B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6158/2016
Ur t e i l vom 1 3 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat gemäss eigenen Anga-
ben am 5. Mai 2016 und reiste am 25. Juli 2016 in die Schweiz ein, wo er
noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
um Asyl nachsuchte.
A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass er am 12. Juli 2016 in Ungarn um Asyl nach-
gesucht hatte.
A.c Die Befragung zur Person (BzP) fand am 8. August 2016 im EVZ
B._______ statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (…) zu sein
und seine Heimat wegen Problemen mit dem Criminal Investigation De-
partment (CID) verlassen zu haben. Im Rahmen der BzP wurde dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Un-
garns für das Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt.
A.d Am 23. August 2016 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet. Am 16. September 2016 teilte das SEM den un-
garischen Behörden schriftlich mit, dass es Ungarn als zuständig erachte,
da eine Antwort auf das Gesuch innert der vorgesehenen Frist ausgeblie-
ben sei.
B.
Das SEM trat mit Verfügung vom 15. September 2016 – dem Beschwerde-
führer persönlich eröffnet am 4. Oktober 2016 – in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 25. Juli 2016 nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz nach Ungarn an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich stellte es fest,
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dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschie-
bende Wirkung zukomme, und verfügte die Aushändigung der editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Abgleich der Fin-
gerabdrücke mit der Zentraleinheit "Eurodac" weise nach, dass der Be-
schwerdeführer am 12. Juli 2016 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht
habe. Die ungarischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist
zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, womit gemäss dem
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA,
SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO
die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerde-
führers durchzuführen, am 7. September 2016 an Ungarn übergegangen
sei. Es bestehe trotz des erheblichen Anstiegs der Asylgesuchszahlen in
Ungarn kein Grund zur Annahme, Ungarn würde dem Beschwerdeführer
die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten oder der Beschwerdeführer würde wegen den zu erwar-
tenden Lebensbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten. Nach
Kenntnissen des SEM sei für Dublin-Rückkehrer auch nach den am 1. Au-
gust 2015 und am 15. September 2015 in Kraft getretenen Änderungen
des ungarischen Asylgesetzes der Zugang zum ungarischen Asylverfahren
gewährleistet. Da der Beschwerdeführer nachweislich nicht über Serbien
eingereist sei und auch nicht ein Verfahren in der Transitzone zu befürchten
habe, seien die bemängelten Auswirkungen der Gesetzesänderungen für
sein Asylverfahren nicht von Relevanz. Auch aus dem Umstand, dass zwei
Onkel des Beschwerdeführers in der Schweiz wohnhaft seien, lasse sich
kein Zuständigkeitskriterium der Schweiz im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO ableiten. Schliesslich lägen auch keine Gründe für einen Selbst-
eintritt der Schweiz gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO vor.
C.
Für den einstweiligen Aufenthalt wurde der Beschwerdeführer vom SEM
am 5. Oktober 2016 dem Kanton C._______ zugewiesen.
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D.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, es sei die Ver-
fügung vom 15. September 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen,
auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung vom 15. September 2016
aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorin-stanz an-
zuweisen, bei den ungarischen Behörden vorgängig der Überstellung Zu-
sicherungen hinsichtlich der Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vor-instanz
sowie die Vollzugsbehörden des Kantons C._______ seien "mittels vor-
sorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid
über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen". Fer-
ner sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
zu bewilligen und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurde eine Kostennote zu den Ak-
ten gegeben.
E.
Mit Telefax vom 12. Oktober 2016 setzte die Instruktionsrichterin gestützt
auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2016 erteilte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Zwi-
schenverfügung eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen;
über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde nach Ablauf
der zur Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung angesetzten
Frist befunden.
G.
Am 26. Oktober 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am
21. Oktober 2016 von der Koordinationsstelle für Asylbewerber des Kan-
tons C._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
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Seite 5
H.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (als Referenzurteil publiziert) die Entwicklung der Situation für Asyl-
suchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in
Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem
Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten
im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum
Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transit-
zonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März
2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Ände-
rung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Über-
wachungszone der ungarischen Grenze" befasst und festgestellt, dass die
Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden
Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der unga-
rischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fra-
gen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermit-
telt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht
aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte
"Prätransit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende
Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu be-
handeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Ge-
setzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebe-
dingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht
gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen sys-
temischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhalts-elemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
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Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O. E. 13).
4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache bean-
tragt wird. Angesichts der Beschwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die
weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – ungeachtet der Tatsache, dass
das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 31. Oktober
2016 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 AsylG) gewährt hatte
– keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin reichte zusammen mit der Beschwerdeschrift vom 6. Oktober
2016 eine Kostennote ein. Der darin geltend gemachte Aufwand erscheint
angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Rechtsfragen und im Ver-
gleich mit ähnlich gelagerten Fällen (auch wenn vorliegend nach Ausstel-
lung der Kostennote noch eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einge-
holt und dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde) als zu hoch,
weshalb die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von
Amtes wegen auf total (gerundet) Fr. 700.– (inklusive Auslagen) festzuset-
zen ist. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM als
Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 15. September 2016 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 700.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: