B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6164/2019
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesverwaltungsgericht (BVGer),
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2968/2019 vom 18. September 2019
D-6164/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerin suchte am 26. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 stellte das SEM fest, die Gesuchstellerin
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies
sie aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es je-
doch als unzumutbar, weshalb es eine vorläufige Aufnahme anordnete.
C.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. Juni 2019 wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2968/2019 vom 18. Septem-
ber 2019 ab.
D.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 (Datutm Poststempel) reichte die Ge-
suchstellerin beim SEM ein als "Mehrfachgesuch gemäss Artikel 111c
AsylG" betiteltes Schreiben ein, in welchem sie im Wesentlichen geltend
machte, dass sie in der Zwischenzeit neue erhebliche Beweismittel erhal-
ten habe beziehungsweise Tatsachen vorhanden seien, über welche sie
vorher nicht dokumentarisch verfügt habe. Die Dokumente seien erst nach
der letzten Prüfung am 5. Oktober 2019 aus Afghanistan eingetroffen und
hätten deshalb beim letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht
einbezogen respektive beurteilt werden können.
E.
Mit Schreiben vom 20. November 2019 stellte das SEM fest, dass in der
Eingabe vom 23. Oktober 2019 keine Gründe geltend gemacht würden, die
erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneu-
ten Asylverfahrens zu beurteilen seien, und überwies sie deshalb zustän-
digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisi-
onsgesuch.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang des Revisionsge-
suches mit Schreiben vom 26. November 2019.
D-6164/2019
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Die Gesuchstellerin ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom
18. September 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung
des Revisionsgesuches legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70).
2.
2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
2.3 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel
bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden
D-6164/2019
Seite 4
sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie
der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungs-
weise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die
Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht
möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO-
RENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47).
2.4 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten
nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Diese Subsidiarität hat zur Folge,
dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene
Revisionsgrund bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorge-
bracht werden können. Sie ist mithin Prozessvoraussetzung (vgl. KARIN
SCHERRER REBER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommen-
tar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 66 VwVG N 45; analoge Anwendung von
Art. 66 Abs. 3 VwVG zu Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere
nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzu-
machen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erhebli-
chen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen
von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzu-
mutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (ELISABETH ESCHER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 123 BGG N 8).
2.5 Die Gesuchstellerin ruft mit der Nachreichung eines Beweismittels
sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG an.
3.
3.1 Die Gesuchstellerin reicht das Original einer Todesbescheinigung
(death certificate) vom (…). August 2019 ein. Dazu führt sie aus, dass sie
diese Bescheinigung am 5. Oktober 2019 aus Afghanistan erhalten habe.
Das Dokument belege, dass bei dem Überfall durch den Daesh der Vater
und alle ihre Geschwister ausser ihrem jüngeren Bruder getötet worden
seien und die Mutter ein paar Tage später (im Spital) verstorben sei.
Mit einer Bescheinigung wie sie vorliegend durch die Gesuchstellerin ein-
gereicht wurde, wird auf Antrag einer Person ein Umstand durch Zeugen
vor einem Gericht bekräftigt. Die Gesuchstellerin legt in ihrer Eingabe nicht
ansatzweise dar, warum es erst kurz vor dem Ergehen des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts möglich gewesen sein soll, in Afghanistan ein ent-
D-6164/2019
Seite 5
sprechendes Dokument ausstellen zu lassen. Es ist in dieser Hinsicht an-
zunehmen, dass sich die Gesuchstellerin früher um die Ausstellung eines
entsprechenden Dokumentes hätte bemühen beziehungsweise ein sol-
ches bereits im vorinstanzlichen Verfahren oder zumindest Beschwerde-
verfahren, mithin im ordentlichen Asylverfahren, hätte beibringen können,
zumal sie bereits anlässlich der BzP auf ihre Mitwirkungspflicht hingewie-
sen wurde ([…]) und anlässlich der Anhörung nochmals gefragt wurde, ob
sie Dokumente abzugeben habe ([…]). Ihr sollte demnach bewusst gewe-
sen sein, dass sie sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht um die Einrei-
chung von Beweismitteln zu bemühen hatte. Zudem gab sie auch an, nach
wie vor Kontakt zu ihrer Tante in Afghanistan zu haben ([…]). Mithin ver-
fügte sie über Kontakte nach Afghanistan, die ihr bei der Beschaffung von
Beweismitteln behilflich sein konnten. Das Vorliegen eines entschuldbaren
Grundes ist insbesondere zu verneinen, wenn die Entdeckung der Beweis-
mittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hät-
ten angestellt werden können; dies stellt vielmehr eine unsorgfältige Pro-
zessführung der gesuchstellenden Partei dar (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KUSNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47). Das im Rahmen des
Revisionsgesuches eingereichte Beweismittel ist somit offensichtlich als
verspätet einzustufen.
3.2 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass das vorlie-
gende Dokument ohne weiteres im Verlaufe des ordentlichen Asylverfah-
rens hätte beschafft werden können. Aus diesem Grund ist es aus revisi-
onsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne der Bestimmung
von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sowie 46 VGG zu erachten.
3.3 Insofern die Gesuchstellerin sich in ihrer Eingabe schliesslich auf ihre
Traumatisierung beruft, die zu widersprüchlichen Angaben im Asylverfah-
ren geführt habe, stellt dies rein appellatorische Urteilskritik dar, was pra-
xisgemäss nicht zur Revision eines Urteils zu führen vermag.
4.
4.1 Es bleibt zu prüfen, ob das verspätet eingereichte Beweismittel geeig-
net ist, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungshin-
dernissen zu bejahen, und somit dennoch zur Revision des Beschwerde-
urteils führen könnte.
4.2 Denn revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch
zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser
D-6164/2019
Seite 6
Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfol-
gung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völker-
rechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9
E. 7, insb. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3
VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen
Art. 125 BGG übertragen).
Im vorliegenden Verfahren kann indessen angesichts der Gesuchstellerin
gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz von der Prüfung, ob al-
lenfalls ein – nebst dem bereits festgestellten Wegweisungsvollzugshinder-
nis der Unzumutbarkeit – weiteres Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt,
abgesehen werden (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-5738/2012 vom
25. April 2013).
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich zugelas-
senen Gründe dargetan worden sind. Auf das Gesuch um Revision des
Urteils D-2968/2019 vom 18. September 2019 ist nicht einzutreten.
6.
6.1 Die Gesuchstellerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu geltend habe, wes-
halb das Gesuch unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.–
der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6164/2019
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Gesuchstellerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler