B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6161/2015
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 14. August
2015 in die Schweiz, wo er am 15. August 2015 um Asyl ersuchte.
B.
Am 20. August 2015 wurde ihm anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten auf sein Asylge-
such gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und einer Weg-
weisung nach Ungarn gewährt.
C.
Am 25. August 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die ungarischen Behörden äusserten sich
innert Frist nicht zum Übernahmeersuchen.
D.
Mit Verfügung vom 9. September 2015 (Eröffnung am 23. September 2015)
trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung
nach Ungarn sowie den Vollzug an.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 30. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, verbunden
mit einer Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten.
Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und
erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht wurde um (superprovisorisches) Aussetzen des Vollzugs sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ersucht.
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Seite 3
F.
Am 1. Oktober 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Wegweisung einstweilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 räumte das Gericht der Be-
schwerde aufschiebende Wirkung ein und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
H.
Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2015 äusserte sich das SEM zur
Beschwerde. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 18. November
2015 Stellung zur Vernehmlassung und reichte eine Fürsorgebestätigung
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG. Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass Ungarn sicheren
Schutz vor Rückschiebung biete und keine Hinweise vorliegen würden, wo-
nach in Ungarn eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen könnte. Der Be-
schwerdeführer habe anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs
eingewendet, in Ungarn habe er viele kleine Kinder und Jugendliche gese-
hen, welche mit Drogen handeln oder schmuggeln würden, um dadurch
genug Geld für Verpflegung zu verdienen. Er wolle nicht, dass ihm das
gleiche widerfahre. Aufgrund der hohen Asylgesuchszahlen im ersten
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Halbjahr 2013 hätten sich die Aufnahmebedingungen in Ungarn in den Un-
terkünften und Haftanstalten zwar verschlechtert. Das Hungarian Helsinki
Committee (HHC) habe bei drei Besuchen in Haftzentren im Februar 2014
jedoch weder erhebliche Mängel bei der Einrichtung noch Kapazitätseng-
pässe feststellen können. Betreffend die nicht substanziierte Aussage des
Beschwerdeführers, in Ungarn würden Kinder und Jugendliche mit Drogen
handeln und Schmuggel betreiben, sei zu bemerken, dass in Ungarn im
europäischen Vergleich wohl tatsächlich ein tieferer Lebensstandard herr-
sche. Dieser unterschreite aber die internationalen Minimalstandards, ins-
besondere von Art. 3 EMRK, nicht und es bestünden keine Anhaltspunkte,
dass Ungarn dem Beschwerdeführer die gemäss Richtlinie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Der Beschwerde-
führer sei jung und gesund, habe bereits zwei Asylgesuche gestellt und sei
durch verschiedene Länder gereist. Es sei ihm daher zumutbar, sich für
eine angemessene Unterkunft und Unterstützung an die ungarischen Be-
hörden zu wenden, sollte die Situation seinen Bedürfnissen nicht entspre-
chen.
3.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, bei Erlass
der vorinstanzlichen Verfügung sei bereits klar gewesen, dass aufgrund
der ungarischen Gesetzesverschärfung vom 1. August 2015 eine grosse
Gefahr bestehe, dass Ungarn seinen völkerrechtlichen Pflichten nicht mehr
nachkomme, indem etwa Serbien zu einem sicheren Drittstaat erklärt wor-
den sei. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Natio-
nen (UNHCR) habe Ungarn denn auch dazu aufgerufen, von der überstürz-
ten Gesetzesänderung abzusehen und sich an die internationalen Stan-
dards zu halten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) habe kürzlich zwei Überstellungen nach Ungarn vorsorglich ge-
stoppt und der österreichische Verwaltungsgerichtshof wie auch verschie-
dene deutsche Verwaltungsgerichte würden nicht mehr davon ausgehen,
dass Ungarn für Asylsuchende ein sicherer Staat sei. Ein deutsches Ge-
richt sei im Januar 2015 zum Schluss gekommen, das ungarische Asylsys-
tem weise systemische Mängel auf, da insbesondere Dublin-Rückkehrer
ausnahmslos in Haft genommen würden.
Es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass Ungarn keinen siche-
ren Schutz vor Rückschiebungen biete. Zumindest hätte das SEM aber
prüfen müssen, inwiefern sich die Gesetzesänderung vom 1. August 2015
auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen von Ungarn auswirke.
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Das ungarische Asylverfahren verfüge derzeit nur über ungenügende
Schutzbestimmungen und die Aufnahmeeinrichtungen seien überfüllt,
wodurch ebenfalls eine erhebliche Gefahr bestehe, dass Ungarn seinen
internationalen Verpflichtungen nicht mehr nachkomme. Der Beschwerde-
führer sei zudem in Griechenland ein erstes Mal registriert worden, so dass
Ungarn gar nicht zuständig sein könne. Der Beschwerdeführer leide über-
dies an einer Angststörung, was ebenfalls zu einem Selbsteintritt ver-
pflichte.
3.3 In der Vernehmlassung wendete das SEM ein, dass nach seinen Er-
kenntnissen auch nach der Gesetzesänderung vom 1. August 2015 der
Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer gewährleistet sei. Ferner
sei weiterhin davon auszugehen, dass Ungarn seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere denjenigen aus der EMRK nachkomme.
Auch das Bundesverwaltungsgericht stelle sich in seiner aktuellen Recht-
sprechung auf den Standpunkt, Ungarn achte die Grundrechte. Das Argu-
ment, Ungarn sei nicht zuständig, da die Erstregistrierung in Griechenland
stattgefunden habe, sei unzutreffend, da bei systemischen Mängeln in ei-
nem an sich zuständigen Mitgliedstaat der nachfolgende Staat zuständig
werde und Ungarn überdies die Zuständigkeit implizit anerkannt habe. Der
Beschwerdeführer mache geltend, er sei minderjährig. Die Aussagen des
Beschwerdeführers würden jedoch zum gegenteiligen Schluss führen.
Trotz der nunmehr geltend gemachten Angststörung sei den Akten keine
akute Behandlungsbedürftigkeit zu entnehmen. Ohnehin verfüge Ungarn
über eine hinreichende medizinische Infrastruktur.
3.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass den von der
Vorinstanz zitierten neueren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, wel-
che davon ausgehen würden, dass Ungarn die Grundrechte wahre, auch
solche gegenüberstehen würden, welche zum gegenteiligen Schluss ge-
langen würden. Die Vorinstanz berufe sich auf Abklärungsergebnisse der
schweizerischen Botschaft in Budapest. Diese seien dem Beschwerdefüh-
rer nicht bekannt, so dass Akteneinsicht zu gewähren sei. Seitens der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe lägen jedoch anderslautende Informatio-
nen vor, worin sowohl auf die Inhaftierungsgefahr als auch das Risiko einer
Rückschiebung nach Serbien berichtet werde. Am 3. September 2015
habe das ungarische Parlament überdies eine erneute Gesetzesverschär-
fung verabschiedet, welche am 15. September 2015 in Kraft getreten sei.
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Seite 6
4.
4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe-
nen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht
der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchen-
den zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegun-
gen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 eingehend mit der damals aktuellen Lage für Asylsu-
chende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es Mängel festgestellt,
ist jedoch zum Schluss gelangt, dass die Überstellung von Asylsuchenden
nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr
einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verlet-
zung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe und daher nicht
generell unzulässig sei (vgl. dazu und zu den nachfolgenden Erwägungen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7322/2015 vom 10. Dezember
2015 E. 4.3 m.w.H.).
4.3 Jüngere Entwicklungen in Ungarn gaben indessen Anlass zu erneuter
Kritik. Ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte offenbar zu ei-
ner spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem traten
am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die
eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden
schafften. Am 1. August 2015 traten weitere Änderungen des ungarischen
Asylgesetzes in Kraft (vgl. die inoffiziellen Übersetzungen abrufbar unter
und
55ca02c74.html>, besucht am 25. Januar 2016). Diese wurden durch das
UNHCR und HHR scharf kritisiert (vgl. UNHCR, UNHCR urges Hungary
not to amend asylum system in haste, 3. Juli 2015,
/559641846.html>, besucht am 25. Januar 2016; HHC, Building a
legal fence – changes to Hungarian asylum law jeopardise access to pro-
tection in Hungary, 7. August 2015,
danger-access-to-protection>, besucht am 25. Januar 2016).
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diversen zu Beginn des Herbstes
2015 ergangenen Urteilen festgehalten, es gehe weiterhin davon aus, im
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Falle von Dublin-Rückkehrenden sei in der Regel sowohl der Zugang zum
ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der
asylsuchenden Personen gewährleistet. Es hat Überstellungen nach Un-
garn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende
Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. Urteile E-4213/2015
vom 16. September 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015
m.w.H.). Allerdings hat das Gericht in diesen Urteilen explizit auf die in Un-
garn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision, welche
auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, hingewiesen und
erwähnt, es sei auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle deshalb
nicht einzugehen, weil in besagten Urteilen die beschwerdeführende Per-
son ihr Asylgesuch in Ungarn vor dem 1. August 2015 gestellt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber in jüngeren Urteilen
(D-8036/2015 vom 13. Januar 2016, E-7322/2015 vom 10. Dezember
2015, E-7346/2015 vom 25. November 2015, E-6571/2015 vom 27. Okto-
ber 2015, E-6626/2015 vom 22. Oktober 2015 und D-6223/2015 vom
21. Oktober 2015) unter explizitem Verweis auf die in Ungarn per 1. August
2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision Beschwerden gutgeheissen und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der
Feststellung, das SEM wäre verpflichtet gewesen, in seinen Verfügungen
auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle einzugehen, weil die be-
schwerdeführende Person ihr Asylgesuch in Ungarn am 1. August 2015
respektive zu einem späteren Zeitpunkt gestellt habe.
4.5 In der angefochtenen Verfügung setzte sich das SEM nicht mit den im
Jahre 2015 eingetretenen Veränderungen auseinander, sondern verwies
lediglich auf die Situation im Jahre 2013. In der Vernehmlassung ergänzte
es seine Ausführungen, indem darauf hingewiesen wurde, dass auch nach
der Gesetzesnovelle vom 1. August 2015 weiterhin davon auszugehen sei,
dass Ungarn die Menschenrechte achte. Dabei bezog sich das SEM auf
die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5181/2015 vom 7. Septem-
ber 2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015 und E-3198/2015 vom
18. August 2015. Ausgeklammert wurde dabei jedoch der Umstand, dass
sich diese Urteile auf Personen beziehen, welche ihr Asylgesuch in Ungarn
vor dem 1. August 2015 eingereicht haben.
4.6 Somit ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in ihren Ausführungen
mit der sich in den letzten Monaten wesentlich veränderten Lage in Ungarn
nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. In Anbetracht der aktuellen Pra-
xis des Gerichts wie auch der Berichte über die Lage in Ungarn wäre das
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SEM gehalten gewesen, seine Erkenntnisse näher zu erläutern und darzu-
legen, inwiefern eine Überstellung auch in Berücksichtigung der Auswir-
kungen der Gesetzesnovelle nach wie vor in Betracht kommt. Gemäss Eu-
rodac-Treffer hat der Beschwerdeführer am 9. August 2015, mithin nach
dem Inkrafttreten der Asylrevision vom 1. August 2015, in Ungarn um Asyl
ersucht. Entsprechend wäre die Vorinstanz im vorliegenden Zusammen-
hang insbesondere verpflichtet gewesen auszuführen, wie sich die ungari-
sche Gesetzesänderung auf Dublin-Rückkehrende auswirkt, die nach dem
1. August 2015 in Ungarn um Asyl nachgesucht haben und in diesen Sig-
natarstaat zurückkehren, insbesondere da hinsichtlich des Reisewegs da-
von auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer via Serbien nach Ungarn
eingereist ist (vgl. act. A7 Ziff. 5.2 S. 6 f.). Durch diese Unterlassung hat die
Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das rechtliche
Gehör verletzt.
4.7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verlet-
zung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst. Eine Heilung ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt, zumal
sich das SEM trotz entsprechender Rügen in der Beschwerde auch anläss-
lich des Schriftenwechsels nicht hinreichend mit den ungarischen Geset-
zesänderungen auseinandergesetzt hat.
5.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 9. September
2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM
zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb der Antrag auf Bewilligung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm er-
wachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungs-
aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine
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VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksich-
tigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) hat das
SEM dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteient-
schädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2000.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 9. September 2015 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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