Abtei lung IV
D-6157/2007
scd/mak
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richter Vito Valenti
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni
A._______, _______, unbekannter Herkunft (angeblich
Angola),
Ehefrau B._______, _______, Angola,
sowie die gemeinsamen Kinder
C._______, _______, Angola, D._______, _______,
Angola,
E._______, ________, Angola,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz,
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 17. August 2007
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6157/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, A._______, gemäss eigenen Angaben am
12. Juli 2002 zusammen mit den beiden minderjährigen Kindern seiner
Schwägerin (F._______ und G._______ [beide N _______]) unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und noch
gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum) Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass der älteste Sohn des Beschwerdeführers, C._______, gemäss
Angaben seines Vaters am 10. November 2003 von einer unbekannten
Person auf unbekanntem Weg in die Schweiz gebracht worden sei,
dass am 4. März 2004 eine angeblich weitere minderjährige Nichte von
A._______, H._______ (wie ihre beiden Geschwister N _______) in
der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass die Beschwerdeführerin, B._______, am 12. Januar 2005 in
Begleitung ihrer beiden anderen Kinder, den Zwillingen D._______ und
E._______, in die Schweiz einreiste und ebenfalls um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2006 die Asylgesuche
der Beschwerdeführer ablehnte und die Wegweisung sowie den Weg-
weisungsvollzug der Beschwerdeführer aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM ebenfalls mit Verfügung vom 29. August 2006 die Asyl-
gesuche der drei angeblich verwandten Kinder F._______,G._______
und H._______(N _______) abwies, den Vollzug der Wegweisung
jedoch als nicht zumutbar erachtete und die drei - nicht mehr mit den
Beschwerdeführern im selben Haushalt lebenden - Kinder in der
Schweiz vorläufig aufnahm,
dass die Beschwerdeführer durch ihren damaligen Rechtsvertreter bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde einreichten und - unter Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung - um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ge-
währung des Asyls, eventualiter um Erteilung der vorläufigen Aufnah-
me in der Schweiz ersuchten,
Seite 2
D-6157/2007
dass die die Kinder F._______, G._______ und H._______ betreffende
BFM-Verfügung vom 29. August 2006 unangefochten in Rechtskraft
erwuchs,
dass das Bundesverwaltungsgericht die am 1. Januar 2007 von der
ARK übernommene Beschwerde mit Urteil vom 31. Mai 2007 abwies,
dass die Beschwerdeführer beim BFM mit Eingabe vom 29. Juli 2007
um Wiedererwägung des angeordneten Wegweisungsvollzugs ersuch-
ten,
dass sie zur Begründung dieses Gesuchs geltend machten, es sei ih-
ren Kindern C._______, D._______ und E._______ nicht zuzumuten,
die Schweiz zu verlassen, während die verwandten Kinder
F._______,G._______ und H._______ als vorläufig Aufgenommene in
der Schweiz bleiben könnten,
dass eine endgültige Trennung der Kinder ernsthafte Auswirkungen auf
deren seelisches Gleichgewicht und die physische Entwicklung hätte
und auch elementare Rechte der Kindesschutzkonvention verletzen
würde,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. August 2007 das Gesuch um
Wiedererwägung des angeordneten Vollzugs der Wegweisung abwies,
da keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom
29. August 2006 zu beseitigen vermöchten,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2007 ge-
gen die Verfügung des BFM vom 17. August 2007 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde einreichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
21. September 2007 den Beschwerdeführern zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]) in
der Höhe von Fr. 1'200.-- eine Frist bis zum 8. Oktober 2007 ansetzte,
verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Be-
schwerde nicht eingetreten,
Seite 3
D-6157/2007
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2007
(Poststempel: 29. September 2007) nicht nur um Erlass des mit Zwi-
schenverfügung vom 21. September 2007 erhobenen Kostenvorschus-
ses, sondern sinngemäss auch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beziehungsweise um Verzicht auf die Auferlegung allfälli-
ger Verfahrenskosten ersuchten,
dass zur Begründung dieses Gesuches eine am 27. September 2007
von der Gemeinde X._______ ausgestellte Fürsorgeab-
hängigkeitsbestätigung eingereicht und im Weiteren geltend gemacht
wurde, die Kinder wären im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat -
insbesondere auch aufgrund der damit verbundenen Trennung von
ihren in der Schweiz vorläufig aufgenommenen "Geschwistern" - in
"moralischer und psychischer" Hinsicht gefährdet,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit einer weiteren Zwischenverfü-
gung vom 8. Oktober 2007 - für deren Begründung auf die Akten ver-
wiesen wird - das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführern zur Bezah-
lung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- eine Nach-
frist von drei Tagen ansetzte, wiederum verbunden mit der Androhung,
bei unbenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 11. Oktober 2007 bezahlt wur-
de,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
Seite 4
D-6157/2007
dass vorliegend der Entscheid vom 17. August 2007 eine Verfügung
des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das
letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen
werden kann,
dass die Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die Wiedererwägung im Gegensatz zur Revision im VwVG zwar
nicht explizit geregelt wird, gemäss herrschender Lehre und ständiger
Praxis des Bundesgerichts jedoch ein Anspruch auf Wiedererwägung
anerkannt wird, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach
rechtskräftigem Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsentscheid in
entscheidwesentlicher Art. und Weise verändert hat (vgl. BGE 109 Ib
251 f.; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 178),
dass der Begriff der Wiedererwägung im Wesentlichen für drei Konstel-
lationen verwendet wird, nämlich für einen blossen Rechtsbehelf ohne
Anspruch auf Behandlung durch die verfügende Behörde, für den Wi-
derruf einer formell rechtskräftigen Verfügung, die sich als ursprünglich
fehlerhaft erweist, sofern sie nicht angefochten wurde oder die Be-
schwerdeinstanz aus formellen Gründen auf die Beschwerde nicht ein-
getreten war, und schliesslich für die Anpassung einer ursprünglich
Seite 5
D-6157/2007
fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage,
dass eine Wiedererwägung dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich
eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten
Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden,
die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frü-
here Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass die Beschwerdeführer zur Begründung ihres Wiedererwägungs-
gesuches geltend machten, es sei den drei Kindern C._______,
D._______ und E.________ nicht zuzumuten, die Schweiz zu
verlassen, während ihre beiden Cousinen und ihr Cousin F._______
G._______ und H.________, mit denen sie trotz der erzwungenen
Trennung wie Geschwister zusammenlebten, als vorläufig Aufgenom-
mene in der Schweiz bleiben könnten,
dass eine Trennung der Kinder in "mentaler, moralischer, physischer"
Hinsicht ernsthafte Auswirkungen hätte und überdies auch die Kinder-
schutzkonvention verletzen würde,
dass der Beschwerdeführer, A._______, nur in der Schweiz - dank
seiner Arbeit in der Gastronomie - in der Lage sei, für seine Familie zu
sorgen, wogegen die Familie in Angola nicht von einem mit der
Schweiz vergleichbaren Gesundheits- und Sozialsystem profitieren
könnte,
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch dann einzutreten ist, wenn der
Gesuchsteller Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten,
zu einem anderen Entscheid zu führen,
dass die Vorinstanz den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwä-
gungsgesuches vorliegend nicht in Abrede gestellt hat, darauf einge-
treten ist und das Gesuch nach materieller Prüfung abgewiesen hat,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu prüfen hat, ob
das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht oder zu Unrecht ab-
gewiesen hat,
dass gemäss ausdrücklichem Begehren im Wiedererwägungsgesuch
vom 29. Juli 2007 einzig die Frage der Durchführbarkeit (insbesondere
Seite 6
D-6157/2007
der Zulässigkeit und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs bezie-
hungsweise die Frage der Anordnung der vorläufigen Aufnahme zur
Diskussion stehen,
dass im Folgenden zu prüfen bleibt, ob neue Gründe vorliegen, die
dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzu-
lässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesen-
heitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist, wenn der Auslän-
der weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat verbracht werden kann (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass der Wegweisungsvollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in sei-
nen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar
sein kann, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung dar-
stellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung vom 17. August
2007 eingehend dargelegt hat, wieso es zum Schluss gelangte, es
läge hinsichtlich der - vorliegend einzig zu beurteilenden - Frage der
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
keine wesentlich veränderte Sachlage vor, welche die Rechtskraft der
Verfügung beseitigen könnte,
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die zu be-
stätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung vom 17. August 2007 sowie auf die Ausführungen in der Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2007
verwiesen werden kann,
dass insbesondere in Bezug auf das von den Beschwerdeführern an-
gerufene Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (Kinderschutzkonvention; KRK, SR 0.107) und in Bezug
auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Seite 7
D-6157/2007
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) festzuhalten
ist, dass die zum Schutz der beiden (angeblichen) Nichten und des
(angeblichen) Neffen von A._______ angeordneten vormundschaftli-
chen Massnahmen (Fremdplatzierung, Errichtung einer Vertretungs-
beistandschaft und Aussprechung eines Besuchsverbots gegenüber
dem Beschwerdeführer) nach wie vor Gültigkeit haben, was vom
Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird,
dass im Übrigen seitens der Beschwerdeführer auch nicht belegt wird,
dass F._______, G._______ und H._______ tatsächlich - und
ungeachtet der angeordneten vormundschaftlichen Massnahmen -
wieder Kontakt zu ihrem (angeblichen) Onkel pflegen,
dass mithin in keiner Weise dargelegt wird, es läge in dieser Hinsicht
eine wesentlich veränderte Sachlage vor,
dass sodann auch nicht ersichtlich ist, dass sich die allgemeine Lage
in Angola beziehungsweise in der Hauptstadt Luanda oder die persön-
lichen Verhältnisse und Lebensumstände der Beschwerdeführer seit
Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2007
in massgeblicher Hinsicht verändert haben könnte,
dass etwa die alleinige Behauptung, eine Trennung der Kinder hätte in
"mentaler, moralischer, physischer" Hinsicht ernsthafte Auswirkungen
(vgl. Wiedererwägungsgesuch, S. 2) nicht auf eine neu aufgetretene,
akute gesundheitliche Gefährdung schliessen lässt,
dass auch das Vorbringen, A._______ sei in der Schweiz dank seiner
Arbeit in der Gastronomie in der Lage, für seine Familie zu sorgen,
nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu
führen,
dass im Gegenteil an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass
A._______ zwar vom 16. Oktober 2006 bis zum 17. August 2007 im
_______ beschäftigt war, die Beschwerdeführer seither aber - wie
auch aus der am 27. September 2007 von der Gemeinde S._______
ausgestellten Bestätigung ergeht - wieder voll fürsorgeabhängig sind,
dass weder die Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 14. Sep-
tember 2007 (im Wesentlichen Wiederholungen der bereits im Wieder-
erwägungsgesuch vom 29. Juli 2007 gemachten Ausführungen und die
blosse, nicht weiter unterlegte Behauptung, die Beschwerdeführer
Seite 8
D-6157/2007
verfügten in der Heimat über kein soziales Netz [mehr]) noch
diejenigen in der Eingabe vom 28. September 2007 (wiederum
Hinweise auf das angeblich fehlende soziale Netz in der Heimat und
die "psychische und moralische" Gefährdung, welcher die Kinder im
Falle eine Rückkehr oder Trennung ausgesetzt wären) zu einer
anderen Beurteilung der Sachlage führen können,
dass sich die Verfügung des BFM vom 17. August 2007 somit als
rechtskonform erweist,
dass es nämlich den Beschwerdeführern nach dem Gesagten nicht
gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
vollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 11. Oktober 2007
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-6157/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.-- werden den Beschwer-
deführern auferlegt und mit dem am 11. Oktober 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten (Ref.-Nr. N ________; per Kurier)
- _______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Kathrin Mangold Horni
Versand:
Seite 10