B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6153/2019
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Anwältinnenbüro,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Das SEM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Ok-
tober 2013 mit Verfügung vom 10. Juli 2015 ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
A.b Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 12. August
2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4888/2015 vom
18. März 2016 ab.
B.
B.a Mit Eingabe an das SEM vom 29. November 2016 (Datum Eingang
SEM) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Asylverfahren
eine falsche Identität angegeben und wolle dies nun korrigieren. Der Ein-
gabe lagen mehrere Arztberichte sowie zwei Schulzertifikate bei. Mit Ein-
gabe vom 7. Februar 2017 liess die Beschwerdeführerin dem SEM ausser-
dem kommentarlos eine Geburtsurkunde (Original, inkl. Übersetzung) zu-
kommen.
B.b Mit Eingabe an das SEM vom 20. September 2018 liess die Beschwer-
deführerin um Wiedererwägung der Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen
Verfügung vom 10. Juli 2015 sowie um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchen.
B.c Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
21. Oktober 2019 – eröffnet am 22. Oktober 2019 – ab, erklärte seine Ver-
fügung vom 10. Juli 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, hiess das Ge-
such um Erlass der Verfahrenskosten gut, wies den (mit Eingabe vom
29. November 2016 sinngemäss gestellten) Antrag auf Änderung der Per-
sonalien in ZEMIS ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu. Für den Inhalt der vorinstanzlichen Ver-
fügung ist auf die Akten zu verweisen.
C.
Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom
21. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei
wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und der Be-
schwerdeführerin sei deswegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin sei superprovisorisch auszusetzen, und der
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Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ausserdem wurde um
Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 21. Oktober 2019 (Original), eine Fürsorgebestätigung vom
5. November 2019 (Kopie) sowie die Kopien von mehreren Beweismitteln,
welche zuvor bereits beim SEM eingereicht worden waren (ein Schreiben
der Beschwerdeführerin an das SEM, ein psychiatrischer Bericht vom
16. August 2018, zwei Schulzertifikate aus den Jahren 2009/2010 und ein
Kebele-Ausweis inkl. Übersetzung).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2019 wies der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab und hielt
fest, die Beschwerdeführerin habe den Ausgang des Verfahrens im Aus-
land abzuwarten. Die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurden ebenfalls abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwer-
deführerin aufgefordert, bis zum 12. Dezember 2019 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1‘500.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde.
E.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 10. Dezember 2019 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde, welche sich lediglich gegen die Dispositivziffern 1, 2
sowie 5 der vorinstanzlichen Verfügung richtet, ist frist- und formgerecht
eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vo-
rinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
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BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin hatte im ordentlichen Asylverfahren geltend
gemacht, sie heisse A._______, geboren am (…), und sei eritreische
Staatsangehörige. Sie habe im Kindesalter zusammen mit ihrer Familie
aus Eritrea ausreisen müssen, weil ihr Vater Geheimnisverrat begangen
habe und deswegen gesucht worden sei. In der Folge habe sie zehn Jahre
lang im Jemen gelebt und sei dort einmal Opfer einer Vergewaltigung ge-
worden. Anschliessend habe sie zunächst als Reinigungskraft in Libyen
gearbeitet und sei sodann im Oktober 2013 in die Schweiz gelangt. Das
Bundesverwaltungsgericht befasste sich bereits im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens gegen den ablehnenden Asylentscheid mit den Vor-
bringen der Beschwerdeführerin und stellte dazu in seinem Urteil vom 18.
März 2016 fest, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre angeb-
liche eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, und auch die
von ihr geltend gemachten Fluchtgründe und Lebensumstände seien auf-
grund ihrer substanzlosen, ausweichenden und teilweise widersprüchli-
chen Angaben als unglaubhaft zu bezeichnen. Es sei nicht Sache der Be-
hörden, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen, und die Beschwerdeführerin habe
demnach insofern die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung zu tragen, als sei-
tens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden müsse, es spreche
nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort.
6.2 In ihrem Wiedererwägungsgesuch sowie in der aktuellen Beschwerde
bringt die Beschwerdeführerin nun vor, sie habe im ordentlichen Asylver-
fahren falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht. In Tat und Wahrheit
heisse sie B._______, sei am (…) geboren worden und besitze die äthio-
pische Staatsangehörigkeit. Sie habe ihre Erlebnisse wahrheitsgetreu ge-
schildert, jedoch bisher verschwiegen, dass sie mit ungefähr 13 Jahren von
einem Onkel vergewaltigt worden sei und von ihrer Familie in diesem Zu-
sammenhang keine Unterstützung erfahren habe. Sie habe ihre Identität
geändert, um dieses Erlebnis zu vergessen. Sie leide seit ihrer Kindheit an
psychischen Problemen, aktuell an einer mittelschweren depressiven Epi-
sode, einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, einer
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Traumafolgestörung, einer andauernden Persönlichkeitsstörung sowie an
einer Panikstörung (vgl. dazu den Arztbericht vom 16. August 2018). Sie
werde in der Schweiz durch eine Psychiaterin mittels Gesprächstherapie
behandelt, wolle aber keine Psychopharmaka einnehmen. Der Vollzug der
Wegweisung nach Äthiopien sei unzumutbar, da die psychiatrische Versor-
gung in Äthiopien mangelhaft sei und ein Abbruch der psychiatrischen Be-
handlung zu weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen würde.
Ausserdem wäre sie in Äthiopien auf sich alleine gestellt, da sie dort nicht
auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könnte.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG,
SR 142.20]).
7.2 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
bewiesen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
8.
8.1 Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
– wie sie selber einräumt – im Verlauf des bisherigen Asylverfahrens un-
glaubhafte Angaben zu ihrer Herkunft und ihren Fluchtgründen gemacht
hat. Auch im heutigen Zeitpunkt ist ihre tatsächliche Herkunft respektive
Staatsangehörigkeit weiterhin ungesichert, da sie nach wie vor keine
rechtsgenüglichen und beweistauglichen Identitätsdokumente eingereicht
hat. Weder bei der Geburtsurkunde noch dem Kebele-Ausweis oder den
Schulzertifikaten handelt es sich um rechtsgenügliche Identitätsdokumente
im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG. Im Weiteren fällt auf, dass die
Geburtsurkunde offenbar am 18. Januar 2017 und der Einwohner- bezie-
hungsweise Kebele-Ausweis am 30. Januar 2018 (äthiopischer Kalender:
22.05.2010) ausgestellt wurden. Zu diesen Zeitpunkten war die Beschwer-
deführerin jedoch offensichtlich nicht in Äthiopien wohnhaft, sondern hielt
sich in der Schweiz auf. Es ist somit nicht nachvollziehbar, wie sie in den
Besitz dieser Dokumente gelangt ist, zumal insbesondere der Einwohner-
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ausweis nur persönlich vor Ort beantragt werden kann (vgl. dazu den Be-
richt zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland vom Mai 2010,
S. 28). Ferner ist zu berücksichtigen, dass es bekanntlich einfach ist, sich
derartige Dokumente zu erschleichen oder gefälschte äthiopische Doku-
mente auf dem Schwarzmarkt zu erwerben (vgl. a.a.O., S. 31). Der Be-
schwerdeführerin ist es aus diesen Gründen nicht gelungen, die im Wie-
dererwägungsverfahren neu geltend gemachte äthiopische Staatsangehö-
rigkeit glaubhaft zu machen.
8.2 Im Weiteren sind auch die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug
auf das angeblich fehlende Beziehungsnetz zu bezweifeln. Sie bringt dabei
vor, sie habe keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern und wäre bei einer Rück-
kehr ins Heimatland auf sich alleine gestellt. Diese Behauptung ist jedoch
völlig unsubstanziiert ausgefallen. Ausserdem weist der Umstand, dass of-
fensichtlich jemand der Beschwerdeführerin die nachträglich eingereichten
Dokumente beschafft und zugeschickt hat, auf ein weiterhin bestehendes
Beziehungsnetz hin.
8.3 Wie bereits im Beschwerdeurteil vom 18. März 2016 ausgeführt wor-
den war, sind Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegwei-
sungsvollzugs zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; die Unter-
suchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
Beschwerdeführerin (vgl. Art. 8 AsylG). Für den vorliegenden Fall ist ge-
stützt auf die vorstehenden Erwägungen im Ergebnis festzustellen, dass
es den Asylbehörden nach wie vor nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis
der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwer-
deführerin zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber für die
Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung wäre.
Es ist ferner nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen zu forschen, wenn – wie vorliegend – die Beschwer-
deführerin durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich ge-
zielt vorenthaltene Angaben über ihren genauen Herkunftsort und ihr sozi-
ales Beziehungsnetz eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs – namentlich auch in Bezug auf die Frage, ob die Be-
schwerdeführerin im Herkunftsland Zugang zu einer adäquaten psychiatri-
schen Behandlung hätte – verhindert. Daher ist vermutungsweise davon
auszugehen, das dem Vollzug der Wegweisung keine Vollzugshindernisse
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG entgegenstehen. Eine Unzumutbarkeit aus
medizinischen Gründen ist im Übrigen auch deshalb zu verneinen, weil es
sich bei den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin nicht um le-
bensbedrohliche Krankheiten handelt und sie darüber hinaus offensichtlich
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freiwillig darauf verzichtet, die ihr zur Behandlung empfohlenen Medika-
mente einzunehmen. Schliesslich ist festzustellen, dass es nicht Sinn und
Zweck eines Wiedererwägungsverfahrens sein kann, Rügen und Ein-
wände zuzulassen, die bereits im Rahmen des ordentlichen Asyl- respek-
tive Beschwerdeverfahrens hätten vorgebracht werden können (BGE 136
II 177 E. 2.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2).
8.4 Der Beschwerdeführerin ist es nach dem Gesagten nicht gelungen
Gründe darzulegen, die in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 10. Juli 2015 führen könnten. Neue Gründe, welche den Vollzug
der Wegweisung als unzulässig oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2
und 3 AIG erscheinen lassen könnten, wurden im vorliegenden Wiederer-
wägungsverfahren nicht behauptet und sind auch von Amtes wegen nicht
ersichtlich. Insgesamt ist daher festzustellen, dass es der Beschwerdefüh-
rerin nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante, nach-
trägliche Veränderung der Sachlage glaubhaft zu machen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 10. Dezember 2019 in gleicher Höhe geleistete
Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu Beglei-
chung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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