B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6165/2012
law/fes
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…), Serbien,
B._______, geboren (…), Ungarn,
C._______, geboren (…), Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 6. Januar 2012 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch einreichten, welches sie jedoch gleichentags wieder
zurückzogen,
dass sie eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat anfangs April 2012
erneut verliessen und am 19. April 2012 in die Schweiz gelangten, wo sie
gleichentags ein zweites Mal um Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 26. April 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Chiasso die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und sie
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragte,
dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 27. Juli
2012 für den 13. August 2012 (Beschwerdeführer) beziehungsweise
14. August 2012 (Beschwerdeführerin) zur Anhörung nach Bern-Wabern
vorlud,
dass die entsprechenden Kuverts von der Post am 8. August 2012 mit
dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das BFM retourniert wurden,
dass der Beschwerdeführer am 13. August 2012 nicht zur Anhörung er-
schien, worauf die zuständigen kantonalen Behörden auf telefonische An-
frage des BFM erklärten, die Beschwerdeführenden seien seit dem
31. Juli 2012 untergetaucht,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. August 2012 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 22. August 2012 mit Urteil D-4378/2012 vom 28. August
2012 guthiess und die Sache zur weiteren Behandlung an das BFM zu-
rückwies,
dass das BFM die Beschwerdeführenden am 20. November 2012 zu den
Asylgründen anhörte,
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dass sie zur Begründung des Asylgesuchs geltend machten, sie würden
aufgrund ihrer gemischtnationalen Ehe diskriminiert, er sei Serbe, stam-
me aus der Gemeinde D._______ (Provinz Vojvodina), sie stamme aus
Budapest, wohne seit 1994 in der Gemeinde D._______, ihre Tochter
werde von den Mitschülern ausgestossen, komme jeden Tag weinend
nach Hause, sei immer alleine, da sie keinen serbischen Vorname habe,
sie (die Mutter) habe als Ungarin in Serbien keine Möglichkeit eine Ar-
beitsstelle zu finden, bekomme keine staatliche Unterstützung und habe
keinen Freundeskreis, er werde in Serbien wegen seiner ungarischen
Frau und in Ungarn wegen seiner serbischen Staatsangehörigkeit diskri-
miniert und könne keine Arbeitsstelle finden,
dass er zudem wegen dem Haus seines Vaters seit zehn Jahren in einen
Rechtsstreit verwickelt sei, da das Gericht das Testament seines Vaters
nicht verlesen habe, weil ein Familienmitglied Schmiergeld bezahlt habe
und in der Sache eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) hängig sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2012 (Versand am
23. November 2012) – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die
Asylgesuche vom 19. April 2012 nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 und Ungarn mit Beschluss
vom 25. Juni 2003 als verfolgungssichere Staaten (safe countries) im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesu-
che dieser Staatsangehörigen nicht eingetreten werde, ausser es gebe
Hinweise auf Verfolgung,
dass die Beschwerdeführenden jedoch die geltend gemachten Diskrimi-
nierungen nicht differenziert zu schildern vermöchten und die mangelnde
Substantiierung ihrer Äusserungen die Vermutung nahe lege, dass sich
die Ereignisse nicht tatsächlich so abgespielt hätten, wie von ihnen dar-
gelegt,
dass die Schilderungen oberflächlich und schemenhaft seien, greifbare
und prägnante Schilderungen, inwiefern sie und ihre Tochter auf Grund
der gemischtnationalen Ehe Diskriminierungen erfahren hätten, fehlen
würden,
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dass sich ihre Aussagen auf Wiederholungen der bereits gemachten Aus-
sagen beschränkt hätten und lediglich von allgemeinem Charakter gewe-
sen seien,
dass sie selbst auf wiederholtes Nachfragen hin zu ihren persönlichen Er-
lebnissen oder Wahrnehmungen nur allgemeine, plakative Aussagen ge-
macht hätten, wie, sie hätten keine Rechte, sie würden keine Arbeit fin-
den oder sie könnten ihr Kind nicht zur Schule schicken (vgl. act. B31/16
S. 3, 5-7, B32/17 S. 6-9),
dass der Umstand, dass die Beschwerdeführenden ihre bereits im Febru-
ar 2010 in Deutschland und am 6. Januar 2012 im EVZ Basel eingereich-
ten Asylgesuche zurückgezogen hätten und jeweils nach Serbien zurück-
gekehrt seien, die Unglaubhaftigkeit ihrer Fluchtgründe – namentlich die
Diskriminierungen wegen der gemischtnationalen Ehe – erst recht un-
terstreiche,
dass die Beschwerdeführenden Ende Juni 2012 bis am 13. August 2012
aus dem ihnen zugewiesenen Wohnort verschwunden seien, sie angege-
ben hätten, in der Schweiz Ferien gemacht zu haben, jedoch ausserstan-
de gewesen seien, ihre rund sechswöchigen Ferienreise in der Schweiz
einigermassen differenziert und detailliert zu schildern, weder sagen
konnten, welche Ortschaften oder Gegenden der Schweiz sie besucht
und wo sie übernachtet hätten noch die Klöster und Kirchen, die sie an-
geschaut hätten, hätten benennen und lokalisieren können (vgl.
act. B31/16 S. 7-9, B32/17 S. 2-3),
dass die vorgebrachten Erbschaftsstreitigkeiten gemeinrechtlicher Natur
seien, wobei nichts in den Akten auf eine asylrechtlich relevante Motivati-
on hindeute,
dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergäben, welche die wider-
legbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelinge, die Vermutung feh-
lender Verfolgung zu widerlegen,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. November 2012
(Datum Poststempel: 29. November 2012) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss
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beantragten, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen oder ihnen
zumindest zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in Strassburg in der
Schweiz abwarten zu können,
dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ih-
nen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – unter nachfolgendem Vorbehalt – auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
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che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass daher auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden anzuerkennen, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Ungarn und mit Be-
schluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssichere Staaten (safe
countries) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und
von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl.
Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass deshalb auf Asylgesuche serbischer und ungarischer Staatsangehö-
riger nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass die Beschwerdeführenden als Begründung ihres Asylgesuchs erklär-
ten, sie würden in Serbien diskriminiert,
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dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnte, der
Staat habe ihm das Haus entzogen (vgl. act. B31/16 S. 3 F9), und präzi-
sierte, das Haus sei versiegelt ("blockiert") worden, um die Eigentumsan-
sprüche zu klären (vgl. act. B31/16 S 12 F100),
dass diese auf eine Erbschaftsstreitigkeit zurückzuführenden Massnah-
men von vornherein nicht unter den bei der Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG massgeblichen weiten Verfolgungsbegriff (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2
S. 108 f.) fallen,
dass der Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit hatte, in der Sache
rechtliche Schritte einzuleiten, soll doch in der Angelegenheit eine Klage
beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hängig sein,
dass ferner Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden
festzustellen sind,
dass die Beschwerdeführerin erklärte, die jüngere Schwester des Be-
schwerdeführers sei die Gegenpartei bei der Erbschaftsstreitigkeit (vgl.
act. B32/17 S. 14 F119 ff.), während der Beschwerdeführer angab, es sei
die Ehefrau seines Bruders (vgl. act. B31/16 S. 4 F28),
dass die Beschwerdeführerin ferner zu Protokoll gab, sie hätten sich vom
Januar bis April 2012 in Serbien im Haus ihres Mannes aufgehalten, bis
man ihnen das Haus weggenommen habe (vgl. act. B32/17 S 4 F22-25),
der Beschwerdeführer demgegenüber auf die Frage, ob er nach dem Ver-
lassen der Schweiz wieder in ihr Haus zurückgekehrt sei, antwortete, das
Haus sei blockiert und es gebe auch keinen Strom, er habe während des
Gerichtsverfahrens bei Verwandten geschlafen, er sei im Haus gewesen,
aber es sei momentan leer (vgl. act. B31/16 S. 12 F99-102),
dass die geltend gemachten Diskriminierungen von Freunden und Ver-
wandten wegen ihrer gemischtnationalen Ehe nicht glaubhaft sind, zumal
der Beschwerdeführer angab, er habe während des Gerichtsverfahrens
bei Verwandten geschlafen, er habe eine breite Verwandtschaft, Freunde,
die Familie E._______ sei gross in Serbien (vgl. act. B31/16 S. 12
F100 f.),
dass die Beschwerdeführenden auch hinsichtlich der geltend gemachten
Diskriminierungen bei der Arbeitssuche widersprüchliche Aussagen
machten,
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dass die Beschwerdeführerin behauptete, ihr Mann habe keine Arbeit ge-
funden, weil er mit einer Ungarin verheiratet sei und in Serbien keiner po-
litischen Partei angehöre (vgl. act. B32/17 S. 10 F77 f.), der Beschwerde-
führer jedoch erklärte, er habe 1994 seine Frau kennen gelernt und seit
diesem Zeitpunkt von Rückstellungen gelebt, die Kirche habe ihm gehol-
fen, sie hätten vier Jahre in Russland gelebt und sich in Klöstern auf-
gehalten, der Krieg sei gerade vorbei gewesen und es habe keine Arbeit
gegeben (vgl. act. B31/16 S. 11),
dass die Hänseleien von Mitschülern/Innen gegen die Tochter der Be-
schwerdeführenden wegen ihrer ungarischen Mutter und die Schwierig-
keiten sowie Unannehmlichkeiten der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
ungarischen Staatsangehörigkeit schon aufgrund ihrer geringen Intensität
keine ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG sind und auch keine
von Menschenhand verursachte Unbill darstellen, welche im Rahmen der
Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Bedeutung erlangen
könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 8 E. 4 S. 79),
dass sich die Beschwerdeführenden zudem aufgrund der ungarischen
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin in Ungarn niederlassen
könnten, sie keine staatliche Verfolgung durch die ungarischen Behörden
geltend machten, sondern nur allfällige Schwierigkeiten auf dem Arbeits-
markt, die Beschwerdeführerin dort über ein Gut in Budapest verfügt (vgl.
act. B31/16 S. 12 F107), 26 Jahre dort gelebt hat, das Gymnasium be-
sucht und auf der (…) gearbeitet hat (vgl. act. B31/16 S. 3 F9),
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, rechtserheb-
liche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, weshalb der Nicht-
eintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148), und die Beschwerdeführenden auch gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen müssen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Gros-
se Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
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senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Serbien oder in Ungarn
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien und Ungarn noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der dreiköpfigen Familie im Falle
einer Rückkehr in eines der beiden Länder schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Serbien über
eine grosses Verwandtschaftsnetz verfügt, bei der Marine gearbeitet hat,
und sie in einer Gegend mir einer grossen ungarischen Minderheit lebten,
wo es auch ungarische Schulen gibt,
dass die Beschwerdeführerin in Ungarn über ein Gut, eine solide Ausbil-
dung und Arbeitserfahrung auf der Bank verfügt,
dass auch hinsichtlich der Tochter nichts gegen den Wegweisungsvollzug
spricht,
dass die geltend gemachten Probleme mit der Schilddrüse des Be-
schwerdeführers (vgl. act. B11/12 S. 8 Rz. 7.01) sowie die psychischen
Probleme ihrer Tochter (vgl. act. B32/17 S. 7 F53) sowohl in Serbien wie
auch in Ungarn abgeklärt werden können, sofern dies nötig wäre,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit nicht als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
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dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung –
unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit - abzuwei-
sen ist, das die Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: