B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6155/2015
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Franca Hirt, Verein Netzwerk Asyl Aargau,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. September 2015 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat am 20. April 2015 und reiste via den Sudan, Libyen und Italien in die
Schweiz, wo sie am 29. Juni 2015 um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung vom 6. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführerin
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die
grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, nicht nach
Italien zurückkehren zu wollen, da sie es vorziehe, bei ihrem Sohn in der
Schweiz zu blieben. Ihren Gesundheitszustand betreffend führte sie aus,
sich trotz einer Diabeteserkrankung und Bluthochdruck gesund zu fühlen.
B.
Am 13. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die-
ses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1
Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
C.
Mit Verfügung vom 14. September 2015 (eröffnet am 23. September 2015)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die
Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behand-
lung ihres Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den
Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Beschwerde vom 30. September 2015 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die
Verfügung vom 14. September 2015 sei aufzuheben und auf ihr
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Seite 3
Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung sowie der vollumfänglichen unent-
geltlichen Rechtspflege einschliesslich um Erlass von der Kostenvor-
schusspflicht. Der Beschwerde lag ein Bericht ("Il sistema Dublino e l'Italia:
un rapporto in bilico" der Associazione Studi Giuridici sull'Immigrazione
(ASGI) bei).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 erteilte der Instruktionsrichter
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die
Beschwerdeführerin könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten und forderte sie auf, innert Frist einen Arztbericht ihre Situation
betreffend einzureichen. Ferner wurde ihr die unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Umfang von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich des fristgerechten
Einreichens einer Fürsorgebestätigung und Erlass von der Kostenvor-
schusspflicht gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung gesetzt. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 6. November 2015 hielt das Staatssekretariat an
seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 25. November 2015 bestreitet die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertretung die Auffassung der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
D-6155/2015
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sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, bei der summarischen Befragung hätte die Beschwerdeführerin zu
Protokoll gegeben, in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten ein-
gereist zu sein. Die italienischen Behörden hätten innert Frist zum Über-
nahmeersuchen keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit zur
Durchführung ihrer Asyl- und Wegweisungsverfahren gemäss Art. 22 Abs.
7 Dublin-III-VO am 14. September 2015 an Italien übergegangen sei. An-
lässlich des ihr am 6. Juli 2015 gewährten rechtlichen Gehörs habe die
Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie nicht nach Italien zurück-
kehren möchte, da sie lieber bei ihrem Sohn in der Schweiz bleiben wolle.
Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe
keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für
ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Be-
stimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-
Vertragsstaaten obliege. Italien sei Signatarstaat sowohl des Abkommens
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vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte
vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hal-
ten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen
würde. Vom Umstand, dass sie über Verwandte in der Schweiz verfüge,
könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da volljährige Kinder nicht als
Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g VO Dublin gälten. Zudem
bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhält-
nis zwischen ihr und ihrem Sohn, weshalb sich aus seiner Anwesenheit in
der Schweiz ebenfalls kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse. Bezüg-
lich ihres Gesundheitszustandes sei zu sagen, dass in Italien auch illegal
anwesende Ausländer Zugang zu medizinischer Versorgung hätten. Ge-
mäss Art. 35 des "Decreto Legislativo n. 286" vom 25. Juli 1998 mit dem
Titel "Testo unico delle disposizioni concernenti la disciplina dell'immigrazi-
one e norme sulla condizione dello straniero" würde das Recht auf die er-
forderliche medizinische Grundversorgung explizit auch illegal anwesen-
den Personen gewährt, weshalb sie sich an die zuständige Stelle wenden
könne, um Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten. Italien ver-
fügte über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei nach Ein-
reichung eines Asylgesuchs gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) verpflichtet, ihr die erforderliche medizinische Versorgung,
welche zumindest die Notversorgung umfasse, zugänglich zu machen. Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin vermöchten die Zuständigkeit Itali-
ens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und Zumut-
barkeit der Wegweisung nach Italien somit nicht zu widerlegen. Den Weg-
weisungsvollzug nach Italien qualifizierte die Vorinstanz sodann als zumut-
bar, technisch möglich sowie praktisch durchführbar.
3.2 Auf Beschwerdeebene wird vorab eine Verletzung von Art. 8 EMRK ge-
rügt, da die Beschwerdeführerin über verwandtschaftliche Beziehungen
verfüge, welche vom Kerngehalt der angerufenen Norm erfasst seien. So-
dann habe sie in Italien keinen Zugang zur medizinischen Versorgung oder
einer Unterkunft erhalten und anlässlich ihrer Reise in die Schweiz trotz
ihres fortgeschrittenen Alters auf der Strasse übernachten müssen. Zudem
habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil
Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 festgehalten,
dass individuell überprüft werden müsse, ob Asylsuchende nach Italien
"zurückgeschoben" werden könnten, da es sich bei Asylsuchenden gene-
rell um eine verletzliche schutzbedürftige Gruppe von Menschen handle
D-6155/2015
Seite 6
und die 69-jährige Beschwerdeführerin derselben offensichtlich zuzuord-
nen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2015/4 klargestellt,
dass die vom EGMR verlangten Garantien betreffend der Behandlung ver-
letzlicher Personen eine materielle Voraussetzung der Zulässigkeit der
Überstellung nach Italien und somit für das Fällen eines Nichteintretens-
entscheides nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG darstelle. Das SEM habe in
seiner Verfügung vom 14. September 2015 festgehalten, dass es sich bei
der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen um eine solche
handle, weshalb die erforderlichen individuellen Garantien einzuholen
seien. Erschwerend komme hinzu, dass sie lediglich Tigrinia spreche, wes-
halb es eine unrealistische Annahme sei, sie könne die dringend benötigte
Hilfe selber erlangen und zu beachten sei, dass sie sich als Diabetikerin
das Medikament selber spritzen müsse, was bezüglich hygienischer Vor-
aussetzungen und Lagerung des Medikaments im Kühlschrank höhere An-
forderungen stelle. Ausserdem seien die Umstände der Überfahrt potenzi-
ell traumatisierend gewesen, weshalb ein enges familiäres Umfeld beson-
ders wichtig sei. Ein solches könne ihr ihr erwerbstätiger alleinstehender
Sohn bieten, während sie für den Haushalt besorgt sein könne. Zusam-
menfassend sei festzuhalten, dass die unzureichende Wohnsituation, die
mangelnde Ernährung und der fehlende Zugang zum Gesundheitswesen
in Italien eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar-
stelle. Zudem habe "die offizielle Schweiz" zugesichert, sich im Rahmen
eines geplanten EU-Verteilschlüssels an der Umverteilung von 15'600 An-
tragstellern aus Italien zu beteiligen.
3.3 Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz am 6. Novem-
ber 2015 eine Vernehmlassung ein, in welcher ergänzend zur Verfügung
vom 14. September 2015 ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe in
ihrer Eingabe vom 30. September 2015 nicht dargetan, inwiefern Italien
gerade in ihrem Fall die Aufnahmerichtlinie in völkerrechtswidriger Weise
missachten werde. Sodann stelle eine Rückschaffung von Personen mit
gesundheitlichen Beschwerden nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK dar, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen
oder terminalen in Todesnähe befindet, was gemäss der vorliegenden Di-
agnose nicht der Fall sei. Sodann könne sie auch aus dem Urteil Tarakhel
nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sich dieses auf die Wegweisung einer
Familie nach Italien beziehe und der Gerichtshof zum Schluss komme,
dass die Überstellung ohne vorgängige Garantien im Einzelfall seitens der
italienischen Behörden für eine altersgerechte Aufnahme der Kinder sowie
die Wahrung der Einheit der Familie gegen Art. 3 EMRK verstosse.
D-6155/2015
Seite 7
3.4 Mit Replik vom 25. November 2015 wiederholt die Beschwerdeführerin
ihre in entscheidrelevanter Hinsicht bereits dargelegten Vorbringen, wes-
halb auf die Beschwerdeeingabe vom 30. September 2015 verwiesen wer-
den kann.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund
dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden
kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird
der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
D-6155/2015
Seite 8
4.5 Das SEM ersuchte in Anbetracht der illegalen Einreise der Beschwer-
deführenden in Italien die dortigen Behörden am 13. Juli 2015 um Auf-
nahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden
liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit – entgegen
der anderslautenden Meinung auf Beschwerdeebene – implizit anerkann-
ten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
4.6 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, der Umstand, dass der er-
wachsene Sohn der Beschwerdeführerin als vorläufig Aufgenommener in
der Schweiz lebe, sei in zuständigkeitsbegründender Hinsicht irrelevant,
da volljährige Kinder nicht als Familienangehörige im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Damit ist die Zuständigkeit Italiens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gege-
ben. Dabei ist anzumerken, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respektive daktyloskopi-
sche Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraus-
setzt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde-
eingabe nicht einzugehen ist.
5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vom
30. September 2015 und der Replik vom 25. November 2015 unter Beilage
des Berichtes "Il sistema Dublino e l'Italia: un rapporto in bilico" der Associ-
azione Studi Giuridici sull'Immigrazione (ASGI) sinngemäss das Vorliegen
systemischer Mängel in Italien geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
5.1.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
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Seite 9
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), er-
geben.
5.1.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte im
Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12, hinsicht-
lich der Lebensbedingungen von asylsuchenden Personen in Italien keine
allgemeinen systemischen Mängel fest. Diese Feststellung deckt sich mit
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und der Vorinstanz,
weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ungeachtet der
Ausführungen in der Beschwerde, der Replik und den Darlegungen im Be-
richt "Il sistema Dublino e l'Italia: un rapporto in bilico" vorliegend ausser
Betracht fällt.
5.2
5.2.1
5.2.1.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-
VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur
in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen
übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende
Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Beschwerde-
führerin beruft sich auf das Selbsteintrittsrecht in Verbindung mit Art. 3
EMRK, wonach niemand erniedrigender Behandlung unterworfen werden
darf bzw. Art. 8 EMRK, wonach der Kerngehalt der angerufenen Norm zu
beachten sei.
5.2.1.2 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihren Vorbringen die Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive
der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestim-
mung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
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Seite 10
(AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
5.2.2
5.2.2.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte
im Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12, hin-
sichtlich der Lebensbedingungen von asylsuchenden Personen in Italien
keine systemischen Mängel fest (vgl. vorstehend E. 5.1.3). Die heutige
Lage Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil des
EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011,
Grosse Kammer, 30696/09) vergleichbar Struktur und der allgemeine Zu-
stand der Aufnahmebedingungen in Italien würden noch kein grundsätzli-
ches Hindernis für Asylsuchende darstellen, auch wenn Zweifel hinsichtlich
der Kapazitäten nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. § 114 f. und
120). Des Weiteren ruft der EGMR in Erinnerung, dass die Anwendbarkeit
von Art. 3 EMRK ein gewisses Mindestmass an Schwere voraussetze, wel-
che jedoch relativ sei und von den Umständen des Einzelfalles abhänge.
Als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe ("catégorie de la po-
pulation particulièrement défavorisée et vulnérable") würden asylsuchende
Personen einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger
werde, wenn es sich dabei – angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und
ihrer Verletzlichkeit ("eu égard à leurs besoins particuliers et à leur extrême
vulnérabilité") – um Kinder handle (vgl. § 118 f.). Angesichts der erwähnten
ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnah-
mestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rück-
kehrer in Italien keine oder nur eine überfüllte Unterkunft vorfinden würden,
wo keinerlei Privatsphäre, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende und ge-
waltgeprägte Bedingungen herrschten (vgl. § 115 und 120). Daraus folge,
dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die
Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Ita-
lien vornähme, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individu-
elle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung
gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. § 122).
5.2.2.2 Entgegen der diesbezüglichen Rüge auf Beschwerdeebene war die
Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht gehalten, eine Zusicherung einzuho-
len. Das von der Beschwerdeführerin angeführte und oben dargestellte Ur-
teil Tarakhel des EGMR ist explizit auf Familien mit Kindern und nicht auch
auf andere Personenkategorien, namentlich ältere Personen, gemünzt.
Auch aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich
D-6155/2015
Seite 11
nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal dieses als Praxisänderung unter
Berücksichtigung bzw. Bezugnahme auf das Urteil Tarakhel gefällt wurde
und ebenfalls das Einholen von individuellen und konkreten Garantien be-
züglich der kindergerechten und die Einheit der Familie respektierenden
Unterbringung zum Inhalt hat (vgl. BVGE 2015/14, E. 4.3).
5.2.3
5.2.3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand
stehe einer Überstellung entgegen; gemäss medizinischem Bericht vom
13. Oktober 2015 leidet die Beschwerdeführerin an einem insulinpflichtigen
Diabetes mellitus, wobei das Insulin gekühlt werden müsse. Aufgrund der
Krankheit sei sie auf Insulininjektionen angewiesen, was eine verhältnis-
mässig intensive medizinische Betreuung notwendig mache. Sollte sie sich
im Ausland unter sozial deutlich verschlechterten Bedingungen aufhalten,
sei die sach- und fachgerechte medizinische Versorgung nicht mehr ge-
währleistet. Damit macht die Beschwerdeführerin geltend, die Überstellung
nach Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze
damit Art. 3 EMRK.
5.2.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli-
chen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel-
len, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termi-
nalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es
sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermas-
sen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem
sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstüt-
zung erwarten kann.
5.2.3.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die
Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei
oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Ge-
sundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven
Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme
sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Grün-
den von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
5.2.3.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
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Seite 12
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Be-
treuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine
Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medi-
zinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden,
die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden
den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modali-
täten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die
italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifi-
schen medizinischen Umstände informieren.
5.2.4 Die Rüge, wonach durch die vorinstanzliche Nichteintretensverfü-
gung das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ver-
letzt werde, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Beziehungen zwischen
Eltern und ihren erwachsenen Kindern geniessen nicht ohne weiteres den
Schutz der angerufenen Norm, wenn kein zusätzliches Element einer Ab-
hängigkeit hinzukommt (vgl. Handkommentar EMRK, Meyer-Ladewig, 3.
Aufl., 2011, N52 zu Art. 8 m.w.H). Ein solches lässt sich weder aus dem
Alter der Beschwerdeführerin noch aus dem Umstand, dass sie sich täglich
Insulin spritzen muss und auch nicht aus den Gesamtumständen herleiten.
5.2.5
5.2.5.1 Somit hat die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie auf-
zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch
keine weiteren Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in
ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei ei-
ner Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
5.2.5.2 Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahme-
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richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei ei-
ner allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen
nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden
Aufnahmebedingungen – notfalls mithilfe von Leuten aus der eritreischen
Diaspora, sollte sie aufgrund der dargelegten sprachlichen Schwierigkeiten
dazu alleine nicht in der Lage sein – auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.2.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist fest-
zuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Daran vermögen auch die Beschwerdebeilagen
nichts zu ändern.
5.3 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
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mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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