B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6163/2018
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. September 2018 / N (…).
D-6163/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss
im September 2014 und gelangte am 9. August 2015 von Italien her kom-
mend in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die vom SEM am 21. August
2015 durchgeführt wurde, wurde der Beschwerdeführer nicht nach den
Gründen für das Verlassen seiner Heimat befragt.
A.c Am 30. Juni 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu
seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe von
seiner Mutter telefonisch erfahren, dass die Behörden nach seiner Aus-
reise bei ihm zu Hause gewesen seien. Als er Eritrea verlassen habe, habe
er seine Dienstwaffe bei sich zu Hause zurückgelassen. Da die Behörden
die Waffe nicht zurückerhalten hätten, habe es zu Hause oft Probleme ge-
geben. Die Behörden hätten die Waffe nicht mitnehmen wollen; sie hätten
der Mutter gesagt, sie solle dort bleiben, wo sie sei, seine Mutter trage die
Verantwortung dafür. Seine Mutter sei aufgefordert worden, ihn den Behör-
den zu übergeben. Sein Vater und einer seiner Brüder seien im Militär-
dienst, mehrere Geschwister hätten Eritrea verlassen. Bevor er Soldat ge-
wesen sei, habe er das Land seiner Familie bewirtschaftet und (…). Ab
dem Jahr 2005 habe er (…) besucht, im Jahr 2007 habe er (…) abgebro-
chen. (…). Als sie ihn einmal hätten mitnehmen wollen, sei er in die Wildnis
geflohen. In einer Nacht habe er (…); bewaffnete Soldaten seien (…) ein-
gedrungen. Es habe ein grosses Durcheinander gegeben und seine Mutter
habe das Bewusstsein verloren. Zuvor habe man sie in der Kaserne fest-
gehalten, von wo sie geflohen sei. Nachdem er (…) habe, sei er festge-
nommen worden. Man habe ihm eine Waffe gegeben, die er angenommen
habe, wonach man seine Mutter freigelassen habe. Als er beim Militär ge-
wesen sei, habe er seine Familie nicht mehr unterstützen und (…) können.
Er habe (…) und sei deshalb ausgereist. Als man ihn (…) abgeführt habe,
sei er 48 Stunden lang gefesselt worden. Am dritten Tag habe man ihm
eine Waffe ausgehändigt und gesagt, er könne drei Wochen lang zu Hause
bleiben und dann in der Nähe des Dorfes gelegenen Kaserne Dienst leis-
ten. Sein militärischer Vorgesetzter habe ihm dann verboten, (…). Da er
damit nicht einverstanden gewesen sei, sei der Brigadeführer informiert
worden, der sich mit den Dorfältesten getroffen habe. Es sei entschieden
worden, dass er nur Militärdienst leisten müsse. Er habe mit Freunden über
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diese Situation gesprochen und man habe sich geeinigt, dass man Eritrea
verlassen und in einem Nachbarland Asyl beantragen werde. Seine Kolle-
gen seien weggegangen und er sei in der Kaserne geblieben. Er habe die
Waffe immer tragen müssen. Einmal habe er den Soldaten gesagt, er
müsse die Notdurft verrichten und habe sich entfernt. Er sei nach Hause
gegangen, habe die Waffe mit Zubehör aufs Bett gelegt und sich auf den
Weg gemacht. Er habe einen Zettel zurückgelassen, auf dem er mitgeteilt
habe, dass er das Land verlassen werde. Auf Nachfrage sagte der Be-
schwerdeführer, er habe zwei Vorladungen erhalten. Seine Eltern seien
aufgefordert worden, ihn den Behörden zu übergeben. Da er sich nicht ge-
meldet habe, sei seine Mutter mitgenommen worden. Er habe nach Erhalt
der ersten Vorladung weiter (…) gearbeitet, sich gleichzeitig aber auch ver-
steckt. Nachdem er der zweiten Vorladung keine Folge geleistet habe,
seien sechs Soldaten (…) gekommen, um ihn mitzunehmen. Seine Mutter
sei bereits etwa zehn Tage zuvor in die Kaserne mitgenommen und dort
festgehalten worden. Er habe seine Mutter danach zum ersten Mal wieder
gesehen, als er am Sonntag (…) habe und die Soldaten gekommen seien.
Er wisse nicht, ob sie aus der Kaserne geflohen sei oder ob man ihr erlaubt
habe, zu gehen. (…) seien zwei Soldaten gekommen, draussen habe er
noch vier weitere gesehen. Man habe ihn gefesselt und zur nahe gelege-
nen Kaserne gebracht. Man habe ihn in einen Raum gebracht, in dem man
ihm die Waffen ausgehändigt habe. Er sei dort zweimal 24 Stunden gefes-
selt worden. Er habe verstanden, dass er nach drei Wochen zur Kaserne
zurückkommen müsse, was er getan habe. Als er angekommen sei, habe
man ihm gesagt, er könne nicht mehr (…).
A.d Am 12. September 2018 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer
eine ergänzende Anhörung durch. Er sagte aus, er habe in Eritrea (…) und
seine Familie unterstützt. Dann sei er von den Behörden in den Militär-
dienst eingezogen worden. Man habe ihn gefangen genommen und gefes-
selt. Anschliessend habe man ihm eine Waffe gegeben und ihn nach Hause
geschickt, wo er habe warten müssen. Danach sei er von zwei Soldaten
mitgenommen und nach C._______ gebracht worden. Man habe ihm nicht
erlaubt, weiterhin (…) zu gehen und ihn bestraft, wenn er es trotzdem getan
habe. Zirka im 12. Monat habe er C._______ verlassen und sich vor dem
Militär versteckt. Zwischendurch sei er (…) gegangen und er habe auch die
Kühe gehütet. Etwa im achten Monat des Jahres 2014 sei er dann geflohen
– er habe sich vom Militär entfernt und sei direkt in die Wildnis gegangen.
Er habe sich über zwei Monate in der Wildnis versteckt, nachdem er
C._______ verlassen habe. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter mehr-
mals mitgenommen worden. Bevor sie freigelassen worden sei, habe sie
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eine Bürgschaft hinterlegen müssen. Falls er nach Eritrea zurückkehren
müsse, würden viele Fragen gestellt. Er habe die Waffe und die Patronen
bei der Wache in der Kaserne beziehungsweise bevor er die Grenze über-
quert habe weggeschmissen.
B.
Mit Verfügung vom 26. September 2018 – eröffnet am 28. September 2018
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Oktober 2018 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung
sei in den Dispositivziffern 2 bis 5 aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und der Beschwerde-
führer sei vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren.
D.
Am 31. Oktober 2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung
seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 25. Oktober 2018.
E.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung
vom 1. November 2018 gut und verzichtete demgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Er setzte eine Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeverbesserung zwecks Präzisierung der Beschwerdeanträge und
der entsprechenden Begründung.
F.
Mit Beschwerdeverbesserung vom 7. November 2018 beantragte der Be-
schwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es seien
Wegweisungshindernisse in Bezug auf Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
festzustellen und als Folge davon sei er vorläufig aufzunehmen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Anordnung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM stellte in seinem Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe mit zeitlichen Angaben Mühe. Es sei dennoch zu erwarten, dass er
mindestens die Reihenfolge der Vorfälle angeben könne, die im Zusam-
menhang mit seinen Asylgründen stünden. Seine Aussagen seien durch-
setzt von grundlegenden unglaubhaften Elementen, die schon nur auf-
grund der Anzahl nicht mit seinem mangelnden Erinnerungsvermögen oder
der Mühe, Daten zu nennen, erklärt werden könnten.
Im Rahmen der Anhörung habe er zuerst gesagt, er habe zwei schriftliche
Vorladungen erhalten, während er bei der Rückübersetzung und der er-
gänzenden Anhörung angegeben habe, nur eine Vorladung erhalten zu ha-
ben. Gemäss der Anhörung sei seine Mutter in der Zeitspanne zwischen
dem Erhalt der Vorladung und dem ersten Vorfall (…) festgenommen wor-
den. Nach Ereignissen in dieser Zeitspanne gefragt, habe er bei der ergän-
zenden Anhörung lediglich erklärt, er habe sich in der Wildnis aufgehalten.
Erst auf Nachfrage habe er gesagt, Soldaten seien damals zu seiner Mutter
gekommen und hätten ihr gedroht, falls sie ihren Sohn nicht „abgebe“,
werde Schlimmes geschehen. Eine Verhaftung der Mutter habe er nicht
erwähnt. Bei der Anhörung habe er angegeben, er sei während des Toilet-
tengangs geflohen und direkt nach Hause gegangen, wo er die Waffe auf
sein Bett gelegt habe – danach sei er direkt ausgereist. Nach etwa einein-
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halb Tagen sei er in D._______ (Sudan) angekommen. Später habe er ge-
sagt, er habe ab dem Zeitpunkt der Desertion zirka einen Monat benötigt,
bis er in D._______ gewesen sei. Aus seiner etwas verwirrenden Antwort
zu einem späteren Zeitpunkt bei der Anhörung sei zu schliessen, dass er
sich nach der Flucht in der Wildnis aufgehalten habe, bevor er ausgereist
sei, womit sich eine neue Unstimmigkeit ergebe. Bei der ergänzenden An-
hörung habe er ausgeführt, er sei aus B._______ geflohen, habe sich eine
Zeit lang in der Wildnis versteckt und sei ab und zu (…) gegangen, bevor
er ausgereist sei. Danach habe er gesagt, er sei von der Kaserne
C._______ in die Wildnis gegangen, bevor er die Ausreise angetreten
habe. Die Widersprüche in Bezug auf die Geschehnisse nach der Deser-
tion habe er mit dem Stress erklärt, den er während der Anhörung gehabt
habe. Seine Begründung überzeuge aber nicht. Bei der ergänzenden An-
hörung habe er geltend gemacht, er habe die Waffe bei der Wache in
C._______ weggeworfen – diesen Widerspruch habe er nicht auflösen
können. Schliesslich ergäben sich auch Ungereimtheiten hinsichtlich der
Zeitspanne nach seiner Ausreise, in der seiner Mutter – gemäss Angaben
bei der Anhörung – durch die Behörden die Verantwortung für die Waffe
übertragen worden sei. Bei der ergänzenden Anhörung habe er vorge-
bracht, die Mutter sei nach seiner Ausreise verhaftet worden. Eine mögli-
che Verhaftung der Mutter nach seiner Ausreise habe er bei der Anhörung
nicht erwähnt.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Vorladung seien allgemeingültig
und vage geblieben. Es falle auf, dass er diese nicht gelesen haben wolle.
Dass schon im Voraus klar gewesen sei, dass er wie seine Freunde eine
Waffe werde tragen müssen, seine Mutter ihm vom Inhalt berichtet habe
und sie die Vorladung nicht habe in die Wildnis bringen können, überzeuge
nicht. Es erstaune, dass er nach der Desertion noch ab und zu (…) und
damit eine erneute Verhaftung riskiert habe. Es sei zu erwarten, dass sich
Personen auf der Flucht vom Gefahrenherd entfernen würden, weshalb
sein Handeln nicht nachvollziehbar sei. Gesamthaft gesehen hielten seine
Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
AsylG nicht stand.
Zur angeblich illegalen Ausreise sei anzumerken, dass er geltend mache,
Eritrea zwischen August 2013 und Mitte 2014 verlassen zu haben. Gemäss
dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich
eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sankti-
onen des Heimatstaats konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität
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und der politischen Motivation des Staats ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. Andere Anknüpfungspunkte, die ihn in den
Augen des Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten,
seien nicht ersichtlich. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine ver-
möge keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszulösen.
4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel-
tend gemacht, das SEM habe ausser Acht gelassen, dass seit der Zwangs-
rekrutierung und der Asylgesuchstellung in der Schweiz einige Jahre ver-
gangen seien. Nach der BzP bis zur ersten Anhörung seien zwei Jahre
verstrichen und erst eineinhalb Jahre später sei es zu einer zweiten Anhö-
rung gekommen. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer
wiederholt über seinen schlechten Gesundheitszustand in der Heimat und
während seiner Flucht in die Schweiz gesprochen habe. Er habe mehrmals
eine medizinische Behandlung erhalten. Aus den Bemerkungen der Hilfs-
werkvertretung gehe hervor, dass es Verständigungsschwierigkeiten gege-
ben und er die Fragen nicht gut verstanden habe. Er habe auch gesagt, er
habe vieles vergessen und könne sich nicht erinnern. Es sei erwiesen,
dass niemand ein Geschehen bei einer Wiederholung des Gesagten ge-
nau gleich schildern könne, Abweichungen seien normal. Die Angaben des
Beschwerdeführers seien nachvollziehbar, plausibel und schlüssig. Sie
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung stand.
In der Beschwerdeergänzung wird vorgebracht, der Beschwerdeführer
habe vor seiner Ausreise aus Eritrea in direktem Kontakt mit den Militärbe-
hörden gestanden. Da er desertiert sei, habe er seine Heimat nicht legal
verlassen können. Es sei davon auszugehen, dass er in den Augen des
Regimes als missliebige Person angesehen werde und wegen Fahnen-
flucht und illegaler Ausreise unverhältnismässig hart bestraft werde.
5.
5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen
werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).
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5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung davon aus, dass der zwischen den
Anhörungen selbst und der seit dem Geschehenen verstrichenen Zeit-
dauer im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen
ebenso Rechnung zu tragen ist wie der Tatsache, dass auch selbst erlebte
Ereignisse in aller Regel nicht mehrmals wortgleich wiedergegeben wer-
den können. Von einem Asylsuchenden darf indessen erwartet werden,
dass er die wesentlichen Gründe, die ihn zum Verlassen der Heimat ver-
anlasst haben, wiederholt im Wesentlichen namentlich auch in chronologi-
scher Hinsicht übereinstimmend darlegen kann.
5.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinge-
wiesen, dass der Beschwerdeführer zu wesentlichen Elementen der gel-
tend gemachten Erlebnisse voneinander abweichende Angaben machte.
So hat er zur Anzahl der Vorladungen für den Militärdienst, die er erhalten
habe (eine oder zwei; vgl. act. A20/28 S. 15 und 28 sowie A23/13 S. 8),
ebenso unstimmige Angaben gemacht wie zum Zeitpunkt, zu dem seine
Mutter von den Behörden in Haft genommen worden sei (vor oder nach
seiner Ausreise). Bei der Anhörung sagte er, er habe eine militärische Vor-
ladung erhalten, der er keine Folge geleistet habe, wonach er eine zweite,
mit einer Warnung verbundene Vorladung erhalten habe. Da die Militärbe-
hörden ihn nicht gefunden hätten, hätten sie seine Mutter mitgenommen.
Seine Mutter sei bereits etwa zehn Tage in der Kaserne gewesen, als sie
(die Soldaten; Anmerkung des Gerichts) zu ihm (…) gekommen seien (act.
A20/28 S. 14 und 16). Die Frage, wie er von der Festnahme seiner Mutter
erfahren habe, beantwortete er dahingehend, dass er nach Hause gekom-
men und seine Schwägerin gefragt habe, die ihm gesagt habe, die Mutter
sei seinetwegen mitgenommen worden (act. A20/28 S. 18). Bei der ergän-
zenden Anhörung machte er nicht geltend, dass seine Mutter festgenom-
men worden sei, solange er sich noch in Eritrea aufgehalten habe. Darauf
angesprochen, erwiderte er, die Soldaten hätten mit seiner Mutter gespro-
chen und ihr gesagt, sie solle ihn den Behörden übergeben, sonst könne
etwas Schlimmes geschehen (act. A23/13 S. 9). Im Rahmen der Anhörung
gab er an, seine Mutter habe ihm erzählt, dass es nach seiner Ausreise
Probleme wegen der Waffe gegeben habe. Die Behörden hätten die Waffe,
die er zu Hause gelassen habe, nicht mitnehmen wollen. Sie hätten seiner
Mutter gesagt, sie müsse die Verantwortung für die Waffe übernehmen.
Weitere Konsequenzen habe die Angelegenheit für seine Familie nicht ge-
habt (act. A20/28 S. 3 f.). Während der ergänzenden Anhörung brachte er
indessen vor, die Behörden seien nach seiner Ausreise mehrmals gekom-
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Seite 10
men und hätten seine Mutter mitgenommen, die jeweils vor ihrer Freilas-
sung eine Bürgschaft habe hinterlegen müssen (act. A23/13 S. 8). Zu ei-
nem zentralen Punkt seiner Vorbringen, dem Ablauf der Desertion, machte
er gänzlich unvereinbare Angaben. Wie vom SEM bereits angeführt, gab
er bei der Anhörung einerseits an, er habe seinen Dienstort verlassen, sei
nach Hause gegangen, habe dort seine Dienstwaffe mitsamt Zubehör auf
sein Bett gelegt und einen Zettel hinterlassen, auf dem er seinen Angehö-
rigen geschrieben habe, er werde ausreisen (act. A20/28 S. 12 und 14).
Anderseits führte er bei der ergänzenden Anhörung aus, er habe seine
Waffe in der Nähe der bei der Kaserne postierten Wache weggeworfen und
sei direkt in die Wildnis gegangen, wo er sich vor seiner Ausreise noch
einige Zeit aufgehalten habe (act. A23/13 S. 7). Auch in Anbetracht des seit
dem Geschehenen und zwischen den Anhörungen verstrichenen Zeitab-
laufs ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zu einem derart
zentralen Punkt wie dem (letztmaligen) unerlaubten Entfernen von seiner
Truppe und seinem darauffolgenden Verhalten derart widersprüchliche An-
gaben machen kann.
5.4 Insofern in der Beschwerde auf die gesundheitliche Verfassung des
Beschwerdeführers hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass es ihm zum
Zeitpunkt der Anhörung und der ergänzenden Anhörung eigenen Angaben
gemäss gut ging (act. A20/28 S. 3 und A24/13 S. 2), so dass er in der Lage
hätte sein sollen, seine persönlichen Erlebnisse – soweit er sich an diese
zu erinnern vermochte – übereinstimmend wiederzugeben. Dass er auf-
grund des Zeitablaufs und der angespannten Situation, in der er sich eige-
nen Angaben gemäss im Heimatland und auf der Flucht befunden habe,
einiges vergessen haben könnte, vermag nicht zu erklären, weshalb er zu
wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen deutlich voneinander abwei-
chende Angaben machte.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei
den beiden Anhörungen zu den Gründen, weshalb er Eritrea verlassen
habe, unterschiedliche Angaben machte. Die von ihm genannten Gründe,
weshalb er seine Heimat verlassen habe, erweisen sich aufgrund der Un-
gereimtheiten und Widersprüche in seinen Aussagen als überwiegend un-
wahrscheinlich und damit unglaubhaft.
6.
6.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm vorge-
brachten Gründe für das Verlassen seiner Heimat glaubhaft zu machen,
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Seite 11
kann ihm für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden.
6.2
6.2.1 Gemäss langjähriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden be-
gründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea
die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer
2016. Diese Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Rah-
men des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) bestätigt.
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Bezugnahme auf die
konsultierten Quellen fest, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale
Ausreise per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, nicht
mehr aufrechterhalten werden könne. Zahlreiche Personen, die illegal aus
Eritrea ausgereist seien, hätten relativ problemlos in ihre Heimat zurück-
kehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend ge-
machte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG er-
scheine deshalb alleine aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als
objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass je-
mand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es
sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevan-
ten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst
unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei ei-
ner Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrechtlich relevante Motive sei nur dann
anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu be-
jahen seien, die die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen
Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. ebd.
E. 5.1).
6.2.3 Vorliegend sind keine zusätzlichen Faktoren im Sinne der geschilder-
ten Rechtsprechung ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, der
Beschwerdeführer könnte in den Augen der eritreischen Behörden mit hin-
reichender Wahrscheinlichkeit als missliebige Person wahrgenommen
werden. Das SEM hat die von ihm genannten Gründe, aufgrund derer er
seine Heimat verlassen habe, berechtigterweise als nicht glaubhaft qualifi-
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Seite 12
ziert. Auch sonst ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten – nebst der mutmasslich illegalen Ausreise
– andere Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils. Die
Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst, die auf-
grund des Alters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden
kann (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4), ist flüchtlingsrechtlich
nicht relevant.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, Vorflucht- oder subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft
darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Be-
schwerdeeingaben im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 13
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.
9.1
9.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug
der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den National-
dienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG)
betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen
(vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflich-
tigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl.
a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Natio-
naldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung bezie-
hungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die
Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein ge-
nommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der
Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der
Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen,
Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch
bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbe-
sondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit
verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass sol-
che Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl.
a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im
militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht
der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch auf-
grund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos aus-
gesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen
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Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von an-
derer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher
Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen
Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung proble-
matisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Na-
tionaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O.
E. 5.2.2).
9.1.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen National-
dienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4
Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den
Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn
Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Be-
troffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als
Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht
erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlun-
gen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die An-
nahme gerechtfertigt wäre, alle Nationaldienstleistende seien dem ernst-
haften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne
deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernst-
hafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflicht-
arbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und
auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen
werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe
deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch
nicht davon auszugehen, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 6.2).
9.1.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann nicht davon ausge-
gangen werden, für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle
der Rückkehr nicht auszuschliessenden Einberufung in den Nationaldienst
ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung
von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen,
auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung einzugehen und
es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 verwiesen werden.
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9.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwal-
tungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur
bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O.,
E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirt-
schaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Um-
stände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen
(a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegen-
der Gründe geschlossen werden. Er hat eigenen Angaben gemäss die
Schule bis zur 8. Klasse besucht und zusammen mit seiner Mutter und
Geschwistern sowie Halbgeschwistern gelebt. Seine Eltern und mehrere
(Halb)Geschwister leben nach wie vor in Eritrea; sie werden ihn nach einer
Rückkehr dabei unterstützen, sich in der Heimat wieder zurechtzufinden.
Der Beschwerdeführer sagte zwar, dass sich seine Familie in einer wirt-
schaftlich angespannten Lage befinde, da sein Vater und sein Bruder Mili-
tärdienst leisten müssten, aber er gab auch an, seine in E._______ leben-
den Geschwister hätten seine Reise nach Europa finanziert. Es ist davon
auszugehen, dass die im Ausland lebenden Geschwister die Familie bei
Bedarf im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiterhin unterstützen könne. Aktu-
elle gesundheitliche Probleme macht der Beschwerdeführer keine geltend,
weshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegender Um-
stände als zumutbar zu bezeichnen ist.
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 1. November 2018 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Vorausset-
zungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: