Abtei lung IV
D-6154/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
S._______, geboren_______, Niger, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 9. Oktober 2006 i.S. Asyl und
Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6154/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat gemäss eigenen An-
gaben am 23. Juli 2006 auf dem Landweg nach Algerien. Von dort aus
sei er am 27. Juli 2006 an Bord eines grossen Schiffes nach Italien
und schliesslich am 3. August 2006 in einem Personenwagen unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gereist. Zu seinem noch
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe gestellten
Asylgesuch wurde der Beschwerdeführer dort am 9. August 2006 sum-
marisch befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylver-
fahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige
kantonale Behörde hörte ihn am 12. September 2006 - da er zu jenem
Zeitpunkt noch minderjährig war - im Beisein einer Vertrauensperson
eingehend zu seinen Asylgründen an. Das BFM verzichtete auf eine
zusätzliche Befragung des Beschwerdeführers.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei Angehöriger der Ethnie der Peul und stam-
me aus der Ortschaft A._______ bei E._______ (Département
F._______, wo er vier Jahre lang die Schule besucht und danach die
Kühe seines Vater gehütet habe. Seit Juli 2003 sei jährlich ein weisser
Europäer namens J._______ ins Dorf gekommen, um Fotos von der
Region zu machen. Dieser Mann habe ihn am 17. Juli 2006 gefragt, ob
er nicht vom Islam zum Christentum konvertieren wolle. Der
Beschwerdeführer habe an dieser Idee Gefallen gefunden. Seine
jüngere Schwester habe seinem Vater von seinem Vorhaben, zum
Christentum zu wechseln, berichtet, worauf der Vater zwei Tage später,
am 19. Juli 2006, aufs Feld gekommen sei und versucht habe, ihn -
den Beschwerdeführer - mit einer Machete zu töten. Dem
Beschwerdeführer sei jedoch die Flucht gelungen. In einem Dorf
namens B._______ habe er den Europäer wieder getroffen und
diesem von den Tötungsabsichten seines Vaters erzählt. J._______
habe sich in der Folge nach A._______ begeben, um dort den
Wahrheitsgehalt des vom Beschwerdeführer Geschilderten zu
überprüfen. Dabei habe er erfahren, dass der Vater des Beschwerde-
führers in der Zwischenzeit bei der Dorfbevölkerung eine schriftliche
Aufforderung zur Tötung seines Sohnes in Umlauf gebracht habe. Als
der Beschwerdeführer davon erfahren habe, habe er sich umgehend
zur Ausreise aus dem Niger entschlossen. In Begleitung von
J._______ und eines weiteren Weissen sei er in einem "Pick-up" bis
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nach Algerien gefahren. J._______ habe ihn dann auch im Schiff nach
Italien begleitet und ihn dort dem Fahrer des Autos, das ihn in die
Schweiz gebracht habe, übergeben; von J._______ habe er seither
nichts mehr gehört.
Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, nie Probleme mit den
Behörden oder irgendwelchen Organisationen in der Heimat gehabt
und sich auch nie politisch betätigt zu haben.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 - eröffnet am 16. Oktober 2006
- lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Voll-
zug der Wegweisung sei - auch unter Berücksichtigung des Überein-
kommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK,
SR 0.107) - zulässig, zumutbar und möglich.
C. Der Beschwerdeführer beantragte bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 8. No-
vember 2007 (Poststempel: 9. November 2007) die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei
ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher Hin-
sicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, eventuali-
ter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Für
die Begründung dieser Anträge wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Am 20. November 2006 wurde überdies eine von der Caritas Schweiz
beziehungsweise vom Zentrum_______ ausgestellte
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben.
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D. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2006 verzichtete die
ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt
befunden.
E. Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons _______ vom
10. November 2006 wurde der Beschwerdeführer, bei welchem anläss-
lich einer Kontrolle an einer als Drogenumschlagplatz bekannten Ört-
lichkeit in D._______ am 9. November 2006 sieben Kügelchen (insge-
samt 3,2 Gramm) Kokain zum Vorschein gekommen waren, zu einer
unbedingten Einschliessungsstrafe von sieben Tagen verurteilt. Glei-
chentags wurde von der _______ des Kantons C._______ die
Ausgrenzung aus dem Gebiet der Städte D._______ und E._______
verfügt. Wegen Missachtung der Ausgrenzungsverfügung wurde der
Beschwerdeführer mit einer weiteren Verfügung der
Jugendanwaltschaft des Kantons C._______ vom 6. Dezember 2006
zu einer unbedingten Einschliessungsstrafe von 14 Tagen verurteilt.
F. Das BFM schloss mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2007 auf Abwei-
sung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes
rechtfertigen könnten. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer am 4. Februar 2007 volljährig geworden sei und
sich somit nicht mehr auf die Kinderschutzkonvention berufen könne.
Dadurch, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz wiederholt durch
strafbares Verhalten negativ aufgefallen und unter anderem mehrere
Male in der Drogenszene aufgegriffen und wegen Kokainhandels ver-
urteilt worden sei, erfülle er die Bedingungen von Art. 14a Abs. 6 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG; SR 142.20).
Der Beschwerdeführer liess sich am 10. August 2007 zu den in der
Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen vernehmen. Dabei hielt er
am Wahrheitsgehalt der von ihm anlässlich der Befragungen gemach-
ten Aussagen fest und führte im Weiteren aus, der Umstand, dass er
in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sei auf seine
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desolate persönliche und finanzielle Situation zurückzuführen; er
bereue diese Fehltritte und habe dafür auch gebüsst.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der - im Übri-
gen mittlerweile volljährige - Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
3.
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3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung vorab fest,
der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentli-
chen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. In der Tat gab er
etwa anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum an, seiner jüngeren Schwester vom Angebot des weissen Europä-
ers, zum Christentum zu konvertieren, erzählt zu haben (vgl. Protokoll
Kurzbefragung, A1, S. 4), während er dann in der kantonalen Anhö-
rung erklärte, seine jüngere Schwester sei beim Gespräch mit dem
Weissen persönlich anwesend gewesen, sei aber nicht eingeladen
worden, die Religion zu wechseln (vgl. Protokoll kantonale Befragung,
A9, S. 7). Des Weiteren behauptete der Beschwerdeführer in der kan-
tonalen Anhörung, er habe von der von seinem Vater schriftlich ver-
fassten Aufforderung an die Dorfbevölkerung, ihn zu töten, erfahren,
weil seine Schwester nach B._______ gekommen und ihm selber
davon erzählt habe (vgl. Protokoll kantonale Befragung, A9, S. 8).
Anlässlich der Erstbefragung machte er demgegenüber nicht geltend,
von seiner Schwester in B._______ aufgesucht worden zu sein,
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sondern gab an, J._______ und ein weiterer Weisser seien nach
E._______ gegangen; am Flussufer hätten sie seine Schwester
getroffen, welche ihnen vom besagten Schreiben des Vaters erzählt
habe (vgl. Protokoll Kurzbefragung, A1, S. 5).
4.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden dadurch
erhärtet, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen
Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt wor-
den sind und daher nicht den Eindruck erwecken, der Beschwerdefüh-
rer habe das Geschilderte selber erlebt. Wie in der angefochtenen Ver-
fügung zutreffend bemerkt wurde, machte der Beschwerdeführer etwa
zur angeblichen Einladung des Weissen, zum Christentum zu konver-
tierten, nur sehr allgemeine Angaben. Trotz mehrfachem Nachfragen in
beiden Befragungen beschränkten sich seine Aussagen im Wesentli-
chen darauf, dass der Weisse ihm in Aussicht gestellt habe, wenn er
seine Religion wechsle, könne er ihm eine Beschäftigung geben, auch
könne der Beschwerdeführer dann in eine Stadt gehen und dort viel
erleben (vgl. Protokoll kantonale Befragung, A9, S. 6). Die dazu in der
Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 2) abgegebene Erklärung, es habe sich
nicht "um eine Predigt oder ein theologisches Gespräch, sondern ganz
einfach um einen Versuch des Europäers, zu missionieren", gehandelt,
vermag nicht zu überzeugen.
Sodann vermochte der Beschwerdeführer auch keine konkreten Anga-
ben dazu zu machen, wie und wo ihn seine Schwester in B._______
gefunden habe (vgl. Protokoll kantonale Befragung, A9, S. 8), und er
war auch nicht in der Lage, seine Reise vom Niger bis in die Schweiz
zu beschreiben. Abgesehen davon, dass er - wie in der angefochtenen
Verfügung bemerkt wurde - weder Ortschaften zwischen
A._______/E._______ und der Grenze zu Algerien noch Ankunftsort
oder -hafen in Italien nennen konnte, scheint es auch sehr zweifelhaft,
dass der Beschwerdeführer vom ganz im Südwesten Nigers
gelegenen Département F._______ aus im "Pick-up" seiner beiden
Begleiter durch - die teilweise sehr zerklüfteten und gebirgigen -
Wüsten Nigers und Algeriens bis ans Mittelmeer gefahren sein und für
die Distanz von mehr als 3000 Kilometer nur gerade zwei oder drei
Tage gebraucht haben soll (vgl. Protokoll Kurzbefragung, A1, S. 6 und
Protokoll kantonale Befragung, A9, S. 3 f. und 10).
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten.
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Das Bundesamt hat daher zu Recht davon abgesehen, die
Asylrelevanz des geschilderten Sachverhaltes zu prüfen. Es kann
darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz
(etwa auf die Feststellung, die vom Beschwerdeführer geschilderte Art
und Weise des Angebots, zum Christentum zu konvertieren, sei wenig
nachvollziehbar ausgefallen) und auf die weiteren, sehr knapp und
allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in
der Replik vom 10. August 2007 näher einzugehen. Das Asylgesuch
wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
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(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK / EMARK
2001 Nr. 21).
5.3 Das Bundesamt wies in seiner angefochtenen Verfügung zutref-
fend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Niger ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Niger dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.; Nr. 17 S. 130 f.). Das ist je-
doch vorliegend nicht der Fall. Ungeachtet der - oben unter Ziff. 4 der
Erwägungen eingehend dargelegten - Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
mittlerweile auch nach nigrischem Recht volljährig ist und bei allfälli-
gen Nachstellungen seitens Familienangehöriger und Dorfbewohner
selber die zuständigen Behörden in seiner Heimat um Schutz nachsu-
chen könnte.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise der Nicht-Erhältlichkeit einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990
II 668).
Die seit 1960 von Frankreich unabhängige Republik Niger gehört zu
den am wenigsten entwickelten und ärmsten Ländern der Welt. Zwei
Drittel des Staatsgebietes befinden sich in der Sahara. Regelmässig
wiederkehrende Dürren und Heuschreckenplagen führen zu Nahrungs-
mittelknappheit bei der noch heute grösstenteils in der Landwirtschaft
tätigen Bevölkerung. Zudem kommt es - auch wenn eine gewisse Sta-
bilisierung festgestellt werden konnte - insbesondere im Norden und
Osten des Landes regelmässig zu bewaffneten Zusammenstössen
zwischen nigrischen Sicherheitskräften und Tuareg-Rebellen. Dennoch
kann bezüglich dem Niger und insbesondere auch bezüglich dem im
fruchtbareren und "reicheren" Südwesten des Landes gelegenen
Département F._______ - wo der Beschwerdeführer gemäss seinen
Angaben herkommt - nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer
Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde,
gesprochen werden.
Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersichtlich,
welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen las-
sen könnten. Der noch junge, soweit aktenkundig gesunde Beschwer-
deführer hat immerhin eine rudimentäre Schulbildung genossen und
verfügt über Französischkenntnisse sowie über Berufserfahrung in der
Landwirtschaft. Nachdem die Nachstellungen seitens des - offenbar
nach wie vor in A._______/E._______ wohnhaften - Vaters nicht
glaubhaft erscheinen, ist davon auszugehen, dass seine
Familienangehörigen ihm auch bei der Reintegration in der Heimat
behilflich sein werden. Unter diesen Umständen bestehen keine
Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den
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Niger in eine konkret seine Existenz bedrohende Situation geraten
könnte.
Bei dieser Sachlage kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der
in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumut-
bar bezeichnet werden. Mangels Bejahung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs fällt auch die Prüfung der Frage, ob vorliegend - wie
in der Vernehmlassung der Vorinstanz bemerkt wurde - aufgrund der
Straffälligkeit des Beschwerdeführers Art. 14 Abs. 6 ANAG zur Anwen-
dung gelangt, weg.
5.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers auch als möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG zu bezeich-
nen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die ei-
ner Rückkehr in den Niger entgegenstehen könnten, und er verpflich-
tet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes um
die Ausstellung gültiger Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4
AsylG).
5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (vgl. Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. De-
zember 2006 [VGKE]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt
ihrer Anhängigmachung nicht aussichtslos erwiesen hat und der Be-
schwerdeführer nach wie vor nicht erwerbstätig ist (und daher von sei-
ner Bedürftigkeit ausgegangen werden muss), ist das in der Rechts-
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mitteleingabe vom 8. November 2006 (Poststempel: 9. November
2006) gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) zu bewilligen und auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. _______)
- das _______ des Kantons C. ad _______
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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