Abtei lung IV
D-6155/2008
law/rep/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A.___________, geboren (...), alias A.___________,
geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch Samuel Häberli, (...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2008
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6155/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige aus
Addis Abeba – verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am
11. Juni 2008 per Flugzeug in Begleitung eines Freundes ihres Vaters
und gelangte am folgenden Tag via unbekannte Länder per Auto illegal
in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. Das BFM erhob am
18. Juli 2008 im Transitzentrum (TZ) Altstätten ihre Personalien und
befragte sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes.
Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Kurzbefragung geltend,
nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben. Sie habe
seit ihrer Geburt zusammen mit ihren Eltern in Addis Abeba gelebt. Sie
habe ab dem Alter von sechs Jahren fünf Jahre lang die Schule be-
sucht, diese aber vor etwa drei Jahren verlassen. Ihren Schüleraus-
weis habe sie in Äthiopien zurückgelassen, wobei sie diesen nicht
mehr erhältlich machen könne, weil niemand mehr wisse, wo sich die -
ser befinde.
Im Personalienblatt, das sie am 12. Juni 2008 ausfüllte, gab die Be-
schwerdeführerin ihr Geburtsdatum mit (...) gemäss äthiopischem
Kalender an, was nach gregorianischem Kalender dem (...) entspricht.
Anlässlich der Kurzbefragung führte die Beschwerdeführerin weiter
aus, sie habe keine Geschwister und wisse nicht, ob sie – von ihren
Eltern abgesehen – weitere Verwandte habe. Ihre Mutter sei gestorben
und ihr Vater befinde sich im Gefängnis.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen gel-
tend, ihr Vater habe der ONEG Partei angehört und sei vor etwa zwei
Jahren festgenommen worden. Etwa eine Woche nach dessen Fest-
nahme sei auch ihre Mutter verhaftet worden und später im Gefängnis
verstorben. Dies habe sie von einer Nachbarin vernommen, welche sie
nach dem Verschwinden ihrer Mutter bei sich aufgenommen habe.
Einige Zeit später seien die Leute, welche ihren Vater festgenommen
hätten, wieder vorbeigekommen, um sie selbst mitzunehmen und über
ihre Eltern auszufragen. Manchmal sei sie einen Tag lang mit-
genommen und anschliessend wieder nach Hause zurückgebracht
worden. Etwa anderthalb Monate vor ihrer Ausreise sei sie letztmals
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mitgenommen, in ein Haus gebracht und dort vergewaltigt worden.
Nach ihrer Rückkehr habe sie die besagte Nachbarin sowie einen
Freund ihres Vaters über die erlittene Vergewaltigung informiert.
Daraufhin habe jener Freund ihres Vaters ihre Ausreise organisiert,
wobei er sie bis in die Schweiz begleitet habe.
B.
Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben der Beschwerdeführerin
liess das BFM am 18. Juli 2008 eine Knochenanalyse zur Altersbe-
stimmung erstellen. Der damit beauftragte Arzt,
Dr. med. B.___________, hielt in seinem Kurzbericht vom 22. Juli
2008 zunächst – in irriger Annahme, die Beschwerdeführerin sei am
(...) nach europäischer Zeitrechnung geboren – fest, deren
chronologisches Alter betrage (...).
C.
Am 29. Juli 2009 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin ohne
Beizug einer Vertrauensperson mündlich das rechtliche Gehör zum
Ergebnis der Knochenaltersbestimmung und zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Dabei wies die Beschwerde-
führerin auf ein früheres Lungenleiden, dessen medikamentöse Be-
handlung und die Entwicklung einer Medikamentenallergie hin.
D.
Am 31. Juli 2008 rektifizierte Dr. med. B.___________ sein auf den
22. Juli 2008 rückdatiertes Knochenaltersgutachten dahingehend, als
er – unter Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin tat-
sächlich angegebenen Alters von (...) – ihr Skelettalter auf (...)
veranschlagte (vgl. act. A9).
E.
Am 6. August 2008 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin auf-
grund des rektifizierten Knochenaltersgutachtens und im Beisein einer
Vertrauensperson erneut das rechtliche Gehör zum Ergebnis der
Knochenaltersbestimmung und zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG.
F.
Mit Verfügung vom 17. September 2008 – eröffnet am 19. September
2008 – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der
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Beschwerdeführerin aus der Schweiz und forderte die Beschwerde-
führerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall –
auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Zur
Begründung des Nichteintretensentscheides führte das BFM aus, die
Differenz zwischen dem von der Beschwerdeführerin angegebenen
Alter und dem mittels Knochenaltersbestimmung ermittelten Alter be-
trage mehr als drei Jahre, weshalb eine Täuschung über die Identität
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zweifelsfrei nachgewiesen
sei. Die Behauptung der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr am
29. Juli 2008 gewährten rechtlichen Gehörs, sie habe ihr Geburts-
datum von ihrem Vater erfahren, sei nicht geeignet, die behauptete
Minderjährigkeit in einem glaubhaften Lichte erscheinen zu lassen. Be-
zeichnenderweise habe sie auch keine Identitätspapiere zu den Akten
gereicht, die das von ihr angegebene Alter bestätigen würden.
G.
Mit Eingabe vom 25. September 2008 liess die Beschwerdeführerin
mittels ihres Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht gegen
diese Entscheid Beschwerde einreichen und beantragen, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks mate-
rieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren seien
die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche
Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Be-
schwerde zu sistieren. Vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde
sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen und
ihr dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive (recte:
objektive) Nachfluchtgründe zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei ihr die Bezahlung eines
Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und es sei
ihr eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Be-
schwerde lag eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bei.
H.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 stellte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Beschwerde-
führerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung ihrer
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finanziellen Verhältnisse gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Im Weiteren wies er die Vollzugsbehörden an, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe an
denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren.
Ferner wies er das BFM an, der Beschwerdeführerin eventuell bereits
an die zuständige heimatliche Behörde weitergegebene Personen-
daten offenzulegen. Schliesslich gab er dem BFM Gelegenheit, bis
zum 17. Oktober 2008 eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
Das BFM beantragte in seiner innert einmalig erstreckter Frist einge-
reichten Vernehmlassung vom 24. Oktober 2008 die Abweisung der
Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 10. November 2008 machte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin von dem ihm am 27. Oktober 2008 durch den
Instruktionsrichter eingeräumten Replikrecht Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor liegen-
den Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem BFM teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi -
timiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
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Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist mithin einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demnach
enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen mate-
riellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Weg-
weisungspunkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44
AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität
täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der er-
kennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel fest-
steht.
4.2 Der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn umfasst unter
anderem Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, die Ethnie, das
Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht (Art. 1 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311). Die Altersangabe fällt somit unter den Begriff
der Identität.
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5.
5.1
Ein ärztlicher Bericht über die Durchführung einer radiologischen
Knochenaltersbestimmung gilt unter bestimmten Voraussetzungen –
nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen
Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt
– trotz des beschränkten Aussagewertes als „anderes Beweismittel“ im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG und kann damit die Identitäts-
täuschung belegen (EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 S. 143 und dort zitierte
weitere Praxis), sofern das radiologische Knochenaltersbestimmungen
gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu erfüllt. Dieses hat
neben der Bekanntgabe des Resultats der Knochenaltersbestimmung
namentlich Angaben betreffend die fachliche Qualifikation des Arztes,
die Identität des Exploranden, von diesem allfällig geltend gemachte
Krankheiten oder besondere Lebensumstände, die angewandte
Analysemethode, die Umschreibung des festgestellten Befunds und
die daraus abgeleitete Schlussfolgerung zu enthalten (vgl. EMARK
2004 Nr. 31 E. 7 S. 224 ff.).
5.2 Im vorliegenden Fall erhebt der Rechtsvertreter im Zusammen-
hang mit den formalen und inhaltlichen Anforderungen an radio-
logische Knochenaltersbestimmungen namentlich die Rüge, weder
dem Radiologiebericht der Kinderchirurgischen Klinik vom 22. Juli
2008 noch dem Aktenverzeichnis der Vorinstanz sei zu entnehmen,
dass tatsächlich eine Anamnese des Arztes mit der Explorandin statt-
gefunden habe beziehungsweise dass Informationen zur „Gesund-
heitsgeschichte” der Beschwerdeführerin in die ärztliche Analyse ein-
geflossen wären. Dass die Durchführung einer Anamnese zwingend
notwendig gewesen wäre, werde unter anderem durch die im „nicht-
regulären“ (weil ohne Beizug einer Vertrauensperson zustande ge-
kommenen) Protokoll bezüglich des am 29. Juli 2008 gewährten recht-
lichen Gehörs untermauert, wo die Beschwerdeführerin erwähnt habe,
in der Vergangenheit Lungenprobleme gehabt und infolge Verab-
reichung einer Spritze eine Allergie gegen Medikamente entwickelt zu
haben. Aufgrund dieser in der radiologischen Analyse unberücksichtigt
gebliebenen Informationen sei folglich nicht auszuschliessen oder gar
anzunehmen, dass die Explorandin an länger dauernden Krankheiten
gelitten habe und in diesem Zusammenhang Medikamente habe
einnehmen müssen. Deswegen sei auch eine krankheitsbedingte
Abweichung der Knochenreife von der Norm nicht auszuschliessen
(vgl. Beschwerde S. 3 f.).
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5.3 Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der am 31. Juli 2008
rektifizierten Knochenanalyse von Dr. med. B.___________ vom
22. Juli 2008 (act. A9 und A10 [anonymisierte Fassung]) tatsächlich
keine Hinweise zu entnehmen sind, dass dieser im Vorfeld seiner
Analyse persönlich eine Anamnese bei der Beschwerdeführerin
durchgeführt oder sein Knochenaltersgutachten im Wissen um die von
ihr am 29. Juli 2008 geltend gemachten früheren (und allenfalls
weiterhin aktuellen) gesundheitlichen Beschwerden (vgl. Sachverhalt
Bst. C) erstellt hätte, schliesst sein Radiologiebericht doch mit der
blossen Feststellung, körperliche Erkrankungen könnten zu einer
Abweichung der Knochenreife von der Norm führen, dies sowohl nach
oben als auch nach unten. Letztere Formulierung lässt auch keinen
Raum für die Annahme, Dr. med. B.___________ habe allfällig
explorierte gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin als zu
wenig gravierend erachtet, um daraus eine krankheitsbedingte
Abweichung der Knochenreife von der Norm zu folgern. Denn diesfalls
hätte er in seinem Bericht zumindest festhalten müssen, dass die
anamnestisch erhobenen Gesundheitsstörungen nicht geeignet seien,
zu einer zusätzlichen Abweichung von der Normspanne zu führen.
Darüber hinaus weist das dem rektifizierten Knochenaltersgutachten
beigefügte Begleitschreiben von Dr. med. B.___________ an das BFM
vom 31. Juli 2008 (vgl. act. A11), worin dieser unter anderem festhält,
die (dem Knochenaltersgutachten zugrundeliegende) Methode von
Greulich und Pyle sei primär zur Beurteilung von Kindern mit
endokrinologischen (hormonelle beziehungsweise die Hormone
betreffende) Erkrankungen und Störungen des Wachstums und der
Entwicklung und nicht zur Altersbestimmung von Asylbewerbern
entwickelt worden, generell darauf hin, dass der besagte Arzt
persönlich die besagte Methode für die Altersbestimmung einzelner
Menschen als nur bedingt geeignet zu erachten scheint.
5.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Knochen-
altersgutachten von Dr. med. B.___________ bezüglich der
Beschwerdeführerin inhaltlich den Anforderungen an ein Beweismittel
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht zu genügen vermag,
weshalb es auch nicht als Grundlage für einen
Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG dienen kann.
Eine entsprechende Identitätstäuschung ist somit im vorliegenden Fall
als nicht erstellt zu erachten, weshalb der Nichteintretensentscheid
des BFM vom 17. September 2008 Bundesrecht verletzt. Die
Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
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aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu
sprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2). Der in der Beschwerdeschrift bezifferte
Aufwand von Fr. 760.-- erscheint angemessen, weshalb die Partei-
entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren unter zu-
sätzlicher Berücksichtigung der Replik vom 10. November 2008 auf
insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzu-
setzen und das BFM anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin diesen
Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 17. September 2008 wird aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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