Abtei lung IV
D-6164/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl / Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6164/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 21. März 2004 in der Schweiz
ein erstes Asylgesuch. Am 25. März 2004 wurde sie in der Empfangs-
stelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ zu ihren
Personalien, zu ihrem Reiseweg und – summarisch – zu ihren Asyl-
gründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylver-
fahrens wurde sie dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige
kantonale Behörde hörte sie am 26. April 2004 eingehend zu ihren
Asylgründen an.
Zur Begründung ihres ersten Asylgesuches brachte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen vor, sie sei Angehörige der Ethnie der
Amhara und stamme aus der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba.
Seit etwa 2001 sei sie Mitglied einer Partei namens "Edepa Amara
Biherawi Kilil/EDHP". Fünf ebenfalls dieser Partei angehörige An-
gestellte des D._______ in Addis Abeba, wo sie im letzten Jahr vor
ihrer Ausreise aus Äthiopien als Sekretärin gearbeitet habe, hätten
demnächst die Kündigung erhalten sollen. Da sie die Betroffenen
darüber informiert habe, sei sie von ihrem Vorgesetzten wegen
Verletzung von Amtsgeheimnissen am 17. September 2003 mündlich
und am 7. November 2003 schriftlich verwarnt worden. Überdies habe
ein Gericht den Beschluss erlassen, dass sie das Land nicht ohne
entsprechende Bewilligung verlassen dürfe. Mitte Dezember 2003 sei
sie an ihrem Arbeitsplatz festgenommen, in ein Gefängnis in Addis
Abeba gebracht und erst rund zwei Monate später gegen Bezahlung
einer Kaution wieder freigelassen worden. Mitte März 2004 habe sie
Äthiopien illegal auf dem Landweg verlassen, sei dann mit einem ihr
nicht zustehenden italienischen Reisepass von Nairobi (Kenia) aus auf
dem Luftweg nach Italien gelangt und schliesslich unter Umgehung der
Grenzkontrolle in einem Personenwagen in die Schweiz eingereist.
A.b Mit Verfügung vom 5. April 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch
mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz
an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
und möglich.
A.c Die am 3. Mai 2006 dagegen erhobene Beschwerde wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Januar 2009 abgewiesen.
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Bezüglich der Urteilsbegründung wird auf die Akten und auf die nach-
folgenden Erwägungen verwiesen.
A.d Das BFM forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
13. Januar 2009 auf, die Schweiz bis spätestens am 6. Februar 2009
zu verlassen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht
nach.
B.
B.a Mit Eingabe vom 21. April 2009 suchte die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter zum zweiten Mal um Asyl nach. Es sei
festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, eventualiter,
dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorlägen, aufgrund
derer ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren sei;
subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmög-
lichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
des Gesuches, jedenfalls die bis zum Entscheid über die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung gültige Sistierung von Vollzugsmassnahmen
sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
B.b Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung dieses Ge-
suches geltend, sie sei politisch sehr aktiv und versuche, von der
Schweiz aus politische Reformen in Äthiopien zu bewirken. So sei sie
der "Coalition for Unity and Democracy Party" (CUDP; amharisch:
"Kinjit") und der "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES) bei-
getreten und habe an verschiedenen Protestaktionen und Ver-
sammlungen der beiden Organisationen teilgenommen. Überdies habe
sie mehrere regimekritische Artikel verfasst, welche auf verschiedenen
Websites veröffentlicht worden seien. Durch ihr Engagement habe sie
zweifellos die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt,
weshalb ihr bei einer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung
drohe. Sie habe bereits Drohungen von "offensichtlich regierungs-
freundlichen äthiopischen Bürgern in der Schweiz" erhalten.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
verschiedene Beweismittel zu den Akten: die Faxkopie eines am
15. April 2009 verfassten Bestätigungsschreiben der "Kinjit", eine Be-
stätigung der AES vom 4. April 2009 im Original, vier Fotos, welche sie
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bei der Teilnahme an Demonstrationen zeigen sollen, sowie mehrere
dem Internet entnommene Beiträge betreffend Kundgebungen gegen
die äthiopische Regierung. Sodann wird in der Beschwerdeschrift auf
zahlreiche, angeblich von der Beschwerdeführerin verfasste und im
Internet veröffentliche Artikel hingewiesen.
B.c Am 25. August 2009 wurde die Beschwerdeführerin durch das
BFM ein weiteres Mal angehört. Dabei wurde ihr insbesondere Ge-
legenheit gegeben, sich eingehend zu ihren neu geltend gemachten
exilpolitischen Tätigkeiten zu äussern. Anlässlich dieser Befragung gab
die Beschwerdeführerin eine weitere Foto zu den Akten und sagte
unter anderem aus, ihr Vater habe vor Kurzem nach Israel flüchten
müssen, weil auch er Mitglied der "Kinjit" gewesen sei.
C.
Mit Verfügung vom 28. August 2009 – eröffnet am 1. September 2009
– lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Insbesondere führe die blosse
Mitgliedschaft beim AES zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen
Behörden, wobei den Akten auch keine Hinweise entnommen werden
könnten, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft bei
der AES und der "Kinjit" überhaupt Kenntnis genommen oder gar ge-
stützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person
eingeleitet hätten. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Schliesslich
wurde für die Kosten des zweiten Asylverfahrens eine Gebühr in der
Höhe von Fr. 600.-- erhoben.
D.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 29. September 2009 – unter Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und auch der darin auferlegten Bezahlung einer Ge-
bühr in der Höhe von Fr. 600.-- – die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unent-
geltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
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Zur Stützung dieser Anträge – auf deren Begründung – soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden ein Schreiben der AES vom 30. April 2007 in Kopie
sowie ein dem Internet entnommener, am 23. Juli 2009 verfasster Be-
richt betreffend die Einschränkung der Pressefreiheit in Äthiopien zu
den Akten gegeben.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2009 teilte das Bundes-
verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin vorab mit, sie könne ge-
stützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Sodann wies das Bundesverwaltungsgericht die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit der Be-
gründung der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit ab und forderte die
Beschwerdeführerin – unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall – auf, bis zum 22. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss
im Betrag von Fr. 600.-- einzuzahlen oder eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung einzureichen.
E.b Nach fristgerecht erfolgtem Eingang einer am 8. Oktober 2009
vom Sozialdienst des Kantons C._______ ausgestellten Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung verzichtete das Bundesverwaltungsgericht
am 26. Oktober 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art.
63 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und teilte der Beschwerde-
führerin beziehungsweise deren Rechtsvertreter mit, über das weitere
in der Beschwerdeschrift gestellte Begehren um unentgeltliche
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werde zu einem späteren Zeit -
punkt befunden.
F.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2010 die Ab-
weisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten.
Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin am 6. Mai 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin verwies im Verlaufe des zweiten Asylver-
fahrens lediglich am Rande – im Zusammenhang mit der Nichtein-
reichung von Identitätspapieren (vgl. Vorakten B9 S. 3) – auf ihre zur
"damaligen Zeit", mithin zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im
Jahre 2004 bestehenden "politischen Probleme". Nachdem die gegen
die Verfügung des Bundesamtes vom 5. April 2006 – in welcher die
von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe als nicht
glaubhaft qualifiziert wurden – eingereichte Beschwerde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Januar 2009 abgewiesen
worden war und in der Rechtsmitteleingabe vom 29. September 2009
die im ersten Asylgesuch vorgebrachten Gründe mit keinem Wort mehr
erwähnt werden, braucht auf diese nicht weiter eingegangen zu
werden.
4.2 Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuches vom 21. April 2009
machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie be-
fürchte, wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz von den
heimatlichen Behörden verfolgt zu werden.
4.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, ver-
bietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen,
welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat ent-
standen sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flücht -
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lingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28
E. 7.1 sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006
vom 25. September 2008 E. 5.2 und D-6103/2006 vom 18. Juli 2008
E. 6.2; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S.
141 f., mit weiteren Hinweisen).
4.2.2 Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjekti-
ven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zu-
mindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge
der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer
Verfolgung zu rechnen wäre.
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter
anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3511/2008 vom
24. Oktober 2008) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Si-
cherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem
gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Daten-
banken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe
Wahrscheinlichkeit dafür, dass Aktivitäten von Personen, welche sich
im Ausland für die CUDP ("Kinjit") engagierten oder auch nur mit ihr
sympathisierten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem
äthiopischen Sicherheitsdienst spätestens am Flughafen bekannt
würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen
Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte
Person, die Anhänger oder Mitglied der Ausland-Organisation der
CUDP ("Kinjit") war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der
Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Aus-
reise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur
verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von
der bisherigen Politik der CUDP ("Kinjit") vorliegt. Angesichts der 2007
in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der CUDP
("Kinjit") und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen
Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Über-
wachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indessen im vor-
liegenden Fall offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die
tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit,
die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete
exilpolitische Tätigkeiten.
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4.2.3 Anlässlich der Anhörung vom 25. August 2009 brachte die Be-
schwerdeführerin vor, am 4. Oktober 2007 erstmals mit zwei Persön-
lichkeiten der "Kinjit" in der Schweiz in Kontakt gekommen zu sein.
Beeindruckt von den Gesprächen, welche diese Männer mit ihren in
Äthiopien aus der Haft entlassenen Mitgliedern geführt hätten, sei sie
am 10. Dezember 2007 ebenfalls der "Kinjit" beigetreten. Wenig später
habe sie sich auch der AES angeschlossen. In der Folge habe sie in
verschiedenen Schweizer Städten an Versammlungen und
Demonstrationen teilgenommen und dort auch Propagandaschriften
verteilt. Zudem habe sie mehrere regimekritische Schriften verfasst
und diese auf verschiedenen Websites veröffentlicht.
In Bezug auf die sich bei den Akten befindenden fünf Fotos ist festzu-
halten, dass es sich um private Bilder handelt, von deren Existenz die
äthiopische Regierung kaum Kenntnis erlangt hat, zumal auf einigen
von ihnen weder die Bescherdeführerin noch der Ort der Veranstaltung
klar erkennbar sind. In den im Internet veröffentlichten Kommentaren
wird lediglich der Name der Beschwerdeführerin genannt. Hingegen
werden weder Angaben zum Alter noch zum genauen Aufenthaltsort
(bloss einmal wird der Kanton C._______ erwähnt) der Verfasserin ge-
macht, so dass es den äthiopischen Behörden – ungeachtet der un-
übersichtlichen Fülle der im Internet publizierten ähnlichen Artikel –
gar nicht möglich wäre, daraus Rückschlüsse auf die Identität der Be-
schwerdeführerin zu ziehen. Weitere eingereichte Artikel – wie etwa
der auf "Abbay Media" publizierte Bericht betreffend Protestaktionen
gegen die äthiopische Regierung am Rande des G20-Gipfels in
London anfangs April 2009 – stehen in keinem Zusammenhang mit der
Beschwerdeführerin. Sodann vermochte die Beschwerdeführerin
weder anlässlich der Befragung vom 25. August 2009 (vgl. B9 S. 5 ff.)
noch in der Beschwerdeschrift konkrete zeitliche oder örtliche An-
gaben zu den Veranstaltungen, an denen sie teilgenommen haben will,
zu machen.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich das von der Be-
schwerdeführerin im ersten Asylverfahren vorgebrachte politische
Engagement in der Heimat (Mitgliedschaft in einer Partei namens
"Edepa Amara Biherawi Kilil/EDHP") als nicht glaubhaft erwiesen
hatte. Wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 2 unten und S. 3
oben) daher zu Recht festgestellt wurde, besteht somit kein Anlass zur
Annahme, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verlassen ihres
Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
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äthiopischen Behörden geraten und in der Folge als Regimegegnerin
oder politische Aktivistin registriert worden war und daher seit ihrer
Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der
heimatlichen Behörden gestanden ist.
Schliesslich sind in Anbetracht der gesamten Umstände die beiden
eingereichten Bestätigungsschreiben der AES vom 4. April 2009 und
der "Kinjit" vom 15. April 2009 als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne
weiteren Beweiswert zu qualifizieren. Im Übrigen ist darauf hinzu-
weisen, dass die blosse Mitgliedschaft in der Vereinigung AES mit Sitz
in Genf zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden führt,
da sich diese Organisation vorwiegend kulturell betätigt und sich selbst
als politisch unabhängig bezeichnet, weshalb es sich dabei nicht um
eine eigentliche exilpolitische Oppositionspartei handelt.
4.2.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin den äthiopischen Behörden nicht als besonders
engagierte und exponierte exilpolitische Aktivistin aufgefallen ist, zu-
mal sie die in der Eingabe vom 21. April 2009 (vgl. S. 3 f.) vor-
gebrachte Behauptung, von Landsleuten in der Schweiz wegen ihres
Engagements bedroht zu werden, weder durch die Einreichung ent-
sprechender Beweismittel noch durch konkrete Ausführungen anläss-
lich der Befragung vom 25. August 2009 (vgl. S. 6) glaubhaft machen
konnte.
Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit nicht
geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu be-
gründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling zu an-
erkennen ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren
Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe (etwa die nicht näher
substanziierte Rüge, die eingereichten Beweismittel seien nicht hin-
reichend gewürdigt worden [vgl. Beschwerde S. 6]) oder der gleich-
zeitig eingereichte, dem Internet entnommene, mit den Vorbringen der
Beschwerdeführerin in keinem Zusammenhang stehende Bericht be-
treffend die Einschränkung der Pressefreiheit in Äthiopien nichts zu
ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvoll -
ständig noch rechtsfehlerhaft dargestellt noch daraus die falschen
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Schlüsse gezogen. Sie hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin verneint und in der Folge deren zweites
Asylgesuch abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Be-
schwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi -
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal – wie oben
unter Ziff. 4 der Erwägungen dargelegt wurde – die aufgrund der exil-
politischen Tätigkeit geltend gemachte Verfolgungssituation nicht
nachgewiesen werden konnte. An dieser Feststellung vermögen auch
die Hinweise auf die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
(vgl. Beschwerde S. 10) nichts zu ändern.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 In Äthiopien herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und
keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von
der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
ausgegangen werden kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5015/2007 vom 23. Oktober 2009, D-4943/2006 vom 8. Juli
2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der
Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eri-
trea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze
zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches
Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin
scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch
der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am
13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein er-
neuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich ver-
hindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im
März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt
nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien
und Eritrea und von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der
allgemeinen Lage auszugehen. Aufgrund der aktuellen Situation in
Äthiopien – und insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, wo
die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2004 ununter-
brochen gelebt haben will – kann im Falle ihrer Rückkehr nicht von ei-
ner konkreten Gefährdung ihrerseits ausgegangen werden.
6.3.2 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die Be-
schwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien in eine konkrete,
ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Sie ist noch jung,
verfügt über eine gute Schulbildung und – gemäss ihren im ersten
Asylverfahren gemachten Angaben – über mehrjährige Berufs-
erfahrung als Sekretärin. Überdies leben ihre nächsten Angehörigen
(gemäss ihren Aussagen zumindest ihre Mutter und ihre Schwester
[vgl. B9 S. 10]) nach wie vor in Addis Abeba, und es ist davon
auszugehen, dass diese ihr bei der Reintegration behilflich sein
werden.
6.3.3 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Weg-
weisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.
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6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führerin auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu be-
zeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind,
die einer Rückkehr nach Äthiopien entgegenstehen könnten, und die
Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Ver-
tretung ihres Heimatstaates die für ihre Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
Nachdem das BFM das zweite Asylgesuch der nach Abschluss des
ersten Verfahrens nicht in ihren Heimatland- oder Herkunftsstaat
zurückgekehrten Beschwerdeführerin vollumfänglich abgewiesen hat,
hat es in korrekter Anwendung von Art. 17b Abs. 4 AsylG eine Gebühr
in der Höhe von Fr. 600.-- erhoben. Das in der Eingabe vom
29. September 2009 gestellte Gesuch um Aufhebung der in der Ver-
fügung vom 28. August 2009 auferlegten Bezahlung ist daher ebenfalls
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Kosten
desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerde-
verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die
Beschwerdeführerin keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von
ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung
des in der Beschwerde vom 29. September 2009 gestellten, bis anhin
noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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