Abtei lung IV
D-616/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
1. A._______, geboren (...),
Irak,
2. B._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Dan Alexander Naftaly, Advokat, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylwiderruf; Verfügungen des BFM vom
20. Dezember 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-529/2007
D-616/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 1984 gewährte das damalige
Bundesamt für Polizeiwesen (heute: BFM) den Beschwerdeführenden
(Mutter und Sohn) in der Schweiz Asyl.
B.
Die Beschwerdeführenden stellten am 18. April 2006 (Sohn) und am
22. Mai 2006 (Mutter) Gesuche um Ausstellung eines neuen
schweizerischen Reiseausweises. In den alten Reiseausweisen, die
die Beschwerdeführenden den Gesuchen beilegten, befanden sich
irakische Stempelungen vom Oktober 2004.
C.
Mit Schreiben vom 27. und 29. Juni 2006 teilte das BFM den
Beschwerdeführenden mit, man erachte in ihrem Fall die
Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
einen Widerruf des Asyls in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 C
Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als gegeben und setzte den
Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer allfälligen
Stellungnahme.
D.
Die Beschwerdeführenden nahmen mit zwei identischen Schreiben
vom 7. Juli 2006 Stellung, worin sie sinngemäss darum ersuchten,
dass ihnen der Flüchtlingsstatus nicht aberkannt werde.
E.
Mit Verfügungen vom 20. Dezember 2006 wurde den
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 63 Abs 1 Bst. b AsylG i.V.m.
Art. 1 C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihnen
in der Schweiz gewährte Asyl widerrufen. Auf die Begründung im
Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen Bezug
genommen.
F.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2007 (Poststempel) erhoben die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
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mit den Anträgen, es seien die Entscheide betreffend Asylwiderruf des
Bundesamtes für Migration vom 20. Dezember 2006 aufzuheben und
es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
aufrechtzuerhalten. Eventualiter seien zusätzliche Abklärungen
bezüglich der Praxis der syrischen und irakischen Behörden im
Zusammenhang mit der Handhabung von Reisepapieren und deren
Stempelung durchzuführen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 entschied der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, dass aufgrund des
engen Sachzusammenhangs und aus prozessökonomischen Gründen
die Verfahren in Sachen A._______ und B._______ (Asylwiderruf) zu
vereinigen seien. Gleichzeitig wurde verfügt, dass von den
Beschwerdeführenden zur Deckung der mutmasslichen
Verfahrenskosten bis zum 1. März 2007 ein Vorschuss von Fr. 800.-- zu
leisten sei, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss ging am 28. Februar 2007 ein.
H.
Mit Vernehmlassungen vom 2. April 2007 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerden.
I.
Die Vernehmlassungen des BFM wurden den Beschwerdeführenden
am 12. April 2007 zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur
Einreichung einer allfälligen Replik gesetzt.
J.
Die Stellungnahmen der Beschwerdeführenden wurden am 27. April
2007 (Datum des Poststempels) zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerden und entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1
- 6 FK vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln den
Flüchtlingsstatus betreffend. Namentlich fällt eine Person unter
anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr
Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des
Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C
Ziff. 1 FK).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden machten in ihren Stellungnahmen vom
7. Juli 2006 im Wesentlichen geltend, sie hätten sich zwar im Oktober
2004 in Syrien in der Nähe der irakischen Grenze aufgehalten, um
Verwandte zu treffen, jedoch den Irak nicht betreten. In der Nähe der
syrischen Grenze seien diese irakischen Stempelungen üblich, da im
Irak täglich Anschläge und Entführungen verübt würden. Diese
Stempel dienten dazu, dass man nicht als Terrorist verhaftet werde.
Die irakischen Stempel in ihren Reiseausweisen hätten sie von der
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syrischen Seite bekommen, dies sei eine Sicherheitsmassnahme der
syrischen Behörden.
4.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügungen vom
20. Dezember 2006 im Wesentlichen aus, dass aus den
Reiseausweisen der Beschwerdeführenden auf Grund der sich darin
befindlichen irakischen Stempelungen ersichtlich sei, dass sich die
Beschwerdeführenden im Oktober 2004 im Irak aufgehalten haben.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG werde das Asyl aus Gründen nach
Art. 1 Bst. C Ziffn. 1-6 FK widerrufen. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK halte fest,
dass eine Person nicht mehr unter das Abkommen falle, wenn sie sich
freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Dabei müssten
praxisgemäss drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Die
Handlung des Flüchtlings müsse freiwillig erfolgt sein, die betroffene
Person müsse in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem
Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, und die Schutzgewährung
durch den Heimatstaat müsse tatsächlich erfolgt sein. Die
Stempeleinträge in den Reiseausweisen der Beschwerdeführenden
seien ohne Zweifel irakische Ein- respektive Ausreisestempel. Es sei
nicht einzusehen, weswegen die syrischen Behörden als
Sicherheitsmassnahme gegen terroristische Aktivitäten Stempel der
irakischen Grenzbehörden verwenden sollten. Die Argumentation der
Beschwerdeführenden sei nicht stichhaltig, weshalb davon
auszugehen sei, dass die Stempelungen von den irakischen Behörden
beim Grenzübertritt der Beschwerdeführenden in respektive aus dem
Irak gemacht worden seien. Die Akten enthielten keine Anhaltspunkte,
dass die Heimatreise der Beschwerdeführenden unter Zwang erfolgt
sei, diese hätten sich somit freiwillig zurück in ihren Heimatstaat
begeben. Deshalb sei davon auszugehen, dass sich die
Beschwerdeführenden wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates
stellen wollten. Den Akten seien auch keine Hinweise zu entnehmen,
dass ihnen dieser Schutz nicht gewährt worden sei. Da die erwähnten
Bedingungen somit erfüllt seien, werde das Asyl wiederrufen und die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt.
4.3 Die Beschwerdeführenden hielten in den Beschwerden an ihren in
den Stellungnahmen vom 7. Juli 2006 gemachten Aussagen fest.
Zusätzlich machten sie geltend, die Reiseausweise seien ihnen bei
ihrer Einreise nach Syrien am 8. Oktober 2004 abgenommen und erst
anlässlich der Ausreise aus Syrien am 24. Oktober 2004
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einschliesslich der irakischen Stempelungen wieder ausgehändigt
worden. Da die Beschwerdeführenden der arabischen Sprache nicht
mächtig seien, sei es ihnen nicht möglich gewesen, die in arabischer
Schrift abgefassten Stempel zu erkennen und zu beanstanden. Weiter
wurde geltend gemacht, es sei davon auszugehen, dass die Pässe
zwischen den syrischen und irakischen Behörden hin und her gereicht
worden seien. Das Einfügen sowohl syrischer Ausreise- als auch
irakischer Einreise- und Ausreisestempel diene der Kennzeichnung
irakischer Touristen und deren Abgrenzung von Personen mit
Gefährdungspotenzial. Da berechtigte Zweifel an der Einreise der
Beschwerdeführenden in den Irak bestünden, könne es im
vorliegenden Fall nicht angehen, dass gegen die
Beschwerdeführenden entschieden werde.
4.4 Das BFM hielt den Beschwerdevorbringen im Rahmen der
Vernehmlassungen vom 2. April 2007 im Wesentlichen entgegen, die
Theorie der Beschwerdeführenden, wonach eine Zusammenarbeit
zwischen den irakischen und syrischen Behörden bestehe, sei weder
beweisbar noch logisch nachvollziehbar. Dies auch deshalb, weil
Syrien und Irak im Jahre 2004 keine diplomatischen Beziehungen
untereinander gepflegt hätten, was die Beschwerdeführenden in ihrer
Beschwerdeschrift selbst anerkennen würden. Zudem werde von den
Beschwerdeführenden nicht dargelegt, wer ihnen die Reiseausweise
abgenommen habe und wann und wo dies geschehen sei. Überdies
sei bei der nochmaligen Durchsicht der Reiseausweise der
Beschwerdeführenden ersichtlich, dass diese schon früher in den Irak
gereist seien. So sei der Beschwerdeführer im Jahre 1997 in seine
Heimat gereist, die Beschwerdeführerin in den Jahren 1994, 1995,
1997 und 2000.
4.5 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Replik vom 27. April
2007 im Wesentlichen geltend, sie seien am 8. Oktober 2004 in
Damaskus ausgestiegen. Danach habe ihnen die syrische
Grenzpolizei im syrisch-irakischen Grenzgebiet Ja-Rubia die Pässe
abgenommen. Anschliessend seien sie nach Kameschli gereist, wo sie
die nächsten beiden Wochen in einer von Bekannten gemieteten
Wohnung verbracht hätten. Zudem wurde vorgebracht, dass sich die
Beschwerdeführerin bei ihren früheren Reisen jeweils ausschliesslich
in der UN-Schutzzone im Nordirak aufgehalten habe.
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5.
5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden sich
freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzen, gestellt haben (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Dies erfordert - wie von
der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - das kumulative Vorliegen dreier
Voraussetzungen: Die Beschwerdeführenden müssen freiwillig in
Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein, in der Absicht, von ihrem
Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihnen
tatsächlich gewährt worden sein (vgl. die immer noch Gültigkeit
entfaltende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8
S. 65 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Gemäss dem soeben Ausgeführten müssen die
Beschwerdeführenden - als Grundvoraussetzung für die Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls - mit ihrem
Heimatland in Kontakt getreten sein. Im vorliegenden Fall kommt als
Form der Kontaktaufnahme die Heimatreise der Beschwerdeführenden
in Betracht.
5.3 Das BFM geht davon aus, dass sich die Beschwerdeführenden im
Oktober 2004 im Irak aufgehalten haben. Dies wird von den
Beschwerdeführenden bestritten. Unbestrittenermassen enthalten die
Reiseausweise der Beschwerdeführenden irakische Einreise- und
Ausreisestempel. Die Einreisestempel datieren vom 8. Oktober 2004,
die Ausreisestempel vom 22. Oktober 2004 (act. C1/6, S. 6; act. B1/5,
S. 5, Rückseite). Den Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach
sie sich in dieser Zeit nicht im Irak aufgehalten haben, sondern die
irakischen Stempel lediglich auf Grund von Sicherheitsmassnahmen in
ihre Reiseausweise eingetragen worden seien, kann nicht geglaubt
werden. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach ihre
Reiseausweise zwischen den syrischen und irakischen Behörden hin
und her gereicht worden sein sollen und das Einfügen sowohl
syrischer Ausreise- als auch irakischer Einreise- und Ausreisestempel
der Kennzeichnung irakischer Touristen und deren Abgrenzung von
Personen mit Gefährdungspotential gedient habe, ist nicht
nachvollziehbar und vermag nicht zu überzeugen. Für diese
Behauptung werden von den Beschwerdeführenden auch keinerlei
Beweise vorgebracht. Abgesehen davon gibt es geeignetere Mittel,
Touristen von Personen mit Gefährdungspotential abzugrenzen. Die
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Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach ihre Reiseausweise
zwischen den syrischen und den irakischen Behörden hin und her
geschoben worden seien, erscheint auch deshalb als sehr
unwahrscheinlich, weil die beiden Länder im Jahre 2004 keine
diplomatischen Beziehungen unterhielten. Die Vorbringen der
Beschwerdeführenden, wonach die Stempelungen in ihren
Reiseausweisen auf Grund einer inoffiziellen Zusammenarbeit
zwischen Syrien und dem Irak erfolgt seien, erscheinen daher nicht
plausibel. Als irrelevant ist die Behauptung der Beschwerdeführenden
zu beurteilen, wonach sie die in arabischer Schrift abgefassten
Stempel nicht erkennen und deshalb ihre Existenz nicht hätten rügen
können, da sie der arabischen Sprache nicht mächtig seien.
Wesentlich ist nur, dass sich in den Reiseausweisen der
Beschwerdeführenden irakische Stempel befinden. Ob diese von den
Beschwerdeführenden als solche erkannt worden sind oder nicht,
spielt dabei keine Rolle. Auf Grund des soeben Ausgeführten bestehen
deshalb - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden - keine
Zweifel an der Einreise derselben in den Irak, weshalb es als bewiesen
angesehen werden kann, dass sich die Beschwerdeführenden vom
8. Oktober 2004 bis zum 22. Oktober 2004 im Irak aufgehalten haben.
Der Eventualantrag der Beschwerdeführenden, wonach zusätzliche
Abklärungen bezüglich der Praxis der syrischen und irakischen
Behörden im Zusammenhang mit der Handhabung von Reisepapieren
und deren Stempelung durchzuführen seien, ist nach dem Gesagten
abzuweisen.
5.4 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden.
Grundsätzlich stellt der Umstand, dass jemand sich zurück in den
Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere
Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr
bestehen. Trotz dieser starken Indizwirkung einer Heimatreise dürfen
auch bei dieser Form der Kontaktaufnahme mit dem Heimatland eine
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls
erst dann ausgesprochen werden, wenn die in Erwägung 5.1
erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind.
Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die drei Voraussetzungen der
Freiwilligkeit, der beabsichtigten Unterschutzstellung sowie der
effektiven Schutzgewährung gegeben sind. Entfällt eine dieser drei
Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
beziehungsweise vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. EMARK
1996 Nr. 12 E. 7 S. 101 f.).
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5.4.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des
Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne
äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch
die Behörden des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher
beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden
des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des
Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung
oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr.
12 E. 8a S. 103). Die Beschwerdeführenden machen geltend, der
Zweck ihrer Reise im Oktober 2004 sei das Treffen von Verwandten
gewesen. Es besteht kein Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln. Im
Folgenden ist deshalb davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden in den Irak gereist sind, um ihre Verwandten zu
besuchen. Es existieren keine Hinweise darauf, dass die
Beschwerdeführenden diese Besuche nicht freiwillig unternommen
haben. Insbesondere wird nicht geltend gemacht, es hätten für sie
eine moralische Pflicht oder schwerwiegende familiäre Gründe
bestanden, ihre Verwandten zu besuchen. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden freiwillig in Kontakt mit
ihrem Heimatland getreten sind.
5.4.2 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten
Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von
Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob
dieses Kriterium gegeben ist, kommt es auch auf die Motivation für die
Heimatreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden
eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen
lassen, als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit
auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck
zur Heimatreise ausüben (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Wie
bereits oben ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden im Irak ihre Verwandten besucht haben. Es
handelte sich somit um Verwandtenbesuche, die die
Beschwerdeführenden jedoch nicht auf Grund moralischen oder
seelischen Drucks vornahmen. Die Beschwerdeführenden haben somit
durch ihre Reise und das damit verbundene Verhalten (regulär erfolgte
und mit entsprechenden Grenzkontrollen verbundene
Grenzüberschreitungen im Einverständnis irakischer Behörden) klar
zum Ausdruck gebracht, dass sie sich freiwillig unter den Schutz des
Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben. Für
die beabsichtigte Unterschutzstellung spricht auch der Umstand, dass
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die Beschwerdeführenden schon früher auf legalem Weg in ihre
Heimat gereist sind.
5.4.3 Als drittes Kriterium muss den Beschwerdeführenden durch den
Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Dieses Kriterium ist
erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese
Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des
Heimatstaates gesehen werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S.
104). Dadurch, dass die Beschwerdeführenden problemlos am 8.
Oktober 2004 in den Irak einreisen, sich dort für zwei Wochen
aufhalten und am 22. Oktober wieder ungehindert aus dem Land
ausreisen konnten, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland nicht mehr gefährdet sind.
Den Beschwerdeführenden wurde somit durch den Irak effektiven
Schutz gewährt. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die
Beschwerdeführenden schon früher problemlos auf legalem Weg in
ihre Heimat reisen konnten.
5.5 Somit sind alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls
in Bezug auf die Beschwerdeführenden erfüllt. Die vom BFM gestützt
auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgte daher zu
Recht.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen
Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
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28. Februar 2007 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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