Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6155/2011
law/auj
U r t e i l v om 2 8 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […],
dessen Ehefrau
B._______, geboren am […],
und deren Töchter
C._______, geboren am […],
D._______, geboren am […],
Armenien,
[…],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die beschwerdeführenden Eltern – armenische Staatsangehörige
aus Erevan – am 25. Dezember 2010 für sich und ihre beiden Kinder in
der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 29. Dezember 2010 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe die Personalien der Eltern und der
[…]jährigen Tochter erhob und sie zum Reiseweg sowie – summarisch –
zu den Asylgründen befragte,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung
vom 30. Dezember 2010 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
X._______ zuwies,
dass das BFM die Eltern und die […]jährige Tochter am 24. Mai 2011
einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen vorbrachte, er sei als Mitarbeiter des […] in Erevan für die
Ausstellung von […] und […] zuständig gewesen,
dass sein Vorgesetzter in seiner Abwesenheit im Jahr 2006 einem
einflussreichen russischen Geschäftsmann armenischer Herkunft
eigenmächtig einen […] ausgestellt habe,
dass er im Februar 2007 diesen Korruptionsfall der […] gemeldet habe
und anschliessend von einem […] befragt worden sei, worauf man den
Vorgesetzten zum […] degradiert habe,
dass er in der Folge von Kumpanen oder Leibwächtern des
Geschäftsmannes wiederholt telefonisch und mündlich bedroht, zum
Widerruf seiner Aussagen aufgefordert und einmal mit Messerstichen
verletzt worden sei,
dass er während 18 Jahren an dieser Stelle gearbeitet habe und in zwei
Jahren in Rente hätte gehen können,
dass der degradierte […] im Oktober 2008 wieder befördert worden sei
und ihn an den […] versetzt und zur Kündigung seiner Arbeitsstelle
gedrängt habe,
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dass man ihn täglich bedroht habe und er in Angst zur Arbeit gegangen
sei,
dass er 2008 beziehungsweise im März 2009 seine Stelle gekündigt
habe, jedoch auch nach der Kündigung bedroht worden sei,
dass der […] beziehungsweise der […] Probleme mit dem korrupten […]
gehabt und dafür ihn, den Beschwerdeführer, verantwortlich gemacht
habe, und er zwischen dem […] auf der einen Seite und dem […] sowie
dem Geschäftsmann auf der anderen Seite gestanden sei,
dass der […] ihn vor der Ausreise vier Mal, letztmals im Juli 2010,
vorgeladen habe, er diese Vorladungen jedoch jeweils ignoriert habe, um
sich und seine Familie nicht durch weitere Aussagen zu kriminellen
Machenschaften beziehungsweise zur Korruption zu gefährden,
dass die Beschwerdeführenden Armenien schliesslich am 9. Dezember
2010 verlassen hätten, zunächst in der Absicht, sich in Minsk
(Weissrussland) niederzulassen,
dass der Beschwerdeführer dort in den eineinhalb Tagen ihres
Aufenthaltes erfahren habe, dass die Verfolger Kenntnis von der
Anwesenheit der Familie in Minsk erhalten hätten, und sie deshalb über
die Ukraine, Polen und Deutschland in die Schweiz weitergereist seien,
dass seine Ehefrau und die Tochter keine eigenen Asylgründe geltend
machten und angaben, ihren Heimatstaat wegen der Probleme ihres
Ehemannes beziehungsweise Vaters verlassen zu haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2011 – eröffnet am
11. August 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug
der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid am
17. August 2011 erhobene Beschwerde mit Urteil D4531/2011 vom
3. Oktober 2011 gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 9. August
2011 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen hat,
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dass das BFM mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 – eröffnet am
20. Oktober 2011 – feststellte, die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, die Asylgesuche ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Gefährdung
liessen Realkennzeichen weitgehend vermissen und seien
widersprüchlich, realitätsfremd sowie in wichtigen Punkten
nachgeschoben und daher unglaubhaft, weshalb ihre asylrechtliche
Relevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den ihn
bedrohenden Personen ([…] beziehungsweise Leibwächter des dubiosen
Geschäftsmannes) zu seiner Anzeige (bei […] oder der […]) und deren
Konsequenzen (sofortige Degradierung des Vorgesetzten respektive
Untätigkeit der Behörden wegen der Hochrangigkeit des betroffenen […])
sowie zum Zeitpunkt der Kündigung seiner Arbeitsstelle (2008 oder März
2009) gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung im EVZ die Person des
[…] und dessen Rolle nicht erwähnt habe, obwohl er von diesem gemäss
seiner Aussage an der Anhörung angeblich vier Mal vorgeladen worden
sei und sich durch ihn bedroht gefühlt habe,
dass er im EVZ auch nicht erwähnt habe, dass die ihn bedrohenden
Leibwächter ihn mit Messerstichen verletzt hätten,
dass die Beschwerdeführenden ferner bis zu ihrer Ausreise trotz der
angeblich täglich drohenden Übergriffe und der behaupteten
Behelligungen durch die staatlichen Untersuchungsorgane ohne
ersichtlichen Grund eineinhalb Jahre bis zur Ausreise aus Armenien
hätten verstreichen lassen und ein solches Verhalten in keiner Weise
demjenigen von tatsächlich verfolgten Personen entspreche sowie mit
dem geltend gemachten Ausmass der Übergriffe nicht zu vereinbaren sei,
dass sie während dieser Zeit auch keine Anzeige bei den staatlichen
Organen erstattet hätten, obwohl ihnen die Täterschaft und die
Hintergründe der Bedrohung bekannt gewesen seien,
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dass dem Beschwerdeführer angesichts der angeblichen Befürchtungen
und der beabsichtigten Flucht aus Armenien nicht geglaubt werden
könne, er habe in der Schule seiner Kinder sein beabsichtigtes Reiseziel
Minsk erwähnt, hätte er dadurch doch den Fluchtort unnötig
preisgegeben, wofür gar kein Grund bestanden habe,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Leibwächter des
dubiosen Geschäftsmannes hätten ihn durch ihre Drohungen zum
Widerruf seiner Aussage bewegen wollen und damit die Ursachen der
angeblichen Gefährdung kaum nachzuvollziehen seien, da ein späterer
Widerruf der bereits aktenkundigen Aussage am Ergebnis der
durchgeführten Untersuchung gar nichts mehr hätte ändern können,
dass schliesslich die Kündigung der Arbeitsstelle asylrechtlich nicht
relevant sei, habe sie doch aufgrund ihrer Art und Intensität keine
Zwangssituation begründet, welcher sich der Beschwerdeführer nur durch
Flucht ins Ausland hätte entziehen können,
dass die Beschwerdeführenden sodann keine Reisepapiere eingereicht
hätten und deshalb weder das genaue Ausreisedatum noch die
tatsächliche Reiseroute feststünden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. November 2011
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben,
dass aus der Beschwerdebegründung hervorgeht, dass sie an der
geltend gemachten Gefährdung in ihrer Heimat festhalten und
sinngemäss die Gewährung von Asyl beantragen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG)
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer gemäss den Befragungsprotokollen den
Korruptionsfall der […] gemeldet hat (vgl. BFMact. A17/21 S. 8 Frage
75), und er fünf bis sechs Tage später durch einen […] zur Sache befragt
worden ist (vgl. act. A 17/21 S. 8 Fragen 7880) beziehungsweise
gegenüber […] eine Aussage gemacht hat (vgl. act. A8/10 S. 5), und
darin entgegen der Einschätzung der Vorinstanz keine Widersprüche zu
erkennen sind,
dass auch die Aussage des BFM, der Beschwerdeführer habe sich
widersprüchlich zu den ihn bedrohenden Personen geäussert, so nicht
zutrifft, hat er doch bereits an der Befragung im EVZ nicht nur den […]
erwähnt, sondern auch andere Personen (vgl. act. A8/10 S. 5 f.), wobei er
erst an der Anhörung präzisierte, es habe sich dabei um Leute
beziehungsweise Leibwächter des Geschäftsmannes gehandelt (vgl.
act. A17/21 S. 8 Frage 82, S. 9 Frage 93),
dass indessen die übrigen Erwägungen des BFM vollumfänglich zu
bestätigen sind,
dass die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers in der
Tat unauflösbar sind, wenn er an der Anhörung angibt, der Vorgesetzte
sei nach Bekanntwerden des Korruptionsfalles umgehend degradiert
worden (vgl. act. A17/21 S. 8 Frage 78), während er bei der
Erstbefragung im EVZ ausgesagt hat, die Behörden seien untätig
geblieben, da es sich beim korrupten Beamten um eine hochrangige
Person gehandelt habe (vgl. act. A8/10 S. 5),
dass der Auffassung des BFM beizupflichten ist, dass der
Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, den Zeitpunkt seiner
Kündigung widerspruchsfrei anzugeben,
dass die in der Beschwerde erfolgende Beschreibung der angeblichen
tätlichen Übergriffe auf den Beschwerdeführer mit einem Messer im Jahr
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2008 auf offener Strasse – "die Unbekannten hatten sich von hinten
angeschlichen und durch meine Kleidung hindurch gestochen und dabei
Drohungen ausgesprochen" (vgl. Seite 3 der Beschwerde) – konstruiert
wirkt und ausserdem in der Anhörung nicht von unbekannten Tätern die
Rede war, sondern von Leibwächtern des Geschäftsmannes (vgl.
act. A17/21 S. 9 Frage 93),
dass ferner nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführenden,
wären sie denn tatsächlich verfolgt gewesen, vor der Flucht ihre Kinder in
der Schule abgemeldet und den zunächst vorgesehenen Zufluchtsort
Minsk (Weissrussland) bekanntgegeben hätten, dies auch nicht mit der in
der Beschwerde (auf Seite 3) nachgeschobenen Begründung, sie seien
verpflichtet gewesen, der Schule zu sagen, wo sie hinreisen würden, und
sie hätten erst im Nachhinein gemerkt, dass es ein Fehler gewesen sein
könnte, da die Verfolger so ihren Aufenthaltsort herausfinden könnten,
dass des Weiteren nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer
vier angeblichen Vorladungen des […] keine Folge geleistet (vgl.
act. A17/21 S. 16 Fragen 175178), dafür aber die ihn bedrohenden
Leibwächter des Geschäftsmannes über die Vorladungen informiert
haben will, anlässlich derer er gegen seinen Vorgesetzten und den
Geschäftsmann hätte aussagen sollen (vgl. act. A17/21 S. 16 Fragen
171173),
dass sich zudem die Darstellung in der Beschwerde, da die Verfolger den
Aufenthaltsort der Familie herausgefunden hätten, hätten sich ihre Pläne
bezüglich des Ziellandes "im Laufe der Zeit" geändert, nicht mit den
Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vereinbaren
lässt, wonach die Familie bereits nach einem eineinhalbtägigen
Aufenthalt in Minsk in Richtung Schweiz weitergereist sei (vgl. act.
A17/21 S. 18 Frage 188),
dass vor diesem Hintergrund auch die für die verzögerte Ausreise in der
Beschwerde abgegebene Erklärung, sie hätten erst nach eineinhalb
Jahren über die finanziellen Mittel für die kostspielige Reise verfügt, nicht
zu überzeugen vermag, ist aus den Akten doch zu schliessen, dass es
sich bei den Beschwerdeführenden um wohlhabende Leute handelt (vgl.
act. A8/10 S. 2, A17/21 S. 3 Fragen 17 ff.), für welche die Reise bis nach
Minsk, ihrem angeblich ursprünglichen Zielland, ohne Weiteres
erschwinglich gewesen wäre,
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dass das BFM sodann zutreffend festgehalten hat, die Ursachen der
angeblichen Gefährdung seien kaum nachzuvollziehen, war der
Beschwerdeführer doch an der Anhörung nicht in der Lage, hinreichend
detailliert und konkret anzugeben, inwiefern er auch nach der Kündigung
seiner Arbeitsstelle bedroht worden sei (vgl. act. A17/21 S. 1416),
dass er sich stattdessen mit wenig ergiebigen Antworten begnügte, indem
er beispielsweise auf die Frage, inwiefern er für die ihn bedrohenden
Leute interessant gewesen sei, ausführte: "Ja, irgendeine Bedeutung hat
das ja, dass sie mich bedrohen. Ich muss ja aus irgendeinem Grund für
diese Leute wichtig sein." (vgl. act. A17/21 S. 15 Frage 160),
dass sich sodann für den Einwand in der Beschwerde, es sei dem
Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen "oft nicht gestattet worden
frei zu erzählen" (Beschwerde S. 3), er sei häufig unterbrochen worden
und habe auf Fragen oft kurz mit "ja" oder "nein" antworten müssen, in
den Akten keine Bestätigung findet,
dass vielmehr aus dem Anhörungsprotokoll hervorgeht, dass der
Beschwerdeführer auf die zahlreich gestellten offenen Fragen auffallend
wenig konkrete, dafür umso zahlreichere ausweichende Antworten gab,
beispielsweise, wenn er auf die Frage, vor wem er denn Angst habe,
entgegnete: "Ich habe Angst vor diesen Leuten. Ich will, dass diese Leute
mich vergessen, dass ich nicht mehr existiere, es gibt mich nicht mehr."
(vgl. act. A17/21 S. 15 Frage 159), oder auf die Frage, was man von ihm
nach seiner Kündigung gewollt habe, antwortete: "Rufen, Fragen stellen,
mich in eine schlechte Position bringen, alles Mögliche." (vgl. act. A17/21
S. 14 Fragen 151 f.),
dass seine Vorbringen schliesslich auch deshalb unglaubhaft sind, weil er
sich in unauflösbare Widersprüche verstrickt, indem er einerseits zu
Protokoll gibt, der […] kenne die Geschichte ganz genau und könne die
Sache jederzeit ohne ihn zum Abschluss bringen (vgl. act. A17/21 S. 14
Frage 150), andererseits aber darauf beharrt, man habe ihn mit den
Drohungen zu einem Rückzug seiner Aussagen zwingen wollen (vgl. act.
A17/21 S. 14 Frage 153), auf Nachfrage hin aber nicht in der Lage war,
zu präzisieren, welche Aussagen er denn hätte zurückziehen sollen (vgl.
act. A17/21 S. 14 Frage 156),
dass auch die in der Beschwerde vorgebrachten diffusen Befürchtungen,
die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Armenien in
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eine bedrohliche Lage geraten, weil sich die Situation in keiner Weise
verbessert habe und die genannten Personen noch Macht und Kraft
besässen, um die Drohungen in die Tat umzusetzen, nicht geeignet sind,
zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und auch keine Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführenden in
Armenhien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, zumal sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, sie würden im
Falle der Rückkehr nach Armenien aus sozialen, wirtschaftlichen oder
gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass es sich beim beschwerdeführenden Ehemann und Vater gemäss
Aktenlage um einen diplomierten Ökonomen und wohlhabenden Mann
mit langjähriger Berufserfahrung handelt, der nach der Kündigung seiner
[…]stelle als Grossist im Handel mit […] und […] tätig war (vgl. act. A8/10
S. 2) und daher in der Lage sein wird, für sich und seine Familie erneut
eine wirtschaftliche Lebensgrundlage zu schaffen, so dass nicht zu
befürchten ist, die Beschwerdeführenden würden nach einer Rückkehr
nach Armenien in eine existenzbedrohende Situation geraten,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Armenien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: