B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6161/2019
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 19. November 2019.
D-6161/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus B._______ bei Kiew stammende Beschwerdeführer reiste am
14. Juli 2019 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl
nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewie-
sen. Anlässlich der Aufnahme seiner Personalien am 19. Juli 2019 (SEM-
act. […]) gab er zu Protokoll, er sei in der Sowjetunion geboren und sowje-
tischer Staatsbürger. Er habe am 19. August 1991 die UdSSR (Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken) legal verlassen und sich bis 1993 in
C._______ und anschliessend bis 1998 in D._______ aufgehalten, wo die
Polizei seinen am 1. August 1991 ausgestellten sowjetischen Reisepass
beschlagnahmt habe. 1998 habe er sich nach E._______ begeben, wo er
bis am 14. Juli 2019 gelebt habe.
B.
Am 26. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Ge-
sprächs nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur möglichen Zuständigkeit E._______ zur
Behandlung seines Asylgesuchs angehört (A 14/5). Dabei brachte er vor,
in E._______ weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt noch ein
Asylgesuch gestellt zu haben. Er habe lediglich die Anerkennung der Staa-
tenlosigkeit beantragt, was jedoch mit der Begründung abgelehnt worden
sei, er habe nie um die Staatsangehörigkeit eines Nachfolgestaates der
ehemaligen Sowjetunion ersucht. E._______ habe ihm seine Rechte nicht
zugestanden, weswegen er sich an internationale Organisationen und die
Schweiz gewandt habe. Er sei in E._______ insgesamt drei Mal in Admi-
nistrativhaft gewesen, letztmals vom (…) bis (…) 2019; nach der Haftent-
lassung sei er in die Schweiz gereist. Der (...) Staat habe an ihm Verbre-
chen begangen, die als politische Verfolgung zu bezeichnen seien, diese
Verbrechen ihm gegenüber «elegant umschifft» und Privatpersonen oder
russische Mafia auf ihn gehetzt.
C.
C.a Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz nach E._______ an und forderte
D-6161/2019
Seite 3
den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen.
C.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen diesen Entscheid er-
hobene Beschwerde vom 9. Oktober 2019 mit Urteil F-5269/2019 vom
16. Oktober 2019 gut und wies die Sache zur Durchführung eines Asylver-
fahrens in der Schweiz an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung erwog
es im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die
(...) Behörden geltend macht und das Dublin-Verfahren im Verhältnis zum
Dublin-Mitgliedstaat, der nach den Vorbringen des Antragstellers der Ver-
folgerstaat sei, nicht zur Anwendung gelangt.
D.
Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 8. November 2019 gemäss
Art. 29 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen an (A30/21).
Dieser brachte anlässlich der Anhörung und in einer französisch- und eng-
lischsprachigen Eingabe vom 7. November 2019 vor, er habe die damalige
UdSSR am 19. August 1991 legal verlassen, weil er von einer Firma in
C._______ ein Arbeitsangebot erhalten habe. Da die offiziellen Löhne sehr
niedrig gewesen seien, habe er in C._______ ein eigenes Unternehmen
gegründet. Nach dem Zerfall der UdSSR habe er eine Anerkennung als
Staatenloser und die entsprechenden Dokumente erhalten wollen. Dies sei
in C._______ jedoch nicht möglich gewesen, da dieser Staat nicht Ver-
tragsstaat des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; Staatenlosenübereinkom-
men) sei. Deshalb habe er sich 1993 in D._______ begeben, wo die Be-
hörden ihm den gewünschten Status jedoch verweigert und den sowjeti-
schen Pass beschlagnahmt hätten. Man habe ihn zwingen wollen, für (…)
Spezialdienste zu arbeiten. Als er sich geweigert habe, sei er in einem Mi-
litärgefängnis inhaftiert und gefoltert worden. 1998 sei er nach E._______
gegangen, aus dem einzigen Grund, dort Dokumente als Staatenloser zu
erhalten. Die (...) Behörden hätten ihm jedoch die Anerkennung der Staa-
tenlosigkeit und einen legalen Aufenthalt verweigert, obwohl er die diesbe-
züglichen Voraussetzungen erfülle und während 20 Jahren in diesem Land
gelebt habe. Damit habe E._______ gegen internationales Recht verstos-
sen und ihn in die Illegalität gedrängt. Der (...) Staat habe sein Eigentum
beschlagnahmt und auch Leute rekrutiert, um ihn zu töten. Er habe sich
verteidigen müssen und dabei eine Person verletzt und sei in einem Ver-
fahren ohne anwaltliche Vertretung wegen versuchter Tötung zu einer Haft-
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strafe verurteilt worden. Insgesamt drei Mal sei er in E._______ rechtswid-
rig im Gefängnis und in Ausschaffungshaft gewesen. Man habe ihm teil-
weise die Gesundheitsversorgung verweigert, obwohl er in Lebensgefahr
gewesen sei. E._______ habe versucht, ihn nach Russland und in die Uk-
raine zu deportieren. Als die (...) Polizei ihn auf die ukrainische Botschaft
gebracht habe, habe er sich geweigert, die ukrainische Verfassung und die
Ukraine als Staat anzuerkennen. Aus all diesen Gründen sei er von
E._______ politisch verfolgt worden. Mit seinem sowjetischen Pass könne
man ihn nicht in die Ukraine ausschaffen. Kein einziges Land werde ihn
zurücknehmen. Der Zerfall der Sowjetunion sei rechtswidrig gewesen. Er
habe die Sowjetunion verlassen, bevor der ukrainische Staat am 14. No-
vember 1991 gegründet worden sei.
Der Beschwerdeführer reichte neben der erwähnten Eingabe vom 7. No-
vember 2019 unter anderem Kopien folgender Beweismittel ein: einen Vi-
sumsantrag an das SEM vom 13. Juli 2018, Zeugnisse der Universität (…),
medizinische Unterlagen und Dokumente zu diversen Verfahren in
E._______ und zu seinem dortigen Aufenthalt. In den vorinstanzlichen Ak-
ten befinden sich zudem eine Kopie zweier Seiten seines sowjetischen
Passes sowie diverse weitere Dokumente aus E._______.
E.
E.a Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
15. November 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu neh-
men.
E.b Die Rechtsvertretung reichte am 18. November 2019 eine entspre-
chende Stellungnahme ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, der
Beschwerdeführer sei sowjetischer und nicht ukrainischer Nationalität res-
pektive staatenlos, weil die Sowjetunion nicht mehr existiere. Die fehlende
Anerkennung der Staatenlosigkeit in E._______ habe dazu geführt, dass
ihm gewisse Rechte nicht gewährt worden seien. Überdies sei er von den
(...) Behörden bedroht und wiederholt unrechtmässig inhaftiert sowie
schliesslich verfolgt worden. Deshalb sowie aufgrund seiner Staatenlosig-
keit und des langjährigen Aufenthaltes in E._______ sei er als Flüchtling
anzuerkennen. Das SEM habe die Staatenlosigkeit sowie die Verfolgungs-
situation in E._______ zu wenig abgeklärt. Deshalb seien eine weitere Be-
fragung, die Einholung von Unterlagen durch ausländische Behörden so-
wie die Kontaktaufnahme mit den ukrainischen Behörden angezeigt. Falls
deren Haltung zum vorliegenden Fall nicht eingeholt werde, werde die uk-
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Seite 5
rainische Staatsangehörigkeit weiterhin bestritten. Der Vollzug der Weg-
weisung in die Ukraine sei selbst dann unzumutbar, wenn der Beschwer-
deführer als ukrainischer Staatsbürger betrachtet würde.
F.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. November 2019 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch vom 15. Juli 2019 ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung und deren Vollzug an.
G.
Am 20. November 2019 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder.
H.
Am 21. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Ak-
teneinsicht.
I.
Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM mit französischspra-
chiger Beschwerde vom 21. November 2019 (Datum des Poststempels)
beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, der Entscheid des
SEM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, ihm sei Asyl zu
gewähren und der Status einer staatenlosen Person zuzuerkennen. Ferner
beantragte er, es seien die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
J.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November
2019 mit, dass es sämtliche Akten am 14. November 2019 dem ehemali-
gen Rechtsvertreter zugestellt habe und er sich zwecks Erhalts der Akten
an diesen wenden könne.
K.
Mit Verfügung vom 26. November 2019 forderte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer auf, die in der Beschwerde vom 21. November
2019 genannten Beweismittel (Beilagen 2 und 3) innerhalb von sieben Ka-
lendertagen nach Erhalt der Verfügung einzureichen, andernfalls aufgrund
der Akten entschieden werde.
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Seite 6
L.
Die vollständigen vorinstanzlichen Akten gingen am 27. November 2019
beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG).
M.
Mit (vorab elektronischer) ergänzender Eingabe vom 2. Dezember 2019
reichte der Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben des Ambulatoriums
Chirurgie des (…)spitals F._______ für einen ambulanten Operationster-
min am 4. Dezember 2019, eine Kopie zweier Seiten seines sowjetischen
Reisepasses sowie Kopien vorinstanzlicher Aktenstücke ein, auf welchen
seine Staatsangehörigkeit mit «Ukraine» oder «unbekannt» angegeben ist.
Er brachte vor, er benötige zur Vervollständigung seines Asylgesuchs die
ihn betreffenden Dossiers aus E._______ und D._______ (einschliesslich
seines Originalpasses) und beantragte, das SEM sei anzuweisen, diese
Akten bei den beiden Staaten erhältlich zu machen und sein Asylgesuch
gestützt darauf zu prüfen. Ferner machte er geltend, er habe gleichzeitig
mit dem Asylgesuch einen Antrag auf Zuerkennung der Staatenlosigkeit
eingereicht, welcher sich nicht in den Akten befinde. Er ersuchte das Bun-
desverwaltungsgericht um Anordnung einer Untersuchung zum Verschwin-
den des Antrags und um Anweisung an das SEM, den Antrag zu behan-
deln. Des Weiteren beantragte er die Anordnung eines graphologischen
Gutachtens zwecks Feststellung, dass die Vermerke «Ukraine» bei der
Staatsangehörigkeit nicht von ihm stammten, sowie eines Gutachtens
zwecks Feststellung, dass es sich bei seinem Pass um einen alten sowje-
tischen und nicht einen ukrainischen Pass handle. Sodann beantragte er
eine Änderung der Schreibweise seines Namens, die Zuweisung in einen
Kanton, einen Wechsel in das erweiterte Verfahren sowie die Ausstellung
eines N- oder F-Ausweises. Schliesslich äusserte er sich zu seiner gesund-
heitlichen Situation und ersuchte das Gericht um die Anordnung umfassen-
der medizinischer Abklärungen.
N.
Am 3. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton
G._______ zugewiesen.
O.
Am 6. Dezember 2019 teilte er dem Gericht seine neue Adresse mit.
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Seite 7
P.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 VwVG in Verbindung
mit Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG unter der Voraussetzung des fristgerech-
ten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer
allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers gut und setzte lic. iur. Johan Göttl, juristischer Mitar-
beiter der (…), als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig forderte sie
den Beschwerdeführer auf, bis am 27. Dezember 2019 eine Sozialhilfebe-
stätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzu-
zahlen sowie einen ärztlichen Bericht über den am 4. Dezember 2019 er-
folgten Eingriff einzureichen und die übrigen geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme und einen allfälligen Behandlungsbedarf mit einem ak-
tuellen ärztlichen Bericht zu belegen. Auf die Anträge auf formelle Anerken-
nung der Staatenlosigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren und auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde trat die
Instruktionsrichterin nicht ein. Die Akten des Beschwerdeverfahrens wur-
den der Rechtsvertretung in Kopie zugestellt und dem Beschwerdeführer
Gelegenheit gegeben, bis am 27. Dezember 2019 eine Ergänzung zur Be-
schwerdeschrift einzureichen.
Q.
Q.a Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 wurden eine Sozialhilfebestäti-
gung vom 5. Dezember 2019, ein ärztlicher Kurzbericht vom 4. Dezember
2019 über die erfolgte Entfernung eines Fibroms, eine schriftliche Anfrage
des Rechtsvertreters an das (…)spital F._______ vom 27. Dezember 2019
bezüglich einer allfälligen, am Folgetermin am 18. Dezember 2019 festge-
stellten weiteren Behandlungsbedürftigkeit sowie eine E-Mail-Anfrage zur
Krankenversicherung des Beschwerdeführers an die zuständige kantonale
Behörde eingereicht. Gleichzeitig ersuchte der Rechtsvertreter um Erstre-
ckung der Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichtes zu den übrigen
geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers
bis am 24. Januar 2020, weil es aufgrund von Unklarheiten hinsichtlich sei-
ner Krankenversicherung zu Verzögerungen bei den ärztlichen Abklärun-
gen gekommen sei.
Q.b Am 30. Dezember 2019 ging beim Gericht eine E-Mail des Beschwer-
deführers vom 27. Dezember 2019 ein.
D-6161/2019
Seite 8
Q.c Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 erstreckte die Instruktionsrichterin
die Frist zur Einreichung eines Arztberichtes bis am 13. Januar 2020.
Q.d
Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 reichte der Rechtsvertreter eine E-Mail-
Korrespondenz mit der kantonalen Sozialbehörde zur Krankenversiche-
rung des Beschwerdeführers, ein Schreiben an dessen Hausarzt sowie
während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im BAZ erstellte medi-
zinische Berichte und Unterlagen ein. Gleichzeitig ersuchte er um eine wei-
tere Fristerstreckung zur Einreichung ärztlicher Berichte des Hausarztes
und des Spitals bis am 21. Januar 2020.
Q.e Am 14. Januar 2020 verlängerte die Instruktionsrichterin die Frist an-
tragsgemäss bis am 21. Januar 2020.
Q.f Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 reichte der Rechtsvertreter einen
Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2020 so-
wie einen radiologischen Befund (CT Thorax) vom 15. Januar 2020 ein.
Gleichzeitig ersuchte er um Ansetzung einer Frist bis am 3. Februar 2020
zwecks Einreichung eines ärztlichen Berichtes über eine an einem unbe-
kannten Termin stattzufindende Untersuchung bei einem HNO-Spezialis-
ten.
Q.g Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 wies die Instruktionsrichterin das
Fristerstreckungsgesuch unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. Ferner
lud sie die Vorinstanz ein, sich bis am 10. Februar 2020 zur Beschwerde-
schrift und den weiteren Eingaben sowie zu den eingereichten Beweismit-
teln vernehmen zu lassen.
R.
Mit elektronischer Eingabe vom 10. Februar 2020 an das Gericht äusserte
sich der Beschwerdeführer unter anderem zu seiner gesundheitlichen Si-
tuation und reichte eine Kopie des Operationsberichts des (…)spitals
F._______ vom 16. Dezember 2019 über die am 4. Dezember 2019 vorge-
nommene Exzision des Fibroms ein.
S.
Das Bundesverwaltungsgericht informierte mit E-Mail vom 10. Februar
2020 den Rechtsvertreter über die direkte Eingabe des Beschwerdeführers
an das Gericht und ersuchte ihn darum, seinen Mandanten dahingehend
zu instruieren, Eingaben an das Gericht ausschliesslich über den Rechts-
vertreter zu tätigen.
D-6161/2019
Seite 9
T.
T.a Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2020
die Abweisung der Beschwerde.
T.b Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 gab die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer die Gelegenheit, innerhalb von sieben Arbeitstagen
nach Erhalt dieser Instruktionsverfügung eine Replik einzureichen.
U.
Der Rechtsvertreter teilte dem Gericht mit Schreiben vom 14. Februar 2020
mit, er lege sein Mandat mit sofortiger Wirkung nieder, da der Beschwer-
deführer nicht mehr von ihm vertreten werden wolle, und stellte die Einrei-
chung einer Kostennote in Aussicht. Gleichzeitig hielt er fest, er habe die
Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2020 an den Beschwerdeführer
weitergeleitet und diesen darauf aufmerksam gemacht, dass er die Mög-
lichkeit habe, eine Replik einzureichen.
V.
Der Beschwerdeführer machte mit deutschsprachiger elektronischer Ein-
gabe vom 19. Februar 2020 von seinem Replikrecht Gebrauch.
W.
Am 25. Februar 2020 ging die Kostennote des ehemaligen Rechtsvertre-
ters beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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Seite 10
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägungen 1.3 und 1.4 – einzutreten.
1.3 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete nicht die Feststel-
lung einer allfälligen Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers. Es wurde
einzig vorfrageweise geprüft, ob dieser einen Anspruch auf Zuerkennung
der Staatenlosigkeit hat und entsprechend eine asylrechtliche Gefährdung
im letzten Aufenthaltsstaat zu prüfen wäre. Der Antrag des Beschwerde-
führers auf formelle Anerkennung der Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1
des Staatenlosenübereinkommens im Rahmen des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens würde somit eine unzulässige Erweiterung des Streit-
gegenstandes darstellen. Die Instruktionsrichterin trat daher bereits in der
Verfügung vom 10. Dezember 2019 nicht auf den Antrag ein (vgl. zur vor-
frageweisen Prüfung der Staatenlosigkeit nachfolgende E. 5.1 und 6.1. ff.).
Demzufolge ist auf die Anträge, es sei eine Untersuchung zum Verschwin-
den des Antrags auf Anerkennung der Staatenlosigkeit anzuordnen und
das SEM anzuweisen, diesen zu behandeln, ebenfalls nicht einzutreten.
1.4 Auf die Anträge auf Änderung der Schreibweise des Namens des Be-
schwerdeführers, Ausstellung eines N- oder F-Ausweises, Zuweisung in
einen Kanton und Anordnung des Wechsels in das erweiterte Verfahren ist
infolge Unzuständigkeit nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Anwen-
dungsbereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, bei seinen Gesprächen mit dem Rechts-
vertreter des HEKS und bei der Anhörung habe die jeweilige Dolmetscherin
seine Aussagen mutwillig falsch oder gar nicht übersetzt (vgl. Eingabe vom
2. Dezember 2019 S. 10; vgl. auch Beschwerde S. 6). Damit macht er sinn-
gemäss eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer häufig die Fragen der SEM-Mitarbeiterin
auf Deutsch beantwortete, ohne die russische Übersetzung abzuwarten.
D-6161/2019
Seite 11
Es sind jedoch keine Anhaltspunkte für eine nicht korrekte Übersetzung
ersichtlich. Auch der an der Anhörung anwesende Rechtsvertreter hat
keine Unregelmässigkeiten beanstandet. Die Rüge erweist sich somit als
unbegründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, gemäss Art. 3
Abs. 1 AsylG seien Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, verfolgt seien. Diese Gesetzesbestim-
mung sei indes nicht grammatikalisch, sondern im Lichte von Art. 1A Abs. 2
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) auszulegen. Demzufolge sei eine asylrechtliche Gefähr-
dung im Land des letzten Aufenthaltes nur bei Staatenlosen zu prüfen. Der
Beschwerdeführer mache politische Verfolgung durch den (...) Staat gel-
tend. Es sei daher vorfrageweise zu prüfen, ob er einen allfälligen Anspruch
auf Anerkennung der Staatenlosigkeit habe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des
Staatenlosenübereinkommens sei eine Person staatenlos, die kein Staat
aufgrund seiner Gesetzgebung als einen Angehörigen betrachte. Der Be-
schwerdeführer habe angegeben, auf dem Gebiet der heutigen Ukraine
geboren zu sein und dort bis 1991 gelebt zu haben. Gemäss Art. 8 des
ukrainischen Staatsbürgerschaftsgesetzes werde eine Person, die vor dem
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Seite 12
24. August 1991 auf dem Territorium der heutigen Ukraine geboren sei o-
der ständig dort gewohnt habe und staatenlos oder eine ausländische Per-
son sei, nach einem offiziellen Antrag als Staatsbürger der Ukraine regis-
triert. Der Beschwerdeführer habe somit die Möglichkeit, durch blosse Re-
gistrierung die ukrainische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Auf die Frage,
weshalb er diese nicht beantragt habe, habe er lediglich angegeben, dass
er ein Recht auf die sowjetische Staatsangehörigkeit habe (A30 F54). Wei-
ter habe er gesagt, dass er sich einst gegenüber der ukrainischen Bot-
schaft ausdrücklich gegen die Anerkennung der ukrainischen Staatsange-
hörigkeit ausgesprochen habe (A30 F89). Es bestünden somit keine Hin-
weise, dass ihm die Staatsbürgerschaft seitens der Ukraine verweigert
worden wäre. Dass er derzeit keine rechtsgültige Staatsangehörigkeit vor-
weisen könne, sei vielmehr seiner eigenen Untätigkeit zuzuschreiben. Vor
dem Hintergrund dessen, dass sich die Kopien zweier Seiten seines ehe-
maligen sowjetischen Passes bei den Akten befänden, sei zudem davon
auszugehen, dass er seine Herkunft gegenüber den ukrainischen Behör-
den auch rechtsgenüglich nachweisen könne. Er stamme nicht aus den
separatistischen Gebieten ausserhalb der Kontrolle der ukrainischen Re-
gierung. Falls erforderlich, sollte es ihm somit möglich sein, seine Geburts-
urkunde zu beschaffen. Die Tatsache des ständigen Wohnsitzes auf dem
Gebiet der heutigen Ukraine könne subsidiär auch durch ein Gericht fest-
gestellt werden (Quelle: SEM-internes Consulting vom 12. November
2019, A31). E._______ sei somit weder sein Heimatstaat noch Herkunfts-
land im Sinne der Gesetzgebung. Seine Vorbringen im Zusammenhang mit
der geltend gemachten Verfolgung durch diesen Staat seien demnach
nicht asylrelevant im Sinne Art. 3 Abs. 1 AsylG. Gemäss eigenen Angaben
habe er weder in der ehemaligen Sowjetunion noch in der heutigen Ukraine
je Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt. Seine Vorbringen hielten
somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art 3
AsylG nicht stand, weshalb auf eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit sei-
ner Aussagen verzichtet werden könne. Demzufolge erfülle er die Flücht-
lingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Es obliege
dem Beschwerdeführer, seinen Anspruch auf die ukrainische Staatsbürger-
schaft geltend zu machen und damit den Umstand der zurzeit fehlenden
rechtsgültigen Staatsangehörigkeit zu ändern. Aus diesen Gründen könne
auf die Durchführung einer erneuten Anhörung, die Einholung von Doku-
menten durch ausländische Behörden und die Kontaktaufnahme mit den
ukrainischen Behörden verzichtet werden.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmittelschrift und den weite-
ren Eingaben vor, er habe nie auf seine sowjetische Staatsangehörigkeit
D-6161/2019
Seite 13
verzichtet und sei nur deshalb staatenlos geworden, weil die UdSSR nicht
mehr existiere. Er wolle keine andere Staatsangehörigkeit annehmen, was
vom Staatenlosenübereinkommen auch nicht gefordert werde. Er sei
«staatenlos» im Sinne der Definition in Art. 1 des Übereinkommens, da kein
Staat ihn aufgrund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen be-
trachte. Das SEM sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er in der
Ukraine geboren und deren Staatsangehöriger sei, und habe ihm zu Un-
recht den Status einer staatenlosen Person verweigert. Es hätte die Verfol-
gung durch E._______ prüfen müssen, da er zuletzt dort gewohnt habe.
Die Verbrechen, welche (...) Geheimdienste, Polizei und Justiz sowie me-
dizinische Einrichtungen an ihm begangen hätten, stellten politische Ver-
folgung aufgrund seiner sowjetischen Nationalität dar. Eine Ausschaffung
nach E._______ würde ihn dem Risiko einer unmenschlichen Behandlung
aussetzen. Die Rückschaffung in andere Staaten sei unmöglich, weil er
deren Staatsangehörigkeit nicht besitze und keinerlei Verbindungen zu die-
sen habe. Sodann bringt er vor, eine Übersetzerin habe ihm während eines
Treffens am 17. November 2019 erklärt, sie werde seine Nationalität in eine
ukrainische umwandeln und habe Zugang zu seinem Dossier (vgl. Be-
schwerde S. 6).
5.3 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2020 hin-
sichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner sowjetischen
Nationalität, zur Definition von Staatenlosigkeit und zum Vorbringen, sein
«Heimat- oder Herkunftsland» sei E._______, auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung. Zur gesundheitlichen Situation hält es fest, er
mache geltend, er sei in der Schweiz in laufender medizinischer Behand-
lung. Gemäss Operationsbericht vom 16. Dezember 2019 sei ihm zwi-
schenzeitlich ein Fibrom im Bereich der Kniekehle entfernt worden und als
postoperatives Prozedere sei der Fadenzug und das Abwarten von Gewe-
beproben vorgesehen. Gemäss der ärztlichen Begutachtung vom 13. Ja-
nuar 2020 lasse sich das festgestellte Anstrengungsasthma insbesondere
durch Trainingsmangel erklären. Laboruntersuchungen zeigten regel-
rechte Werte auf. Auch eine CT-Untersuchung habe keine pathologischen
Befunde zu Tage gebracht. Gemäss dem Gutachten sei noch eine HNO-
Untersuchung ausstehend. Dem SEM lägen diesbezüglich keine neuen
Unterlagen vor. Insgesamt ergäben sich aus den vorhandenen Medizinal-
akten keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme, die nicht auch
in der Ukraine behandelt werden könnten.
D-6161/2019
Seite 14
5.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vom 19. Februar 2020 im
Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des SEM könne er die ukraini-
sche Staatsangehörigkeit nicht erwerben. Als Bürger der Sowjetunion an-
erkenne er die Ukraine und deren Verfassung nicht; gemäss Art. 9 des uk-
rainischen Staatsbürgerschaftsgesetzes sei ohne die Anerkennung der uk-
rainischen Verfassung die Gewährung der ukrainischen Staatsbürger-
schaft nicht möglich. Die Versuche des SEM, ihn davon zu überzeugen, die
ukrainische Staatsbürgerschaft gegen sein Gewissen zu beantragen, stell-
ten politische Verfolgung dar. Ferner äusserte er sich zu seiner gesundheit-
lichen Situation und macht im Zusammenhang mit dieser geltend, «be-
stimmte Kräfte» bemühten sich, seine Behandlung zu stören und falsche
Gerüchte über ihn zu verbreiten, wonach er selber eine ärztliche Untersu-
chung behindere und angeblich alles erfunden habe. Sodann machte er
diffamierende Aussagen über zwei (…) Ärztinnen, das SEM und den (...)
Staat (Replik S. 3).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht eine politische Verfolgung durch den (...)
Staat geltend, auf dessen Territorium er in den letzten 20 Jahren bis zur
Einreise in die Schweiz gelebt hat. Da eine asylrechtliche Gefährdung im
Land des letzten Aufenthaltes nur bei Staatenlosen zu prüfen ist, hat die
Vorinstanz zu Recht vorfrageweise geprüft, ob er einen Anspruch auf An-
erkennung der Staatenlosigkeit hätte. Einen solchen Anspruch hat das
SEM mit zutreffender Begründung verneint.
6.1.1 Die Einwände des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift und
den weiteren Eingaben vermögen daran nichts zu ändern. Soweit er gel-
tend macht, der Erwerb der ukrainischen Staatsangehörigkeit sei ausge-
schlossen, weil er diesen Staat und seine Verfassung nicht anerkenne, ist
ihm die in BVGE 2014/5 zusammengefasste (bundesgerichtliche) Recht-
sprechung entgegenzuhalten. Diese besagt, dass eine Person nur dann
als staatenlos angesehen werden kann, wenn sie sich das Fehlen einer
Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss, was der Fall ist, wenn
die Person noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt beziehungs-
weise eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht mög-
lich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben respektive wieder zu erwer-
ben. Wird eine Staatsangehörigkeit hingegen freiwillig abgelegt oder unter-
lässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder
wieder zu erwerben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz. Damit wird
verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Staatenlosen-
übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert. Das
D-6161/2019
Seite 15
Übereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben
eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können, sondern dient in erster
Linie der Unterstützung von Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage
geraten sind (BVGE 2014/5 E. 4.3 m.w.H.). Die vorfrageweise Prüfung der
Staatenlosigkeit im Rahmen des Asylverfahrens ergibt, dass der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosig-
keit nicht erfüllt, weil er einen Anspruch auf die ukrainische Staatsangehö-
rigkeit hat und diesen durch blosse Registrierung, allenfalls auch gerichtli-
che Feststellung, relativ einfach durchsetzen könnte, was er jedoch ohne
triftigen Grund unterlassen hat (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz, E. 5.1).
6.1.2 Das SEM hat somit die geltend gemachte Verfolgung des Beschwer-
deführers durch den (...) Staat zutreffend als nicht asylrelevant im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG eingestuft. Es erübrigt sich, auf die Verfolgungsvor-
bringen des Beschwerdeführers durch den (...) Staat und seine Organe
einzugehen.
6.2 Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung zu Protokoll, er sei in der
damaligen Sowjetunion nie politisch aktiv gewesen. Ferner verneinte er
ausdrücklich, dort je Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt zu haben
und gab an, er habe nach der Ausreise auch nie Probleme mit ukrainischen
Behörden gehabt (A30 F60-62.). Somit hat das SEM eine asylrechtlich re-
levante Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat zu
Recht verneint. Dies wird vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bestrit-
ten.
6.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit
zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt. Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, die Akten aus
E._______ und den D._______ bei den beiden Staaten erhältlich zu ma-
chen und sein Asylgesuch gestützt darauf zu prüfen, wird abgewiesen.
Ebenfalls abgewiesen werden die Anträge auf Anordnung eines grapholo-
gischen Gutachtens zum Vermerk «Ukraine» und eines Gutachtens zum
alten Pass des Beschwerdeführers.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-6161/2019
Seite 16
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (Art. 44
AsylG; vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung
von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft. Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seinen Anspruch auf die ukraini-
sche Staatsangehörigkeit geltend zu machen und damit den Umstand der
zurzeit fehlenden rechtsgültigen Staatsangehörigkeit zu ändern. Es hat ihn
daher im Asylverfahren respektive im Asylentscheid zu Recht als ukraini-
schen Staatsangehörigen behandelt und allfällige Wegweisungsvollzugs-
hindernisse in Bezug auf die Ukraine geprüft. Da er in Bezug auf seinen
D-6161/2019
Seite 17
Heimatstaat keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung geltend macht,
kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr in die
Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine ihm im Heimatstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK. Der Vollzug der Weg-
weisung in die Ukraine ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
8.3.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die in der Ukra-
ine herrschende politische Situation spreche nicht gegen die Zumutbarkeit
der Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat. Gestützt auf
die Berichte des Office of the United Nations High Commissioner for Hu-
man Rights (OHCHR) zur Menschenrechtssituation in der Ukraine (vgl.
)
hält es fest, der dortige Konflikt beschränke sich auf ein relativ kleines Ge-
biet in der Ostukraine und der ehemalige Wohnort des Beschwerdeführers
befinde sich nicht in einem von den Separatisten kontrollierten Gebiet. Das
SEM verneint auch das Vorliegen individueller Gründe, die gegen eine
Rückkehr in die Ukraine sprechen würden. Zur Begründung führt es an,
gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und den eingereichten
Zeugnissen der Universität (…) verfüge er über eine gute Bildung. Zum
anderen bejahte es die Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Be-
schwerden in der Ukraine. Bei der gemäss Arztbericht empfohlenen chirur-
gischen Entfernung eines Fibroms in der Kniekehle handle es sich nicht
um einen lebenserhaltenden komplexen Eingriff, welcher nicht auch in der
Ukraine vorgenommen werden könnte. Weiter gebe er an, dass eine
Klappe im Zusammenhang mit seinen Atemwegen beschädigt sei. Schwer-
wiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen könnten den eingereichten
Arztberichten jedoch nicht entnommen werden. Die Vorbringen des
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Seite 18
Rechtsvertreters in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach der
Beschwerdeführer zur Ukraine keinerlei Bezug und dort weder ein Bezie-
hungsnetz noch eine Unterkunft habe, über keine wirkliche Ausbildung ver-
füge, in den letzten Jahren nie gearbeitet habe sowie gesundheitlich ange-
schlagen sei, vermöchten an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nichts zu ändern.
8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine
Lage in der Ukraine trotz des immer noch andauernden bewaffneten Kon-
flikts in einem Teil des Staatsgebiets nicht landesweit durch Krieg oder eine
Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivil-
bevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl.
statt vieler das Urteil des BVGer E-1250/2018 vom 20. August 2019
E. 7.3.1 m.w.H.).
8.3.4 Gesundheitliche Probleme führen nur dann zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung
im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der
betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung ei-
ner menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls noch nicht vorliegt,
wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung vom 8. November 2019 hin-
sichtlich seines Gesundheitszustandes zunächst an, es gehe ihm gut (A30
F6). Im Verlauf der Anhörung brachte er vor, er sei krank und man habe
ihm Antibiotika verschrieben. Einen von Karies befallenen Zahn habe man
ihm gezogen. Er habe Probleme mit der Lunge und dem Hals. In
E._______ habe man fälschlicherweise eine Tuberkulose diagnostiziert
und bei einer Operation die Lungen und eine Klappe am Hals beschädigt,
so dass ihm manchmal beim Essen Teile der Nahrung aus der Nase fielen.
Am 4. Dezember 2019 habe er einen ambulanten Operationstermin am
(…)spital F._______ im Zusammenhang mit «irgendeinem Krebs» bezie-
hungsweise einem «gutartigen Krebs» (vgl. A30 F77, 79, 91-96).
In der schriftlichen Eingabe vom 2. Dezember 2019 machte er ohne Vor-
lage eines ärztlichen Berichts geltend, er habe neben dem Eingriff «pour
de raison d’un cancer» Probleme mit den Lungen, dem Rücken, dem Hals
D-6161/2019
Seite 19
sowie weitere gesundheitliche Beschwerden, welche «des examens médi-
caux avancés» erfordern würden. In der Replik vom 19. Februar 2020 gab
er an, sein Bein schmerze ihn nach der Operation immer noch und er habe
den operierenden Arzt bisher nicht kontaktieren können. Er habe immer
noch keinen Termin bei einem Lungenspezialisten erhalten; bei einem
Halsspezialisten habe er einen Termin gehabt, sei aber in die Klinik des
(…)spital F._______ geschickt worden, welche weitere Untersuchungen
durchführen würde. Er brauche Zeit für die Behandlung und um neue Kraft
zu gewinnen.
Nach der Aufforderung durch die Instruktionsrichterin, die geltend gemach-
ten gesundheitlichen Probleme zu belegen, wurden medizinische Abklä-
rungen vorgenommen und Arztberichte eingereicht, aus welchen sich fol-
gendes Bild ergibt: Das am 4. Dezember 2019 im Bereich der Kniekehle
entfernte pflaumengrosse Fibrom (vgl. Operationsbericht vom 16. Dezem-
ber 2019) erwies sich als gutartig (vgl. Arztbericht vom 13. Januar 2020).
Bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten rezidivierenden Rü-
ckenschmerzen wurden keine pathologischen Veränderungen festgestellt.
Gemäss dem Bericht vom 13. Januar 2020 konnten in den bisher durchge-
führten Untersuchungen keine Pathologien entdeckt werden, welche für
die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden einer Anstren-
gungsdyspnoe (Atemnot bei Anstrengungen) und einer Hämoptyse (Aus-
husten von Blut) verantwortlich sind. Die laborchemischen Untersuchun-
gen von Blut und Urin zeigen regelrechte Werte. Insbesondere kann eine
Anämie als Ursache der Atemnot ausgeschlossen werden; der tiefnormale
Ferritinwert erklärt die Beschwerden nicht. Anhand der Blutwerte können
eine chronische Entzündung oder ein inflammatorischer Prozess ebenfalls
ausgeschlossen werden. Auch eine CT-Untersuchung des Thorax (vgl. Be-
richt vom 15. Januar 2020) zeigt keine pathologischen Befunde, welche die
angegebenen Beschwerden erklären würden (vgl. Bericht vom 13. Januar
2020). Die kleine Lungenfunktion zeigt ebenfalls Werte im normalen Be-
reich. Gemäss demselben Arztbericht lässt sich die Atemnot bei Anstren-
gungen nach Ausschluss einer pulmonalen Genese durch die Gewichtszu-
nahme von 15 kg innerhalb von sechs Monaten und einen Trainingsmangel
erklären. Als mögliche Quellen für die vorgebrachten rezidivierenden Blut-
spuren im Sputum werden einerseits der Kehlkopf oder der Rachen ge-
nannt, weshalb eine Untersuchung bei einem HNO-Spezialisten angemel-
det wurde, und andererseits ein schlechter Zahnzustand und Parodontose.
Aufgrund der dargelegten ärztlichen Berichte erachtet es das Bundesver-
waltungsgericht nicht als notwendig, die HNO-Untersuchung, die an einem
D-6161/2019
Seite 20
bis heute nicht bekannten Datum stattfinden soll, abzuwarten. Die vorlie-
genden ärztlichen Berichte lassen den Schluss zu, dass der Beschwerde-
führer an keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet. Allfällige gesund-
heitliche Beschwerden kann er auch in der Ukraine behandeln lassen. Eine
medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ist somit nicht er-
sichtlich.
8.3.5 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben in der Kleinstadt
B._______ ([…] km von Kiew) geboren und aufgewachsen und hat vor der
Ausreise im Jahr 1991 in einem Studentenwohnheim in Kiew gelebt. An
der Anhörung vom 8. November 2019 gab er zu seinem familiären Umfeld
an, er sei ein Einzelkind; seine Mutter sei polnischer Herkunft und sein Va-
ter stamme aus der Sowjetunion. Welcher Ethnie er selbst zuzuordnen sei,
wisse er nicht. Beide Eltern hätten aus neuen Beziehungen Kinder und
seien mittlerweile verstorben. Seine Halbgeschwister kenne er allerdings
nicht. Er habe damals überall in der UdSSR viele Familienangehörige ge-
habt, so unter anderem in Georgien, Kasachstan und Russland. Ob er auch
Verwandte in der heutigen Ukraine habe, wisse er nicht. In der ehemaligen
Sowjetunion habe er heute überhaupt keine Kontakte mehr, weder zu An-
gehörigen noch mit sonst jemandem. Ob er aus der Zeit im Studenten-
wohnheim in Kiew noch Bekannte habe, wisse er nicht (A30 F37 f., 72-78,
101-103).
Das Staatsgebilde einer unabhängigen Ukraine mag dem Beschwerdefüh-
rer fremd sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er die ersten (…)
Jahre seines Lebens in der Region Kiew gelebt hat – zunächst an seinem
Geburtsort B._______ und dann in der Hauptstadt der heutigen Ukraine.
Demzufolge ist davon auszugehen, dass nach wie vor konkrete Bezugs-
punkte zu seiner Heimat bestehen, dort insbesondere auch Verwandte und
Bekannte leben und er zumindest zu einigen von diesen auch nach langer
Landesabwesenheit wird Kontakt aufnehmen und ein Beziehungsnetz auf-
bauen können.
Hinsichtlich Bildungsstand und Arbeitserfahrung gab er zu Protokoll, er
habe in der Heimat viele Jahre lang die Schule besucht und in Kiew auf-
grund guter Noten ein Stipendium in der Höhe eines Ingenieurlohnes er-
halten. Seine Mutter habe ihm dieselbe Summe gegeben, obwohl dies
nicht nötig gewesen sei. Ausserdem habe er mit Wodka gehandelt. So
habe er viermal mehr verdient als ein Ingenieur (A30 F16-19). In
C._______ habe er eine eigene Handelsfirma gehabt und dabei viel mehr
verdient, als wenn er für das Unternehmen gearbeitet hätte, das ihn nach
D-6161/2019
Seite 21
C._______ eingeladen habe (A30 F44-46). In den D._______ habe er an
der National Academy of Commerce studiert, jedoch kein Diplom erhalten,
weil man ihn vorher inhaftiert habe (A30 F13-15). In H._______ habe er
unter anderem (…) studiert und eine Ausbildung bei einem Spezialisten für
(…) absolviert. Zur Finanzierung des Studiums in E._______ habe er bis
im Frühjahr 2010 Privatunterricht in Mathematik, Statistik, Chemie, Physik
und Astronomie erteilt sowie an einer Handelsschule unterrichtet. Er habe
auch im Theater gespielt, gemalt und Skulpturen hergestellt. Auf welche
Weise er seinen Lebensunterhalt anschliessend finanzierte, wollte er nicht
sagen. (A30 F13-26, 70 f.). Neben der russischen Muttersprache und sehr
guten Französisch- und Englischkenntnissen verfügt der Beschwerdefüh-
rer auch über Sprachkenntnisse in Deutsch, Holländisch, Polnisch, Chine-
sisch, Spanisch und Arabisch (A12 Ziff. 1.17).
Angesichts seines Bildungsstandes, ausgezeichneter Sprachkenntnisse
und vielfältiger Arbeitserfahrungen verfügt der Beschwerdeführer über per-
sönliche Ressourcen, welche es ihm trotz seines Alters von (…) Jahren
ermöglichen, in seiner Herkunftsregion eine wirtschaftliche Existenz aufzu-
bauen – auch ohne Hilfe von Dritten. Die offizielle Amtssprache in der heu-
tigen Ukraine ist Ukrainisch. Das ukrainische Alphabet ist jedoch ähnlich
wie das russische, und gerade in Kiew spricht ein grosser Teil der Bevöl-
kerung Russisch (vgl. Mitteldeutscher Rundfunk, «Ukraine: Russisch ist
auch unsere Sprache», 19.6.2019, europa/ostblogger/russische-sprache-ukraine-100.html >). Es sollte daher
dem sprachbegabten Beschwerdeführer nicht schwerfallen, sich die für Be-
hördenkontakte erforderlichen Ukrainisch-Kenntnisse innert nützlicher Frist
anzueignen, falls er nicht ohnehin bereits darüber verfügt.
8.3.6 In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner vielseitigen persön-
lichen Ressourcen trotz seines mittleren Alters, der langen Landesabwe-
senheit und (geringfügiger) gesundheitlicher Beschwerden eine Reintegra-
tion in Kiew gelingen wird.
8.3.7 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum
Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr in die heutige Ukraine aufgrund der allgemeinen Situation oder
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG.
D-6161/2019
Seite 22
8.4 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, eine Rückkehr in
die Ukraine sei unmöglich, weil er diesen Staat und seine Verfassung nicht
anerkenne und deshalb der Erwerb der ukrainischen Staatsangehörigkeit
ausgeschlossen sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Möglichkeit
der freiwilligen Rückkehr praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegensteht
(BVGE 2018 VI/4 E. 6.3) und es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates um die Anerkennung bezie-
hungsweise Registrierung der ukrainischen Staatsangehörigkeit zu bemü-
hen und die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaf-
fen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der
Wegweisung ist deshalb auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG
zu bezeichnen.
8.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug in die Ukraine demnach
im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme kommt daher nicht in Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe
von Fr. 750.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173. 320.2]). Das Gericht hat ihm mit Verfügung vom 10. De-
zember 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Ak-
ten ist nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszu-
gehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
10.2 Das Gericht setzte mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2019
lic. iur. Johan Göttl als amtlichen Rechtsbeistand ein. Mit Schreiben vom
14. Februar 2020 (Posteingang 17. Februar 2020) teilte dieser mit, dass er
sein Mandat mit sofortiger Wirkung niederlege, nachdem sein Mandant
nicht mehr durch ihn vertreten sein wolle.
D-6161/2019
Seite 23
Eine amtliche Rechtsvertretung steht nicht in einem privatrechtlichen Auf-
tragsverhältnis zur bedürftigen Partei, sondern übernimmt eine staatliche
Aufgabe, womit sie in einem Rechtsverhältnis mit dem Staat steht (vgl.
BGE 122 I 322 E. 3b). Dieses Rechtsverhältnis ist an die Person, die als
amtliche Rechtsvertretung bestellt wird, geknüpft. Weder die amtlichen
Rechtsvertreterinnen und -vertreter noch die Partei selbst können die Be-
stellung widerrufen; es besteht einzig die Möglichkeit, einen Widerruf zu
beantragen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 284
Rz. 4.122).
Vorliegend reichte der Beschwerdeführer seine Replik vom 19. Februar
2020 eigenhändig ein. Weitere Instruktionsmassnahmen wurden nicht als
nötig erachtet. Somit erübrigt sich eine formelle Entlassung des amtlichen
Rechtsbeistands aus seinem Mandat und sein sinngemässes Gesuch um
Entlassung aus dem Mandatsverhältnis ist abzuweisen. Für seine Aufwen-
dungen ab der Einsetzung am 10. Dezember 2019 ist ein Honorar auszu-
richten (vgl. für die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren Art. 9 ff.
VGKE). Der Rechtsvertreter hat am 25. Februar 2020 eine Kostennote zu
den Akten gereicht, in welcher er Kosten von insgesamt Fr. 1’793.90 gel-
tend macht, welche sich aus Honorarkosten in der Höhe von Fr. 1’725.–
(zeitlicher Aufwand 11.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.–),
einer Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.– und Portospesen von
Fr. 18.90 zusammensetzen. Die Eröffnungspauschale wird praxisgemäss
nicht vergütet. Nachdem der Rechtsvertreter weder die Beschwerde noch
die Replik selbst verfasst hat, erscheint der geltend gemachte zeitliche Auf-
wand, trotz intensiven E-Mail-Verkehrs mit dem Beschwerdeführer, als
überhöht und ist auf 8 Stunden zu kürzen. Der Rechtsbeistand ist dement-
sprechend zulasten der Gerichtskasse mit insgesamt Fr. 1’218.90 zu ent-
schädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch von lic. iur. Johan Göttl um Entlassung aus dem Mandat als
amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 1’218.90.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
Versand: