B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6160/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau,
2. B._______, geboren am (…),
sowie die Kinder
3. C._______, geboren am (...), und
4. D._______, geboren am (…),
alle Albanien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 28. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – ein Ehepaar mit seinen beiden Kindern – ver-
liessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am (…) 2016 und reisten
über E._______ am (…) 2016 in die Schweiz ein, wo sie am 29. August
2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] F._______ um Asyl
nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 1. September 2016
und der einlässlichen Anhörungen vom 19. September 2016 machten sie
zu ihren Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie seien albanische Staatsangehörige und hätten zuletzt in G._______
gelebt. Die Beschwerdeführerin habe einen (…) und sei zuletzt als (…) tätig
gewesen. Seit ihrer ersten Schwangerschaft habe sie sich allerdings aus-
schliesslich als Hausfrau und Mutter betätigt. Der Beschwerdeführer habe
die (…) abgeschlossen und in der Zeit von 2003 bis 2013 in H._______,
wo er verheiratet gewesen sei, als (…) und (…) gearbeitet. Im Jahr 2013
sei er in seinen Heimatstaat zurückgekehrt und habe im Jahr 2016 seine
jetzige Ehefrau nach einem komplizierten Scheidungsverfahren heiraten
können. In G._______ habe er eine eigene Wohnung gehabt und ein eige-
nes (…)geschäft geführt, um das sich derzeit seine (…) kümmere.
Die damals zuständige Richterin I._______ habe das nach der Rückkehr
nach Albanien eingeleitete Scheidungsverfahren am (…) 2015 eingestellt,
nachdem sie vorgängig den Scheidungstermin vorverschoben habe, ohne
diesen dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Weil er dem Gericht ferngeblie-
ben sei, sei das Verfahren abgeschlossen worden und er gegen seinen
Willen weiterhin verheiratet gewesen. Dies habe I._______ mit Absicht ge-
macht, da er sich geweigert habe, Schmiergeld zu bezahlen. Er habe ge-
gen die Einstellung des Verfahrens Beschwerde erhoben und I._______
angezeigt. Daraufhin sei der Fall der Richterin J._______, einer Freundin
von I._______, übertragen worden. Da er Befangenheit befürchtet habe,
habe er eine weitere Beschwerde eingereicht. Zudem habe er die Miss-
stände in seinem Scheidungsverfahren bei den einheimischen Behörden,
ausländischen Botschaften, insbesondere der (…), einer Organisation na-
mens K._______, beim Europaparlament und beim (…) angezeigt. Zudem
habe er das Fehlverhalten der in seinem Fall involvierten Personen per E-
Mail auch beim Staatspräsidenten gerügt und ihm vorgeworfen, er dulde
eine korrupte Richterin. In der Folge habe er seine Vorbringen am (…) 2016
beziehungsweise im (…) 2016 beim Präsidentenbüro vortragen können. In
einer Massen-E-Mail vom April oder Mai 2016 habe er mehrere Stellen
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über die Missstände in seinem Scheidungsverfahren und darüber, dass der
Präsident I._______ schütze, informiert. Seither sei er an Leib und Leben
bedroht. Er werde verfolgt und man versuche, ihn umzubringen. Dies
nehme er an, da sich L._______, Mitglied der Präsidentengarde, wie er
später anhand des Autokennzeichens ausfindig gemacht habe, in die Nähe
seines Ladens begeben und ihn beobachtet habe. Später sei M._______,
wie er auf die gleiche Weise herausgefunden habe, in seinem Laden auf-
getaucht und habe ihn observiert. (…) Tage vor seiner Ausreise hätten (…)
sich verdächtig benehmende Personen das Café in der Nähe seines La-
dens aufgesucht, wobei er sich nach Einschätzung ihres Verhaltens sicher
sei, dass es sich um korrupte Polizisten in Zivil gehandelt habe. Er habe
sie mit seinem Mobiltelefon fotografiert. Auch diese Personen hätten ihn
beobachtet, konkret sei jedoch nichts vorgefallen. Er habe seine Befürch-
tungen bei mehreren staatlichen Institutionen gemeldet. Verschiedene Be-
hörden hätten ihn über den Erhalt der Anzeigen und den Stand des Ver-
fahrens informiert, während andere Stellen sich als nicht zuständig erklärt
hätten. Ein Ende des Verfahrens habe er jedoch nicht abgewartet, weil er
sich bedroht gefühlt habe. Allerdings sei inzwischen ein Verfahren gegen
die Richterin I._______ eröffnet worden. Des Weiteren habe N._______,
der Kommissionspräsident für Justizreform, einen Bruder, der Drogen-
händler sei. Dies habe er von dessen Neffen erfahren, mit dem er befreun-
det gewesen sei. Er habe diese Information der (…) Botschaft und dem Ex-
Präsidenten Sali Berisha mitgeteilt. Kurze Zeit später sei diese Auskunft im
Internet veröffentlicht worden. Seither habe sich sein Freund von ihm ab-
gewandt. Weitere Nachteile seien ihm daraus nicht entstanden. Aus Angst,
man würde ihm etwas antun, habe er bei der Staatsanwaltschaft um Per-
sonenschutz ersucht, was diese aber abgelehnt habe. Am (…) 2016 habe
er sich mit seiner Ehefrau gestritten, weil ihm diese davon abgeraten habe,
sich mit den Behörden anzulegen. Deswegen habe er einige Stunden auf
dem Polizeiposten zugebracht. Sie hätten sich jedoch wieder versöhnt und
pflegten ein ausgezeichnetes Verhältnis, was die Beschwerdeführerin be-
stätige. Er habe sich zur Ausreise entschlossen, als er die erwähnten (…)
Personen in der Nähe des Cafés gesehen habe.
Die Beschwerdeführerin stützte sich im Wesentlichen auf die Vorbringen
ihres Ehemannes und erklärte, selber nie bedroht worden zu sein und
keine Probleme gehabt zu haben. Sie habe die Angst ihres Ehemannes
gespürt und sich deshalb davor gefürchtet, das Haus zu verlassen oder
dass sie oder die Kinder entführt werden könnten. Diesbezüglich habe sie
jedoch keinerlei Beobachtungen gemacht.
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Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden gültige
Identitäts- und Reisepapiere sämtlicher Familienmitglieder ein. Zur Stüt-
zung ihrer Vorbringen reichten sie diverse Unterlagen zu den Akten, auf
welche, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen wird.
B.
Mit Verfügung vom 28. September 2016 – eröffnet am 30. September
2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zudem ord-
nete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verpflichtete den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung seines angefochtenen Entscheids erwog es, dass die kor-
rupten Handlungen der Justizpersonen im Scheidungsverfahren pflichtwid-
rige Handlungen darstellten, welche in Albanien strafrechtlich verfolgt wür-
den. Der Beschwerdeführer habe diese Verfehlungen bei mehreren Stellen
gemeldet, wie auch aus den eingereichten Unterlagen hervorgehe. Er habe
erklärt, dass die albanischen Behörden ein Verfahren gegen die korrupte
Anwältin (recte: Richterin) eröffnet habe. Mithin seien diese rechtens vor-
gegangen und ihrer Pflicht nachgekommen. Deswegen sei dieses Vorbrin-
gen nicht asylrelevant.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelange, er werde von der
Gefolgschaft des Staatspräsidenten verfolgt, habe er ausser seinen Be-
obachtungen keinen konkreten Vorfall erwähnt, ebenso wenig die Be-
schwerdeführerin, welche überdies nichts beobachtet habe. Deshalb kön-
ne dahingestellt bleiben, ob er tatsächlich beobachtet worden sei oder
nicht, denn aufgrund mangelnder Intensität seien die geltend gemachten
Beobachtungen nicht asylrelevant.
Der Beschwerdeführer befürchte, man könnte ihn töten oder verschwinden
lassen, während die Beschwerdeführerin um das Leben ihres Ehemannes
fürchte oder darum, dass sie oder ihre Kinder entführt werden könnten.
Gemäss ihren Aussagen bestünden diesbezüglich jedoch keine konkreten
Hinweise. Diese Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt zu sein, seien nicht asylrelevant, weil kein begründeter
Anlass bestehe, dass sich die Verfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Daran vermöge nichts zu än-
dern, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Personenschutz abge-
lehnt habe.
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Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, dass sich ein Freund des Be-
schwerdeführers von diesem abgewandt habe, nachdem wegen dessen
Information an die Öffentlichkeit gelangt sei, dass der Bruder eines Staats-
beamten Drogenhändler sei, liege keine Verfolgungssituation vor. Mithin
sei auch dieses Vorbringen asylrechtlich nicht relevant.
Was den Streit mit der Ehefrau anbelange, dessentwegen der Beschwer-
deführer einige Stunden auf dem Polizeiposten verbracht habe, handle es
nicht um eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31),
sondern um ein nicht mehr aktuelles familiäres Problem.
Da die Vorbringen aus den erwähnten Gründen nicht asylrelevant seien,
könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente ver-
zichtet werden.
Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz
könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente
in den Vorbringen einzugehen. Im Übrigen vermöchten auch die einge-
reichten Unterlagen keine Verfolgung darzulegen. Die Beschwerdeführen-
den hätten gegenteilig sogar dargelegt, dass sie sich bei mehreren Stellen
hätten beschweren können und die albanischen Behörden bestrebt seien,
gegen korrupte Staatsbeamte vorzugehen.
In Bezug auf den Wegweisungsvollzugspunkt hielt das Staatssekretariat
fest, es lägen keine individuellen Wegweisungshindernisse vor. Insbeson-
dere besitze der Beschwerdeführer ein Geschäft und die Beschwerdefüh-
rerin über mehrjährige Berufserfahrung sowie eine äusserst solide Ausbil-
dung. Sie hätten auch erklärt, eine eigene Wohnung gehabt und im Hei-
matstaat gut gelebt zu haben. Zudem würden keine medizinischen Gründe
gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Sämtliche Familienmitglieder
seien versichert und gesund. Zwar habe die Beschwerdeführerin Probleme
mit der (…), diesbezüglich jedoch erklärt, bereits seit dem (…) Medika-
mente einzunehmen und das Problem im Griff zu haben. Somit sei die me-
dizinische Versorgung im Heimatstaat gewährleistet.
C.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 erhoben die Beschwerdeführenden ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten dabei die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 28. Sep-
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tember 2016, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ge-
währung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ersucht, wobei insbesondere auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei. Gleichzeitig reich-
ten sie einen fremdsprachigen Internetausdruck von sowie je
einen Auszug aus einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 13. Juli 2016 betreffend Blutrache in Albanien, aus dem Men-
schenrechtsbericht 2015 betreffend Albanien des amerikanischen Aussen-
ministeriums und aus Wikipedia betreffend die albanische Mafia ein. Da-
rauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich weitestgehend auf eine Wieder-
holung der bisherigen Vorbringen. Demgegenüber hat das SEM in der an-
gefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Überprüfung der Akten
auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – mit zutreffender Begrün-
dung festgestellt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Diesbezüg-
lich kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu bean-
standenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Be-
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schwerde nichts zu ändern, wonach das SEM verkenne, dass der Be-
schwerdeführer nachweislich in vielfacher Weise gegen sehr einflussreiche
Beamte bis hin zum albanischen Staatspräsidenten Vorwürfe wegen Kor-
ruption und rechtswidrigen Verhaltens verbreitet und sich dabei nicht nur
an die albanischen Behörden, sondern auch an ausländische Botschaften,
Medien, Organisationen und die Öffentlichkeit gewandt habe. Dasselbe gilt
für die weiteren Vorbringen, das Ausmass der Verbreitung der Korruption
in Albanien, insbesondere auch bei höheren Beamten und Richtern, und
der Straflosigkeit unter solchen Tätern sowie die starke Verknüpfung der
politischen Akteure mit der albanischen Mafia würden auch aus den als
Beweismittel eingereichten Artikeln und Auszügen von Berichten hervorge-
hen. Die daraus abgeleitete Befürchtung, die Beschwerdeführenden befän-
den sich in realer Gefahr, in Albanien durch Handlanger von einflussrei-
chen Beamten bis hin zum Präsidenten zum Schweigen gebracht zu wer-
den, indem man sie umbringen oder ihre Kinder entführen würde, ist unter
Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu verneinen.
Schliesslich erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde, weil sich diese darin erschöpfen, die Asyl-
vorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräf-
tigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stel-
lung zu nehmen.
4.2 Wie die Vorinstanz im Übrigen richtig festgehalten hat, hat der Bundes-
rat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren
Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Somit besteht
eine gesetzliche Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Ver-
folgung nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewähr-
leistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und sub-
stanziierter Hinweise umgestossen werden. Vorliegend wurden jedoch
keine solchen konkreten Anhaltspunkte für Schutzverweigerung oder
Schutzunfähigkeit der albanischen Behörden aufgezeigt.
4.3 Die geltend gemachten Vorbringen sind nach dem Gesagten als nicht
asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Das SEM hat dem-
nach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht ver-
neint und deren Asylgesuche abgelehnt.
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän-
gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings-
eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
6.2
6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zu-
kommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Insbesondere liegen keine konkre-
ten Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr
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einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Behandlung ausge-
setzt wären.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage in Albanien
noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend un-
zumutbar erscheinen. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwä-
gungen verwiesen werden, welche sich nach Überprüfung der Akten als
zutreffend erweisen und auf die in der Rechtsmitteleingabe nicht Bezug
genommen wird. Mithin ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in
eine existenzbedrohende Lage geraten würden, welche als konkrete Ge-
fährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre
(Art. 83 Abs. 4 AuG).
6.5 Im Übrigen obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12) beziehungsweise sind sie im Besitz von gültigen al-
banischen Reisepässen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1– 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden beantragten die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung abzulehnen ist.
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Seite 11
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist
das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: