B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6158/2019
law/bab
720875
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, Rechtsschutz für
Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. November 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger aus B._______
– reiste eigenen Angaben zufolge am 9. August 2019 in die Schweiz ein,
wo er am 16. Oktober 2019 im BAZ C._______ um Asyl nachsuchte.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2018 in
D._______ (Griechenland) um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 5. April
2019 Schutz gewährt wurde.
C.
Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 21. Oktober 2019 gab der
Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei im (…) 2017 aus
Eritrea ausgereist. Nach längeren Aufenthalten in Äthiopien und Uganda
sei er über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er ein Jahr geblieben
sei. Mit einem Reiseausweis sei er anschliessend nach Frankreich geflo-
gen und mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Er habe vier Kinder von
drei verschiedenen Frauen. Seine Partnerin, E._______ (N […]), lebe mit
dem jüngsten Kind in der Schweiz.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens
seine eritreische Identitätskarte, seinen griechischen Aufenthaltstitel und
die Taufurkunde der Tochter zu den Akten.
D.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 25. Oktober 2019 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass das Dublin-Verfahren bei anerkannten
Flüchtlingen nicht anwendbar sei. Auf die Frage, ob es Gründe gebe, die
gegen eine Rückkehr nach Griechenland sprechen würden, führte er aus,
es gebe drei Gründe. Erstens habe er eine Partnerin und eine Tochter in
der Schweiz. Zweitens sei das Leben in Griechenland kein Leben, da man
ihn dort nicht unterstützt habe. Drittens habe er keine andere Möglichkeit
gehabt, als ein Asylgesuch in Griechenland einzureichen. Des Weiteren
erklärte er, er habe seine Partnerin bereits in Eritrea gekannt. Näher ge-
kommen seien sie sich, als er sich in Uganda aufgehalten habe. Sie hätten
dann die Beziehung via Facebook gepflegt. Seine Partnerin habe ihn zwei
Mal in Griechenland besucht. Einmal habe sie ihn auch in Uganda besu-
chen wollen, was jedoch nicht geklappt habe. Die Tochter sei (…) Monate
alt. Bevor er ins BAZ gekommen sei, habe er sich bei seiner Partnerin und
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der Tochter aufgehalten. Seine Partnerin habe ihn als Vater des Kindes
angegeben, und er habe im Zusammenhang mit einer Kindsanerkennung
bereits mit der Betreuerin seiner Partnerin gesprochen. Am (…) November
2019 finde ein Termin beim Zivilstandsamt statt. Er wisse nicht, worum es
dort gehe, werde aber seine Partnerin dorthin begleiten. Sie wollten auch
heiraten. Seine Tochter sehe er jeweils an den Wochenenden.
E.
Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 25. Oktober 2019 um
Rückübernahme des Beschwerdeführers.
F.
Am 1. November 2019 stimmten die griechischen Behörden der Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers zu.
G.
Am 11. November 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer
respektive dessen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellung-
nahme.
H.
In seiner Stellungnahme vom 12. November 2019 wurde geltend gemacht,
der Beschwerdeführer möchte mit seiner Partnerin und seiner Tochter zu-
sammenleben. Es sei aus finanziellen Gründen weder ihm noch seiner zu-
künftigen Ehefrau möglich, regelmässige Besuche in Griechenland durch-
zuführen. Dadurch würde der weitere Aufbau einer Vater-Kind-Beziehung
verunmöglicht. Des Weiteren erklärte er, dass er von den griechischen Be-
hörden keinerlei Unterstützung zur Deckung der elementarsten Lebensbe-
dürfnisse erhalten habe. Er fürchte sich daher davor, in Griechenland in der
Obdach- und Arbeitslosigkeit zu enden. Nach Erteilung des Schutzstatus
habe man ihn aufgefordert, die Unterkunft für die Asylsuchenden zu ver-
lassen. Er sei fortan gezwungen gewesen, auf der Strasse zu leben, wes-
halb er sich in seiner Not zur Ausreise aus Griechenland entschieden habe.
Eine allfällige Wegweisung nach Griechenland sei für ihn fast gleichbedeu-
tend mit einer Wegweisung in seinen Heimatstaat.
Seine Vaterschaft sei seitens des SEM unbestritten geblieben. Er habe um-
gehend nach der Einreise in die Schweiz Kontakt zu seiner Partnerin und
seiner Tochter aufgenommen und so viel Zeit wie nur möglich bei ihnen
verbracht. Die Beziehung zwischen ihm und seiner aufenthaltsberechtigten
Tochter falle unter den Begriff Familie. Ihre persönliche Beziehung gehe
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bereits jetzt über eine rein biologische Verwandtschaft hinaus. Es sei wis-
senschaftlich anerkannt, dass gerade persönliche Kontakte zwischen Neu-
geborenen und ihren Eltern massgeblich zur Bildung einer gesunden El-
tern-Kind-Beziehung beitragen würden. Die Beziehung sei so effektiv und
dauerhaft gelebt worden, wie dies innerhalb von mehr als drei Monaten und
im Rahmen der Unterkunftsregelung im Asylverfahren möglich gewesen
sei. Dass die intensive Beziehung wegen des Alters der Tochter erst von
kurzer Dauer sei, könne weder dieser noch ihm zum Nachteil gereichen.
Die Kindsmutter, welche nach wie vor im Begriff sei, sich hier in der
Schweiz einzuleben und zurechtzufinden, sei äusserst froh und dankbar
um die Unterstützung, welche sie durch ihn in den letzten Monaten bei der
Betreuung der Tochter erfahren habe.
Das Kindswohl sei gemäss Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107) vorrangig zu berücksichtigen. Laut der Allge-
meinen Bemerkung Nr. 14 des UNO-Ausschusses für die Rechte des Kin-
des müsse das Wohl des Kindes stärker als alle anderen Aspekte berück-
sichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
betone, dass die Abwägung konkurrierender Interessen, insbesondere in
Fällen, in denen es um das Wohl von Kindern gehe, gründlich und wohl-
durchdacht sein müsse. Zudem lege er dar, dass in Fällen, die das Wohl
eines Kindes betreffen würden, die Abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
einer strengen Verhältnismässigkeitsprüfung wie der nach Art. 2 Abs. 2
EMRK gleichkomme. Der EGMR setze an die innerstaatliche Beurteilung
hohe Massstäbe an, wenn das Kindswohl betroffen sei.
Die aus der Wegweisung resultierende Trennung würde ein gemäss ein-
schlägiger Rechtsprechung des EGMR wesentliches Hindernis mit sich
ziehen. Bei einer Wegweisung hätten die Tochter und ihr Vater ernsthafte
Schwierigkeiten, eine enge persönliche Beziehung weiter aufzubauen. Der
Lebenspartnerin könne nicht zugemutet werden, ihm nach Griechenland
nachzureisen und dort die Beziehung zu leben. Regelmässige gegensei-
tige Besuche wären aus finanziellen Gründen nicht möglich. Die Beziehung
zwischen ihm und seiner Tochter falle unter den Schutz von Art. 8 EMRK,
da seine Partnerin mit einem Flüchtlingsstatus in der Schweiz weile. Ge-
stützt auf das gefestigte Aufenthaltsrecht, über welches seine Partnerin be-
ziehungsweise die Mutter seiner Tochter verfüge, könne er sich direkt auf
Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, um mit seiner Tochter zusammen leben zu
können. Eine Überstellung nach Griechenland würde daher übergeordne-
tes Völkerrecht verletzen. Der Entscheidentwurf nehme keine lnteressen-
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abwägung vor. Es ergehe daraus auch nicht, inwiefern das Erfordernis ei-
ner dauerhaften Beziehung auf eine Eltern-Kind-Beziehung angewendet
werden könne und weshalb diese vorliegend nicht gegeben sein solle.
I.
I.a Mit Verfügung vom 12. November 2019 – eröffnet am 13. November
2019 – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein,
wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansons-
ten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückge-
führt werde. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer aus.
I.b Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, basierend auf
den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die von ihm geltend ge-
machte Beziehung mit seiner Partnerin und seiner Tochter nicht als dauer-
hafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Die Zuständigkeit
von Griechenland bleibe daher bestehen. Bezüglich der angekündigten
Heirat gehe nicht hervor, dass sie je gemeinsam gewohnt hätten oder fi-
nanziell verflochten seien. Das angestrebte Ehevorbereitungsverfahren
setze nicht zwingend seine Anwesenheit in der Schweiz voraus. Es stehe
ihm offen, sich nach einer allenfalls erfolgten zivilrechtlichen Heirat um die
Bewilligung einer Einreise in die Schweiz zwecks Vereinigung mit der Ehe-
frau zu bemühen. Ausserdem sei er in Griechenland als Flüchtling aner-
kannt und im Besitz einer Reiseerlaubnis, die es ihm erlaube, seine Part-
nerin und Tochter in der Schweiz zu besuchen. Des Gleiche gelte für die
Partnerin. Griechenland sei ein Rechtsstaat mit funktionierenden Behör-
den, Institutionen und Justizsystem. Sollte er sich durch die griechischen
Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, so könne er sich
mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden.
Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers führte das SEM aus, die seit
2017 bestehende Beziehung zur Partnerin und damit verbunden zur Toch-
ter könne nicht als eheähnliche dauernde Gemeinschaft im Sinne von
Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]) bezeichnet werden. Bezüglich der gemeinsamen Tochter sei
für das Kindswohl in diesem Alter vor allem die Nähe zur Mutter – der engs-
ten Bezugsperson – von Bedeutung. So werde auch Art. 3 KRK Rechnung
getragen. Es sei dem Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten wirt-
schaftlichen Situation zuzumuten, die Tochter von Griechenland aus im
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Rahmen von Besuchsaufenthalten in der Schweiz zu besuchen. Mit Ver-
weis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4692/2018 vom
29. August 2018 sei es möglich, ein Gesuch um Familienzusammenfüh-
rung bei der dafür zuständigen Behörde einzureichen. Im entsprechenden
Verfahren sei wiederum Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen. Der mit der
Trennung einhergehende Eingriff sei verhältnismässig, zumal die Aufrecht-
erhaltung des Kontakts auch bei der räumlichen Trennung möglich sei und
nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familiennachzugsver-
fahren positiv verlaufen würde. Zudem verfüge die Partnerin in der Schweiz
über eine vorläufige Aufnahme für Flüchtlinge, bei welcher es sich nicht um
eine Aufenthaltsbewilligung, sondern um einen vorübergehenden Status
handle. Demzufolge sei Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall grundsätzlich
nicht anwendbar, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Berufung da-
rauf erfüllt wären.
Es bestünden zwar Anzeichen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nach Art. 3 AsylG (SR 142.31) erfüllen würde, da er in Grie-
chenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Gemäss Art. 25 Abs. 2
VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in
der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn er ein schutzwürdiges Inte-
resse nachweise. Dieser Nachweis könne offensichtlich nicht gelingen,
wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm
Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Er könne nach Griechenland zurück-
kehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips zu befürchten. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten.
Das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes sei nicht zu prüfen. Sodann würden weder die in Griechenland herr-
schende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Weg-
weisung in diesen Staat sprechen. Griechenland habe die Richtlinie
2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, welche unter
anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus
hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren Zugang zu Wohnraum
und Beschäftigung regle. Dadurch stünden dem Beschwerdeführer notfalls
auch einklagbare Ansprüche zu. Zudem bestünden neben staatlichen
Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken würden, private
und internationale Organisationen, an die er sich in Griechenland wenden
könne. Soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche in Griechen-
land bestehen würden und die dortige Bevölkerung generell betreffen wür-
den, vermöchten nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
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zu sprechen. Abschliessend wies das SEM auf das bundesverwaltungsge-
richtliche Urteil E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 hin, wonach die griechi-
schen Behörden Personen mit Schutzstatus kostenlos Zugang zum Ge-
sundheitssystem gewähren würden.
J.
