B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6153/2015
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Togo,
vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, ,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. August 2015 / N (…).
D-6153/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 11. Juli 2015 in die Schweiz und
suchte hier noch am selben Tag um Asyl nach. Am 28. Juli 2015 erhob das
SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Per-
sonalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Grün-
den für das Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Befragung zur Per-
son; BzP). Am 25. August 2015 hörte das SEM ihn einlässlich zu seinen
Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2015 wies es ihn
für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______zu.
B.
Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich seiner persönlichen Verhält-
nisse geltend, er sei ethnischer (…) beziehungsweise (…). Zwischen 1993
und 2008 habe er in D._______ die Schulen besucht. Anschliessend habe
er von 2008 bis zu seiner Einberufung in den Militärdienst im September
2011 (…) an der Universität in E._______ studiert. In der Folge sei er Be-
rufssoldat bei der Feuerwehr geworden. Am 18. Oktober 2013 habe er ge-
heiratet und sei Vater zweier Töchter geworden.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, in der
Nacht vom 9. auf den 10. Januar 2013 und in der Nacht vom 11. auf den
12. Januar 2013 seien auf dem Markt in E._______ respektive in F_______
Feuer ausgebrochen. Er sei beide Male im Einsatz gewesen. Dabei habe
er feststellen müssen, dass die Hydranten an den Löschorten jeweils kein
Wasser geliefert hätten. Er habe dies kritisiert und gesagt, dass das Land
nicht mehr sicher sei. Seine Vorgesetzten hätten seine Kritik als staats-
feindlichen Akt interpretiert und ihm vorgeworfen, gegen die Regierung be-
ziehungsweise die Behörden zu sein. In der Folge sei er vom 20. Februar
bis am 1. März 2013 und während 17 Tage im April desselben Jahres in
einem speziellen Militärgefängnis beziehungsweise im Militärcamp, wo er
stationiert gewesen sei, inhaftiert worden. Im Jahr 2014 sei er zweimal im
Rahmen seines Dienstes zu Weiterbildungskursen in Naturkatastrophen-
hilfe nach G._______ und nach H._______ entsandt worden, einmal für
zehn Tage, einmal für eine Woche.
Im April des Jahres 2015 seien in Togo die Präsidentschaftswahlen durch-
geführt worden. Die Soldaten hätten dabei bereits 72 Stunden vor der Zi-
vilbevölkerung wählen dürfen. Die Soldaten seien später von ihren Vorge-
setzten aufgefordert worden, zeitgleich mit der Zivilbevölkerung ein weite-
res Mal ihre Stimme abzugeben. Er selbst habe sich geweigert, dies zu tun.
D-6153/2015
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Zusätzlich habe er sich dahingehend geäussert, das Volk solle einen Prä-
sidenten wählen, den es auch tatsächlich wolle. Seine Äusserungen hätten
wiederum zu Schwierigkeiten mit seinen Vorgesetzten geführt. Er habe
sich deswegen Ende April 2015 hilfesuchend an einen örtlichen Menschen-
rechtsverein gewandt. Die Vertreter des Menschenrechtsvereins hätten da-
raufhin das Gespräch mit seinen Vorgesetzten gesucht. Dies habe ihm sei-
tens seiner Vorgesetzten zusätzlich den Vorwurf eingetragen, sie nunmehr
auch noch denunziert zu haben. Vom 7. bis am 15. Mai 2015 habe er sich
dienstlich für eine Lebensrettungsausbildung in I._______ aufgehalten. An-
schliessend sei er wieder nach Togo zurückgekehrt. Dort hätten ihm seine
militärischen Vorgesetzten nunmehr zusätzlich vorgeworfen, in I._______
lebende togolesische Staatsangehörige über die Geschehnisse im Zusam-
menhang mit den Präsidentschaftswahlen in Togo vom April 2015 mit In-
formationen versorgt zu haben. Deswegen habe er sich im Mai 2015 erneut
hilfesuchend an den örtlichen Menschenrechtsverein gewandt. Ende Juni
2015 sei er auf Veranlassung eines militärischen Vorgesetzten unter dem
Vorwurf oppositioneller Aktivitäten festgenommen und in das Militärgefäng-
nis der Zone J._______ überführt worden. Dort habe ihn ein vorgesetzter
Offizier, Leutnant H.H., der ihm wohlgesinnt gewesen sei, besucht und ihm
gleichzeitig zur Flucht aus Togo geraten, da man Schlimmes gegen ihn
vorhabe. Am zehnten Hafttag habe ihn ein Wärter aus dem Gefängnis ge-
führt, um ihn den Eimer mit seiner Notdurft in einem Erdloch entleeren zu
lassen. Er habe dem Wärter den Eimer kurz vor dem Entleerungsort un-
vermittelt an den Kopf geschleudert, worauf dieser hingefallen sei. An-
schliessend sei er in den nahegelegenen Wald geflüchtet. Später sei er
einem Mann mit einem Motorrad begegnet, den er gebeten habe, ihn zum
nächstgelegenen Ort mitzunehmen. Jener habe sich, nachdem er seine
Leidensgeschichte vernommen habe, am 4. Juli 2015 anerboten, ihn ins
nahegelegene K._______ mitzunehmen. Von dort aus sei er schliesslich
am 11. Juli 2015 illegal in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
seine togolesische Identitätskarte vom 4. August 2014 sowie seinen vom
8. Dezember 2014 datierenden militärischen Dienstausweis im Original zu
den Akten, die ihm seine Ehefrau nachträglich von zuhause nach
K._______ mitgebracht habe. Seinen Reisepass habe er nicht beibringen
können, da er diesen nach seiner Rückkehr aus I._______ Mitte Mai 2015
seinen militärischen Vorgesetzten wieder habe zurückgeben müssen (vgl.
act. A3 S. 6 Ziff. 2.05 in fine i.V.m. act. A11 S. 9 F65 bis 68).
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Seite 4
C.
Mit Verfügung vom 27. August 2015 – eröffnet am 31. August 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an.
Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs namentlich damit,
es sei dem Beschwerdeführer weder gelungen, seine beiden Festnahmen
im Jahr 2013 noch diejenige im Juni 2015 glaubhaft zu machen.
So habe dieser, dazu aufgefordert, den Verlauf des ersten, zweiten und
dritten Tages seiner Haft im Juni 2015 zu schildern, ausgesagt, er sei am
Abend des ersten Hafttages zwecks Folterung aus der Zelle geholt worden,
wobei die Folterungen bis in die Nacht gedauert hätten. Während des zwei-
ten Hafttages sei er den ganzen Tag lang gefoltert worden. Er sei an jedem
Tag gefoltert worden (vgl. act. A11 S. 6). Dieses schlagwortartige Anführen
der behaupteten Folter spreche letztlich gegen die Glaubhaftigkeit der
diesbezüglichen Vorbingen, hätte doch eine Person, die tatsächlich Folter
erlitten hätte, über die erlittenen Misshandlungen substantiiert berichtet.
Zudem habe der Beschwerdeführer auf die Aufforderung hin, den dritten
Hafttag zu schildern, lediglich oberflächliche Angaben gemacht. So habe
er sinngemäss ausgesagt, jeder Tag sei gleich verlaufen. Die Behörden
hätten wissen wollen, ob er einer Gruppierung angehöre oder ob er auf
Anweisung anderer Personen gehandelt habe (vgl. act. A11 S. 6). Diese
Schilderungen seien plakativ, wenig differenziert und detailliert und liessen
jeglichen Eindruck subjektiven Erlebens und persönlicher Betroffenheit
vermissen. Ferner sei anzunehmen, dass das Gefängnis über ein Sicher-
heitsdispositiv verfügt hätte, welches verhindert hätte, dass er auf die ge-
schilderte Art (Ausschalten eines Wärters durch den Wurf eines Koteimers)
einfach hätte fliehen können. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer
auf die Frage hin, wie viele Male er während der zehntägigen Haft verhört
worden sei, zunächst behauptet, nie verhört worden zu sein (vgl. act. A11
S. 4), wogegen er im Verlauf derselben Anhörung ausgesagt habe, er sei
während besagter Haft täglich verhört worden (vgl. act. A11 S. 6). Die von
ihm auf Vorhalt abgegebene Erklärung, er habe die Frage missverstanden
beziehungsweise ursprünglich auf seine Dienstzeit bezogen, sei nicht ge-
eignet, diesen Widerspruch aufzulösen. Überdies sei davon auszugehen,
dass eine Person, die von den Behörden tatsächlich verfolgt worden wäre,
von sich aus Aussagen hinsichtlich einer allfälligen Reflexverfolgung von
Familienangehörigen gemacht hätte.
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Im Weiteren sei auch der Wahrheitsgehalt der beiden Inhaftierungen im
Jahr 2013 sowie seiner Aussage, sich damals gegenüber den Behörden
kritisch geäussert zu haben und deswegen von seinen Vorgesetzten be-
droht worden zu sein, äusserst zweifelhaft. Hätte er seine Vorgesetzten
wegen kritischer Äusserungen tatsächlich gegen sich aufgebracht, so wäre
ihm mit Gewissheit nicht das Privileg eingeräumt worden, im Ausland be-
rufliche Fortbildungskurse besuchen zu können. Darüber hinaus habe der
Beschwerdeführer bei der Anhörung angegeben, er sei während der ersten
Haft im Camp festgehalten worden, in welchem er stationiert worden sei
(vgl. act. A11 S. 9), während er bei der BzP behauptet habe, die erste In-
haftierung sei in einem speziellen Militärgefängnis erfolgt (vgl. act. A3 S. 9).
Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass die geltend gemachten
Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von
Art. 7 AsylG nicht standhielten.
D.
Mit Eingabe vom 30. September 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen
die Verfügung des SEM vom 27. August 2015 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 27. Au-
gust 2015 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Verfügung des SEM vom 27. August 2015 aufzuheben und die Sa-
che sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventu-
aliter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und
unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer einleitend aus, seine Ehe-
frau habe am 30. Juli 2015 eine auf seine Person ausgestellte polizeiliche
Vorladung erhalten. Aus Angst sei sie deshalb nach L._______ in
K._______ geflohen. Zwei weitere auf den 10. beziehungsweise den
28. August 2015 ausgestellte polizeiliche Vorladungen seien an seine Frau
gerichtet gewesen, weil man sie für sein Verschwinden habe zur Rechen-
schaft ziehen wollen.
Ausserdem habe sein Vater (auf nicht näher erläuterte Art und Weise) eine
Kopie seines (des Beschwerdeführers) Reisepasses erhältlich machen
können und ihm diese per E-Mail zugeschickt. Im Pass befänden sich ein
Ausreisestempel vom 7. Mai 2015 sowie ein Einreisestempel vom 15. Mai
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2015 (vgl. Passkopien S. 12 und 14), was beweise, dass er nach seiner
Weiterbildung in I._______ tatsächlich in sein Heimatland zurückgekehrt
sei.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, seine Schilderungen bezüglich
der erlittenen Folterungen seien oberflächlich ausgefallen, wandte er ein,
er habe grundsätzlich während seiner Befragungen durch die Schweizer
Asylbehörden immer versucht, die ihm gestellten Fragen in dem ihm ge-
währten zeitlichen Rahmen zu beantworten. Ausserdem sei er bei der An-
hörung angesichts der erst wenige Woche zurückliegenden letzten Haft
durch die Geschehnisse emotional immer noch aufgewühlt gewesen und
hätte die Fragen teilweise falsch verstanden. Zudem sei er nicht explizit
nach Details der Folterungen gefragt worden. Im Weiteren habe er detail-
lierte Angaben hinsichtlich der ersten zwei Tage seiner letzten Festnahme
gemacht. Seine unterschiedlichen Aussagen hinsichtlich der Frage, ob er
während seiner letzten Haft verhört worden sei oder nicht, seien einerseits
darauf zurückzuführen, dass er die entsprechende Frage falsch verstan-
den habe, andererseits darauf, dass er während seiner Anhörung aufge-
regt und gefühlsmässig aufgewühlt gewesen sei. Mit Blick auf die Tatsache,
dass sich das Gefängnis in der Wildnis befunden habe, sei es auch nicht
ausserordentlich gesichert gewesen, da seine Lage als solche bereits
fluchterschwerend gewesen sei.
Der Beschwerdeführer fügte seiner Beschwerde Kopien dreier polizeilicher
Vorladungen vom 28. Juli 2015, 7. August 2015 und vom 27. August 2015,
ein Schreiben der Association Togolaise pour la Défense et la Promotion
Des Droits Humains (ATDPDH) vom 28. Mai 2015 im Original sowie eine
Kopie seines am 26. März 2013 ausgestellten togolesischen Reisepasses
bei.
E.
Am 6. Oktober 2015 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine vom 2. Ok-
tober 2015 datierende und auf die Person des Beschwerdeführers lau-
tende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Kantonalen Sozialdienstes
C._______zu.
F.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 hielt der damals zuständige Instrukti-
onsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er das Gesuch um Gewährung
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der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis am 23. Oktober
2015 ein.
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2015 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Ergänzend fügte es an, die Beschwerdeschrift enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung
seines Standpunktes notwendig machen würden. Soweit der Beschwerde-
führer geltend mache, seine Ehefrau sei seinetwegen persönlich vorgela-
den worden und deswegen nach K._______ geflohen (Reflexverfolgung),
sei festzuhalten, dass den entsprechend eingereichten polizeilichen Vorla-
dungen (Internetausdrucke) kein Beweiswert zukomme, da derartige Do-
kumente in Drittweltländern aufgrund korrupter Beamter leicht käuflich er-
werbbar seien. Hinsichtlich des Schreibens der ATDPDH vom 28. Mai 2015
sei festzustellen, dass es sich offenkundig um ein Gefälligkeitsschreiben
handle. Angesichts der in der angefochtenen Verfügung dargelegten Un-
glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen könne auf eine eingehende
Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des SEM am 22. Oktober 2015 zu und räumte ihm die Gele-
genheit ein, bis zum 6. November 2015 eine Replik einzureichen.
J.
Am 3. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Darin
hielt er im Wesentlichen fest, die pauschale Unterstellung der Vorinstanz,
die drei von ihm eingereichten Polizeivorladungen seien Fälschungen, weil
derartige Dokumente in Drittweltländern aufgrund der Korruption leicht
käuflich erwerblich seien, sei beleidigend und verletze sein Recht auf recht-
liches Gehör. Fehl gehe auch die Einschätzung des SEM, das Schreiben
der ATDPDH vom 28. Mai 2015 stelle ein Gefälligkeitsschreiben dar,
handle es sich bei dieser Organisation doch um eine seriöse Institution.
Diesbezügliche Nachforschungen via die Schweizer Botschaft würden
ohne Weiteres den Nachweis erbringen, dass er die Wahrheit gesagt habe.
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Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer die Originale der drei Polizeivor-
ladungen aus den Monaten Juli und August 2015 nach. Im Weiteren reichte
er ein Foto zu den Akten, das ihn in Militäruniform zeigt. Laut einer Anmer-
kung auf der Rückseite des Fotos soll die Aufnahme anlässlich eines Defi-
lees zur Feier des Unabhängigkeitstages Togos am 27. April 2015 entstan-
den sein.
K.
Mit Begleitschreiben vom 12. April 2016 reichte der Beschwerdeführer ein
Foto seines Bruders M._______, zwei an seinen Vater gerichtete polizeili-
che Vorladungen vom 14. und vom 27. Februar 2016 (im Original), eine
Polizeivorladung vom 22. Februar 2016 seinen Bruder M._______ betref-
fend (im Original) sowie ein Schreiben des Sicherheitsministeriums vom
26. Februar 2016 inklusive Zustellkuvert aus K._______ ins Recht. Im Ein-
zelnen führte er aus, die togolesische Polizei habe seinen Bruder
M._______ verhaften wollen, da sie diesen aufgrund äusserlicher Ähnlich-
keiten mit ihm verwechselt habe. Seinem Bruder sei damals die Flucht ge-
lungen. Die Polizei habe danach zunächst seinen Vater vorgeladen, der
auf die Verwechslung hingewiesen habe. Danach habe sich sein Bruder
bei der Polizei melden und dabei seine Identität klären müssen. Schliess-
lich habe die togolesische Polizei seinen Vater am 29. Februar 2016 noch-
mals zu sich bestellt, um ihm das Schreiben des Sicherheitsministeriums
vom 26. Februar 2016 auszuhändigen. Letzterem Schreiben ist zu entneh-
men, dass er (der Beschwerdeführer) am 24. Juni 2015 wegen Disziplinlo-
sigkeit und politischer Einmischung inhaftiert worden, indessen seit dem
4. Juli 2015 nach Ausschaltung eines Wärters flüchtig und seither unbe-
kannten Aufenthalts sei. Aufgrund der Tatsache, dass er die Armee uner-
laubt verlassen habe und durch umfassende Schulung an diversen Waffen
eine Gefahr für die Zivilbevölkerung darstelle, sei er zur Verhaftung ausge-
schrieben worden.
Die besagten Dokumente seien einem Verwandten seiner nach K._______
geflüchteten Frau von seinem (des Beschwerdeführers) Vater in Togo über-
geben worden. Daraufhin sei der Verwandte seiner Frau wieder nach
K._______ zurückgekehrt und habe ihm die Dokumente von dort aus per
Post in die Schweiz gesandt.
L.
Mit Begleitschreiben vom 22. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen vom 2. Mai 2016 datierenden Hausdurchsuchungsbefehl inklusive Zu-
stellkuvert ein, demzufolge das Haus seines Vaters am 5. Mai 2016 von
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Angehörigen des Polizeikommissariats der Stadt D._______ durchsucht
worden sei. Dieser Durchsuchungsbefehl sei ihm seitens seines Bruders
per Post geschickt worden, wobei letzterer aus Angst als Absender die Ad-
resse eines Freundes benutzt habe.
M.
Mit Eingabe vom 21. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein an
seinen Vater adressiertes Erinnerungsschreiben des Sicherheitsministeri-
ums vom 13. Juli 2016 (inklusive Zustellkuvert) ein, worin dieser erneut
aufgefordert wird, die Behörden umgehend zu informieren, falls er Kenntnis
von seinem Verbleib habe. Dieses Dokument sei ihm abermals vom Ver-
wandten seiner Ehefrau, der regelmässig zwischen Togo und K._______
pendle, von K._______ aus in die Schweiz zugestellt worden.
Zusätzlich monierte er einmal mehr die Tatsache, dass die Vorinstanz die
von ihm im Original eingereichten Beweismittel ohne Dokumentenprüfung
beziehungsweise Anordnung einer Botschaftsabklärung „einfach pau-
schal“ als Fälschungen bezeichne, weil sie in Drittweltländern leicht käuf-
lich zu erwerben seien. Diesfalls könnte ein Asylsuchender aus einem Dritt-
weltland seine Asylvorbringen nämlich nie beweisen. Die Vorinstanz sei
demnach verpflichtet, weitergehende Abklärungen (Botschaftsanfrage
oder Dokumentenanalyse) zu tätigen.
N.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 teilte die jetzige Rechtsvertretung dem
Bundesverwaltungsgericht unter Beilegung einer entsprechenden Vertre-
tungsvollmacht vom 1. Dezember 2016 die Übernahme des vorliegenden
Mandats an.
O.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 hielt die jetzige Rechtsvertretung
fest, die Vorinstanz habe nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdefüh-
rer Berufssoldat sei. Als Folge der von ihm erlittenen traumatisierenden Er-
lebnisse dürfe an den Detaillierungsgrad seiner diesbezüglichen Schilde-
rungen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Hinzu komme, dass
er als Soldat gewohnt sei, nur exakt auf die ihm gestellten Fragen zu ant-
worten, ohne weitergehende Kommentierungen abzugeben. Die Vor-
instanz habe dieser Tatsache bei seiner Anhörung keine Rechnung getra-
gen. In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
hielt die Rechtsvertretung fest, der Beschwerdeführer laufe als Berufssol-
dat auch ungeachtet seiner Asylvorbringen allein aufgrund der Tatsache, in
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Seite 10
der Schweiz ein Asylgesuch gestellt zu haben, Gefahr, als Sicherheitsrisiko
für die innere Sicherheit Togos betrachtet zu werden und aus diesem
Grunde dem Risiko ausgesetzt zu sein, eine unmenschliche Strafe oder
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gewärtigen zu müssen. Abschlies-
send ersuchte die Rechtsvertretung das Gericht um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung („assistance judiciaire partielle“).
P.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsge-
richt die Vorinstanz um Einreichung einer zweiten Vernehmlassung bis am
13. Februar 2017.
Q.
Das SEM führte im Rahmen seiner zweiten Vernehmlassung vom 10. Feb-
ruar 2017 aus, der Beschwerdeführer mache in seiner Beschwerdeergän-
zung geltend, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Togo drohe ihm
wegen Desertion unmenschliche Behandlung oder Folter. Er verkenne da-
bei, dass seine Vorbringen bezüglich seiner angeblichen Inhaftierung im
Juni/Juli 2015 beziehungsweise seiner Flucht aus dem Militärgefängnis
nicht glaubhaft seien. Diesbezüglich werde auf die Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen. Zwar werde nicht in Abrede gestellt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat Feuerwehrmann beim Militär
gewesen sei. Es sei indessen denkbar, dass ihm diese Stelle seitens des
staatlichen Arbeitgebers aufgekündigt oder seinem Kündigungsantrag von
vorgesetzter Seite entsprochen worden sei, zumal in Togo keine allge-
meine Militärdienstpflicht bestehe.
Der Beschwerdeführer habe im Nachgang zur ersten Vernehmlassung
vom 19. Oktober 2015 sechs weitere Beweismittel nachgereicht. Es be-
stünden erhebliche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die
Schweizer Behörden mittels gefälschter Dokumente zu täuschen versu-
che: Bekanntlich könne fotokopierten Dokumenten kein eigentlicher Be-
weiswert beigemessen werden, da bei deren Herstellung Fälschungsma-
nipulationen vorgenommen worden sein könnten, ohne Fälschungsspuren
zu hinterlassen. Es falle nun auf, dass der Beschwerdeführer auch jene
Dokumente, die den Adressaten von den Behörden üblicherweise im Ori-
ginal abgegeben würden, lediglich als Fotokopien eingereicht habe – nicht
einmal die Stempelvermerke seien Originale –, wobei jeweils noch eine
Originalunterschrift aufgesetzt worden sei. Zusätzlich falle auf, dass die
mehrfach verwendeten Rundstempel den Vermerk „MINISTERE DE LA
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Seite 11
SECURITE DE LA PROTECTION CIVIL“ trügen, wobei im gefälschten
Stempelvermerk am Ende des Wortes „CIVIL“ das „E“ fehle.
R.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer mit In-
struktionsverfügung vom 14. Februar 2017 um Einreichung einer weiteren
Replik bis zum 1. März 2017.
S.
Die Rechtsvertretung hielt in ihrer Replik vom 28. Februar 2017 namentlich
fest, ihr Mandant habe anlässlich seiner Anhörung vom 25. August 2015
erwähnt, dass er im Rahmen seines Asylgesuchs über ein wichtiges Be-
weismittel (Bestätigung des Menschenrechtsvereins ATDPDH) verfüge.
Das SEM habe ihm daraufhin seine Adresse bekanntgegeben, an die er
das Beweisstück versenden könne. Nichtsdestotrotz habe die Vorinstanz
ihre Verfügung bereits am 27. August 2015, also bloss zwei Tage nach An-
hörung des Beschwerdeführers, erlassen. Damit habe sie es dem Be-
schwerdeführer verwehrt, rechtzeitig ein für ihn wichtiges Beweismittel zu
den Akten zu reichen, womit sie gleichzeitig seinen Anspruch auf Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs verletzt habe. Das rechtliche Gehör sei for-
meller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich zur Kassation des
angefochtenen Entscheides führen müsse.
Angesichts der Tatsache, dass es auch in der Schweiz zur Flucht einzelner
Gefangener aus Gefängnissen komme, müsse dies auch in Bezug auf
Strafvollzugsanstalten in Togo gelten.
Es treffe zwar zu, dass der Militärdienst in Togo nicht obligatorisch sei.
Habe man sich in Togo allerdings dazu entschlossen, eine Militärdienst-
ausbildung zu durchlaufen und damit auch über die Fertigkeit zu verfügen,
diverse Waffen zu beherrschen, sei es nicht mehr möglich, den Dienst in
der Armee einfach zu quittieren.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens einge-
reichten Beweismittel handle es sich durchwegs um Originale, die seine
Eltern in dieser Form erhalten hätten.
Soweit die Vorinstanz bemängle, dass auf einzelnen der vom Beschwer-
deführer eingereichten Beweismittel auf dem Rundstempel ein „e“ fehle,
sei nicht auszuschliessen, dass dies auf einem administrativen Fehler ei-
ner einzelnen Behörde in Togo zurückzuführen sei und damit gerade nicht
ein Indiz für eine Fälschung einzelner Dokumente darstelle.
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Seite 12
T.
Mit Eingabe vom 8. September 2017 teilte die Rechtsvertretung mit, das
neue Dekret des Ministerrates vom 11. Februar 2017 erlaube es dem
Korps der Feuerwehrleute, vom allgemeinen Status der Militärpersonen in-
nerhalb der togolesischen Streitkräfte Nutzen zu ziehen und künftig den
Bodentruppen anzugehören.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise das vormalige BFM gehören zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
sind daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asyl-
gesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Aus-
nahme liegt nicht vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
3.
3.1 Auf Beschwerdeebene wird vorweg gerügt, die Vorinstanz habe ihre
Verfügung bereits zwei Tage nach der Anhörung des Beschwerdeführers
vom 25. August 2015 erlassen, wodurch sie es dem Beschwerdeführer fak-
D-6153/2015
Seite 13
tisch verunmöglicht habe, ein vom ihm erwähntes Beweismittel (Bestäti-
gung des Menschenrechtsvereins ATDPDH) rechtzeitig, also noch vor Er-
gehen der Verfügung des SEM, einzureichen. Damit habe das SEM das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, weshalb die angefoch-
tene Verfügung zu kassieren sei (vgl. Sachverhalt Bst. S).
3.2 Das SEM wäre im vorliegenden Fall tatsächlich verpflichtet gewesen,
das vom Beschwerdeführer während der Anhörung erwähnte Bestäti-
gungsschreiben des Menschenrechtsvereins ATDPDH vorgängig des Tref-
fens seiner Verfügung abzuwarten beziehungsweise ihm zu dessen Einrei-
chung eine Frist anzusetzen, um sich ein Bild von dessen Tragweite ma-
chen zu können beziehungsweise dieses in einen Gesamtzusammenhang
mit seinen Verfolgungsvorbringen setzen zu können. Damit hat es den
Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und
damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, woraus folgt,
dass bei seiner Verletzung der betreffende Entscheid grundsätzlich aufzu-
heben ist, unabhängig davon, ob er materiell richtig ist oder nicht. Aus pro-
zessökonomischen Gründen ist allerdings eine Heilung von Gehörsverlet-
zungen auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt
wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Be-
schwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug
auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Die festgestellte Verlet-
zung darf sodann nicht schwerwiegender Natur sein, und die fehlende Ent-
scheidreife muss durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden können (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
3.4 In casu bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Bestäti-
gungsschreiben („Attestation“) der Association Togolaise pour la Défense
et la Promotion Des Droits Humains vom 28. Mai 2015 gemeinsam mit der
Beschwerdeschrift vom 30. September 2015 eingereicht hat. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat das SEM in der Folge zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung eingeladen, worauf das SEM am 19. Oktober 2015 eine Ver-
nehmlassung abgefasst hat, in der es auch Stellung zum Schreiben des
Menschenrechtsvereins ATDPDH nahm. Anschliessend erhielt der Be-
schwerdeführer Gelegenheit, sich zur Stellungnahme zu äussern, was er
in seiner Replik vom 3. November 2015 denn auch tat. Angesichts dessen
sowie des Umstandes, dass dem Bestätigungsschreiben im Zusammen-
hang mit den Kernvorbringen des Beschwerdeführers – seiner angeblichen
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Inhaftierung am 24. Juni 2015 sowie seiner Flucht aus dem Militärgefäng-
nis am 4. Juli 2015 – kein unmittelbarer Beweiswert zukommt und dieses
letztlich auf persönlichen Angaben des Beschwerdeführers zu beruhen
scheint (vgl. nachstehend E.5.2.4), ist die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs vorliegend als auf Beschwerdeebene geheilt zu betrachten, weshalb
der Kassationsantrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
im Wesentlichen geltend, er sei im Rahmen der Präsidentschaftswahlen im
April 2015 von seinen militärischen Vorgesetzten aufgefordert worden,
seine Stimme ein zweites Mal abzugeben. Er habe sich der Aufforderung,
Wahlbetrug zu begehen, widersetzt und zusätzlich angemerkt, das Volk
solle einen Präsidenten wählen, den es auch wolle. Dieses Verhalten habe
zu Anständen mit seinen Vorgesetzten geführt. Vom 7. bis zum 15. Mai
2015 habe er dienstlich eine Lebensrettungsausbildung in I._______ ab-
solviert. Nach seiner Rückkehr hätten ihm seine Vorgesetzten vorgewor-
fen, mit Landsleuten in I._______ über die Wahlmanipulationen in Togo an-
lässlich der Präsidentschaftswahlen gesprochen zu haben. All diese Um-
stände hätten bewirkt, dass er am 24. Juni 2015 verhaftet und in ein Mili-
tärgefängnis verbracht worden sei, wo man ihn gefoltert habe. Schliesslich
sei er auf Anraten eines vorgesetzten Offiziers, der ihn davor gewarnt habe,
D-6153/2015
Seite 15
man könnte ihn in Haft ums Leben bringen, nach zehn Tagen aus dem
Gefängnis entflohen.
5.2
Nach Durchsicht der Verfahrensakten schliesst sich das Bundesverwal-
tungsgericht der Einschätzung des SEM an, dass die Inhaftierung des Be-
schwerdeführers im Juni 2015 sowie die anschliessende Flucht Anfang Juli
2015 zufolge Widersprüchen und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft er-
scheinen.
5.2.1 In der Tat fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich der
Frage, ob er während seiner zehntägigen Inhaftierung verhört worden sei
oder nicht, klar widersprochen hat. So erklärte er zu Beginn der Anhörung,
er sei während der zehntägigen Haft ab dem 24. Juni 2015 nicht verhört
worden (vgl. act. A11 S. 4 F23). In der Folge erwähnte er aber auf die Auf-
forderung hin, einzelne Hafttage zu schildern, mehrere Male befragt wor-
den zu sein (vgl. act. A11 S. 6 F44 bis 47). Auf Vorhalt hin, anfangs der
Anhörung ausgesagt zu haben, nie befragt worden zu sein, erwiderte er, er
habe die betreffende Frage nicht auf die Haftzeit, sondern auf seine Dienst-
zeit bezogen (vgl. act. A11 S. 7 F48). Dieser Einwand vermag indessen in
keiner Weise zu überzeugen, bezog sich die Frage 23 doch explizit auf
seine Haftzeit ab dem 24. beziehungsweise dem 26. Juni 2015. Weiter fällt
auf, dass die nachträgliche Schilderung von Verhörsituationen während der
Haft letztlich einen Mangel an freiem assoziativem Denken erkennen lässt,
steht sie doch in unauflöslichem Widerspruch zur anfänglichen Aussage,
während der Haft nie befragt worden zu sein.
5.2.2 Hinzu tritt der Umstand, dass auch die Ausführungen des Beschwer-
deführers hinsichtlich der während der Haft erlittenen Misshandlungen aus-
gesprochen einsilbig und stereotyp ausgefallen sind. So führte der Be-
schwerdeführer auf die Bitte hin, die erlittenen Folterungen zu schildern,
wörtlich aus: „Den ganzen Tag lang nur Folterungen. Jeden Tag Folterun-
gen. Sie wollten in Erfahrung bringen, welcher Gruppe ich angehörte.
Wenn ich nichts sagte bezüglich der Angehörigkeit zu einer Gruppe, dann
wurde ich gefoltert“ (vgl. act. A11 S. 6 F und A45). Diese spärlichen und
plakativ anmutenden Ausführungen erwecken in ihrer Erzählstruktur nicht
den Anschein, selbst Erlebtes wiederzugeben. Daran vermag letztlich auch
der Erklärungsversuch in der Eingabe vom 28. Dezember 2018, die ober-
flächliche beziehungsweise rudimentäre Schilderung sei Ausdruck seiner
damaligen Traumatisierung beziehungsweise der militärisch anerzogenen
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Gesprächshaltung, nur strikt auf die gestellten Fragen zu antworten, nichts
zu ändern.
5.2.3 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers beruhte seine Inhaf-
tierung Ende Juni 2015 einerseits darauf, dass er sich im Verlauf der Prä-
sidentschaftswahlen im April 2015 geweigert hatte, seine Stimme ein zwei-
tes Mal abzugeben und gleichzeitig die Eignung des damals amtierenden
und am 28. April 2015 wiedergewählten Präsidenten für dieses Amt in
Zweifel zu ziehen, andererseits darauf, dass ihn seine Vorgesetzten nach
seiner Rückkehr aus I._______ angeschuldigt hätten, dort mit oppositio-
nellen Landsleuten über die Wahlmanipulationen in Togo gesprochen zu
haben. Hätte er seine Vorgesetzten indessen im April 2015 wegen kriti-
scher Äusserungen tatsächlich gegen sich aufgebracht, hätten ihn diese
im Mai 2015 wohl kaum zu einer einwöchigen dienstlichen Weiterbildungs-
veranstaltung nach I._______ reisen lassen. Umso weniger realistisch mu-
tet vor diesem Hintergrund die weitere Behauptung an, seine Vorgesetzten
hätten ihn nach seiner Rückkehr nach Togo pauschal beschuldigt, sich in
I._______ mit oppositionellen Landsleuten über die Wahlmanipulationen in
Togo ausgetauscht zu haben. Auch aus diesen Überlegungen bestehen
überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Inhaftierung des Be-
schwerdeführers zwischen dem 24. Juni 2015 und dem 4. Juli 2015 in ei-
nem Militärgefängnis in der Nähe von F_______. Damit ist auch seiner wei-
teren Behauptung, am 4. Juli 2015 aus dem Gefängnis geflohen zu sein
und damit gleichzeitig Fahnenflucht begangen zu haben, die Grundlage
entzogen.
5.2.4 Auch die diversen vom Beschwerdeführer auf Rekursebene einge-
reichten Beweismittel sind nicht geeignet, diese Einschätzung umzustos-
sen.
In Bezug auf die insgesamt sechs polizeilichen Vorladungen vertritt auch
das Bundesverwaltungsgericht die Meinung, dass derartige, in einzelne
vorgedruckte Rubriken unterteilte und einfach handschriftlich auszufül-
lende Vorladungsformulare wohl ziemlich leicht auf dem Schwarzmarkt
käuflich erwerblich sind, zumal sie gar keine verbindlichen Schlüsse zulas-
sen, weshalb eine bestimmte Person vorgeladen worden sein soll. Hin-
sichtlich der drei Schreiben des Sicherheitsministeriums vom 26. Februar
2016 (Zirkulationsschreiben), vom 2. Mai 2016 (Durchsuchungsbefehl) und
vom 13. Juli 2016 (Erinnerungsschreiben) fällt vorab auf, dass selbst die
beiden letzterwähnten, unmittelbar an den Vater des Beschwerdeführers
gerichteten Schreiben lediglich kopierte Stempelvermerke besitzen, was
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Seite 17
sie im Ergebnis zu Fotokopien macht, auch wenn sie zusätzlich eine Origi-
nalunterschrift ziert. Hinzu kommt, dass sämtliche drei Schreiben, welche
links oben den Vermerk MINISTERE DE LA SECURITE ET DE LA PRO-
TECTION CIVILE tragen, unten rechts einen Rundstempel aufweisen, der
die Bezeichnung „MINISTERE DE LA SECURITE ET DE LA PROTEC-
TION CIVIL“ enthält. Dieses Fehlen des Buchstaben „E“ am Ende des Wor-
tes „CIVIL“ ist derart eklatant, dass der Schluss naheliegt, es handle sich
bei besagtem Rundstempel um einen Falschstempel. Der Einwand des Be-
schwerdeführers, es könne sich dabei auch um einen behördeninternen
Fehler handeln, erscheint aus Sicht des Gerichts reichlich konstruiert und
ist deshalb nicht dazu geeignet, die drei vorgenannten Dokumente als echt
erscheinen zu lassen. Den drei Dokumenten kommt somit für das vorlie-
gende Verfahren keine Beweiskraft zu. In Bezug auf das Bestätigungs-
schreiben des Menschenrechtsvereins ATDPDH vom 28. Mai 2015 bleibt
anzumerken, dass dieses im Wesentlichen festhält, dass der Beschwerde-
führer wegen seiner politischen Ansichten sowie seiner Gesinnung im Zu-
sammenhang mit zwei Bränden auf den Märkten von F_______ und von
E._______ missbräuchlich unverhältnismässigen Disziplinarmassnahmen
ausgesetzt gewesen sei. Auch sein Verhalten anlässlich der Parlaments-
wahlen im August 2013 sowie der Präsidentschaftswahlen im April 2015
habe seinen militärischen Vorgesetzten Anlass gegeben, mit ihm „ein
Hühnchen zu rupfen“, was einen Verstoss gegen die Meinungsäusse-
rungsfreiheit darstelle. Diese ziemlich allgemein gehaltene Darstellung des
Menschenrechtsvereins beschränkt sich im Ergebnis darauf, einfach die
Meinung des Beschwerdeführers wiederzugeben. Darüber hinaus enthält
sie nichts, was die unmittelbar ausreisebegründenden Umstände in einem
glaubhaften Lichte erscheinen liesse.
5.2.5 Gegen die Annahme, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner
Ausreise noch in Militärdiensten gestanden, spricht im Ergebnis auch der
Umstand, dass er via seinen Vater eine Kopie seines Reisepasses erhält-
lich machen konnte (vgl. Beschwerde S. 5 unten), wiewohl sich das Origi-
nal desselben nach wie vor bei seiner militärischen Einheit befinden soll.
Dieser Umstand deutet indiziell darauf hin, dass sich das Original seines
Reisepasses in Tat und Wahrheit heute nicht mehr bei den togolesischen
Militärbehörden, sondern in der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers
oder dessen Familienangehörigen in Togo befindet.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen, dass
der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder
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glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
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Seite 19
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Im Heimatstaat des Beschwerdeführers liegt keine Situation von all-
gemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als kon-
kret gefährdet bezeichnet werden müsste.
7.3.2 Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers bleibt
festzuhalten, dass dieser jung und – soweit aus den Akten ersichtlich –
gesund ist. Zusätzlich verfügt er über eine gute Schulausbildung. Schliess-
lich leben in seiner Heimat seine Eltern sowie mehrere Geschwister (vgl.
act. A3 S. 6 Ziff. 3.01), weshalb davon auszugehen ist, dass diese ihn dabei
unterstützen können, sich in seiner Heimat eine neue Existenz zu schaffen.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht hat mit Instruktionsverfügung vom 7. Oktober 2015 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Aufgrund der
Aktenlage ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Bei dieser
Sachlage ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
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