Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-616/2011/wif
Urteil vom 14. März 2011
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A.________
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2010 / N________
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom 29. Mai 2008 an die B.________
(Eingangsstempel: 9. Juni 2008) suchte die Beschwerdeführerin – eine
srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus C._________– um
Asyl nach.
B.
Mit Schreiben vom 27. August 2008 ersuchte die B.________ die
Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und
Identitätspapieren um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf
Ereignisse, die sie zur Ausreise genötigt sähen, die individuelle
Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen. Das
undatierte Antwortschreiben der Beschwerdeführerin ging am 16. Oktober
2008 bei der B.________ ein.
Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eingaben unter Einreichung zahlreicher Beweismittel im
Wesentlichen geltend, Mitte 2008 sei während ihrer Abwesenheit eine bewaffnete Gruppe von Personen in
ihr Haus eingedrungen und habe ihren Ehemann und eine ihrer Töchter derart misshandelt, dass ein
Spitalaufenthalt notwendig geworden sei. Wegen der anhaltenden Bedrohungen – so sei ihr Haus beinahe
jede Nacht mit Steinen beworfen worden – habe sie und ihre Familie den Wohnort gewechselt und den
Sohn nach Malaysia schicken müssen. Ihre wirtschaftliche Situation sei prekär und die Töchter würden sich
aus Angst nicht mehr getrauen, den Schulunterricht zu besuchen.
C.
Am 27. Juli 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen des
rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der
schriftlichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb von einer
Befragung in der B._________ abgesehen werden könne. Im Weiteren
werde eine Abweisung des Einreise- und Asylgesuchs in Erwägung
gezogen.
D.
In ihrem Antwortschreiben vom 18. August 2010 (Eingang B._______
30. August 2010) wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
ihre bereits geltend gemachten Vorbringen.
E.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 – eröffnet am 23. Dezember 2010
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– verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab.
F.
Mit auf den 7. Januar 2011 datierter, am 12. Januar 2011 bei der
schweizerischen Botschaft eingelangter Eingabe in deutscher Sprache
erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Beschwerde gegen die
Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2010. Diese Eingabe wurde dem
Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. Januar 2011
überwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit
zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. Entscheide des schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.7).
4.2. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der B.________ nicht
zu ihren Asylgründen befragt. Sie konnte ihre Vorbringen indessen
bereits in ihrem Asylgesuch und in deren Ergänzungen schriftlich
darlegen und dokumentieren und erhielt danach mit Zwischenverfügung
des BFM vom 27. Juli 2010 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung
ihrer Asylgründe; gleichzeitig wurde ihr auch das rechtliche Gehör im
Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs
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gewährt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint der
entscheidwesentliche Sachverhalt – wie das BFM in seiner
angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt – angesichts der
schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit
erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat
den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
4.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen
der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach
wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung
der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
5.
Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sich
aus den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, von einer unbekannten bewaffneten
Gruppierung immer wieder behelligt zu werden, keine asylrelevante Gefährdungssituation der
Beschwerdeführerin und ihrer Familie ergebe, zu bestätigen.
Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gilt, dass neben der unmittelbaren staatlichen auch die
nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant ist. Nach dieser Schutztheorie (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18) hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage des
Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK
2006 Nr. 18 E. 6.3.1 und 10.2.1). In diesem Sinne kommt auch der Unterscheidung zwischen
Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich
keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie
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flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls der Quasi-Staat) nicht in der Lage oder
nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie
2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig
internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
["Qualifikationsrichtlinie"]).
Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welchen Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im
Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit – aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes – eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach
dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen
individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem
Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu
garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur
Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an Rechts-
und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die
Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell
zumutbar sein.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass von der Schutzfähigkeit des srilankischen Staates auszugehen ist
und daher grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bei den zuständigen Behörden um Schutz vor Verfolgung
seitens Dritter zu ersuchen. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine Schutzunwilligkeit des
srilankischen Staates, hat die Beschwerdeführerin doch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht
geltend gemacht, vergeblich um behördlichen Schutz ersucht zu haben. An dieser Einschätzung vermögen
die nicht näher substanziierten Behauptungen in der Beschwerde, wonach es nicht möglich sei, um
polizeilichen Schutz nachzusuchen, da man der Polizei nicht trauen könne, nichts zu ändern. Im Weiteren
belegen die eingereichten Beweismittel lediglich einzelne Angaben der Beschwerdeführerin, welche vom
BFM nicht in Zweifel gezogen worden sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die übrigen
zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden, welche in der Beschwerde nicht entkräftet werden
können.
6.
Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die
Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im
Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2
AsylG). Das BFM hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das
Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung
von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an die schweizerische
Vertretung in Colombo und an das BFM.
Der Einzelrichterr: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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