Abtei lung IV
D-6161/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, geboren (...), Palästinenser,
Staatsangehörigkeit unbekannt,
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Boschung, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 6. September 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6161/2007
Sachverhalt:
A.
a) Der Beschwerdeführer, ein Palästinenser mit letztem Wohnsitz in
Z._______, verliess seinen Wohnort zusammen mit seiner Ehefrau
B._______, einer (...) Staatsangehörigen und den gemeinsamen vier
Kindern C._______, D._______, E._______ und F._______ eigenen
Angaben zufolge am 12. August 2000 und gelangte über Jordanien,
Syrien und die Türkei sowie über weitere unbekannte Länder
herkommend am 28. August 2000 in die Schweiz, wo die Familie
gleichentags an der Empfangsstelle (...) um Asyl nachsuchte. Am 4.
September 2000 fand dort die summarische Erstbefragung des
Beschwerdeführers statt. Am 19. September 2000 wurde der
Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu seinen Asylgründen und
dem Reiseweg direkt angehört.
b) Der Beschwerdeführer machte dabei unter anderem geltend, als
Sohn palästinensischer Flüchtlinge in Z._______ geboren zu sein, wo
er die ersten sieben Jahre seines Lebens verbracht habe. Von 1970
bis 1982 habe er im Y._______ gelebt und sei dort zur Schule ge-
gangen. Im Jahre 1980 sei er der palästinensischen Befreiungsorgani-
sation (PLO; Palestine Liberation Organisation) als Mitglied beigetre-
ten, worauf er von der PLO zwecks militärischer Ausbildung 1982 ins
damalige Jugoslawien geschickt worden sei. In X._______ habe er an
der militärischen Akademie studiert und sein Studium 1985 als
Ingenieur abgeschlossen. Im gleichen Jahr sei er nach W._______
umgezogen, wo er fortan am Flughafen (...) in (...) Flugzeuge gewartet
habe. Im Jahre 1986 sei er nach X._______ zurückgekehrt und habe
seine Ehefrau geheiratet. In den darauffolgenden Jahren sei er
mehrfach zwischen W._______ und X._______ hin und her gereist.
Zusammen mit den drei ältesten Kindern sei seine Ehefrau im Mai
1995 in die Schweiz gekommen und habe um Asyl ersucht. Mit
Verfügung vom 8. September 1995 seien die Asylgesuche der Ehefrau
und der Kinder abgewiesen, der Vollzug der Wegweisung nach
X._______ indessen wegen Unzumutbarkeit ausgesetzt worden. Auf
die verfügte vorläufige Aufnahme habe die Ehefrau verzichtet und sei
am 29. September 1995 gemeinsam mit den Kindern nach Y._______
ausgereist. 1996 sei er von der PLO in den Z._______ beordert
worden, wohin ihm seine Familie im Juli 1996 gefolgt sei. Dort sei er
beim palästinensischen Militär für die Registrierung der
Flugbewegungen des Privathelikopters von Ex-Präsident Yasser Arafat
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zuständig gewesen. 1997 sei sein jüngster Sohn F._______ in
Z._______ geboren. Seit 1998 sei er immer wieder von Mitgliedern der
Hamas-Bewegung angesprochen worden, welche versucht hätten, ihn
zu rekrutieren. Die zunächst freundschaftlichen und harmlosen
Anfragen der Hamas über die Fluggewohnheiten von Präsident Arafat
hätten bald ihren Charakter geändert und man habe ihn konkret
aufgefordert, mit der Hamas zusammen zu arbeiten und Informationen
zu liefern. Eine derartige Zusammenarbeit habe er abgelehnt, worauf
seine Familie und er anfangs 2000 erstmals mit dem Tod bedroht
worden seien. In den folgenden Monaten sei er mehrfach auf diese Art
bedroht worden, bis am 2. August 2000 Mitglieder der Hamas bei
ihnen zu Hause vorbeigekommen seien. Nach diesem Vorfall hätten
seine Ehefrau und er beschlossen, Z._______ zu verlassen. Am 12.
August 2000 sei er mit der Familie aus Z._______ ausgereist. Bei
einer Rückkehr nach Z._______ befürchte er nicht nur Verfolgung
durch die Hamas, sondern auch die Verurteilung zum Tode, zumal er
das palästinensische Militär ohne Erlaubnis verlassen habe, was als
Verrat angesehen würde. Eine Rückkehr nach X._______ sei ebenfalls
ausgeschlossen, da es auch dort militante Araber (Mudjaheddins)
gäbe, welche ihn auf Geheiss der Hamas verfolgen könnten. Die
Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 31. August 2000
summarisch befragt und am 19. September 2000 direkt angehört. Für
deren Aussagen wird auf die diesbezüglichen Protokolle verwiesen. Zu
den am 27. März 2002 in X._______ vorgenommenen Abklärungen
wurde dem Beschwerdeführer und seiner Gattin das rechtliche Gehör
gewährt.
c) Mit Verfügung vom 29. November 2002 wies das Bundesamt die
Asylgesuche der Familie ab und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers und sei-
ner Ehefrau genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. So käme der geltend gemachten Verfolgung in Z._______
durch Hamas-Anhänger keine Relevanz im Sinne des Asylgesetzes
zu, zumal es sich dabei um Übergriffe Dritter handeln würde. Des Wei-
teren sei die Behauptung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr
nach Palästina wegen Desertion zum Tode verurteilt zu werden, als
nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren, im Übrigen aber
auch als nicht asylrelevant (legitime militärstrafrechtliche Massnahme)
zu bezeichnen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer mit einer Frau
(...) Herkunft verheiratet, deren Eltern weiterhin in X._______ leben
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würden, mithin in einem Staat, in welchem der Beschwerdeführer
keine konkreten Nachteile im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AslyG, SR 142.31) zu befürchten habe. Eine
Asylgewährung könne daher gestützt auf Art. 52 Abs. 1 Bst. b AsylG
(gültig gewesen bis 31. Dezember 2007) ausgeschlossen werden. Die
geltend gemachte Verfolgung seitens der Hamas in X._______ beruhe
ferner einzig auf unbelegten Behauptungen, welche sich auf Aussagen
Dritter stützen würden. Von einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung könne vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden.
Für den Fall jedoch, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bei
ihrer Rückkehr nach X._______ durch Angehörige der Mudjaheddins
behelligt werden sollten, seien derartige Zwischenfälle als Übergriffe
privater Dritter zu qualifizieren, welche durch die staatlichen, (...)
Behörden nicht gebilligt würden.
d) Mit Eingabe vom 2. Januar 2003 liessen der Beschwerdeführer und
seine Familie bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) gegen die vorinstanzliche Verfügung Be-
schwerde erheben.
e) Mit Schreiben vom 26. Januar 2006 meldete (...) dem BFM den
unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers. Gemäss Angaben
der Ehefrau des Beschwerdeführers habe dieser am 21. Dezember
2005 den gemeinsamen Haushalt verlassen. Gestützt darauf trennte
die ARK mit Beschluss vom 20. Februar 2006 das
Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers von demjenigen seiner
Ehefrau und der vier Kinder und schrieb das Verfahren des
Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab. Mit Urteil vom
1. Mai 2006 hiess die ARK die Beschwerde der Ehefrau und der
Kinder betreffend den Vollzug der Wegweisung gut, wies darüber
hinaus die Beschwerde jedoch betreffend Erfüllung der Flücht-
lingseigenschaft sowie Gewährung von Asyl ab. Mit Verfügung vom
9. Mai 2006 wurden die Ehefrau und die Kinder des
Beschwerdeführers in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
B.
a) Gemäss Mitteilung vom 1. September 2006 des zuständigen (...)
Migrationsamtes ersuchte der Beschwerdeführer am 12. Januar 2006
in S._______ um Asyl. Am 17. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer
in die Schweiz rückgeschafft und bei seiner Ankunft umgehend in
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Ausschaffungshaft verbracht. Mit Schreiben vom 6. August 2007 an
das BFM ersuchte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal um Asyl.
C.
Am 29. August 2007 hörte die zuständige kantonale Behörde den Be-
schwerdeführer in der Strafanstalt zu seinen Asylgründen an. Der Be-
schwerdeführer machte dabei Folgendes geltend: Die Gründe für sein
zweites Asylgesuch seien dieselben wie zuvor. Das Problem mit der
Hamas sei nach wie vor aktuell, wobei sich die Situation verschlimmert
habe, da die Hamas derzeit im Z._______ die Macht ausübe. Ferner
seien Anhänger der Fatah-Bewegung in Gefahr und auch er gehöre
seit 1980 der Fatah an. Seitens der Hamas sei er damit doppelter
Gefahr ausgesetzt. Des Weiteren sei er aus dem Militär desertiert und
befürchte daher - wenn nicht die Todesstrafe - so doch lebenslange
Haft. Auf weitere Vorbringen, insbesondere hinsichtlich der Gründe zur
Ausreise nach Schweden, wird - soweit wesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner
Ausführungen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der
palästinensischen Vertretung in Bern vom 23. August 2007 zu den
Akten.
D.
Mit Verfügung vom 6. September 2007 trat das BFM in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AslyG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. September
2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die
vorläufige Aufnahme zu verfügen und in prozessualer Hinsicht die voll-
umfänglich unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begrün-
dung sowie die Beilagen wird, insofern entscheiderheblich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2007 teilte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
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Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf den Endentscheid
verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung des
unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
G.
Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 27. September 2007
auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 übermittelte der Rechtsvertreter
die Kostennote im Beschwerdeverfahren.
I.
Am 8. November 2007 reichte der Beschwerdeführer seine Stellung-
nahme betreffend die vorinstanzliche Vernehmlassung zu den Akten,
worin er an seinen in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest-
hielt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist da-
her zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde
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legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Be-
schwerdeinstanz hebt dabei - sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet - die angefochtene Verfügung auf und
weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21.1. S. 240 f.).
4.2 Was die Frage des Wegweisungsvollzuges anbelangt, prüft die
Vorinstanz diese materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
als Beschwerdeinstanz diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfah-
ren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser
es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.2 Bei einem Zweitgesuch ohne zwischenzeitliche Rückkehr in den
Heimatstaat genügt an Stelle der Anhörung die Gewährung des recht-
lichen Gehörs (Art. 36 Abs. 1 und 2 AsylG).
6.
Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Fol-
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genden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt sind.
6.1 Dabei gilt es zunächst zu klären, ob der Beschwerdeführer in der
Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, bezie-
hungsweise während eines hängigen Asylverfahrens in den Heimat-
oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, was eine Voraussetzung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darstellt. In einem Grundsatzurteil publiziert
in EMARK 1998 Nr. 1 hat sich die ARK unter anderem mit dem Begriff
des erfolglosen Durchlaufens eines Asylverfahrens in der Schweiz
auseinandergesetzt und dabei ausgeführt, was darunter zu verstehen
ist. Von einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren sei auszugehen,
wenn in einem ersten Asylverfahren entweder rechtskräftig festgestellt
wurde, der Gesuchsteller sei nicht Flüchtling (was regelmässig die Ab-
lehnung des Asylgesuches zur Folge hat) oder wenn auf andere Weise
implizit vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausgegangen wurde
(bei Nichteintreten mangels Asylgesuch, wegen Herkunft aus einem
verfolgungssicheren Land oder unter Umständen wegen grober Ver-
letzung der Mitwirkungspflicht; vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b S. 9).
6.2 In seiner Rechtmitteleingabe moniert der Beschwerdeführer dies-
bezüglich, sein erstes Asylverfahren sei eingestellt worden, da er die
Schweiz verlassen habe. Die Einstellung eines Asylverfahrens erfülle
jedoch die Anforderungen nicht, um als „erfolglos durchlaufenes Asyl-
verfahren“ zu gelten, zumal die Einstellung eines Verfahrens weder ein
materieller Entscheid noch eine Nichteintretensverfügung darstelle
und somit nicht geeignet sei, ein Asylverfahren rechtskräftig abzu-
schliessen. Ferner habe er die Schweiz weder verlassen, um in seinen
Herkunftstaat zurückzukehren, noch habe er sein Asylgesuch jemals
zurückgezogen. Die Ausreise nach S._______ habe mit der Beurtei-
lung seiner Flüchtlingseigenschaft und der Furcht vor Verfolgung im
Herkunftsstaat nichts zu tun und könne daher keinen Einfluss auf den
Gang des materiellen Asylverfahrens in der Schweiz nehmen. Bereits
gestützt darauf seien die Voraussetzungen für einen Nichteintretens-
entscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht erfüllt. Diesbezüg-
lich ist Folgendes zu bemerken:
6.2.1 Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass die ARK mit Beschluss
vom 20. Februar 2006 das Beschwerdeverfahren des Beschwerdefüh-
rers im Rahmen seines ersten Asylverfahrens mangels Rechts-
schutzinteresse als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat.
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Dem Abschreibungsbeschluss lag der Umstand zugrunde, dass der
Beschwerdeführer am 21. Dezember 2005 während des laufenden
Beschwerdeverfahrens seine Familie verlassen hat und aus der
Schweiz mit unbekanntem Aufenthalt ausgereist ist. Den bestehenden
Kontakt mit seinem damaligen Rechtsvertreter hat der
Beschwerdeführer seinerzeit eingestellt.
6.2.2 Im Sinne der Rechtssicherheit wird verlangt, dass jedes vor
einer Rechtspflegeinstanz anhängig gemachte Verfahren förmlich
durch ein Urteil oder einen Beschluss erledigt wird. Ordentlicherweise
mündet ein Verfahren in ein Prozess- oder Sachurteil. Allerdings
kommt es - wie im vorliegenden Fall - auch vor, dass der Streitgegen-
stand ohne Urteil beizulegen ist, weil sich die Beurteilung durch den
Richter erübrigt. Die Sache ist dann durch einen förmlichen Beschluss
als erledigt zu erklären, das heisst der Prozess wird abgeschrieben.
Ausschlaggebend für diese Art der Prozesserledigung ist immer, dass
aus diesem oder jenem Grund im Verlaufe des Verfahrens eine Sach-
lage eintritt, angesichts deren ein fortbestehendes Rechtsschutzin-
teresse an der Entscheidung der Streitsache nicht mehr anerkannt
werden kann. Die ursprünglich angefochtene und allenfalls unrichtige
Verfügung der Vorinstanz erwächst durch einen Abschreibungsbe-
schluss im Beschwerdeverfahren allerdings nicht in materielle Recht-
kraft, zumal über sie weder massgebend, verbindlich noch unabänder-
lich durch die Rechtsmittelinstanz entschieden worden ist (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 715).
6.3 Übereinstimmend mit den Ausführungen des Beschwerdeführers
ist daher festzustellen, dass der Abschreibungsbeschluss der ARK
vom 20. Februar 2006 zu keiner rechtskräftigen Erledigung des ersten
Asylverfahrens geführt hat. Es steht damit ebenfalls fest, dass das
BFM die Tatbestandsvoraussetzung des „erfolglos durchlaufenen Asyl-
verfahrens“ zu Unrecht als gegeben angenommen und ihren Entscheid
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erlassen hat. Die Vorinstanz
hat durch ihre Vorgehensweise Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 6. September 2007 ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen
Beurteilung des Asylgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.4 Vorliegend von einem Gesuch der Wiederaufnahme des Be-
schwerdeverfahrens mit Zuständigkeit beim Bundesverwaltungsgericht
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aufzugehen, rechtfertigt sich insofern nicht, als vom vertretenen
Beschwerdeführer ein solches Gesuch nicht gestellt wurde, auch nicht
sinngemäss. Insbesondere ergeben sich auch keinerlei Ausführungen,
weshalb das Beschwerdeverfahren im Sinne des Grundsatzes von
Treu und Glaube wieder aufzunehmen wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 25).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten zu sprechen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos zu be-
trachten ist.
7.2 Der Beschwerdeführer ist mit seinem Hauptantrag durchgedrun-
gen. Demnach ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG zu Las-
ten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 7
Abs. 1 und 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in
seiner Kostennote vom 24. Oktober 2007 einen zeitlichen Aufwand von
5 Stunden und 55 Minuten sowie Barauslagen und Porti von insgesamt
Fr. 28.70 aus. Mit Schreiben vom 8. November 2007 reicht der Be-
schwerdeführer seine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehm-
lassung zu den Akten, deren zeitlicher Aufwand samt Portokosten in
die genannte Kostennote noch keinen Eingang gefunden hat. Aufgrund
der Aktenlage wird diesbezüglich ein zeitlicher Aufwand von 2 Stunden
und 5 Minuten zuzüglich Portokosten von Fr. 5.-- veranschlagt, was
einen gesamten Zeitaufwand von 8 Stunden sowie ein Total von
Fr. 33.70 an Portokosten ergibt. Somit ist dem Beschwerdeführer von
der Vorinstanz in Anwendung der vorgenannten Bestimmung sowie
unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) bei einem Zeitaufwand von
8 Stunden à Fr. 250.-- (Stundenansatz) und einem Total von Fr. 33.70
für Barauslagen und Portokosten eine Parteientschädigung von total
Fr. 2188.30 (inkl. 7,6% MwSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom
6. September 2007 wird aufgehoben und ist im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2188.30 auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) zum Vollzug ge-
mäss Ziff. 1 des Dispositivs
- das (...)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
Seite 11