B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6162/2016
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______ , geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. September 2016 / N (…).
D-6162/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss
Ende Dezember 2011 und hielt sich anschliessend bis im Juni 2014 in
Khartum (Sudan) auf. Über Libyen und Italien gelangte sie am 29. Septem-
ber 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Am 17. Oktober 2014 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Befragung zur Person
(BzP) durch. Sie sagte, sie sei im Jahr 2007 in den Militärdienst eingezogen
worden, der immer wieder verlängert worden sei. Sie sei in C._______ aus-
gebildet und stationiert worden. Ihre Aufgabe sei das Kaffeekochen für Of-
fiziere gewesen. 2009 habe sie sich unerlaubt vom Stützpunkt entfernt und
sei nach Hause gegangen. Sie sei erkrankt und habe um Entlassung aus
dem Dienst gebeten. Dies sei nicht bewilligt worden und der Führer ihrer
„Ganta“ (militärische Einheit; Anmerkung des Gerichts) habe öfters nach
ihr gesucht. Da sie krank gewesen sei, habe er sie aber in Ruhe gelassen.
A.c Am 16. Juni 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren
Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe die Schule
bis zur 10. Klasse besucht und habe diese 2004 beendet. Ab 1997 sei sie
(…) gewesen, weshalb sie nicht nach Sawa geschickt worden sei. 2007
habe sie dann auf Geheiss (…) nach C._______ einrücken müssen, wo sie
militärisch ausgebildet worden sei. Zirka einen Monat nachdem sie einge-
zogen worden sei, sei sie erkrankt. Sie habe während des Unterrichts das
Bewusstsein verloren und sei ins Spital gebracht worden. Sie sei auch da-
nach immer wieder krank gewesen und öfters ins Spital gebracht worden.
Aufgrund ihrer Erkrankung habe sie mehrheitlich nicht an der militärischen
Grundausbildung teilnehmen können. Nach fünf Monaten habe sie
C._______ verlassen und um Entlassung aus dem Militärdienst ersucht.
Die Frauen, die erkrankt seien, habe man mit einem Fahrzeug zurück nach
Hause gebracht; man habe ihnen gesagt, man werde sich bei ihnen mel-
den. Zwei Monate danach sei sie nach C._______ vorgeladen worden, wo
sie sich habe untersuchen lassen müssen. Sie sei von drei Ärzten unter-
sucht und als „fit“ (überall einsetzbar) beurteilt worden, was sie nicht ak-
zeptiert habe. Sie habe zwar weiterhin bei ihren Eltern gelebt, sich jedoch
immer wieder bei ihrem Onkel versteckt, weil die Behörden sie gesucht
hätten. Während dieser Zeit habe sie in einer (…) gearbeitet und sich auch
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Seite 3
bei ihrem Chef verstecken können. Auf Nachfrage sagte sie, sie sei zu-
hause mindestens dreimal von Soldaten gesucht worden. Man habe ihre
Eltern aufgefordert, sie „herbeizuschaffen“. Im Sudan habe sie am 13. Ja-
nuar 2013 einen Mann „religiös geheiratet“, den sie dort kennengelernt
habe. Am 5. Juni 2014 sei sie auf Anraten des Schleppers ohne ihn abge-
reist. Seither habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm. Die Beschwerdefüh-
rerin gab bei der Anhörung zwei Arztzeugnisse, drei Zeitungsartikel und
acht Fotografien ab.
B.
Mit Verfügung vom 5. September 2016 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre damalige Rechtsvertreterin
mit Eingabe vom 6. Oktober 2016, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeven-
tualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechts-
pflege und die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Eingabe lagen eine ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin vom 16. September 2016, ein Schreiben des Freundes
der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2016 und eine Bestätigung ihrer
Fürsorgeabhängigkeit vom 26. September 2016 bei.
D.
Am 7. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis
vom 3. Oktober 2016 nach.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab der Beschwer-
deführerin MLaw Ania Sitek als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten
übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
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Seite 4
F.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2016 im-
plizit die Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Instruktionsrichter gab einem Gesuch der amtlichen Rechtsbeiständin
um Entlassung aus ihrem Mandat vom 14. Oktober 2016 mit Zwischenver-
fügung vom 21. Oktober 2016 statt und gab der Beschwerdeführerin an
deren Stelle MLaw Ana Lucia Gallmann als amtliche Rechtsbeiständin bei.
H.
In ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 8. November 2016 hielt
die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Am 15. November 2016
reichte ihre Rechtsvertreterin eine Kostennote ein.
I.
Am (…) wurde der Beschwerdeführerin ihre Tochter D._______ geboren.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 reichte sie eine Kopie der Kindesanerken-
nung durch den Vater ihrer Tochter, E._______ (N […]), sowie dessen Aus-
weis als vorläufig aufgenommener Flüchtling ein.
J.
Die Beschwerdeführerin verheiratete sich am (…) mit ihrem Landsmann
E._______.
K.
Der Instruktionsrichter gab einem Gesuch der amtlichen Rechtsbeiständin
um Entlassung aus ihrem Mandat vom 25. Mai 2018 mit Zwischenverfü-
gung vom 29. Mai 2018 statt und gab der Beschwerdeführerin MLaw
Ruedy Bollack als amtlichen Rechtsbeistand bei.
L.
Die Beschwerdeführerin brachte am (…) ihre Tochter F._______ zur Welt.
M.
Am 19. Juni 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe sich am (…)
verheiratet und trage neu den Familiennamen ihres Ehemannes. Das SEM
habe die erstgeborene Tochter mit Entscheid vom 7. Juni 2018 in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen. Die vierköpfige Familie
wohne nach Gutheissung eines Kantonswechselgesuchs in G._______.
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Seite 5
N.
Der Instruktionsrichter lud das SEM am 29. Juni 2018 zu einem weiteren
Schriftenwechsel ein und gab ihm Gelegenheit, sich zu einem allfälligen
Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehe-
mannes zu äussern.
O.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 6. August 2018 stellte das SEM
fest, die Voraussetzungen für den Einbezug der Beschwerdeführerin in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes seien nicht erfüllt.
P.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 10. September
2018, der eine aktualisierte Kostennote beilag, dafür, die Voraussetzungen
für ihren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes seien
erfüllt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass die geltend ge-
machte Desertion aus dem Militärdienst zu bezweifeln sei. Es gehe davon
aus, dass die Beschwerdeführerin nach der Grundausbildung vom Militär-
dienst befreit worden sei. Bei der BzP habe sie angegeben, sie sei nach
ihrer militärischen Grundausbildung im Jahr 2007 weiterhin in C._______
stationiert gewesen, wo sie für den Bataillonsführer Kaffee gekocht habe.
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2009 sei sie vom Stützpunkt geflohen und nach Hause gegangen. In der
Anhörung habe sie erwähnt, sie sei nach der Grundausbildung mit einem
Fahrzeug nach Hause gebracht worden, wo sie sich den Behörden hätte
zur Verfügung halten sollen. Zudem habe sie gesagt, sie habe noch nicht
gewusst, welche Funktion sie bei einem Verbleib im Militärdienst gehabt
hätte. Man werde jeweils zu den Stützpunkten gefahren, ohne vorher Be-
scheid zu wissen. In der Anhörung habe sie angegeben, sie sei nach der
Grundausbildung noch einmal in C._______ gewesen, während sie eben-
falls davon gesprochen habe, sie sei immer wieder „bei ihnen“ gewesen.
Darauf angesprochen habe sie gesagt, sie sei nicht immer wieder nach
C._______, sondern zum Büro (…) gegangen, das sie bei der BzP mit kei-
nem Wort erwähnt habe. Bei der BzP habe sie geschildert, der Führer ihrer
Ganta habe in B._______ öfters nach ihr gesucht, während sie bei der An-
hörung vorgebracht habe, es seien dreimal Soldaten zu ihr nach Hause
gekommen. Auffallend sei, dass die Beschwerdeführerin gewisse Ereig-
nisse auf den Tag genau habe datieren können, während sie Fragen zu
Eckdaten ihres Militärdienstes äusserst vage und ausweichend beantwor-
tet habe. Ihre Erklärung, sie leide unter Stress, was auch ihr Arzt diagnos-
tiziert habe, sei nicht zielführend, sei den ärztlichen Zeugnissen doch zu
entnehmen, sie leide an einer Gastritis. Das SEM verkenne nicht, dass die
Beschwerdeführerin die militärische Grundausbildung absolviert habe, ta-
xiere ihre Flucht aus dem Militärdienst indessen als unglaubhaft.
Hinsichtlich der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea sei
darauf hinzuweisen, dass sie weder den Nationaldienst verweigert habe
noch aus diesem desertiert sei. Da sie nicht gegen die Proclamation on
National Service von 1995 verstossen habe und den Akten nichts zu ent-
nehmen sei, wonach sie bei einer Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen zu
rechnen habe, habe sie keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Durchsicht des Anhö-
rungsprotokolls ergebe, dass die Beschwerdeführerin wiederholt mit er-
heblichen Konzentrationsstörungen und Erinnerungslücken gekämpft
habe. Sie habe gesagt, sie könne sich nicht daran erinnern, was sie am
Vortag gegessen habe. Sie leide unter Stress und ihr Arzt habe ihr dies
mündlich bestätigt. Psychologischer Stress könne zu entsprechenden
Symptomen führen; der behandelnde Arzt werde einen schriftlichen Bericht
verfassen. Die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG seien im Zeitpunkt der
Flucht erfüllt und ihr sei Asyl zu gewähren.
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Seite 8
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien bei
eritreischen Staatsangehörigen, die illegal aus ihrem Herkunftsstaat aus-
gereist seien, subjektive Nachfluchtgründe zu bejahen, da die illegale Aus-
reise vom Regime als Zeichen politischer Opposition verstanden und dra-
konisch bestraft werde. Das SEM habe vorliegend die Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts und die in BVGE 2010/54 für beabsichtigte Praxisän-
derungen aufgestellten Regeln missachtet. Die Beschwerdeführerin habe
ihre illegale Ausreise nachvollziehbar und im Wesentlichen widerspruchs-
frei geschildert. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb der Vollzug
der Wegweisung unzulässig sei.
Der Vater des ungeborenen Kindes der Beschwerdeführerin trete ihrer
Wegweisung und derjenigen seines zukünftigen Kindes entschieden ent-
gegen. Er verfüge seit Juni 2008 über eine vorläufige Aufnahme als Flücht-
ling und sei im Begriff, die Anerkennung der Vaterschaft beim Zivilstands-
amt in die Wege zu leiten. Da er Flüchtling sei, werde das Kind nach der
Vaterschaftsanerkennung Anspruch auf Einschluss in seine Flüchtlingsei-
genschaft haben. Gemäss Art. 8 EMRK sei es unzulässig, die Beschwer-
deführerin von ihrem Kind zu trennen, weshalb ihre Wegweisung nicht
statthaft sei. Zumindest sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beanstandungen im
Hinblick auf die Praxisänderung zu Eritrea seien grundsätzlicher Natur,
weshalb darauf verzichtet werde, sich im Einzelfall dazu vernehmen zu las-
sen. Beim das nachgereichte Arztzeugnis ausstellenden Arzt handle es
sich um einen Facharzt für innere Medizin, der die Beschwerdeführerin we-
gen Gastritis behandelt habe. Ein Bericht des Internisten scheine kaum ge-
eignet, angebliche Erinnerungslücken der Beschwerdeführerin im Asylver-
fahren zu erklären. Ob angesichts der geschilderten Umstände die Voraus-
setzungen zur Erteilung des aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Aufenthaltstitels
erfüllt sein werden, werde sich in Zukunft erweisen.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Beschwerdeführerin habe die
Umstände der illegalen Ausreise detailliert geschildert. Die Praxisänderung
des SEM sei nicht in rechtsgenüglicher Weise vorgenommen worden und
entbehre jeglicher Grundlage, weshalb die Vorinstanz rechtswidrig zum
Schluss komme, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz
verkenne, dass Internisten häufig im hausärztlichen Versorgungsbereich
tätig seien und die Diagnostizierung, Behandlung und Attestierung von psy-
chosomatischen Beschwerden zu den Aufgaben eines Hausarztes gehör-
ten. Der Bericht des behandelnden Arztes könne sehr wohl geeignet sein,
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psychosomatisches Befinden zu bescheinigen. Dr. med. H._______ habe
die Beschwerdeführerin während neun Monaten behandelt, was genügend
lang sei, um eine Patientin kennenzulernen und ihre Beschwerden zu er-
gründen. Er bestätige, dass neben den körperlichen Beschwerden das
ausgeprägte psychosomatische Leiden im Vordergrund gestanden habe,
und halte fest, dass sie eine Unruhe aufgewiesen habe, die von Konzent-
rationsschwäche begleitet gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass
die Beschwerden zum Zeitpunkt beider Befragungen vorgelegen hätten.
Auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung sei gestanden, dass
die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin wegen eines Ver-
dachts auf Traumatisierung abzuklären sei. Diese Anmerkungen und das
ärztliche Zeugnis untermauerten das Vorbringen in der Beschwerde, die
Beschwerdeführerin habe in der Anhörung mit Konzentrationsschwierigkei-
ten und Erinnerungslücken gekämpft. Die widersprüchlichen Aussagen zur
Desertion seien darauf zurückzuführen. Die Vorinstanz habe es versäumt,
diese Umstände bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichti-
gen. Die im Entscheid geltend gemachten Widersprüche seien nicht derart,
dass man von wesentlichen Abweichungen sprechen könne.
Bezüglich der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK unterlasse es
das SEM, sich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinan-
derzusetzen. Das ungeborene Kind werde in die Flüchtlingseigenschaft
des Vaters einbezogen werden, sobald dieser es anerkannt haben werde.
Der Kindsmutter könne es nicht zugemutet werden, dass ihre Wegweisung
vollzogen werde.
4.5 In der zweiten Vernehmlassung weist das SEM darauf hin, dass der
Familiennachzug beziehungsweise die Familienvereinigung von Angehöri-
gen von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen in Art. 85 Abs. 7 AIG gere-
gelt sei. Die Voraussetzungen seien bisher nur geprüft worden, wenn sich
die Angehörigen des vorläufig aufgenommen Flüchtlings noch im Ausland
aufgehalten hätten. Damit sei Art. 51 AsylG auf Angehörige von vorläufig
aufgenommen Flüchtlingen erst dann angewendet worden, wenn diese mit
einer Einreisebewilligung legal in die Schweiz eingereist und somit die Be-
dingungen für den Nachzug aus dem Ausland gemäss Art. 85 Abs. 7 AsylG
erfüllt gewesen seien. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
F-8337/2015 vom 21. Juni 2017 sei Art. 85 Abs. 7 AIG auch dann zu prüfen,
wenn sich die Angehörigen eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings
aufgrund einer illegalen Einreise bereits in der Schweiz befänden. Für den
Familiennachzug für Angehörige eines vorläufig aufgenommenen Flücht-
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lings gälten strenge Bedingungen, die erfüllt sein müssten. Zur Verhinde-
rung der Umgehung von Art. 85 Abs. 7 AIG und einer Ungleichbehandlung
müssten zuerst die besonderen Bedingungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AiG
erfüllt sein, bevor der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51
Abs. 1 AsylG geprüft werden könne. Die Prüfung der Voraussetzungen von
Art. 85 Abs. 7 AIG nehme grundsätzlich der Kanton vor. Art. 85 Abs. 7 Bst.
c AIG verlange, dass die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei.
Diese Bedingung sei vorliegend nicht erfüllt. Würde das SEM die Be-
schwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt in die Flüchtlingseigenschaft ih-
res Ehemannes einbeziehen, würde es dazu beitragen, die Bedingungen
von Art. 85 Abs. 7 AIG zu umgehen. Es liege ein besonderer Umstand vor,
der momentan gegen den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehe-
mannes spreche.
4.6 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Stellungnahme vom
10. September 2018, der Ansicht des SEM, wonach die besonderen Be-
dingungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG erfüllt sein müssten, bevor ein Ein-
bezug in die Flüchtlingseigenschaft geprüft werden könne, könne nicht ge-
folgt werden. Im Grundsatzurteil D-3175/2016 vom 17. August 2017 habe
das Bundesverwaltungsgericht Art. 51 Abs. 1 AsylG ausgelegt, wobei es
zum Schluss gekommen sei, die genannte Bestimmung setze keine vorbe-
standene Familiengemeinschaft und keine Trennung durch Flucht voraus.
Die ratio legis von Art. 51 Abs. 1 AsylG gebiete es, den Status der Kernfa-
milie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln. Würde sie zum jetzigen Zeit-
punkt nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen, so
stünde dies der ratio legis entgegen. Im Falle der Abweisung der Be-
schwerde wäre sie nämlich rechtskräftig ausreisepflichtig, obschon sie mit
einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling verheiratet sei und mit ihm
zwei Kinder habe. Die ältere – und in absehbarer Zeit auch die jüngere –
Tochter der Beschwerdeführerin verfügten über einen gefestigten Aufent-
haltstitel in der Schweiz, weil sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters
einbezogen und vorläufig aufgenommen worden seien. Unter dem Aspekt
des vorrangig zu beachtenden Kindeswohls nach Art. 3 KRK resultiere für
sie aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf ein gefestigtes Aufenthaltsrecht.
Auch vorläufig aufgenommene Flüchtlinge verfügten über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht in der Schweiz und könnten sich auf die Achtung ihres
Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen. Der Ehemann der Beschwer-
deführerin könne mit seiner Familie nicht im Heimatland leben, womit ge-
stützt auf Art. 8 EMRK der Verzicht auf die Anwendung von Art. 51 Abs. 1
AsylG auch aus seiner Sicht nicht angezeigt sei. Indem das SEM die An-
wendung von Art. 85 Abs. 7 AIG vor derjenigen vom Art. 51 Abs. 1 AsylG
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Seite 11
mit dem Urteil F-8337/2015 begründe, verkenne es die unterschiedliche
Ausgangslage der Fälle. Aufgrund der Tatsache, dass der Ehemann nach
wie vor auf Sozialhilfe angewiesen sei, könne nicht auf eine Umgehung
des Nachzugskriteriums der Sozialhilfeunabhängigkeit geschlossen wer-
den. Entgegen der vorinstanzlichen Meinung liege kein „besonderer Um-
stand“ im Sinne von Art. 51 AsylG vor, zumal solche Umstände ohnehin nur
in Ausnahmesituationen anzunehmen seien. Aus den genannten Gründen
folge, dass für den „Nachzug“ von Familienangehörigen, die sich bereits in
der Schweiz befänden, die Wartefrist und der Nachzugskriterienkatalog ge-
mäss Art. 85 Abs. 7 AIG unbeachtlich sein müsse. Die Nachzugsbestim-
mung könne nicht vorgängig zur Anwendung kommen, da es nicht eigent-
lich um einen Familiennachzug, sondern um einen Einbezug der noch nicht
geregelten Familienmitglieder in die vorläufige Aufnahme der bereits ge-
schützten Familienmitglieder gehe. Für vorläufig aufgenommene Flücht-
linge, deren „nachzuziehende“ Ehegatten oder Kinder unter 18 Jahren sich
bereits in der Schweiz befänden, sei daher ausschliesslich Art. 51 Abs. 1
AsylG anwendbar.
5.
5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen
werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).
5.2 Bei der BzP müssen und können die Asylsuchenden ihre Asylgründe
nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen. Den im ersten Protokoll wie-
dergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charak-
ters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe
nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müs-
sen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aus-
sagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe ge-
nannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt
werden.
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Seite 12
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der Aussagen der
Beschwerdeführerin und der eingereichten Beweismittel in Übereinstim-
mung mit dem SEM davon aus, dass sie aufgrund ihres Einsatzes (…) nicht
wie üblich nach Sawa einberufen wurde, um dort das 12. Schuljahr und
allenfalls die militärische Grundausbildung zu absolvieren. In Anbetracht
ihrer Schilderungen erachtet das Gericht das Vorbringen der Beschwerde-
führerin, sie sei zu einem späteren Zeitpunkt nach C._______ einberufen
worden, wo sie krankheitsbedingt nur an einem Teil der militärischen
Grundausbildung habe teilnehmen können, als überwiegend glaubhaft.
Strittig und nachfolgend zu beurteilen ist in diesem Zusammenhang somit,
ob es ihr gelungen ist, eine Desertion aus der militärischen Grundausbil-
dung glaubhaft zu machen.
5.3.2 Bei der BzP machte die Beschwerdeführerin durchwegs klare und
präzise Angaben zu ihrer Lebensgeschichte und den Umständen ihrer
Reise von Eritrea bis in die Schweiz, wobei sie auch ohne zu zögern meh-
rere Datumsangaben geben konnte. Obwohl sie in Italien in ein Kranken-
haus gebracht und auch in der Schweiz in einem Krankenhaus behandelt
worden sei, lassen sich der BzP keine Hinweise auf mangelnde Konzent-
rationsfähigkeit oder Erinnerungslücken finden. Bei der Anhörung wurden
der Beschwerdeführerin einleitend Fragen zu ihrem im Sudan zurückge-
bliebenen Ehemann und ihrer in Eritrea lebenden Familie gestellt. Sie
machte dabei teilweise präzise Angaben, wies aber auch darauf hin, dass
sie verschiedene Fragen nicht beantworten könne, weil sie es nicht wisse.
Zu ihrer Zeit als (…), die bis im Jahr 2007 andauerte, machte sie ebenfalls
substanziierte Angaben. Ebenso nachvollziehbar und plausibel schilderte
sie ihre Teilnahme an der militärischen Grundausbildung und die nach ihrer
Einberufung einsetzenden gesundheitlichen Probleme sowie deren Fol-
gen. Während sie zu ihrer Ausreise aus Eritrea befragt und auf anders lau-
tende Angaben bei der BzP aufmerksam gemacht wurde, sagte sie, es
gehe ihr nicht gut, sie sei gestresst. Sie sei mental nicht in einer guten Ver-
fassung. Die Beschwerdeführerin schilderte in der Folge den ersten Tag in
C._______ und die militärische Ausbildung, die ihr zuteil kam. Danach
klärte die Befragerin die Umstände der geltend gemachten Desertion ab
und die Beschwerdeführerin schilderte die medizinische Untersuchung, der
sie sich unterziehen musste. Als sie vor dem Abschluss der Befragung auf
Ungereimtheiten in ihren Aussagen hingewiesen wurde, sagte sie, sie
könne sich an gewisse Sachen nicht erinnern, es sei so als wären Erinne-
rungen ausradiert.
D-6162/2016
Seite 13
5.3.3 Bei der BzP gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im Jahr 2007 im
Rahmen der 21. Rekrutierungsrunde eingezogen und in C._______ aus-
gebildet worden. Auch danach sei sie in C._______ stationiert worden, wo
sie für Vorgesetzte Kaffee gekocht habe. Sie habe ihre Heimat von
B._______ aus verlassen, wo sie sich drei Jahre lang aufgehalten habe.
Sie sei unerlaubt vom Stützpunkt geflohen und im Jahr 2009 nach Hause
gegangen. In dieser Zeit habe der Führer ihrer Ganta öfters nach ihr ge-
sucht. Da ihr Gesundheitszustand nicht in Ordnung gewesen sei, habe er
sie aber in Ruhe gelassen.
Bei der Anhörung führte sie aus, sie habe bis 2004 die Schule besucht und
die 10. Schulklasse abgeschlossen. Von 1997 bis 2007 sei sie (…) gewe-
sen; erst nach ihrer Desertion von C._______ habe sie (…) gearbeitet.
2007 sei sie nach C._______ eingerückt. Im Jahr 2007 habe (…) gesagt,
sie müssten nach C._______ gehen. Nach der fünfmonatigen Grundaus-
bildung in C._______ habe sie sich versteckt. Ab 2008 sei sie nicht mehr
nach C._______ gegangen. Bis 2009 sei sie immer wieder ins (…) in
I._______ vorgeladen worden, wo man ihr gesagt habe, sie solle wieder
(…) beginnen. Ab September 2009 sei sie dann nicht mehr dorthin gegan-
gen und habe sich versteckt. Nach dem fünfmonatigen Dienst in
C._______ sei sie noch einmal zwecks medizinischer Untersuchung dort
gewesen. Auf Nachfrage sagte sie, die in C._______ erkrankten Frauen
seien mit einem Fahrzeug in ihre Orte zurückgeschickt worden. Zwei Mo-
nate danach sei sie für eine ärztliche Untersuchung nach C._______ beor-
dert worden. Sie sei von drei Ärzten untersucht worden, die auf einem For-
mular drei Rubriken hätten ankreuzen können („Bordi“, „Anfit“ oder „Fit“;
dienstuntauglich, nur für Bürodienst tauglich oder überall einsetzbar). Nach
der Dienstzeit habe sie bei ihren Eltern in B._______ gelebt. Die Behörden
seien dorthin gekommen, sie habe sich aber bei einem Onkel versteckt. Es
seien dreimal normale Soldaten in Uniform gekommen, die sie gesucht und
die Eltern aufgefordert hätten, sie herbeizuschaffen.
5.3.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung erkannt, dass die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin zum für ihr Asylgesuch zentralen Ereignis
– die geltend gemachte Desertion – einerseits widersprüchlich, anderseits
nicht nachvollziehbar sind. Während sie bei der BzP geltend machte, sie
habe C._______ unerlaubt verlassen, brachte sie bei der Anhörung vor,
man habe sie mit einem Fahrzeug nach Hause gebracht. Bei der BzP sagte
sie aus, sie sei auch nach der Grundausbildung noch in C._______ statio-
niert gewesen, während sie im Rahmen der Anhörung angab, sie wisse
nicht, wo sie danach hätte Dienst leisten müssen. In der BzP schilderte sie
D-6162/2016
Seite 14
zudem, der Führer ihrer Ganta (eine militärische Einheit mit 30 Personen;
Anmerkung des Gerichts), den sie persönlich gekannt haben muss, habe
zu Hause öfters nach ihr gesucht, sie aber aufgrund ihres angeschlagenen
Zustands in Ruhe gelassen. Bei der Anhörung sagte sie indessen aus, drei
Soldaten hätten ihre Eltern dreimal aufgesucht und diese unter Druck ge-
setzt, sie den Behörden zu übergeben. Diese Abweichungen in den Aus-
sagen der Beschwerdeführerin sind entgegen der in der Stellungnahme zur
ersten Vernehmlassung vertretenen Auffassung als wesentlich zu bezeich-
nen.
5.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die auf Beschwerdeebene
geltend gemachten Ausführungen, die Beschwerdeführerin leide unter
Konzentrationsschwierigkeiten und Erinnerungslücken, was die Abwei-
chungen in ihren Aussagen erkläre, als nicht stichhaltig. Die im ärztlichen
Zeugnis vom 3. Oktober 2016 bestätigten psychosomatischen Leiden, die
auch von Konzentrationsschwäche begleitet gewesen seien, und die An-
merkungen der Hilfswerkvertretung, der Zustand der Beschwerdeführerin
während der Anhörung habe sich verschlechtert, vermag nicht zu erklären,
weshalb die Beschwerdeführerin zu vielen Themen – auch gegen Ende der
Befragung – sehr klare und detaillierte Angaben machen konnte, sich hin-
gegen zum für ihr Asylgesuch wesentlichen Ereignis (ihre Desertion und
die Begleitumstände) eher unverbindlich und unstimmig äusserte.
5.3.6 Eigenen Angaben gemäss will sich die Beschwerdeführerin, nach-
dem sie sich unerlaubt aus dem Militärdienst entfernt habe, noch während
über zwei Jahren zu Hause aufgehalten und in einer (…) gearbeitet haben.
Wie bereits vorstehend aufgezeigt, sind ihre Angaben zu dieser Zeit wider-
sprüchlich. Zudem vermag nicht zu überzeugen, dass es ihr, die in ihrem
Heimatland über (…) verfügte, hätte gelingen können, über einen derart
langen Zeitraum unerkannt und behördlich unbehelligt zu bleiben, hätte
man sie als Deserteurin gesucht.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine Desertion aus dem eritreischen Militärdienst glaub-
haft zu machen. Angesichts der von ihr geschilderten erheblichen gesund-
heitlichen Probleme ist in Übereinstimmung mit dem SEM davon auszuge-
hen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Leistung wei-
teren Militärdienstes befreit und zum Zeitpunkt ihrer Ausreise behördlich
nicht gesucht wurde. Die Beschwerdeführerin hatte somit im Zeitpunkt ihrer
Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürch-
ten.
D-6162/2016
Seite 15
5.5
5.5.1 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bun-
desverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten La-
geanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand
nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine dro-
hende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3
EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zuläs-
sigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
5.5.2 Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass die Beschwerdeführerin
nicht glaubhaft machen konnte, aus dem Militärdienst desertiert zu sein,
und nicht davon auszugehen ist, sie werde aus anderen Gründen von den
eritreischen Behörden gesucht, bestehen keine Hinweise darauf, dass
– neben der allenfalls illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte
existieren, die sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen liessen. Sie erfüllt die Flüchtlingseigenschaft deshalb
auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
5.6 Vorliegend ist sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch
dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. Es erübrigt
sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen ein-
zugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die originäre Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-6162/2016
Seite 16
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, sie sei in die Flücht-
lingseigenschaft ihres Ehemannes, E._______, einzubeziehen. Dieser
wurde vom SEM zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs mit Ver-
fügung vom 14. Juli 2008 als Flüchtling vorläufig aufgenommen.
7.2
7.2.1 Gemäss der Konzeption des Asylgesetzes und der Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts richtet sich der asylrechtliche Familiennachzug
nach Art. 51 Abs. 1 AsylG. Art. 85 Abs. 7 AuG kommt bei vorläufig aufge-
nommenen Flüchtlingen nur zur Anwendung, wenn sich die Familienange-
hörigen noch im Ausland aufhalten. Halten sich diese bereits in der
Schweiz auf, kommt allein Art. 51 AsylG zum Tragen, gemäss welchem
Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge
anerkannt werden, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen
(vgl. Urteil des BVGer D-8662/2010 vom 1. Februar 2011 E. 5.1).
7.2.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin seit dem 22. Januar 2018 mit
einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten, vorläufig aufgenomme-
nen Landsmann verheiratet. Den Akten ist nichts zu entnehmen, das da-
rauf hinweisen würde, die eheliche Gemeinschaft sei nicht intakt oder
werde nicht gelebt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind Eltern
zweier Töchter, die mit Entscheiden des SEM vom 7. Juni 2018 bezie-
hungsweise 10. Januar 2019 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters ein-
bezogen und in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden. Beide Ehe-
partner besitzen die eritreische Staatsangehörigkeit. Es ist ihnen nicht
möglich, ein gemeinsames Leben in der Heimat zu führen, da zumindest
der Ehemann der Beschwerdeführerin befürchten muss, dort verfolgt zu
werden. Die Sicherstellung der Familieneinheit ist demnach nur in der
Schweiz gewährleistet. Zu Recht wird seitens der Beschwerdeführerin da-
rauf hingewiesen, dass der Einbezug des Ehegatten in die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 51 Abs. 1 AsylG
den Regelfall darstellt. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Ein-
bezug entgegenstehen, ist demgegenüber als Ausnahmeklausel zu verste-
hen, deren Auslegung restriktiv zu handhaben ist (vgl. Urteil des BVGer
D-6162/2016
Seite 17
D-696/2018 vom 28. Februar 2018 E. 6.2). Der Hinweis des SEM, die Be-
schwerdeführerin und ihre Familie seien auf Sozialhilfe angewiesen, wes-
halb sie nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen
werden könne, vermag nicht zur Annahme besonderer Umstände, die ei-
nem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstünden, zu führen,
da sich die vorliegend vorzunehmende Beurteilung gemäss vorstehend ge-
nannter Rechtsprechung nicht nach Art. 85 Abs. 7 AIG, sondern aus-
schliesslich nach Art. 51 Abs. 1 AsylG richtet.
7.3 Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]) erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehe-
gatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners
oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst, wenn in Anwendung
von Art. 5 AsylV1 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die
Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt. Auf-
grund der vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt steht fest, dass die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
nicht erfüllt, womit die in Art. 37 AsylV 1 erwähnte Voraussetzung für die
Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin
heiratete am 22. Januar 2018 ihren Landsmann E._______, der vom SEM
am 12. Juni 2008 als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz vorläufig auf-
genommen worden war. Die Voraussetzungen für den Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sind so-
mit erfüllt, zumal sich aus den Akten keine besonderen Umstände ergeben,
die dagegen sprechen.
8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Feststellung der de-
rivativen Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihr Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme ihres Eheman-
nes beantragt werden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen
der Beschwerdeführerin auszugehen, wobei bei vorliegender Verfahrens-
konstellation von einem hälftigen Durchdringen ausgegangen wird.
9.2 Der Beschwerdeführerin wären somit für ihr hälftiges Unterliegen redu-
zierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
D-6162/2016
Seite 18
2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Da mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und sich die Voraussetzungen dafür
nicht geändert haben, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
9.3 Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 wurde das Gesuch um amtliche
Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG). Bei amtlicher Ver-
tretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis
Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-
anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl.
Art. 8 Abs. 2 VGKE).
9.4 Der Beschwerdeführerin ist im Umfang des Obsiegens – hier also hälf-
tig – für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädi-
gung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die vormalige
Rechtsvertreterin, Ana Lucia Gallmann, hat für ihre Aufwendungen ab dem
16. September 2016 am 15. November 2016 eine Kostennote eingereicht
und einen Aufwand von 9 Stunden und 45 Minuten zu Fr. 150.– (insgesamt
F. 1462.50) sowie Barauslagen von Fr. 42.20 angeführt, was angemessen
erscheint. Der heutige Rechtsvertreter reichte am 10. September 2018
eine aktualisierte Kostennote für die Zeit vom 16. September 2016 bis zum
10. September 2018 ein. Er macht einen Gesamtaufwand von 15 Stunden
und 5 Minuten geltend und veranschlagt einen Stundenansatz von
Fr. 250.– sowie Fr. 52.50 Barauslagen. Da der Aufwand der vormaligen
Rechtsvertreterin bis zum 15. November 2016 bereits in der ersten Kos-
tennote geltend gemacht wurde, ist bezüglich der zweiten Kostennote nur
der Aufwand nach dem 15. November 2016 zu berücksichtigen, der 5 Stun-
den und 20 Minuten beträgt. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand so-
wie die Barauslagen sind als angemessen zu erachten.
Der Aufwand der vormaligen Rechtsvertreterin ist hälftig als Parteienschä-
digung und hälftig als amtliches Honorar zu entrichten. Ebenso ist mit dem
vom jetzigen Rechtsvertreter ausgewiesenen Aufwand zu verfahren, wobei
für die Berechnung des amtlichen Honorars ein Stundenansatz von
Fr. 150.– festzulegen ist. Die Spesen sind hälftig zu erstatten. Das SEM ist
demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 1424.– auszurichten. Das dem Rechtsvertreter vom
Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar ist gerundet
Fr. 1158.– festzusetzen.
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der derivativen
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin beantragt wird; im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingsei-
genschaft ihres Ehemannes und in dessen vorläufige Aufnahme einzube-
ziehen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1424.– auszurichten.
5.
MLaw Ruedy Bollack wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 1158.– ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: