführenden in Frankreich ei-
ne Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
drohe. Frankreich sei überdies an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates
vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnah-
me von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) ge-
bunden, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreu-
ung von Asylsuchenden beinhalte. Die Beschwerdeführenden könnten
sich hinsichtlich einer Unterkunft an die zuständigen Behörden wenden,
auch wenn ihr Asylverfahren in Frankreich rechtskräftig abgeschlossen
sei.
E.
Die Beschwerdeführenden unterzeichneten anlässlich der Eröffnung der
Verfügung und der kantonalen Befragung zu den Ausreisemodalitäten am
23. Oktober 2013 einen Beschwerdeverzicht, in welchem sie erklärten,
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sie verzichteten – nach reiflicher Überlegung und aus freiem Willen – ge-
gen den Entscheid des BFM eine Beschwerde einzureichen.
F.
Ebenfalls am 23. Oktober 2013 stellte das BFM dem Amt für Migration
des Kantons Z._______ eine Rechtskraftmitteilung zu.
G.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 30. Oktober 2013
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragten dabei sinngemäss, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben und auf die Asylgesuche sei einzutreten.
Zur Begründung der Beschwerde führten sie im Wesentlichen aus, die
Ausreise nach Frankreich sei für die Familie und insbesondere für die
hochschwangere Beschwerdeführerin nur (wenige) Tage vor dem Ge-
burtstermin unzumutbar. Sie (die Beschwerdeführerin) habe Angst, dass
die Ausreise mit viel Stress verbunden, Wehen auslösen und das Kind
während der Fahrt zur Welt kommen könnte. Bereits zum jetzigen Zeit-
punkt habe sie des Öfteren Vorwehen und habe deshalb regelmässige
Termine (im Spital). Eine Geburt sei zu jedem Zeitpunkt möglich. Zudem
habe das kantonale Migrationsamt nicht bestätigt, dass die Behörden in
Frankreich sie wieder aufnehmen würden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie ein ärztliches Zeugnis (des
Spitals) sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
H.
Die Instruktionsrichterin setzte mittels vorsorglicher Massnahme den Voll-
zug der Wegweisung am 31. Oktober 2013 per sofort aus.
I.
Mit Verfügung vom 7. November 2013 gewährte die Instruktionsrichterin
die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM ein, sich zur
Sache vernehmen zu lassen.
J.
Das BFM nahm mit Eingabe vom 14. November 2013 zur Sache Stellung
und führte im Wesentlichen aus, durch den Vollzugsstopp sei der ur-
sprüngliche Reisetermin annulliert worden. Weiter hätten Abklärungen mit
dem Migrationsamt des Kantons Z._______ ergeben, dass der Kanton
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weder unmittelbar nach der Geburt, noch während den Weihnachts- und
Neujahrsfeiertagen Rückführungen von Asylsuchenden vornehme. Im
vorliegenden Fall sei von den kantonalen Behörden telefonisch bestätigt
worden, dass bis Mitte Januar 2014 von einer Rückführung abgesehen
werde. Desweiteren sei festzuhalten, dass eine Überstellung auf dem
Landweg vorgesehen sei, womit die mit einer Flugreise üblicherweise
verbundenen Strapazen erspart bleiben würden. Zudem werde dem Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin als auch aller anderen Famili-
enmitglieder Rechnung getragen. Die französischen Behörden hätten der
Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Somit liege
gemäss Dublin-Abkommen die Zuständigkeit bei Frankreich, das Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Somit seien die geltend ge-
machten Befürchtungen unbegründet.
K.
Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung vom 19. November
2013 eingeladen, innert Frist eine Replik zu den Akten zu reichen. Diese
Frist liessen sie ungenutzt verstreichen.
L.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter in Y._______ zur
Welt. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 reichte das Amt für Migration
des Kantons Z._______ den Geburtsschein des Neugeborenen
E._______ zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
1.3 Das am (…) geborene Kind wird in das Verfahren der Beschwerde-
führenden einbezogen.
1.4
1.4.1 Die Beschwerdeführenden haben anlässlich der Eröffnung der an-
gefochtenen Verfügung am 23. Oktober 2013 einen Beschwerdeverzicht
unterzeichnet, wonach sie "nach reiflicher Überlegung und aus freiem
Willen" darauf verzichten, eine Beschwerde einzulegen. Zudem ist darin
zu vernehmen, dass sie im Rahmen der Dublinvereinbarung nach Frank-
reich zurückkehren möchten.
1.4.2 Gemäss gängiger Rechtsprechung und Lehre ist ein derartiger Ver-
zicht vor der Kenntnisnahme der Verfügung ungültig. Eine Beschwerde-
verzicht im Nachhinein, also nach Eröffnung der erstinstanzlicher Verfü-
gung, und in voller Kenntnis der Verfügung ist jedoch rechtsgültig möglich
(vgl. BVGE 2009/11 E. 2.1.2, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013,
S. 229, Rz. 664). Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall, in welchem die
Eröffnung der Verfügung und der Beschwerdeverzicht gleichzeitig, re-
spektive unmittelbar aufeinander folgten, grundsätzlich Rechtsverbind-
lichkeit erlangt. Somit stellt sich im Weiteren die Frage des Vorliegens von
Willensmängeln.
1.4.3 Aus der kantonalen Befragung zu den Vollzugsmodalitäten geht klar
hervor, dass die Beschwerdeführenden mit der Verfügung nicht einver-
standen waren. So antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, ob
sie bereit wären, nach Frankreich zurückzukehren mit: "Was soll ich sa-
gen. In Frankreich bin ich verloren. Wir lebten die letzten zwei Wochen
vor unserer Einreise in die Schweiz auf der Strasse" und weiter die Be-
schwerdeführerin: "Ich möchte mein Kind hier in der Schweiz zur Welt
bringen. In Frankreich habe ich nichts." Diese Aussagen stehen somit der
Erklärung im Beschwerdeverzicht diametral entgegen. In casu kann da-
her die eingegangene Beschwerde in Zusammenhang mit diesen Aussa-
gen als Widerruf des Verzichts aufgrund von Willensmängeln angesehen
werden (KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle-
gegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 1999, S. 312, Rz. 58). Da
die Eröffnung der Verfügung und die Unterzeichnung des Beschwerde-
verzichts unmittelbar aufeinander folgten, erscheint eine Entscheidung
nach reiflicher Überlegung und aus freiem Willen in diesem Fall undenk-
bar. Die Beschwerde, welche fristgerecht am fünften Arbeitstag der
schweizerischen Post übergeben wurde, zeigt sodann auch, dass die Be-
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schwerdeführenden sich offenbar der Bedeutung dieses Beschwerdever-
zichts nicht bewusst waren und nicht auf ihre Möglichkeit eines Rechts-
mittels verzichten wollten. Der Beschwerdeverzicht weist somit offensicht-
liche Willensmängel auf und ist daher wie die darauf folgende
Rechtskraftsmitteilung des BFM vom gleichen Tag unbeachtlich.
1.4.4 Ferner ist anzufügen, dass ein solches Vorgehen, nämlich die
gleichzeitige Beschwerdeverzichtserklärung mit der Eröffnung der Verfü-
gung während der Befragung zu den Vollzugsmodalitäten, grundsätzlich
fraglich erscheint. Ein Beschwerdeverzicht aus freiem Willen und nach
reiflicher Überlegung ist schon alleine aufgrund des zeitlichen Ablaufs
unwahrscheinlich. Überdies wurde der Beschwerdeverzicht in diesem Fall
scheinbar von den Behörden vorgängig vorbereitet, womit davon ausge-
gangen werden kann, dass den Beschwerdeführenden zumindest implizit
die Unterzeichnung dieses vorgefertigten Formulars nahe gelegt wurde.
Die ohnehin schon kurze Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen bei
Nichteintretensentscheiden im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, in
welcher den Beschwerdeführenden grundsätzlich die Gelegenheit gege-
ben werden soll, abzuwägen und zu entscheiden, ob sie Beschwerde er-
heben möchten oder nicht, durch eine vorbereitete Beschwerdeverzichts-
erklärung weiter abzukürzen, erscheint daher – auch in Abwägung zum
zeitlichen Gewinn der Behörden – wenig sinnvoll, zumal im vorliegenden
Fall zwischen der Redaktion der Verfügung und deren Eröffnung eine
Woche vergangen ist und genügend Zeit bis zum Ablauf der Überstel-
lungsfrist gemäss Dublin-II-Verordnung zur Verfügung stand.
1.4.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten frist- und formgerecht ein-
gereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorin-
stanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Gemäss Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-Verordnung), welche ab dem
1. Januar 2014 von der Schweiz vorläufig angewendet wird, sind auf das
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Seite 8
vorliegende Verfahren die Kriterien nach Dublin-II-Verordnung anzuwen-
den.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vor-
instanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, wes-
halb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu-
kommt.
3.
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages (Dublin-Asso-
ziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die
Zuständigkeitsfrage ist gestützt auf die Dublin-II-Verordnung zu prüfen.
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG setzt im Weiteren voraus, dass der staatsver-
traglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
(mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1,
SR 142.311]).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung wird jeder Asylan-
trag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. So hat derjenige Mitglied-
staat einen Antragsteller, dessen Asylgesuch er vorgängig bereits abge-
lehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied-
staats aufhält, wieder aufzunehmen.
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Seite 9
3.3 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung kann die Schweiz ein Asylge-
such materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgese-
henen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht).
Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Ver-
bindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch
behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung
ein anderer Staat zuständig ist. Diese Kann-Bestimmung gibt den Behör-
den einen gewissen Ermessensspielraum und ist restriktiv auszulegen
(vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen über-
geordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so
besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts
(a.a.O. E. 7.2.; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verord-
nung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). In Frage kommen insbe-
sondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der EMRK, des In-
ternationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt
II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
4.
4.1 Das BFM richtete am 10. Oktober 2013 Übernahmegesuche an die
französischen Behörden, welchen diese am 16. Oktober 2013 explizit im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung zustimmten. Die vor-
instanzlichen Erwägungen erweisen sich demnach als zutreffend, auch
wenn das BFM fälschlicherweise wohl aufgrund der Unleserlichkeit des
Faxschreibens der französischen Behörden in seiner Verfügung ausführ-
te, Frankreich hätte die Zuständigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung (anstelle von Art. 16 Abs. 1 Bst.
e Dublin-II-Verordnung) akzeptiert. Somit ist Frankreich zur Übernahme
der Beschwerdeführenden sowie zur Durchführung des vorliegenden
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
4.2 Die Beschwerdeführenden wenden in ihrer Beschwerde ein, in Frank-
reich sei ihnen keine Unterkunft zugesichert worden und sie müssten wie
vor der Einreise in die Schweiz im Freien übernachten, womit sie – dem
wesentlichen Sinngehalt nach – eine mit der EMRK unvereinbare Be-
handlung in Frankreich geltend machen. Damit fordern sie die Ausübung
D-6152/2013
Seite 10
des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung), da mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-Verordnung
feststehenden Zuständigkeit zwingende Normen des Völkerrechts verletzt
würden, womit sich im Falle der Begründetheit der Beschwerdevorbrin-
gen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts aufdrängen würde (vgl. dazu
BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.).
4.3 Diesbezüglich ist anzumerken, dass Frankreich Signatarstaat sowohl
der FK als auch der EMRK ist und vorliegend keine konkreten Hinweise
darauf bestehen, Frankreich würde sich im Falle der Beschwerdeführen-
den nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Somit be-
steht kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden (insbesondere
das Neugeborene) wären dort – im Sinne eines "real risk" – von einer
menschenrechtswidrigen Behandlung bedroht oder die Beschwerdefüh-
renden gerieten, auch unter Berücksichtigung der Geburt im November,
in eine existenzielle Notlage. Die Beschwerdeführenden sind sodann ge-
halten, sich bei allfälligen Schwierigkeiten nicht nur an die in Frankreich
zuständigen staatlichen Instanzen, sondern auch an die dort vorhande-
nen privaten Hilfsorganisationen zu wenden, wo sie aufgrund ihres famili-
ären Profils (Familie mit Neugeborenen) durchaus einen Zugang finden
dürften.
4.4 Ferner hat die bei Asylgesuchstellung schwangere Beschwerdeführe-
rin am (…) ihre Tochter zur Welt gebracht. Die Vorbringen der Beschwer-
deführenden, die Ausreise nach Frankreich sei aufgrund der Vorwehen
und der Gefahr, das Kind auf der Reise zur Welt zu bringen, unzumutbar,
sind daher somit nicht mehr stichhaltig. Den Akten sind sodann keine An-
haltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin oder das Neu-
geborene unter irgendwelchen Einschränkungen aufgrund der Geburt zu
leiden hätten, womit davon ausgegangen werden kann, dass die Be-
schwerdeführerin sowie auch das Kind gesund sind und ihnen nun, knapp
zwei Monate nach der Geburt – mit den entsprechenden Vorkehrungen –
die Ausreise nach Frankreich auf dem Landweg zuzumuten ist. Auch die
in der summarischen Befragung des BFM vorgebrachten Hüftbeschwer-
den der älteren Tochter vermögen am Gesagten nichts zu ändern, zumal
die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde diesbezüglich nichts mehr
vorbringen. Abschliessend ist anzumerken, dass Frankreich über eine für
diese Bedürfnisse ausreichende Infrastruktur verfügt und es als Mitglied-
staat der EU den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische
Versorgung zugänglich machen muss (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).
D-6152/2013
Seite 11
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
nicht glaubhaft darlegen konnten, dass in ihrem Fall ein konkretes und
ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Frankreich würde ge-
gen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung
der Schweiz verstossen. Unter diesen Umständen sind keinerlei Hinder-
nisse ersichtlich, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne
von Art. 29a Abs. 3 AsylV1, welche eine Überstellung der Beschwerdefüh-
renden nach Frankreich als unzulässig oder unzumutbar erscheinen las-
sen, weshalb im vorliegenden Fall kein Grund für die Anwendung der
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) be-
steht.
5.
5.1 Das BFM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
und hat, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44
Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV1).
5.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne
von Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht
mehr zu prüfen, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintre-
tensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45
E. 10). Eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, hat mithin bereits
bei der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden. Das BFM
hat in dem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
6.
Die angefochtene Verfügung verletzt somit kein Bundesrecht, das BFM
hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig festgestellt
und der Entscheid ist angemessen (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die nicht vertretenen Be-
schwerdeführenden haben ihrer Beschwerde eine Fürsorgebestätigung
vom 28. Oktober 2013 beigelegt, was praxisgemäss als Gesuch um Ge-
D-6152/2013
Seite 12
währung der unentgeltlichen Prozessführung qualifiziert wird (vgl. Art. 65
Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Einreichung der
Beschwerde nach dem oben Gesagten nicht als aussichtslos zu beurtei-
len waren, und die Beschwerdeführenden aufgrund der Fürsorgebestäti-
gung als bedürftig zu betrachten sind, ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG),
und folglich keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 fine
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6152/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
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