Abtei lung IV
D-6165/2009
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
Jemen,
vertreten durch Barbara Tschopp,
Elisa - Asile Assistance juridique aux requérants d'asile,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6165/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben
gemäss am 27. August 2008 und gelangte gleichentags in die
Schweiz, wo er am 1. September 2008 um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung, die am 9. September 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Vallorbe stattfand, sagte er aus, er sei
B.__________ und habe in einer C.__________ gearbeitet. Seit 1985
sei er Mitglied der Sozialistischen Jemenitischen Partei (SYP). Er sei
in seiner Region ab 2008 leitendes Mitglied der Partei gewesen. Da
der Süden Jemens vom Norden dominiert werde, habe sich eine
Fraktion der Partei dazu entschlossen, sich vom Norden zu trennen.
Deshalb seien sie unter Druck geraten. Er sei dreimal festgenommen
worden, letztmals am 3. August 2008, als er an seinem Arbeitsplatz
verhaftet worden sei. Die Polizei habe zwei Sicherheitsleute zu ihm
geschickt. Er sei in ein zwölf Kilometer entfernt gelegenes Camp
gebracht worden, wo er Zeuge einer Hinrichtung geworden sei. Am
selben Tag sei er auf den Polizeiposten von D._________ gebracht
worden, wo er am Abend freigelassen worden sei. Vorher habe er ein
Dokument unterzeichnen müssen, in dem gestanden sei, dass er
jegliche politische Aktivität einstelle. Man habe ihn zudem ein leeres
Blatt unterzeichnen lassen. Da man ihm gedroht habe, er werde das
gleiche Schicksal wie die getötete Person erleiden, habe er
beschlossen, den Jemen zu verlassen. Zuvor sei er am 19. Juli 2008
festgenommen und bis zum 28. Juli 2008 festgehalten worden; die
erste Festnahme habe sich am 14. Mai 2008 zugetragen, damals sei
er während einer Woche in Haft gewesen. Zur Stützung seiner
Aussagen gab der Beschwerdeführer drei polizeiliche Vorladungen
vom 16. Mai 2008, 19. Juli 2008 und 3. August 2008 ab (act. A3/1 Ziffn.
1 - 3).
A.b Am 3. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen
Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er
vor seiner Ausreise vier Jahre lang als E.__________ in einer
C.__________ gearbeitet habe. Er habe innerhalb der SYP einer
Fraktion angehört, die die Trennung des Südens vom Norden Jemens
verlangt habe. Er habe sich zum Verlassen seiner Heimat ent-
schlossen, weil er dreimal festgenommen und schliesslich mit dem Tod
bedroht worden sei. Er sei jeweils von der Polizei festgenommen und
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zwei Wochen beziehungsweise fünf Tage beziehungsweise einige
Stunden festgehalten worden. Man habe ihm bei der ersten Fest-
nahme gesagt, er sei bei der Teilnahme an einer Demonstration von
jemandem mit einem Mobiltelefon fotografiert worden. Das zweite und
dritte Mal sei er wegen seiner Aktivitäten festgenommen worden. Der
Beschwerdeführer gab weitere Beweismittel ab (Parteiausweis, drei
Briefe der Partei, Internetartikel und Hotelrechnungen; vgl. act. A3/1,
Ziffn. 4 - 9).
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. August 2009 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 27. September 2009 liess der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei
anzuerkennen und es sei sein Aufenthalt dementsprechend zu regeln.
Es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und eine Parteient-
schädigung zuzusprechen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl.
Beilagenverzeichnis, S. 5 der Eingabe).
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 gut, und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er
dem BFM die Beschwerde zwecks Einreichung einer Vernehmlassung.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2009 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht setzte
den Beschwerdeführer am14. Oktober 2009 von der Vernehmlassung
in Kenntnis.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
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macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der
Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zur Dauer seiner
Inhaftierungen gemacht. Bei der Anhörung habe er gesagt, lediglich
die erste Festnahme sei wegen seiner Teilnahme an einer Demon-
stration erfolgt. Aus seinen Aussagen bei der Erstbefragung ergebe
sich, dass die Demonstrationsteilnahme der Grund für seine zweite
Festnahme gewesen sei. Sein Verhalten entspreche nicht demjenigen
einer verfolgten Person. Erfahrungsgemäss versuchten Verfolgte den
Verfolgerstaat bei der ersten sich bietenden Gelegenheit zu verlassen,
der Beschwerdeführer habe aber dreimal polizeiliche Vorladungen be-
folgt. Seine Angabe, wonach die Polizei ihn bei der dritten Festnahme
nach einigen Stunden wieder habe gehen lassen, mute vor dem
Hintergrund der vorgängigen Festnahmen seltsam an. Die separatis-
tischen Umtriebe seiner Parteifraktion stellten im Jemen eine schwer-
wiegende Straftat dar; unter einem solchen Verdacht stehende Per-
sonen könnten kaum mit einer raschen Freilassung rechnen. Ebenso
realitätsfremd scheine seine Aussage, die Polizei habe ihn im August
2008 vor dem Gebäude seines Arbeitgebers festgenommen, weil sie
kein Recht gehabt habe, in das Gebäude einzutreten. Auch die Aus-
reise über den streng bewachten Flughafen deute kaum auf ein
Interesse der Polizei an seiner Person hin. Seine Aussagen seien weit-
gehend unsubstanziiert und wiesen einen dermassen einfachen
Aufbau auf, dass sie ohne weiteres von jedermann erzählt werden
könnte. Aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen könnten die eingereichten polizeilichen Vorladungen, bei
denen es sich nicht um Haftbefehle handle, an der obigen Ein-
schätzung nichts ändern. Solche Dokumente seien im Heimatland des
Beschwerdeführers käuflich. Es stelle sich zudem die Frage, weshalb
er sich im Besitz dieser Dokumente befinde, sei doch davon aus-
zugehen, dass man ihm diese in der Haft abnehmen würde. Auch die
Schreiben seiner Partei könnten seine Vorbringen nicht wirksam unter-
mauern. Bezeichnenderweise habe er die vorhandenen Antworten der
jemenitischen Behörden nicht eingereicht. Ferner sei festzustellen,
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dass weder der Parteiausweis noch die eingereichten Internetauszüge
eine konkrete Verfolgung seiner Person darlegen könnten.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, bei den
Abweichungen in den Angaben des Beschwerdeführers zur Dauer der
Inhaftierungen handle es sich nicht um Widersprüche in wesentlichen
Punkten, zumal er die Daten der Festnahmen übereinstimmend an-
gegeben habe. Hinsichtlich der polizeilichen Vorladungen sei darauf
hinzuweisen, dass er diesen nicht, wie vom BFM geltend gemacht,
Folge geleistet habe, sondern von der Polizei zu Hause oder bei der
Arbeitsstelle festgenommen worden sei. Die Umstände seiner dritten
Festnahme seien für ihn bedrohlich gewesen. Er habe einer im
Parlament vertretenen Partei angehört, die sich für ihn eingesetzt
habe, was der Grund für die rasche Freilassung gewesen sein könne.
Dass er an seinem Arbeitsort nicht von der Polizei festgenommen
worden sei, liege daran, dass dieser im F._______ gelegen habe, der
von der G.__________ kontrolliert werde, die ihn auf Ersuchen der
Polizei festgenommen habe. Da er nicht gesucht worden sei, habe er
über den Flughafen ausreisen können. Er habe auf alle ihm gestellten
Fragen detailliert geantwortet. Bei den Befragungen sei er nicht zu
seinen Erlebnissen während der ersten beiden Inhaftierungen befragt
worden. Schliesslich habe das BFM der aktuellen Situation im Jemen
zu wenig Beachtung geschenkt. Die Bevölkerung sei unzufrieden und
die Mitglieder der SYP spielten eine wichtige Rolle bei der Revolte
gegen den dominierenden Norden.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
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durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
5.2 Das BFM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen
nicht übereinstimmende Angaben zur jeweiligen Haftdauer gemacht
habe. Hingegen hat er die Daten der geltend gemachten Festnahmen
übereinstimmend genannt. Zu Unrecht hat sich das BFM auf den
Standpunkt gestellt, der Beschwerdeführer habe den drei polizeilichen
Vorladungen umgehend Folge geleistet, gab dieser doch nicht an, sich
freiwillig bei der Polizei gemeldet zu haben, sondern von dieser drei-
mal festgenommen worden zu sein (einmal zuhause, einmal in der
Nähe des Arbeitsplatzes und einmal am Arbeitsplatz). Ob die Polizei
den Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht – an seinem
Arbeitsplatz nicht hat festnehmen dürfen, weil für das H._________
eine andere Sicherheitsbehörde zuständig ist, kann mangels konkreter
Informationen dazu nicht beurteilt werden. Insofern das BFM sich auf
den Standpunkt stellt, Verfolgte verliessen den Verfolgerstaat in der
Regel bei der ersten Gelegenheit, ist darauf hinzuweisen, dass diese
Regelvermutung bei Personen, die politisch aktiv sind oder sich gar in
Oppositionsparteien in einer Führungsposition befinden, nicht
zwingend der Fall ist. In zahlreichen Staaten werden politisch
Oppositionelle schikaniert, misshandelt und inhaftiert, ohne dass sie
ihre politischen Aktivitäten umgehend einstellen oder das Land bereits
nach dem ersten Übergriff verlassen. Aus der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer sein Heimatland legal verlassen konnte, lässt sich der
Schluss ziehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit behördlich nicht gesucht wurde; dies hat
der Beschwerdeführer indes auch nicht geltend gemacht. Andererseits
schliesst allein die legale Ausreise nicht aus, dass der Beschwerde-
führer mit den Sicherheitsbehörden Probleme haben könnte. Alsdann
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Identität mittels
eines Reisepasses und weiterer Identitätspapiere, an deren Authenti-
zität seitens des BFM keine Zweifel geäussert wurden, belegen
konnte. Er gab einen Parteiausweis ab, dessen Echtheit vom BFM
ebenfalls nicht angezweifelt wurde. Zudem reichte er Kopien von
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mehreren Schreiben der SYP an die Sicherheitsbehörden ein, in
denen sich die Partei für den Beschwerdeführer, der verschiedenen
Schikanen ausgesetzt worden sei, einsetzt. Diese Schreiben sind
individuell gestaltet und beziehen sich auf konkrete Ereignisse; sie
heben sich durch ihre Gestaltung von oftmals eingereichten
pauschalen Parteibestätigungen ab. Ob diese Schreiben echt be-
ziehungsweise versendet worden sind, lässt sich aufgrund der Akten-
lage nicht beantworten. Ebenso wenig ist klar, ob die eingereichten
polizeilichen Vorladungen authentisch oder gefälscht sind beziehungs-
weise käuflich erworben wurden.
5.3 In Würdigung der Aktenlage ist festzustellen, dass der bisher
erhobene Sachverhalt eine abschliessende Beurteilung der Frage der
Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vor-
bringen nicht erlaubt. Dazu bedarf es weiterer Abklärungen, insbeson-
dere im Heimatland des Beschwerdeführers. Von besonderem
Interesse wird dabei sein, ob seine Ausführungen hinsichtlich seiner
beruflichen und politischen Tätigkeit bestätigt werden können. Des
Weiteren ist von Bedeutung, ob die von ihm geltend gemachten
Schikanen und Übergriffe, denen er durch die Sicherheitsbehörden
ausgesetzt worden sei, objektivierbar sind. Nach Möglichkeit ist auch
die Authentizität der polizeilichen Vorladungen und die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Zuständigkeit für die Überwachung
des H._________ beziehungsweise die Zutrittsmöglichkeit der Polizei
auf dasselbe abzuklären. Das Verfahren ist somit zur Abklärung des
vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuem Entscheid
an das BFM zurückzuweisen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig erhoben hat. Die Beschwerde ist infolge-
dessen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. August
2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen. Das BFM ist insbesondere anzuweisen, die vorstehend
unter 5.3 erwähnten Sachverhaltsabklärungen zu tätigen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
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die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat mit der
Beschwerde eine Kostennote eingereicht, in welcher der gesamte
Aufwand mit Fr. 1'000.-- beziffert wird. Unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE), er-
scheint dies angemessen. Die Parteientschädigung ist somit auf
Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) festzusetzen
und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des Bundesamtes vom 27. August 2009 wird auf-
gehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalt im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.--
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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