J.a Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 20. November 2019
erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
zur vollständigen Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
J.b Zur Begründung liess der Beschwerdeführer vortragen, er sei im Alter
von 20 Jahren zwangsrekrutiert worden und habe während des Militär-
dienstes im Jahr 2008 in einem kleinen Dorf in der Zoba F._______
E._______ kennengelernt. Zwischen ihnen beiden habe sich eine Freund-
schaft entwickelt. Sie hätten sich jedoch noch beide in partnerschaftlichen
Beziehungen befunden, weshalb zwischen ihnen ein rein platonisches Ver-
hältnis entstanden sei. Seine Partnerin habe im Jahr (…) einen Sohn ge-
boren. Weil der Kindsvater nichts von seinem Sohn habe wissen wollen,
habe sie Eritrea als alleinerziehende Mutter verlassen und im Jahr 2015 in
der Schweiz um Asyl ersucht. Die hiesigen Behörden hätten sie im Jahr
2017 als Flüchtling anerkannt, ihr jedoch kein Asyl gewährt. Ihm sei im (…)
2017 die Flucht aus dem Militärdienst gelungen. Während der einsamen
Zeit in Uganda habe er über das Internet seine Kontakte zu E._______
intensiviert. Zwischen ihnen habe sich eine emotionale Bindung entwickelt,
welche auf dem Fundament einer bereits seit mehreren Jahren vorbeste-
henden Bekanntschaft errichtet worden und trotz der räumlichen Distanz
stets von grossem Vertrauen und Respekt geprägt gewesen sei. Er habe
zu E._______ intensiven telefonischen Kontakt gepflegt und die Beziehung
habe sich zusehends vertieft. Sie habe versucht, ihn in Uganda zu besu-
chen, was ihr jedoch misslungen sei. Ihm selber sei hingegen die Weiter-
reise in die Türkei gelungen. Im September 2018 sei er in Griechenland
angekommen. E._______ habe in der Folge ein privates Darlehen aufge-
nommen, um ihn für eine Woche in Griechenland zu besuchen. Im Dezem-
ber 2018 sei es zu einem erneuten Treffen in Griechenland gekommen.
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Danach hätten sie sich keine Treffen mehr leisten können, und aus dem-
selben Grund habe er ihr nicht umgehend in die Schweiz nachreisen kön-
nen. Nachdem er im April 2019 in Griechenland als Flüchtling anerkannt
worden sei und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, habe er das
Camp verlassen müssen und sei auf sich selbst gestellt gewesen. Getrie-
ben vom sehnlichsten Wunsch, gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin
seine Tochter aufwachsen zu sehen, habe er sich im August 2019 zur Wei-
terreise in die Schweiz entschlossen. Aus Angst vor einer Rückschaffung
nach Griechenland habe er zunächst kein Asylgesuch eingereicht und sich
direkt nach seiner Ankunft in den Haushalt seiner Lebenspartnerin nach
G._______ begeben. Dort habe er fortan mit E._______ und den beiden
Kindern eine Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft gebildet und habe sofort
eine wichtige Rolle in der Erziehung und täglichen Betreuung der beiden
im Haushalt lebenden Kinder wahrgenommen und die Kindsmutter sehr
entlastet. In der Vergangenheit sei diese mit der Erziehung ihres erstgebo-
renen Sohnes oft überfordert gewesen, weshalb ein Beistand eingesetzt
worden sei. In der Hoffnung, seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz lega-
lisieren zu können, habe er sich am 16. Oktober 2019 entschlossen, ein
Asylgesuch einzureichen. Er und seine Partnerin hätten zudem beschlos-
sen, sich in der Schweiz zivilrechtlich trauen zu lassen und hätten ein ent-
sprechendes Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Auch das Verfahren
zur Vaterschaftsanerkennung sei in Gang gesetzt worden.
Die Vorinstanz habe es versäumt, sich zum gefestigten Aufenthaltsrecht
eingehend mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinanderzuset-
zen. Eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling sei mit Verweis auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts F-2043/2015 vom 26. Juli 2017 als fakti-
sches Aufenthaltsrecht zu werten und lasse grundsätzlich eine Berufung
auf Art. 8 EMRK zu. Die Dauer des Aufenthalts sei erst in der Güterabwä-
gung zu berücksichtigen. Die weiteren einzelfallspezifischen Umstände –
insbesondere die Inkaufnahme der Trennung der Familie, allfällige Kon-
taktmöglichkeiten in einem Drittstaat sowie die Beurteilung des weiteren
Verbleibs in der Schweiz angesichts der Situation im Heimatland – seien in
die Interessenabwägung miteinzubeziehen.
Seine Vaterschaft sei seitens des SEM unbestritten geblieben. Die Bezie-
hung zwischen ihm und seiner Tochter falle sodann unter den Begriff "Fa-
milie". Ihm liege sehr viel daran, endlich Anteil am Leben seiner Tochter zu
nehmen. Er besuche seine Lebenspartnerin und seine Tochter, aber auch
den nicht gemeinsamen Sohn so oft als möglich. Auch nach Einreichen des
Asylgesuchs habe er fast jedes Wochenende bei ihnen verbracht, und per
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5. November 2019 sei ihm die Sonderunterbringung bis zum 28. November
2019 bewilligt worden. Die persönliche Beziehung zwischen ihm und der
Tochter gehe demnach weit über eine rein biologische Vaterschaft hinaus.
Die Beziehung sei praktisch ab Geburt so effektiv und dauerhaft gelebt
worden, wie dies innerhalb von knapp drei Monaten und im Rahmen der
Unterkunftsregelung im Asylverfahren möglich gewesen sei. Dass er erst
seit kurzer Zeit in der Schweiz weile und die Beziehung aus diesem Grund
erst von kurzer Dauer sei, könne weder ihm noch seiner Tochter zum Nach-
teil gereichen. Er übernehme Verantwortung und unterstütze die Kindsmut-
ter, wo er nur könne. Die Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter falle
deshalb in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, weshalb vorliegend eine
Interessenabwägung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen sei. So-
wohl gemäss Art. 3 KRK als auch nach der Rechtsprechung des EGMR sei
das Kindswohl vorrangig und besonders zu berücksichtigen. Die aus der
Wegweisung resultierende Trennung von seiner Tochter wäre dem Kinds-
wohl keinesfalls zuträglich, und es sei zu befürchten, dass sie ernsthafte
Schwierigkeiten haben würden, ihre enge persönliche Beziehung aufrecht-
zuerhalten. Es entspreche mit Verweis auf verschiedene Berichte dem heu-
tigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand, dass vaterlos aufwachsende
Kinder Einschränkungen in ihrer Identitäts- und Selbstentwicklung sowie in
ihrer Bindungs-, Beziehungs- und Leistungsfähigkeit erfahren würden. Aus
entwicklungspsychologischer Sicht liessen sich mindestens drei Entwick-
lungsschritte beschreiben, bei denen die Präsenz eines fürsorglichen und
empathischen Vaters für die Entwicklung des Kindes von grosser Bedeu-
tung sei. Es gebe keinen wichtigeren/unwichtigeren Elternteil. Es sei aus-
schliesslich der Erhalt beider Elternbeziehungen, welcher Entwicklungsbe-
einträchtigungen des Kindes verhindere. Durch die ausschliessliche Anwe-
senheit der Mutter würde das Kindswohl nicht gewahrt. Seine Trennung
von der Tochter würde eine Gefährdung ihrer kindlichen Entwicklung und
eine Gefährdung des Kindswohls darstellen, nicht zuletzt auch deshalb, da
seine Partnerin bereits mit der Erziehung ihres ersten Kindes überfordert
zu sein scheine. Die Meinung der Vorinstanz, dass vor allem die Nähe zur
Mutter von Bedeutung sei für das Kindswohl, würde zu einer Ungleichbe-
handlung von weiblichen und männlichen Gesuchstellern im Asylverfahren
führen. Sein Verbleib in der Schweiz würde zu einer merklichen Entlastung
der gesamten Familie führen und den Interessen beider Kinder, insbeson-
dere der gemeinsamen Tochter, entsprechend Rechnung tragen. Es könne
vorliegend weder der Lebenspartnerin noch ihrem Kind aus erster Ehe zu-
gemutet werden, ihm nach Griechenland nachzureisen und dort das Fami-
lienleben aufzunehmen.
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Sodann wurde mit Verweis auf zahlreiche Berichte und Entscheide auf die
unmenschlichen Zustände in Griechenland verwiesen. Anerkannten
Schutzberechtigten seien nicht einmal die geringen Unterstützungsleistun-
gen zugänglich, die Personen zustehen würden, über deren Antrag auf in-
ternationalen Schutz noch nicht entschieden worden sei. Sie hätten – auch
angesichts der Wirtschaftskrise in Griechenland – keinen Zugang zu Arbeit
oder zu Sozialleistungen, würden keinerlei Unterstützung bei der Suche
nach einer Wohnung erhalten und müssten gleichwohl nach ihrer Anerken-
nung die Flüchtlingsunterkünfte verlassen. Ihnen drohe ab diesem Zeit-
punkt die Obdachlosigkeit. Integrationsmassnahmen würden von staatli-
cher Seite nicht angeboten. Eine derartige Situation untergrabe die Wirk-
samkeit der Schutzmassnahmen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention
und im europäischen Recht verbrieft seien. Ein internationaler Schutzsta-
tus, der in der Praxis kein würdevolles Leben für Schutzberechtigte ge-
währleisten könne, sei nicht mehr als Schutz auf dem Papier. Die Lebens-
bedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland hätten sich im
Jahr 2018 nicht verbessert.
Das Vorbringen des SEM, die Beziehung zu seiner Tochter könne er mit
Besuchsaufenthalten in der Schweiz aufrechterhalten, erscheine als abso-
lut realitätsfremd. Ebenso wenig erschienen Besuchsaufenthalte der voll
sozialhilfeabhängigen Lebenspartnerin und der Kinder in Griechenland als
wahrscheinlich – dies einerseits aus finanziellen Gründen und anderer-
seits, weil die dortigen Umstände kaum mit dem Wohl der beiden Kinder
vereinbar wären. Sodann erscheine kaum absehbar, dass die Lebenspart-
nerin die Voraussetzungen für einen Familiennachzug in absehbarer Zeit
erfüllen werde, wodurch die Aufnahme eines Familienlebens nicht bloss
kurz- oder mittelfristig, sondern voraussichtlich langfristig faktisch verun-
möglicht würde. Ebenso sei nicht davon auszugehen, dass die Schweizer
Behörden ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung
ausstellen würden, da seine Partnerin die entsprechenden Anforderungen
nicht erfülle. Insgesamt sei davon auszugehen, dass es sich bei ihnen um
nicht verheiratete Lebenspartner handle, welche sich aufgrund ihres ge-
meinsamen Kindes und der bevorstehenden Ehe ebenfalls auf den men-
schenrechtlichen Schutz von Art. 8 EMRK berufen könnten. Seine Interes-
sen an der Weiterführung des Familienlebens in der Schweiz seien, nicht
zuletzt auch aufgrund der prioritären Behandlung der Interessen des Woh-
les seiner Tochter, klar höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an
einer restriktiven Migrationspolitik. Eine Überstellung nach Griechenland
würde demzufolge einer Verletzung von Art. 8 EMRK sowie von Art. 3 KRK
gleichkommen.
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Seite 11
J.c Der Beschwerde lagen – unter anderem – fünf Familienfotos, ein
Schreiben von H._______, Sozialarbeiterin, vom (…) 2019, eine E-Mail von
I._______, Sozialarbeiter, vom (…) 2019, ein Informationsschreiben betref-
fend Ehevorbereitung und Ziviltrauung des Zivilstandskreises (…) vom (…)
2019 mit Beilagen, zwei Vaterschaftsprotokolle vom (…) 2019, eine E-Mail
des SEM betreffend Sonderausgang vom 5. November 2019 sowie fol-
gende Berichte bei:
- MATTHIAS FRANZ, "Wenn der Vater fehlt", in: Ohne Familie ist kein Staat
zu machen, herausgegeben von Karl-Heinz B. van Lier, Herder, Frei-
burg, 2018, S. 450-453 und 456 ff.
- WERA FISCHER, "Wieviel Vater braucht ein Kind",
/mediapool/86/864596/data/Vaeter_1_.html
- MARION SCHARTE, GABRIELE BOLTE, for the GME Study Group, "In-
creased health risks of children with single mothers: the impact of socio-
economic and environmental factors", in: European Journal of Public
Health, Volume 23, Issue 3, June 2013, Pages 469–475.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 12
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).
4.2 Die Vorinstanz hat bezüglich der Frage der Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat.
5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor sei-
ner Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten hat, dort als
Flüchtling anerkannt worden ist und über einen bis zum (…) 2022 gültigen
griechischen Aufenthaltstitel verfügt. Griechenland ist ein verfolgungssi-
cherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss
des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden
haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt.
5.3 Griechenland hat unter anderem das Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK;
SR 0.142.30) ratifiziert und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte
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Durchführung von Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer in Griechen-
land über einen Schutzstatus verfügt, wird in der Beschwerde nicht bestrit-
ten. Ferner hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, das Asylverfahren
in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würden ihm
dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refou-
lement-Verbots drohen. Auch die Beschwerde enthält keine diesbezügli-
chen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist. Dass er keine andere Möglichkeit gehabt habe, als ein Asylge-
such in Griechenland einzureichen, vermag an dieser Einschätzung nichts
zu ändern (vgl. Bst. D.).
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Ar-
tikel 83 und 84 AIG (SR 142.20) Anwendung.
6.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu ver-
fügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung be-
steht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den An-
spruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 23 E. 3.2; 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im
Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und
Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kanto-
nalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4.2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Per-
son sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit
nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchs-
grundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesge-
richtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 5;
EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Auslän-
derinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 3 BV
gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf
Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich ge-
lebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) be-
steht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen.
D-6158/2019
Seite 14
Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige
das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt
oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem ge-
festigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1; 135 I 143
E. 1.3.1; 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1).
6.3 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung. Seine Partnerin wurde in der Schweiz am (…) 2017 als
Flüchtling vorläufig aufgenommen. Das Gesuch um Einbezug der Tochter
in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter ist noch pendent. Der Beschwer-
deführer wies grundsätzlich zu Recht auf BVGE 2017 VII/4 (Urteil F-
2043/2015) hin, in welchem das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss
gekommen ist, dass es angezeigt erscheine, bei Familiennachzugsgesu-
chen von (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlingen betreffend deren Ehe-
gatten und minderjährigen Kindern ein faktisches Aufenthaltsrecht anzu-
nehmen und die Dauer des Aufenthalts erst in der Güterabwägung zu be-
rücksichtigen (bestätigt etwa in Urteil des BVGer F-643/2017 vom 4. Juli
2019 E. 5.3). Für den vorliegenden Entscheid ist dieser Umstand jedoch
aus den in der nachfolgenden Erwägung genannten Gründen nicht von Be-
deutung. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beziehung des Beschwerde-
führers zu seiner Partnerin und/oder zu seiner Tochter als gelebte familiäre
Beziehung zu qualifizieren ist.
6.4 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, ob-
wohl er bereits in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und dort
Schutz geniesst. Das hauptsächliche Anliegen des Beschwerdeführers
liegt denn auch nicht in der Behandlung seines Asylgesuchs, sondern in
einer Familienzusammenführung mit seiner Partnerin und Tochter. Das
(schweizerische) Asylverfahren darf indes nicht dazu verwendet werden,
die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen
(vgl. in Bezug auf Art. 51 Abs. 1 AsylG das Urteil E-4639/2017 vom
25. September 2019 E. 5.7 [zur Publikation vorgesehen]). Vom Beschwer-
deführer und seiner Partnerin kann verlangt werden, dass sie nach Erfül-
lung der gesetzlichen Voraussetzungen das dafür vorgesehene Verfahren
gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG und Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
bei der zuständigen kantonalen Behörde einleiten (vgl. etwa die Urteile des
BVGer D-4228/2017/D-4663/2017 vom 13. Juni 2018 E. 5.2 und
D-2673/2017 vom 16. Mai 2017 E. 5.2.5; vgl. ebenfalls das Urteil des
BVGer E-4639/2017 vom 25. September 2019 E. 6 [zur Publikation vorge-
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Seite 15
sehen]). Hinsichtlich des Kindswohls ist anzumerken, dass mit einer Über-
stellung des Beschwerdeführers in einen europäischen Staat (Griechen-
land) angesichts der geltenden Visumvorschriften und trotz beschränkter
finanzieller Mittel ein persönlicher Kontakt zu seiner Tochter nicht verun-
möglicht wird. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht ange-
ordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
7.2
7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen.
7.2.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den grie-
chischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen
eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen be-
jaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland
Schutzberechtigte Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechenland als
Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzpro-
tokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechen-
den völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar an-
erkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland
schwierig sind, dennoch ist diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive
einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind
griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Für-
sorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht res-
pektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen bei-
spielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unter-
kunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte
können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls
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Seite 16
notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte
sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Nor-
men für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitli-
chen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären
Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) berufen, auf die
sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Inte-
resse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang
von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung
(Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu
medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garan-
tien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der
Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer
E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4, E. 9.5.5).
Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und
verfügt über eine bis (…) 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung. Es besteht
daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in
Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Auf-
grund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre.
7.2.3 Bezüglich seines Wunsches um Zusammenleben mit seiner Partne-
rin und der gemeinsamen Tochter und der geltend gemachten Verletzung
von Art. 8 EMRK und der KRK ist auf die Ausführungen zur Wegweisung
in Erwägung 6 respektive auf das dafür vorgesehene Familienzusammen-
führungsverfahren zu verweisen. Dem Beschwerdeführer kann zugemutet
werden, von Griechenland aus ein solches Verfahren – entweder in Grie-
chenland oder der Schweiz – anzustrengen. Der mit der Trennung einher-
gehende Eingriff ist verhältnismässig, zumal die Aufrechterhaltung des
Kontakts auch bei der räumlichen Trennung möglich ist und nur von vo-
rübergehender Dauer wäre, sofern das Familiennachzugsverfahren positiv
verlaufen würde.
7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit
als zulässig.
D-6158/2019
Seite 17
7.3
7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann vorab auf die betreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Bst. I.b) verwiesen werden. In
der Beschwerdeschrift finden sich keine Einwendungen, welche zu einer
anderen Betrachtungsweise führen könnten. Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, die Zustände in Griechenland seien für anerkannte Schutzbe-
rechtigte unmenschlich, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorge-
system nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutz-
status in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Be-
schwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde
40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Trotz dieser Kritik ist festzuhal-
ten, dass Griechenland an die erwähnte Richtlinie 2011/95/EU gebunden
ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte
geregelt. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund
der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise
für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf von
ihm erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf an die griechi-
schen Behörden wendet und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem
Rechtsweg einfordert (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5676/2019 vom 7. No-
vember 2019 E. 7.2.2). Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung in
den EU-Mitgliedstaat Griechenland nicht als unzumutbar.
7.4 Gemäss Art. 44 AsylG ist beim Vollzug einer angeordneten Wegwei-
sung der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Art. 44
AsylG kommt in diesem Zusammenhang eine Tragweite zu, die über die
aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des einen Fa-
milienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen
Familienangehörigen führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c/ee; 1995
Nr. 24 E. 9, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fas-
sung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren
[AS 1990 938] beziehen, welcher inhaltlich indessen Art. 44 AsylG ent-
spricht). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den
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Seite 18
Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhaft eheähn-
licher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist
(vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 7). Die vorerwähnte Regel gilt jedoch nicht
ausnahmslos. Der Grundsatz der Einheit der Familie gelangt unter ande-
rem dann nicht zur Anwendung, wenn die einzubeziehende Person – wie
vorliegend der Beschwerdeführer – in die Schweiz eingereist ist, nachdem
ein Familienmitglied – wie vorliegend seine Partnerin – die vorläufige Auf-
nahme erhalten hat, da in dieser Konstellation von einer Umgehung der
ausländerrechtlichen Nachzugsbestimmung gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG
auszugehen ist (vgl. BVGE 2017 VII/8 E. 5.3).
7.5 Die zuständigen griechischen Behörden haben gestützt auf das ein-
schlägige Abkommen die Rückübernahme des Beschwerdeführers am
1. November 2019 explizit zugesichert. Der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Griechenland erweist sich somit auch als möglich
im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG.
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der vom SEM angeordnete Weg-
weisungsvollzug nicht zu beanstanden ist. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzel-
nen einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Ebenso erweist sich eine Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz nicht angezeigt, zumal keine Verfah-
rensfehler gerügt wurden und solche auch nicht ersichtlich sind. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
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Seite 19
Mit dem Urteil ist der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
gegenstandslos geworden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: