B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6156/2017
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
substituiert durch MLaw Natalie Perino-Bowman,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea im Juli
2013 und gelangte in den Sudan. Von dort aus reiste er weiter nach Libyen
und auf dem Seeweg nach Italien. Die Schweiz erreichte er am 20. Juli
2014. Hier suchte er am 21. Juli 2014 um Asyl nach. Am 26. Juli 2014 führte
die Vorinstanz eine Befragung zur Person (BzP) durch. Am 6. Dezember
2014 wurde das Dublin-Verfahren beendet. Die Anhörung fand am 24. Juni
2016 statt.
Der Beschwerdeführer brachte vor, tigrinischer Ethnie, orthodoxen Glau-
bens und verheiratet zu sein. Er habe zusammen mit seinen Angehörigen
in B._______ gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Ferner sei er bei
Anlässen als Musiker aufgetreten. Sein Vater sei früh verstorben, weshalb
er schon als Kind Verantwortung für die Familie habe übernehmen müssen.
Die Schule in C._______ habe er Ende 2005 beendet, da er befürchtet
habe, wegen der erfolgten physischen Musterung in ein militärisches Aus-
bildungslager eingezogen zu werden. In der Folge hätten zwecks militäri-
scher Rekrutierung immer wieder Razzien stattgefunden. Es sei ihm aber
vorerst gelungen, sich einem Zugriff zu entziehen beziehungsweise sich
immer wieder in D._______, E._______ und auch andernorts versteckt zu
halten. Ausserdem seien ihm schriftliche Aufgebote, welche er weggewor-
fen habe, zugestellt worden. Nach der Eheschliessung sei er im Sommer
2012 erstmals festgenommen und zu einem (…) gebracht worden. Dort sei
es ihm gelungen, sich von den Fesseln zu befreien und zu fliehen. Im Juli
2013 hätten ihn die Sicherheitskräfte nochmals verhaftet. Beim Transport
in ein militärisches Ausbildungslager sei ihm in F._______ zusammen mit
andern die Flucht vom Gefährt gelungen. Wegen der drohenden Konse-
quenzen habe er sich ins Ausland abgesetzt.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Taufschein sowie eine
Kopie der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. September 2017 – eröffnet am 29. September 2017
– wies das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie
den Vollzug an.
Die Vorinstanz erwog, die Aussagen des Beschwerdeführers wiesen Wi-
dersprüche auf. So habe er anlässlich der BzP lediglich eine Festnahme –
diejenige vom Juli 2013 – geltend gemacht. Im Rahmen der Anhörung habe
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er aber vorgebracht, bereits ein Jahr zuvor eine Festnahme erlitten zu ha-
ben. Auf Vorhalt habe er sich in weitere Widersprüche verstrickt. Ferner
habe er vorerst geltend gemacht, von Geburt an bis zur Ausreise immer in
B._______ gelebt zu haben. Später habe er indes vorgebracht, nach dem
Schulabbruch nicht oft zuhause geschlafen zu haben. Er habe sich oft im
Busch ausserhalb des Dorfes versteckt. Im Weiteren seien seine Angaben
zur Anzahl der angeblich zugestellten Vorladungen sowie zum Zeitpunkt
der ersten behördlichen Vorsprache unstimmig ausgefallen. Zusammen-
fassend sei es ihm nicht gelungen, seine Kernvorbringen glaubhaft zu prä-
sentieren. Es bestünden auch keine anderen Anknüpfungspunkte, welche
ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen lassen würden. Demzufolge könne auch aus der geltend gemachten
illegalen Ausreise praxisgemäss nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea erachtete das SEM für zulässig,
zumutbar und möglich. Es könne in Anbetracht der Fallumstände nicht von
einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung des Be-
schwerdeführers verbunden mit allfälliger Verletzung völkerrechtlicher Nor-
men ausgegangen werden. Im Weiteren herrsche vor Ort keine Situation
allgemeiner Gewalt. Er sei ein gesunder junger Mann mit Arbeitserfahrung
in der Landwirtschaft. Vor Ort bestünden diverse soziale Anknüpfungs-
punkte. Die Familie seiner Frau sei offenbar wohlhabend. Es bestünden
mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass er in eine existenzbedrohende Si-
tuation geraten werde.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. Oktober 2017 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung. Eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Un-
zulässigkeit des Vollzugs anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer machte geltend, das SEM gehe zu Unrecht davon
aus, er habe im Verlaufe des Asylverfahrens unterschiedliche Angaben be-
züglich seiner Aufenthaltsorte gemacht. So habe er bei der BzP zwar dar-
gelegt, von Geburt an bis zur Ausreise in B._______ gelebt zu haben,
gleichzeitig aber bereits damals präzisiert, nicht oft zuhause, sondern aus
Angst vor den Soldaten nachts wiederholt im Busch im Freien gewesen zu
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sein. Es sei nachvollziehbar, dass er diesen Ort, wo das Familienhaus
stehe, als Wohnort bezeichnet habe. Den Ort E._______ habe er lediglich
als Versteck, wenn in B._______ das Militär aufgetaucht sei, und nicht als
neuen Wohnort bezeichnen wollen. Soweit ihm das SEM vorhalte, es er-
gebe sich kein schlüssiges Bild bezüglich der konkreten Umstände und des
Zeitpunkts des Schulabbruchs, könnten diese Elemente entgegen der vo-
rinstanzlichen Sichtweise den Protokollen durchaus entnommen werden.
Insgesamt ergebe sich ein klares Bild der Geschehnisse im Zusammen-
hang mit dem Schulabbruch. Auch sei es ihm gelungen, die beiden Fest-
nahmen glaubhaft zu schildern. Zuvor habe er sich etwa sieben Jahre lang
immer wieder vor den Soldaten verstecken müssen. Dass er die erste Fest-
nahme nicht bereit im Rahmen der BzP geschildert habe, sei auf deren
Summarcharakter zurückzuführen. Er habe sich darauf beschränkt, das
Ausreiserelevante zu schildern.
Nach dem Gesagten vermöchten die vom SEM aufgelisteten Ungereimt-
heiten die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen nicht zu erschüttern. Zudem
stelle die Vorinstanz nicht in Frage, dass er die achte Klasse aus Angst
davor, rekrutiert zu werden, abgebrochen habe. Auch werde nicht argu-
mentiert, dass seine Erzählungen bezüglich seines Lebens in D._______,
wo immer wieder Soldaten aufgetaucht seien und ihn sowie andere Wehr-
dienstverweigerer gejagt hätten, der Glaubhaftigkeit entbehrten. Insgesamt
könne er so – unabhängig von der Frage, ob und wie oft er durch Militär-
dienstangehörige tatsächlich aufgegriffen worden sei – die behördliche Su-
che im Zusammenhang mit der Rekrutierung glaubhaft machen. Aufgrund
der Tatsache, dass er über Jahre hinweg den Wehrdienst beziehungsweise
die militärische Ausbildung verweigert habe, werde er seitens der Behör-
den eindeutig als missliebige beziehungsweise regimefeindliche Person
angesehen. Entsprechend sei ihm Asyl zu gewähren. Ferner lägen in An-
betracht der illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe vor.
Im Weiteren verstosse der angeordnete Vollzug der Wegweisung – auch in
Anbetracht der glaubhaft gemachten drohenden Rekrutierung und der
langjährigen Dienstverweigerung – gegen Art. 3 und 4 EMRK, weshalb er
sich als unzulässig erweise.
Dem Gericht wurden die aufgelisteten Beilagen übermittelt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 verzichtete die Instrukti-
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onsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und der Rechtsvertreter
zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 8. November 2017 beantragte das SEM ohne
weitere Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche
Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 15. November 2017 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerde-
führers verneint. Diese Sichtweise ist zu teilen. Die vom SEM aufgeführten
Unstimmigkeiten bei der Angabe des Wohnortes sind im Sinne der Be-
schwerdevorbringen zwar zu relativieren. Ausserdem mag zutreffen, dass
er die Schule im genannten Zeitraum abbrach, fortan in der Landwirtschaft
tätig war und dabei auch auswärts übernachtete. Nicht auszuschliessen ist
ferner, dass er – sollte er Eritrea tatsächlich erst im genannten Zeitpunkt
verlassen haben – aufgrund allgemeiner Razzien Vorsicht walten liess.
Hingegen erscheint die geltend gemachte zielgerichtete Verfolgung gegen
seine Person im Hinblick auf die Rekrutierung unglaubhaft. Das SEM weist
zu Recht darauf hin, dass er die behördliche Verfolgung ungereimt zu Pro-
tokoll gab. Es trifft zwar zu, dass aufgrund des summarischen Charakters
der BzP Unstimmigkeiten im Vergleich mit Aussagen anlässlich der Anhö-
rung mit Vorsicht zu beurteilen sind. Vorliegend machte er bei der Befra-
gung aber explizit geltend, vor der Festnahme vom Juli 2013 noch nie ver-
haftet worden zu sein (vgl. A 6/15 S. 9). Demgegenüber sei er gemäss Vor-
bringen im Rahmen der Anhörung bereits ein Jahr zuvor festgenommen
und abgeführt worden (vgl. A 21/21 Antworten 100 ff.). Auf Vorhalt war ihm
nicht möglich, diese Unstimmigkeiten zu erklären. Auffallend ist ferner,
dass er beide Festnahmen sowie die jeweilige Flucht entgegen den Be-
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schwerdevorbringen überwiegend stereotyp und kaum mit Realkennzei-
chen versehen zu Protokoll gab (vgl. a.a.O. Antworten 44 und 131 ff.). Was
die Vorladungen anbelangt, war er nicht in der Lage, diese anzahlmässig
angemessen präzise anzugeben, wobei seine Darlegungen erneut stereo-
typ wirken. Zudem soll auf der letzten zugestellten Vorladung damit gedroht
worden sein, die Angehörigen festzunehmen, falls er sich nicht melde. Den
Angehörigen soll aber laut seinen weiteren Vorbringen nichts passiert sein,
was erneut gegen den Wahrheitsgehalt der versuchten und gezielten Rek-
rutierung spricht. Die Erklärung, wonach die Behörden wegen seiner Aus-
reise nicht gegen die Familie vorgegangen seien, vermag bei dieser Sach-
lage nicht zu überzeugen (vgl. a.a.O. Antworten 80 ff.). Schliesslich fällt ins
Gewicht, dass er keine einzige solche Vorladung einreichte. Der Umstand,
wonach er alle vernichtet habe, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten.
4.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer im Sinne der vor-
instanzlichen Erwägungen nicht gelungen, die gegen seine Person gezielt
durchgeführten Rekrutierungsbemühungen der eritreischen Sicherheits-
kräfte glaubhaft zu machen. Überzeugende Beschwerdeargumente für
eine andere Sichtweise fehlen.
4.3 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete
Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wurde
(vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5761/2013 vom
12. Juni 2014 E. 6.1), ist sodann festzustellen, dass Dienstverweigerung
und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die
Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist
dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt
zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzu-
nehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und deser-
tierte. In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine In-
haftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deser-
teure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die De-
sertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeind-
lichkeit aufgefasst. Vorliegend war der Beschwerdeführer aber nicht in der
Lage, einen solchen konkreten Kontakt beziehungsweise die zielgerichte-
ten Razzien, die Festnahmen und den Erhalt militärischer Aufgebote glaub-
haft zu machen. Ausserdem gab er an, ansonsten keine Behördenkontakte
nach dem Schulabbruch gehabt zu haben (vgl. A 21/21 Antwort 97).
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4.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
erlittene beziehungsweise allfällig drohende Verfolgung gemäss Art. 3
AsylG im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen.
5.
Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus Eritrea bei einer
Rückkehr dorthin aufgrund der illegalen Ausreise – mithin wegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Aus-
reise aus Eritrea betreffend kann auf das Urteil des BVGer D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden (vgl.
E. 4.1 f.).
5.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahl-
reiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ prob-
lemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen
Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestra-
fung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann an-
zunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträ-
ten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behör-
den als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Urteil D-7898/2015
E. 5.1).
5.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit
der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätz-
lichen Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Es ge-
lang ihm gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, die geltend gemachten
zielgerichteten Razzien, die Festnahmen und den Erhalt militärischer Auf-
gebote glaubhaft zu machen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
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lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Ein politisches oder religi-
öses Engagement seiner Person oder naher Angehöriger ist den Akten
nicht zu entnehmen.
Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise in der vorliegen-
den Fallkonstellation keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung zu begründen vermöchte, da keine zusätzlichen
Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Auch das blosse Stellen ei-
nes Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schär-
fung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai
2016 E. 7.4). Wie bereits erwähnt, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der
illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. Bei dieser
Sachlage ist auf entsprechende Beschwerdeargumente nicht weiter einzu-
gehen.
5.4 Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer auch keine
flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorin-
stanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug
sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK
als unzulässig anzusehen.
7.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen] E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest,
dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leib-
eigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu E. 6.1.4).
Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art.
4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 7.1.2.2) als auch unter jenem
des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Be-
handlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 7.1.2.3).
7.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern; auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
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Seite 11
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
7.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusam-
menhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen
im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur ge-
ring von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die
Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den
militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Deser-
tion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Weg-
weisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017
E. 6.1.5.2). Die vom Beschwerdeführer vertretene andere Auffassung ver-
mag bei dieser Sachlage nicht zu überzeugen.
7.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten
keine hinreichenden Belege dafür, wonach Misshandlungen und sexuelle
Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass jede Dienst-
leistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
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Seite 12
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E.8.1.2.2). Es bestehe
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (E. 6.1.6). Vor diesem
Hintergrund vermögen die gegenteiligen Argumente des Beschwerdefüh-
rers wiederum nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen.
7.1.3 Weitere allfällige Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten
noch aus den Beschwerdeeingaben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich
als zulässig zu betrachten.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Im Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) wurde nach eingehender Analyse der Ländersituation
festgehalten (vgl. E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesse-
rungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen
sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass
eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar
sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten wer-
den (E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als
grundsätzlich zumutbar ein.
7.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in
den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhält-
nisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten droh-
ten (vgl. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden
überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen und sexueller Übergrif-
fen betroffen (vgl. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen,
dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
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Seite 13
7.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (E. 17.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden
Mann mit einem sozialen Netz in Eritrea. Gemäss Anhörungsprotokoll ver-
fügen die Angehörigen auch über einen gewissen wirtschaftlichen Rück-
halt. So gab er unter anderem an, die Familie seiner – offenbar in den Su-
dan ausgereisten – Ehefrau sei vermögend (vgl. A 21/21 Antwort 173). Vor
diesem Hintergrund erscheint eine allfällige Verschlechterung der wirt-
schaftlichen Lage der Angehörigen nicht entscheidrelevant ins Gewicht.
Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr in eine
unzumutbare Situation gerät. Aktuell haben sich überdies weitere Verbes-
serungen vor Ort ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst
ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz
Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst
nicht, 11. Juli 2018).
7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
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überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es kann
in Anbetracht der vorgenommenen Praxisänderungen davon abgesehen
werden, auf weitere Argumente in der Beschwerde einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner
Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfü-
gung vom 3. November 2017 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
9.2 Mit Verfügung vom 3. November 2017 wurde ausserdem das Gesuch
gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer
der rubrizierte Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach
ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im
Beschwerdeverfahren auszurichten. Er reichte keine Kostennote ein. Auf
die Nachforderung einer solchen wird jedoch verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), da im vor-
liegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann.
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13
VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr.1200.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6156/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 1200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
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