B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6165/2013
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 30. September 2013 / N (…).
D-6165/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am
(…). Dezember 2009 in Richtung Türkei. Nach einem mehrmonatigen Auf-
enthalt in B._______ gelangte er über Italien und Frankreich am 29. März
2010 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 31.
März 2010 führte das damalige BFM (heute SEM) die Summarbefragung
durch.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und
in C._______ gewohnt zu haben. Er habe Probleme mit seinem islamisti-
schen Vater gehabt. Einmal sei er von ihm heftig geschlagen worden, weil
er ein Fernsehgerät nach Hause gebracht habe. Er habe ihn beschuldigt,
mit dem Gerät Sexfilme zu konsumieren. Im Weiteren erachte er die Re-
gierung seines Heimatlands als grausam. Jeden Tag würden zahlreiche
Personen getötet. In der syrischen Gesellschaft gebe es nicht viele Frei-
heiten. Aus den genannten Gründen habe er das Land verlassen. Mit den
Behörden habe er keine Probleme gehabt und sei nie festgenommen wor-
den.
A.c Anlässlich der Anhörung vom 1. Juni 2010 brachte der Beschwerde-
führer vor, im zweiten Jahr des Gymnasiumsbesuchs von der Schule ge-
wiesen worden zu sein, weil er sich geweigert habe, der Baath-Partei bei-
zutreten. In der Folge sei er zu Hause gewesen und habe unter seinem
strenggläubigen Vater gelitten. Er (der Beschwerdeführer) habe bei Ge-
sprächen unter Freunden die religiöse Gewalt und den Fanatismus verur-
teilt. Es hätten nicht alle seine Auffassungen geteilt. Er sei auf offener
Strasse als Ketzer bezeichnet worden. Wegen der Religionskritik sei er in
den Fokus von Islamisten geraten. Es sei zu Morddrohungen gekommen.
Man habe ihm gesagt, Islam-Kritiker müssten umgebracht werden. Ab Mai
2007 habe er Militärdienst leisten müssen. Auch dort habe er seine religiö-
sen Ansichten vertreten. Nach einem Jahr und neun Monaten sei er am
(…). März 2009 aus dem Dienst regulär entlassen worden. Am (…). März
2009 sei er im Rahmen eines Mordversuchs auf dem Motorrad von einem
Auto gerammt worden. Die Angreifer aus dem Umfeld eines bekannten
Scheichs hätten ihn auf der Strasse liegen lassen. Im Spital sei er erneut
bedroht worden. Eine beabsichtigte Anzeige sei am fehlenden Willen der
Polizei, gegen eine bekannte und angesehene Person zu ermitteln, ge-
scheitert. Er habe sich danach ein halbes Jahr im Libanon aufgehalten und
D-6165/2013
Seite 3
sei im Dezember 2009 zur Vorbereitung der Ausreise in den Westen nach
Syrien zurückgekehrt.
A.d Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Zi-
vilregister und eine Identitätskarte zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 30. September 2013 – eröffnet am 1. Oktober 2013
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, der Wahrheitsgehalt
wesentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund
erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und nicht
lediglich eine Konkretisierung bereits vorgebrachter Ereignisse darstellten.
Der Beschwerdeführer habe den Versuch, ihn wegen seiner islamkriti-
schen Haltung umzubringen, und entsprechende Bedrohungen ohne er-
sichtliche Gründe erst bei der Anhörung erwähnt. Ferner mute realitäts-
fremd an, dass er trotz der angeblichen Gefährdung vom Libanon aus
nochmals nach C._______ in Syrien zurückgekehrt sei. Die Umstände sei-
ner angeblichen Anzeige bei der Polizei gegen die Angreifer habe er unge-
reimt zu Protokoll gegeben. Im Zusammenhang mit den Vorbringen, in Sy-
rien kämen täglich zahlreiche Menschen ums Leben und es bestünden
nicht viele Freiheiten im Land, sei keine zielgerichtete asylrelevante Verfol-
gung ersichtlich. So habe er angegeben, mit den Behörden keine konkre-
ten Probleme gehabt zu haben. Den im Weiteren geltend gemachten
Schwierigkeiten mit dem Vater fehlten sowohl die asylbeachtliche Intensität
wie auch die Verfolgungsmotivation. Im Übrigen sei er volljährig und wäre
bei einer Rückkehr nicht auf dessen Obhut angewiesen.
B.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu-
fig aufgenommen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme als
Flüchtling in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) samt Entbindung von der Vor-
schussleistungspflicht. Zu allfälligen Stellungnahmen des SEM sei ein
D-6165/2013
Seite 4
Replikrecht einzuräumen. Die Nachreichung einer Kostennote zum gege-
benen Zeitpunkt wurde in Aussicht gestellt
C.b In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Befragung zur Person
habe ohne die Anwesenheit der Vertretung eines Hilfswerks stattgefunden
und lediglich 45 Minuten gedauert. Es könne nicht von einer ernsthaften
Befragung, in welcher der Beschwerdeführer seine Asylgründe summa-
risch habe vorbringen können, ausgegangen werden. Vielmehr liege eine
Gehörsverletzung vor. Es sei eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuho-
len. Bei der erwähnten Befragung habe er nur einen Asylgrund zu Protokoll
geben können. Er sei aus zeitlichen Gründen aufgefordert worden, den
zweiten Asylgrund erst bei der Anhörung zu präsentieren. Er habe davon
ausgehen dürfen, dass ihm so keine rechtlichen Nachteile erwachsen wür-
den. Den Mordversuch an seiner Person wegen der islamkritischen Hal-
tung habe er mithin aus nachvollziehbaren Gründen erst bei der Anhörung
erwähnt. Bei diesem Versuch habe er Verletzungen erlitten. Die entstande-
nen Narben seien gemäss dem nun beigebrachten Arztbericht mit Riss-
quetschwunden aufgrund eines Motorradunfalls vereinbar. Im Weiteren sei
entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise nicht realitätsfremd, dass er zur
Vorbereitung der Ausreise und zur Verabschiedung der Mutter aus dem Li-
banon nochmals ins Heimatland zurückgekehrt sei, zumal er sich dort ver-
steckt gehalten habe. Schliesslich habe er auf eine Anzeige gegen die Tä-
ter aus dem Machtbereich des Scheichs verzichtet, da er ansonsten mit
weiteren Repressalien hätte rechnen müssen. Nach dem Gesagten gehe
das BFM fälschlicherweise von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemach-
ten Verfolgung aus.
C.c Der Eingabe lagen ein Arztzeugnis vom 25. Oktober 2013 und eine
Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2013 verzichtete das Gericht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Verände-
rung der finanziellen Verhältnisse – gut. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs.
2 VwVG wurde abgewiesen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 19. November 2013 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde
dem Beschwerdeführer am 22. November 2013 zur Kenntnis gebracht.
D-6165/2013
Seite 5
F.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 machte der Beschwerdeführer geltend,
aufgrund der aktuellen Ereignisse in Nordsyrien sei glaubhaft, dass er we-
gen der Islamisten die Flucht ergriffen habe. Diese kontrollierten mittler-
weile grosse Teile Nordsyriens und würden zunehmend auch von auslän-
dischen Terroristen unterstützt. Er sei wegen seiner Islamkritik in deren Fo-
kus geraten. Mit viel Glück habe er einen Mordanschlag überlebt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-6165/2013
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer wurde bei der Erstbefragung vorab unter anderem
auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen. Auf Nachfragen
bestätigte er, alle Punkte der Einleitung der Befragung verstanden zu ha-
ben. Nach seinen – sehr kurzen – Spontanschilderungen wurden ihm er-
gänzende beziehungsweise präzisierende Fragen zum Vorgebrachten ge-
stellt. Am Ende der Befragungen verneinte er zweimal das Bestehen wei-
terer, bisher noch nicht erörterter Fluchtgründe. Ausserdem gab er an, die
dolmetschende Person gut verstanden zu haben. Die festgehaltenen Aus-
sagen entsprächen seinen Vorbringen. Entgegen den Beschwerdeargu-
menten ist das Protokoll respektive die Befragung, in welcher er nach dem
Gesagten gehalten war, sämtliche fluchtrelevanten Ereignisse zumindest
ansatzweise zu erwähnen, nicht zu beanstanden. Insbesondere findet sich
im Protokoll auch kein Passus, gemäss welchem er angewiesen worden
wäre, einen zweiten Asylgrund erst bei der Anhörung geltend zu machen.
Dass die Befragung samt Rückübersetzung nur 45 Minuten dauerte, war
nach dem Gesagten unter anderem auf die sehr kurze Spontanschilderung
und nicht auf Versuche der Befragungsperson, den Beschwerdeführer an
weiteren Schilderungen zu hindern, zurückzuführen. Entsprechend muss
er sich bei seinen (Nicht-)Aussagen behaften lassen. Im Übrigen findet die
Befragung zur Person praxisgemäss ohne Hilfswerkvertretung statt; eine
D-6165/2013
Seite 7
Gehörsverletzung der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt nicht ersichtlich.
Das beantragte Einholen einer Stellungnahme erübrigt sich.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat den angeblichen Mordversuch verbunden
mit Verletzungen bei der Erstbefragung nicht erwähnt und erst anlässlich
der Anhörung vorgebracht. Selbst in Berücksichtigung des summarischen
Charakters dieser Befragung wäre aber zu erwarten gewesen, dass er ei-
nen aus seiner Sicht offensichtlich ausreiserelevanten Vorfall bereits da-
mals erwähnt und nicht explizit zweimal das Bestehen weiterer Flucht-
gründe verneint hätte. Die angeblichen Drohungen von Personen aus dem
Umfeld eines einflussreichen Scheichs brachte er ebenfalls nicht vor. Diese
nachgeschobenen Vorbringen stehen somit in klarem Widerspruch zu Ant-
worten anlässlich der Erstbefragung. Überdies schilderte er die Drohungen
und den Mordversuch weitgehend stereotyp und kaum mit Realkennzei-
chen versehen (A 14/14 Antwort 55). Auf Nachfragen machte er zwar ge-
nauere Angaben zum Vorfall mit dem Motorrad (a.a.O. Antwort 87). Ent-
sprechend kann – so auch in Berücksichtigung des eingereichten ärztli-
chen Schreibens, gemäss welchem ein Unfall für die Verletzungen ursäch-
lich gewesen sein könne – nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsäch-
lich einen solchen erlitt. Dessen angebliche Ursache – die zielgerichtete
Verfolgung durch islamistische Kreise – erscheint aber nach dem Gesag-
ten nicht glaubhaft. Dies umso weniger, als die geschilderte Rückkehr des
Beschwerdeführers nach C._______ zur Ausreisvorbereitung und Ab-
schiednahme mit der geltend gemachten Bedrohung nicht zu vereinbaren
ist. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen.
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass er vor der Ausreise
in der geschilderten Art im Fokus islamistischer Kräfte stand. Es kann man-
gels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere, vom BFM im Zusam-
menhang mit der Anzeige gegen den Scheich hervorgehobene und vom
Beschwerdeführer bestrittene Ungereimtheiten näher einzugehen.
5.2 Im Zusammenhang mit den Vorbringen, in Syrien kämen täglich zahl-
reiche Menschen ums Leben und es bestünden nicht viele Freiheiten im
Land, geht das BFM gemäss den Akten zu Recht davon aus, es sei auch
diesbezüglich keine zielgerichtete asylrelevante Verfolgung gegen den Be-
schwerdeführer ersichtlich. In der Tat gab er an, mit den Behörden keine
konkreten Probleme gehabt zu haben. Zu den geltend gemachten Schwie-
rigkeiten mit dem Vater kann festgehalten werden, dass diese für den Aus-
reisezeitpunkt schon von der Intensität her nicht unter den asylrechtlichen
D-6165/2013
Seite 8
Verfolgungsbegriff subsumiert werden können (vgl. A 1/11 S. 6; A 14/14
Antworten 6 ff. und 83.).
5.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer im Zeitpunkt der Ausreise weder asylrelevant bedroht war noch
eine solche Verfolgung zu befürchten hatte. Bereits an dieser Stelle ist da-
rauf hinzuweisen, dass er angab, am (…). März 2009 aus dem Militärdienst
regulär entlassen worden zu sein (A 14/14 Antwort 43).
6.
Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland schon vor Ausbruch der krie-
gerischen Ereignisse vom Frühjahr 2011 verlassen. Es bleibt zu prüfen, ob
er sich im aktuellen Zeitpunkt auf subjektive oder objektive Nachflucht-
gründe berufen kann.
7.
7.1 Fraglich ist zunächst, ob objektive Nachfluchtgründe bestehen. Diese
sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsu-
chende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung
führen.
7.2 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers Ende 2009 hat sich die poli-
tische und menschenrechtliche Lage in Syrien in erheblicher Weise verän-
dert. Der aktuell herrschende Bürgerkrieg, in welchem auch gegen die Zi-
vilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen
vorgegangen wird, hat bis Juli 2014 mindestens 150'000 Menschen das
Leben gekostet. Mehr als 2,8 Millionen Menschen sind aus Syrien geflo-
hen, und 6,4 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben Sämtliche Be-
mühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bis-
lang gescheitert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3601/2013 vom 19. März 2015 E. 7).
7.3 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 wurde aufgrund einer aktuellen Lageanalyse festgestellt, dass bereits
einfache Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen – sollten sie
von den staatlichen Sicherheitskräften identifiziert worden sein – einer Ver-
folgungsgefahr im Sinne des Flüchtlingsbegriffs nach Art. 3 AsylG ausge-
setzt sind (vgl. insb. E. 5.7.2).
7.4 Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, vor der Ausreise an
Demonstrationen in Erscheinung getreten zu sein. Eine behördliche Iden-
D-6165/2013
Seite 9
tifizierung aufgrund solcher Tätigkeiten kann mithin ausgeschlossen wer-
den. Dass eine Fichierung nach seinem Weggang erfolgt ist, erscheint auf-
grund seines Persönlichkeitsprofils nicht wahrscheinlich. Die Verfolgung
durch Islamisten vermochte er nicht glaubhaft zu machen. Mithin ist selbst
unter Berücksichtigung der aktuellen Situation nicht davon auszugehen,
dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der geschilderten Es-
kalation der Kämpfe und der akzentuierten Verfolgung auch politischer Mit-
läufer eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde.
7.5 In einem weiteren zur Publikation vorgesehenen Urteil (D-5553/2013
vom 18. Februar 2015) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt,
dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspra-
xis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverwei-
gerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist.
Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allei-
nig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn da-
mit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit
anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (E.5.9).
7.6 Im oben erwähnten Verfahren hatte die betroffene Person glaubhaft
machen können, sich durch die Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht
entzogen zu haben. Das Gericht hielt unter anderem fest, diese Dienstver-
weigerung werde durch die syrischen Behörden mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst, was im Fall
der Rückkehr zu asylrelevanten Nachteilen führen würde (a.a.O. E. 6.7.4).
Vom Beschwerdeführer ist aber vorliegend weder eine Refraktion noch
eine Desertion geltend gemacht worden. Vielmehr gab er an, ordnungsge-
mäss aus dem Wehrdienst entlassen worden zu sein. Dass er in der Folge
als möglicherweise der Reserve zugeteilter syrischer Staatsbürger ein Auf-
gebot bekommen und dieses nicht befolgt hätte, wird in der Eingabe vom
13. Oktober 2014 nicht geltend gemacht (zur Situation syrischer Reservis-
ten vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1791/2014 vom 19. Ja-
nuar 2015 E. 5.2). Entsprechend ist auch aktuell keine drohende Bestra-
fung wegen eines militärstrafrechtlichen Delikts erkennbar.
8.
Der Beschwerdeführer brachte beim BFM und in der Beschwerdeschrift
D-6165/2013
Seite 10
keine exilpolitischen Aktivitäten vor. Auch der Eingabe vom 13. Oktober
2014 sind keine solchen zu entnehmen. Entsprechend kann er sich nicht
wegen subjektiver Nachfluchtgründe auf Art. 54 AsylG berufen.
9.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwer-
deführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen
die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels Stichhaltigkeit nichts
zu ändern.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass
sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
D-6165/2013
Seite 11
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 6.
November 2013 wurde dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb von ei-
ner Kostenauflage abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6165/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
Versand: