B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6152/2015
Ur t e i l vom 7 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. September 2015 / N (…).
D-6152/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 24. Juni 2015 in
die Schweiz gelangte und zwei Tage später um Asyl nachsuchte,
dass er seinen Geburtstag auf dem Personalienblatt auf den (…) datierte,
und mithin angab, noch minderjährig zu sein,
dass das SEM das B._______ am 30. Juni 2015 mit der Durchführung ei-
ner Handknochenanalyse beauftragte,
dass die am 2. Juli 2015 durchgeführte Handknochenanalyse ein Knochen-
alter von 19 Jahren ergab,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 6. Juli 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zu seinen Personalien, zum Reise-
weg sowie summarisch zu den Asylgründen befragte,
dass der Beschwerdeführer dabei ausführte, er sei aus Eritrea ausgereist,
um keinen Militärdienst leisten zu müssen,
dass er Eitrea im November 2014 verlassen habe und via Äthiopien und
Sudan nach Libyen und anschliessend am 20. Juni 2015 auf dem Seeweg
nach Italien gelangt sei,
dass er sich zunächst zwei oder drei Tage lang in einem Camp in der Nähe
von D._______ aufgehalten habe, anschliessend nach Mailand weiterge-
reist und schliesslich am 24. Juni 2015 illegal in die Schweiz gelangt sei,
dass das SEM dem Beschwerdeführer gleichfalls am 6. Juli 2015 das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid
nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zum Ergebnis der Handknochen-
analyse gewährte,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch ausführte,
keine gesundheitlichen Probleme zu haben,
dass das Staatssekretariat den Beschwerdeführer am 1. September 2015
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zuwies,
D-6152/2015
Seite 3
dass das SEM mit Verfügung vom 15. September 2015 – eröffnet am
25. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses an-
zuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären
respektive sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben,
dass eventualiter die Sache ans SEM zurückzuweisen sei,
dass er im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-6152/2015
Seite 4
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates
die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), prüft,
dass – sofern diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist – das SEM auf
das Asylgesuch nicht eintritt, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
D-6152/2015
Seite 5
dass die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, damit nicht Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens bildet, und auch die Frage einer
vorläufigen Aufnahme aufgrund eines Wegweisungsvollzugshindernisses
vorliegend nicht Prozessgegenstand ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei jedes
dieser Kriterien nur angewendet wird, wenn das vorangehende Kriterium
im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zustän-
digkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass – sofern es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen – zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann, und, falls kein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann, der die Zuständigkeit prüfende Mit-
gliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat wird (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflich-
tet ist, eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen
Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. 1 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht),
dass der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt
worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mit-
gliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine Erst-
D-6152/2015
Seite 6
entscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitglied-
staat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder
zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 6. Juli 2015
aussagte, er sei am 20. Juni 2015 nach Italien gelangt und habe zwei oder
drei Tage in einem Camp in D._______ zugebracht,
dass das SEM aufgrund dieses Sachverhaltes davon ausging, dass sich
der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufge-
halten hatte, und es die italienischen Behörden am 14. Juli 2015 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen zweimonatigen Frist unbeant-
wortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, und der
Beschwerdeführer dies anlässlich der Befragung vom 6. Juli 2015 auch
nicht bestritten hatte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung das recht-
liche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, und er diesbezüglich le-
diglich sagte, er wolle nicht in Italien leben und habe Angst, dort Fingerab-
drücke abgeben zu müssen,
dass diese Aussage nicht geeignet ist, die staatsvertragliche Zuständigkeit
Italiens zu widerlegen,
dass das SEM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers zum Rei-
seweg zu Recht von der Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
ausging,
dass diese Bestimmung besagt, dass, wenn auf der Grundlage von Be-
weismitteln oder Indizien festgestellt wird, dass eine antragstellende Per-
son aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines
D-6152/2015
Seite 7
Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Staat für die Prüfung ihres
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
dass der Umstand, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersu-
chen der Schweiz unbeantwortet gelassen haben, nicht von Belang ist,
sondern gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO eine ausbleibende Antwort
des ersuchten Staates zur Annahme führt, dass dem Aufnahmegesuch
stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person auf-
zunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen,
dass im Übrigen aufgrund des Ergebnisses der Handknochenanalyse, feh-
lender Identitätspapiere sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer
eine von der Organisation "F._______" ausgestellte Karte auf sich trug, auf
der sein Geburtsdatum mit (…) vermerkt ist, entgegen seinen Behauptun-
gen von dessen Volljährigkeit auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer zwar auf Beschwerdeebene die Kopie seiner
Taufurkunde einreichte, auf der sein Geburtsdatum auf den (…) lautet,
dass diese Taufurkunde indessen nicht geeignet ist, sein wahres Alter zu
belegen, zumal sie nicht nur leicht fälschbar ist, sondern auch ohne Weite-
res käuflich erworben werden kann,
dass bei dieser Sachlage auch keine Veranlassung besteht, den postali-
schen Eingang des in der Beschwerde in Aussicht gestellten Originals die-
ser Taufurkunde abzuwarten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch des
Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben zu können, daran nichts zu än-
dern vermag, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorweg zu prüfen ist, ob we-
sentliche Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden,
D-6152/2015
Seite 8
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen ein-
hält, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, und
er dabei ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verlet-
zen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschen-
unwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Ge-
richtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Grie-
chenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84‒85 und
250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten
ist, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen, und davon ausgegangen werden
darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutz-
suchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte
Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen
mit Bezug auf die weiterhin anwendbare bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestim-
mungen mit Bezug auf die weiterhin anwendbare bisherige Richtlinie vgl.
Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass kein Grund zur Annahme besteht, Italien würde in genereller Weise
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in
völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen,
D-6152/2015
Seite 9
und der EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere ge-
gen die Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom 2. April
2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründet-
heit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) diese Auffassung bestätigt hat,
dass sich eine andere Einschätzung auch dem Urteil des EGMR Tarakhel
gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Beschwerde Nr. 29217/12)
nicht entnehmen lässt, in welchem der Gerichtshof nicht feststellt, eine
Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell nicht zumutbar,
sondern sich konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjäh-
rigen Kindern auseinandersetzt und aufzeigt, welche Garantien die
Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern
künftig bei den italienischen Behörden einzuholen hat,
dass den Ausführungen des Beschwerdeführers auch keine stichhaltigen
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die italienischen Behörden
im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den
benötigten Schutz nicht gewähren würden, und er kein konkretes und
ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich
weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz
unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass sich aus den Akten denn auch keine Gründe ergeben, die darauf hin-
deuten, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet wäre oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, dass die ihn bei
einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht wä-
ren, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta,
Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, und nicht davon auszugehen
ist, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der Beschwer-
deführer sich im Übrigen an die italienischen Behörden wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
D-6152/2015
Seite 10
dass sich zusammenfassend ergibt, dass der Beschwerdeführer bei einer
Überstellung nach Italien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen
Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würde,
dass ferner zu prüfen ist, ob ein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf
Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt,
dass Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetz-
baren Ansprüche ableiten können, sie sich aber in einem Beschwerdever-
fahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des inter-
nationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche
einer Überstellung entgegenstehen, berufen können, und – sofern die
Rüge begründet ist – die Souveränitätsklausel angewendet werden muss
und die Schweiz verpflichtet ist, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass, falls sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dub-
lin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bin-
denden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig erweist, das SEM
das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln muss, womit die
Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermes-
sen mehr vorliegt, und das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung in die-
sem Sinne somit überprüfen kann (vgl. Urteil des BVGer
E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8.2.1 [zur Publikation vorgesehen]),
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben gesund ist und er
auch sonst keine Gründe geltend macht, welche die Annahme einer Unzu-
lässigkeit der Überstellung nach Italien rechtfertigen würden,
dass die Schweiz überdies aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen kann, wobei es sich hier-
bei um eine Kann-Bestimmung handelt und das SEM bei der Ausübung
dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt,
dass abgesehen von den genannten Fällen, in denen der Selbsteintritt zur
Pflicht wird, die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar ge-
halten ist, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen
D-6152/2015
Seite 11
ihr Ermessen zu Gunsten der asylsuchenden Person in Form eines Selbst-
eintritts auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.),
dass – nachdem anlässlich der von der Bundesversammlung am 14. De-
zember 2012 beschlossenen und am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen
Asylgesetzrevision die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 Bst. c
AsylG) gestrichen wurde (AS 2013 4375, 4383), das Bundesverwaltungs-
gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 indes nicht mehr befugt ist zu prüfen, ob der dies-
bezügliche Entscheid des SEM angemessen ist,
dass das SEM beim Vorliegen humanitärer Überstellungshindernisse sein
Ermessen jedoch gesetzeskonform auszuüben hat, und das Bundesver-
waltungsgericht demnach im konkreten Fall nur – aber immerhin – prüfen
kann, ob das SEM Bundesrecht verletzt hat, indem es das ihm eingeräumte
Ermessen über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht hat
(Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG; vgl. vorgenanntes Urteil E-641/2014 E. 8 [zur
Publikation vorgesehen]),
dass die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die Vorinstanz vor-
liegend nicht zu beanstanden ist, zumal das SEM in der angefochtenen
Verfügung vom 15. September 2015 die Existenz von humanitären Grün-
den im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Würdigung der Aktenlage und
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände verneint hat,
dass aufgrund der obigen Erwägungen kein Grund für eine Anwendung
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 17 Dublin-III-VO besteht,
dass somit Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwer-
deführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO ist und Italien
demzufolge verpflichtet ist, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29
Dublin-III-VO aufzunehmen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist und allfällige
Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes
D-6152/2015
Seite 12
(AuG, SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10),
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und die Be-
schwerde folglich abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6152/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: