Abtei lung IV
D-6157/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, Sri Lanka,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. August 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6157/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom 8. November 2007 an die
Schweizerische Botschaft in D._______ (Eingangsstempel Botschaft:
16. November 2007) ersuchte der Beschwerdeführer - ein srilankischer
Staatsangehöriger E._______ Ethnie, welcher sich zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung im F._______ in Haft befand - sinngemäss um
Asylgewährung in der Schweiz.
In seiner Eingabe machte er im Wesentlichen geltend, er werde des
Mordes an einem am 28. Oktober 2005 getöteten Armeeoffizier ver-
dächtigt und deshalb habe man ihn am 29. Oktober 2005 in Untersu-
chungshaft genommen. Er sei ein gewöhnlicher Geschäftsmann auf
dem Fischmarkt in D._______ gewesen, sei verheiratet und Vater
eines Sohnes. Da er der einzige Augenzeuge gewesen sei, werde er
nun für die Tat eines anderen bestraft. Er sei Bedrohungen ausgesetzt
und selbst nach seiner Haftentlassung wäre er seines Lebens nicht
sicher.
B.
Mit Schreiben vom 19. November 2007 forderte die Schweizerische
Botschaft den Beschwerdeführer auf, nach seiner Haftentlassung wei-
tere, in englischer Sprache gehaltene Dokumentationen einzureichen.
Den Erhalt dieses Schreibens bestätigte der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 10. Dezember 2007 (Eingangsstempel Botschaft: 4. Ja-
nuar 2008). Darin teilte er unter anderem mit, er habe Zweifel, in naher
Zukunft aus der Haft entlassen zu werden.
C. Die Schweizerische Botschaft überwies dem BFM das vom Be-
schwerdeführer eingereichte Gesuch vom 8. November 2007 und wies
in seinem Begleitschreiben an die Vorinstanz vom 19. November 2007
auf den neuen Verfahrensablauf bei inhaftierten Gesuchstellern hin.
D.
Mit internem Abschreibungsbeschluss vom 15. Januar 2008 schrieb
das BFM das Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab. In seiner
Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer sei von der
Schweizerischen Botschaft in D._______ schriftlich orientiert worden,
dass er sich nach seiner Haftentlassung wieder mit der Botschaft in
Verbindung setzen könne. Das Asylgesuch könne nicht behandelt wer-
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den, weil sich der Beschwerdeführer in Haft befinde. Sobald sich der
Beschwerdeführer erneut auf der Schweizerischen Botschaft in
D._______ melde, werde das Verfahren wieder aufgenommen.
E.
Mit Schreiben vom 7. März 2007 (recte: 2008; Eingangsstempel Bot-
schaft: 13. März 2007) gelangte der Beschwerdeführer erneut an die
Schweizerische Botschaft in D._______. Darin teilte er unter anderem
mit, er sei am 4. März 2007 (recte: 2008) aus der Haft entlassen wor-
den, sei indessen weiterhin Morddrohungen ausgesetzt. Gleichzeitig
ersuchte er, es sei ihm die Gelegenheit zu einer Besprechung im Büro
der Schweizer Botschaft einzuräumen.
F.
Mit Schreiben vom 17. März 2008 bestätigte die Schweizerische Bot-
schaft in D._______ dem Beschwerdeführer den Eingang der vorge-
nannten Eingabe und machte ihn darauf aufmerksam, falls er an sei-
nem Gesuch festhalten möchte, würden weitere detaillierte Angaben
benötigt. Zu diesem Zweck listete die Botschaft in ihrem Schreiben ei-
nen Fragenkatalog zu den Asylgründen und einer allfälligen Wohnsitz-
alternative in Sri Lanka auf. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerde-
führer zur Einreichung von Beweismitteln sowie Identitätspapieren auf.
G.
Am 22. April 2008 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Ein-
gabe mit verschiedenen Dokumenten an die Schweizerische Botschaft
in D._______.
Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im Jahr 2005
habe man ihn des Mordes an einem Polizeibeamten beschuldigt und
inhaftiert. Während seiner Haft sei er von anderen Häftlingen mehr-
mals mit dem Tod bedroht worden, worauf die Gefängnisleitung ent-
sprechende Schutzmassnahmen eingeleitet habe. Im Februar 2008 sei
er aus der Haft entlassen und gleichzeitig verpflichtet worden, sich
monatlich bei der nächsten Polizeistelle zu melden. Obschon er nun in
Freiheit lebe, werde er immer noch verdächtigt und mit dem Tode be-
droht. Er und seine Familie könnten kein normales Leben führen. Die-
se Situation würde sich nicht ändern, bis der Täter gefasst sei.
H.
Am 13. Mai 2008 übermittelte die Schweizerische Botschaft die Ge-
suchsunterlagen mit ihren Bemerkungen dem BFM.
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I.
Mit Schreiben vom 3. Juni und 8. Juli 2008 erkundigte sich der Be-
schwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft nach dem Verfah-
rensstand.
J.
Mit Verfügung vom 7. August 2008 bewilligte das BFM die Einreise in
die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
K.
Mit Eingabe vom 10. September 2008 (Eingang beim Bundesverwal-
tungsgericht: 26. September 2008), ersuchte der Beschwerdeführer
sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Erteilung
der Einreisebewilligung in die Schweiz und Gewährung von Asyl.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in casu auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
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2.
Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Die in
englischer Sprache eingereichte Beschwerde ist jedoch praxisgemäss
aufgrund ihrer Verständlichkeit im Interesse aller am Verfahren Betei-
ligten ohne präjudizielle Wirkung entgegen zu nehmen.
3. Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht;
der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die
schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre-
tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bun-
desamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch so-
wie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Be-
richt, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3
AsylV 1).
4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretun-
gen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaub-
haft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
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5.
5.1 Gemäss Praxis ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person
in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn
eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitäts-
mässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchge-
führt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich
und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten
Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch
schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei-
nes negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönli-
che Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Ent-
scheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche
Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf
eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE
2007/30 E. 5 S. 362 ff.).
5.2 In casu hat die Schweizerische Botschaft in D._______ keine
Befragung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Dies wird von der
Botschaft damit begründet, dass sie aufgrund eines
Personalengpasses (personal shortage) nicht in der Lage sei, mit
sämtlichen Gesuchstellern eine Befragung durchzuführen, womit
kapazitätsmässige Gründe geltend gemacht werden. Der Be-
schwerdeführer wurde indessen schriftlich zur Einreichung eines kon-
kretisierten Schreibens aufgefordert.
Vorliegend scheint es fraglich, ob eine Befragung des Beschwerdefüh-
rers durch die Schweizerische Botschaft tatsächlich nicht möglich ge-
wesen wäre. Zwar gibt die Botschaft in ihrem Schreiben vom 13. Mai
2008 unter Hinweis auf "personal shortage" kapazitätsmässige Gründe
an, fügt jedoch ergänzend an, der Beschwerdeführer sei im Rahmen
eines Auswahlprüfverfahrens nicht für eine Befragung selektioniert
worden. Zur Begründung führt die Botschaft aus, der Beschwerdefüh-
rer mache keine schwerwiegenden Morddrohungen innerhalb des letz-
ten Jahres geltend und die Informationen bezüglich der Gefährdung
(Gründe und Urheber) seien ungenügend.
Mit der Feststellung der Schweizerischen Botschaft, der Beschwerde-
führer habe sich in ungenügender Weise zu den Gefährdungen geäus-
sert, gibt sie zu erkennen, dass das Antwortschreiben offenbar nicht
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ihren Erwartungen entsprach. Dem Beschwerdeführer kann indessen
nicht vorgehalten werden, er habe die offenen Fragen nicht von sich
aus genau und detailliert beantwortet. Es war ihm nicht möglich zu
wissen, was genau er in welcher Form auszuführen hatte, zumal es
die Botschaft unterliess, in ihrem Schreiben spezifische, auf dem
bereits aktenkundigen Sachverhalt basierende Frage zu stellen. So
wäre vorliegend von Interesse gewesen, detailliertere Angaben zur
angeblichen Tötung des Polizeibeamten sowie zu den behaupteten
Übergriffen durch Mithäftlinge zu erhalten. Da es sich beim Be-
schwerdeführer um eine des Asylrechts und -verfahrens unkundige
Person handelt, kann von ihm nicht erwartet werden, alle asyl- oder
einreiserelevanten Elemente von sich aus zu benennen. Demgegen-
über wird in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass auf
Grund der Dokumentation der geltend gemachten Vorkommnisse und
der schriftlichen Ausführungen der Sachverhalt als erstellt zu
betrachten sei. Selbst wenn diese Auffassung zutreffend wäre - dies
kann erst nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zuverlässig
beurteilt werden -, hätte das BFM dem Beschwerdeführer gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das rechtliche Gehör
zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid gewähren müssen
(vgl. vorstehend E. 5.1), was indessen unterlassen wurde.
5.3 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung zwingend
zu gewährende rechtliche Gehör nicht gewährte. Dieser Mangel ist auf
Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des
Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, wäh-
rend diesem von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen
nachzuholen.
6.
Die Feststellung, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihm die Einrei-
se in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus
dem Umstand, dass er bisher nicht befragt respektive ihm das rechtli-
che Gehör nicht gewährt wurde, kann nicht geschlossen werden, dass
ihm zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen
Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Ange-
sichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhaltspunkte
für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der
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weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im
Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da
eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht
wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Gewährung des
rechtlichen Gehörs wird das BFM zudem zu beurteilen haben, ob sich
gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine
Befragung des Beschwerdeführers beziehungsweise eine schriftliche,
individualisierte Nachbefragung als notwendig erweist oder nicht.
7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorins-
tanzliche Verfügung vom 7. August 2008 aufzuheben und die Vorins-
tanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu ge-
währen, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend
vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwalt-
lich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die
Beschwerdeführung notwendige und verhältnismässig hohe Kosten er-
wachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. August 2008 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu ge-
währen, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend
vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in D._______ mit dem Ersuchen, dem Beschwerdeführer
das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen
Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Ein-
schreiben mit Rückschein] zu eröffnen und dem Bundesverwal-
tungsgericht die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein zu
übermitteln)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N _______ (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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