Abtei lung IV
D-6163/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. August 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6163/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein aus
M._______ stammender eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Herkunft – seinen Heimatstaat am 10. Oktober 2006 und gelangte
nach nahezu anderthalbjährigem Aufenthalt im Sudan am 27. März
2008 via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz. Anlässlich der Befragung vom 1. April 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ sowie der direkten Anhörung
vom 11. April 2008 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe im
Juli 2006 sein elftes Schuljahr beendet und sei am 7. Juli 2006 in
O._______ eingerückt. Dort habe er nicht das zwölfte Schuljahr
antreten können, sondern habe ein militärisches Training absolvieren
müssen. Am 1. September 2006 sei er geflüchtet, doch sei er kurz
darauf gefasst, verhaftet und ins Gefängnis von O._______ überführt
worden. In der Folge habe er sich in der Landwirtschaft betätigen
müssen. Am 10. Oktober 2006 sei es ihm anlässlich eines solchen
Einsatzes gelungen, die Flucht zu ergreifen. Nach vier Tagen habe er
die eritreisch-sudanesische Grenze erreicht und sich nach Khartoum
begeben. Mit Hilfe seines Onkels sowie eines Schleppers sei er auf
dem Luftweg in eine ihm nicht bekannte italienische Stadt gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 28. August 2009 - eröffnet am 31. August 2009 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft ausgefallen.
C.
Mit Beschwerde vom 28. September 2009 (Poststempel vom 29. Sep-
tember 2009) liess der Beschwerdeführer die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. In prozes-
sualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2009 teilte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er
könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwar-
ten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im We-
sentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe ange-
geben, er habe im Jahre 2006 das elfte Schuljahr beendet. Indessen
sei er damals bereits 24-jährig gewesen. Dies erscheine realitäts-
fremd, zumal weder von einer Einschulung zu einem ungewöhnlichen
Zeitpunkt noch von einem Schulunterbruch die Rede gewesen sei. Be-
zeichnenderweise habe der Beschwerdeführer kein einziges von ihm
im Verlaufe des Asylverfahrens in Aussicht gestelltes Schuldokument
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eingereicht. Des Weiteren wolle er von Khartoum auf dem Luftweg
nach Italien gelangt und dabei von einem somalischen Schlepper be-
gleitet worden sein, der für ihn alle Formalitäten sowie auch alle Kon-
trollen erledigt habe. Dabei wisse er nicht, auf welches Land der Rei-
sepass ausgestellt gewesen sei, kenne weder den Geburtstag des
"Passinhabers" und wisse ebenso wenig, in welcher Stadt er in Italien
gelandet sei. In Anbetracht des geltend gemachten Reiseweges ent-
spreche dies nicht der Realität. Derartige oberflächliche Behauptungen
seien grundsätzlich realitätsfremd. Vielmehr sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer mit entsprechenden Dokumenten gereist
sei, die er jedoch, um seine wirkliche Ausreise zu verbergen, den
schweizerischen Behörden vorenthalten habe. Aufgrund der aufgezeig-
ten Unglaubhaftigkeitselemente könnten dem Beschwerdeführer weder
die geltend gemachte Inhaftierung noch die damit verbundene Flucht
geglaubt werden. Dies gelte insbesondere auch in Bezug auf die an-
geblich illegale Ausreise aus Eritrea. Es erübrige sich daher, an dieser
Stelle auf weitere Ungereimtheiten einzugehen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird sinngemäss gerügt, das BFM sei
zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen
und habe damit Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer habe sei-
ne Asylvorbringen präzise geschildert und damit genügend glaubhaft
gemacht. Demgegenüber habe die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung des
Sachverhalts nur auf unwesentliche Nebenpunkte abgestellt und nur
die angeblich gegen ihn sprechenden Glaubwürdigkeitselemente er-
wähnt. So stelle sich etwa die Frage, woher das BFM die Information
habe, dass der Beschwerdeführer "normal" eingeschult worden sei
und keinen Schulunterbruch erlebt habe. Ausserdem deckten sich die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner militärischen Einberu-
fung und militärischen Disziplinierung mit Lageberichten von allgemei-
nen Menschenrechtsorganisationen. Dass die Vorinstanz mit ihrer Ein-
schätzung gänzlich falsch liege, werde überdies rechtsgenüglich mit
dem beiliegenden Brief nachgewiesen. Diesen Brief habe der Be-
schwerdeführer am 20. Juli 2006 während seines Aufenthalts im Mili-
tärcamp von O._______ an seine Mutter geschrieben und darin ver-
sucht, seine Mutter, die sich seines Militärdiensts wegen Sorgen ge-
macht habe, zu beruhigen. Damit sei der rechtsgenügliche Beweis da-
für erbracht, dass der Beschwerdeführer unter der Befehlsgewalt der
eritreischen Militärbehörden gestanden habe. Schliesslich habe er an-
gesichts seines Verhaltens begründete Furcht vor einer unverhältnis-
mässigen Bestrafung durch die Behörden seines Heimatstaats.
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Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer ei-
nen von ihm verfassten und an seine Mutter adressierten Brief, datiert
vom 20. Juli 2006, zu den Akten reichen.
5.3 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen nicht
zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Namentlich sind
die Aussagen des Beschwerdeführers entgegen der Behauptung in
der Beschwerdeschrift anlässlich der Befragung im EVZ N._______
und der direkten Anhörung durch durch das BFM nicht deckungsgleich
ausgefallen. So etwa schilderte der Beschwerdeführer die Motivation
zur Flucht insofern unterschiedlich, als er im EVZ N._______ seine
Flucht in Zusammenhang brachte mit der Mühsal des militärischen
Trainings, welches vor der schulischen Weiterbildung zu absolvieren
gewesen sei (A1/9 S. 4, A6/12 S 9 Q. 87), während er demgegenüber
anlässlich der Direktanhörung davon sprach, er habe gar keine Aus-
sicht gehabt, an seinem Stationierungsort das zwölfte Schuljahr absol-
vieren zu können, weil er sich mit seinem Vorgesetzten nicht verstan-
den und zudem unter innerer Unruhe gelitten habe (A6/12 S. 3 Q. 12,
S 4 Q. 20, S. 9 Q 86). Diese Unstimmigkeit allein wäre zwar für eine
Abweisung des Asylgesuchs nicht ausreichend, doch ist sie von zahl-
reichen weiteren Ungereimtheiten begleitet, welche insgesamt auf die
Unglaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgungssituation schliessen las-
sen. So ist es auch in Eritrea überaus unüblich, im Alter von 24 Jahren
erst das elfte Schuljahr zu absolvieren, weshalb der Beschwerdefüh-
rer, welcher – wenngleich lediglich implizit - derlei geltend machte
(A1/9 S. 1 Ziff. 1.5, A6/12 S. 3 Q. 8), wohl Anlass gehabt hätte, von
sich aus seinen ungewöhnlichen Lebenslauf zu erläutern. Damit ist
auch die Frage beantwortet, wie die Vorinstanz dazu kommt, von einer
"normalen" Einschulung und fehlendem Schulunterbruch auszugehen.
Die grundsätzlichen Zweifel an seinen Vorbringen zum Schulbesuch
sind umso mehr begründet, als der Beschwerdeführer die Dokumenta-
tion seines schulischen Werdegangs, die er bereits im EVZ N._______
zu beschaffen versprach (A1/9 S. 5), bislang nicht einreichte. Für diese
Unterlassung vermochte er anlässlich der Direktanhörung keine über-
zeugende Begründung geltend zu machen (A6/12 S. 3 Q. 5 und 6).
Aufgrund der Akten drängt sich eher der Eindruck auf, er habe die Do-
kumente nicht eingereicht, weil deren Inhalt mit seinen Vorbringen un-
vereinbar ist. Analoges gilt für den angeblich beim Schlepper verblie-
benen Reisepass, zu dem sich der Beschwerdeführer ebenso un-
glaubhaft äusserte wie zum Reiseweg. Es erübrigt sich, an dieser Stel-
le nochmals auf die bereits von der Vorinstanz aufgezeigten Unstim-
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migkeiten einzugehen, zumal schon die Vorbringen, ein Schlepper
habe ihn auf dem Flug begleitet und den Reisepass nach der Ankunft
auf einem unbekannten italienischen Flughafen behalten, wirk-
lichkeitsfremd erscheinen. Derartige Unstimmigkeiten im Zusammen-
hang mit der Schilderung des Reisewegs lassen auch Rückschlüsse
auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation
zu (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Was schliesslich den
vom Beschwerdeführer verfassten Brief vom 20. Juli 2006 an seine
Mutter anbelangt, so kann mit diesem Dokument kein Beweis geführt
werden, ist doch weder der tatsächliche Versand an die Mutter bewie-
sen noch der Zeitpunkt der Erstellung oder auch nur die Person des
Ausstellers; an dieser Betrachtungsweise vermag auch das beigelegte
Zustellcouvert nichts zu ändern. Dementsprechend gelingt es dem Be-
schwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht, die angebliche
Flucht aus der im Übrigen unsubstanziiert geschilderten Haft glaubhaft
zu machen.
6.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn Flüchtlinge erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
AsylG werden. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdes-
sen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausfüh-
rungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000
Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
6.2 Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dem
Beschwerdeführer könne die geltend gemachte illegale Ausreise aus
dem Heimatstaat angesichts zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente
nicht geglaubt werden. Indessen sind in casu den Akten keine ausrei-
chenden Hinweise zu entnehmen, die den Schluss zuliessen, der Be-
schwerdeführer habe den Heimatstaat den äusserst restriktiven Aus-
reisebestimmungen Eritreas zum Trotz auf legale Weise verlassen
können, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer ille-
galen Ausreise auszugehen ist. Indem der Beschwerdeführer sein Hei-
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matland im militärpflichtigen Alter illegal verliess, setzte er einen
Grund, im Falle einer Rückkehr Opfer von asylrechtlich relevanten Ver-
folgungen zu werden. In Eritrea wird ein derartiges Verhalten im Falle
einer Heimreise hart bestraft (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 S. 29 ff., vgl.
auch EMARK 2004 Nr. 22 E. 5c S. 149/50). Aus diesem Grund wird
dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. In An-
wendung von Art. 54 AsylG erhält er allerdings kein Asyl.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net deren Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechender
Anzeige der kantonalen Behörden kann der Beschwerdeführer nicht
mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechnen. Demnach wur-
de die Wegweisung zu Recht verfügt. Da der Beschwerdeführer auf-
grund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
AsylG Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, gilt der Vollzug der
Wegweisung in Nachachtung von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG; SR 142.20]) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]) als unzulässig. Da sich aus den Akten keine Hinweise
auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG erge-
ben, ist die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu bestätigen.
8.
Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, soweit sie das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist demgegenüber aufzuheben,
soweit sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs feststellt. Die Be-
schwerde ist daher teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – welches rechnerisch als hälf-
tiges Obsiegen zu beurteilen ist – wären die reduzierten Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechts-
begehren des Beschwerdeführers indes nicht als aussichtslos zu erach-
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ten waren, hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwal-
tungsgerichts mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 das Gesuch des be-
dürftigen Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten gut und
verzichtete in der Folge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Vorliegend ist nicht davon auszugehen, die finanzielle Lage des Be-
schwerdeführers habe sich zwischenzeitlich verändert, weshalb dieser
weiterhin als mittellos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten ist.
Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden
Partei eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
Kosten zusprechen. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts
seines teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostenno-
te eingereicht, der Vertretungsaufwand kann aufgrund der Akten jedoch
zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb auf die Einholung einer Kos-
tennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichti-
gung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 - 11 und
13 VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf
Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Das BFM ist anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewie-
sen.
2.
Die Ziffern 1 und 4 des Verfügungsdispositivs vom 28. August 2009
werden aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer
als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 600.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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