Abtei lung IV
D-6166/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Jemen,
vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 26. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6166/2009
Sachverhalt:
A.
Das am 8. August 2001 in der Schweiz gestellte Asylgesuch des Be-
schwerdeführers wurde mit Verfügung des Bundesamtes vom 27. März
2003 abgewiesen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. Oktober 2007 wurde die gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde vom 28. April 2003 gutgeheissen, die Verfügung des
Bundesamtes vom 27. März 2003 aufgehoben und das BFM angewie-
sen, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Asyl zu gewähren. Mit Verfügung
vom 10. Oktober 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer
schliesslich Asyl.
B.
Mit Gesuch vom 4. Juni 2009 an das Migrationsamt des Kantons
B._______ ersuchte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen
Rechtsvertreter - sinngemäss um Einreisebewilligung und um
Gewährung von Familienasyl zu Gunsten seiner in Bahrain lebenden
Ehefrau C._______.
Dem Gesuch lagen unter anderem die folgenden Beweismittel bei: Ein
Formular des Migrationsamtes des Kantons B._______ bezüglich
Familiennachzug, eine Kopie der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers, ein "Good Conduct Certificate" bezüglich
C._______, eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht
(inklusive englischer Übersetzung), eine Heiratsurkunde (inklusive
englischer Übersetzung) sowie auszugsweise Kopien aus dem Pass
von C._______.
Das Familiennachzugsgesuch vom 4. Juni 2009 sowie die eingereich-
ten Beweismittel wurden vom Migrationsamt des Kantons B._______
mit Begleitschreiben vom 17. August 2009 zuständigkeitshalber dem
BFM übermittelt.
C.
Mit Verfügung des BFM vom 26. August 2009 - eröffnet am 2. Septem-
ber 2009 - wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in
die Schweiz verweigert und das Gesuch um Gewährung von Asyl ab-
gewiesen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im vorliegenden
Fall habe der Ehemann sein Heimatland im August 2001 verlassen
und seither in der Schweiz gelebt. Die Heirat habe im Mai 2009 statt-
gefunden, weshalb keine Familiengemeinschaft der beiden Eheleute
vor der Ausreise des Ehemannes aus seinem Heimatland bestanden
habe und die Ehegemeinschaft auch nicht durch die Flucht getrennt
worden sei. Somit seien die Voraussetzungen für einen Familiennach-
zug und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG
im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb es sich nicht rechtfertige,
der Ehefrau des Beschwerdeführers Asyl zu gewähren.
Dem Beschwerdeführer stehe es frei, erneut beim zuständigen Kan-
ton, unter Verzicht auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft, ein Ge-
such für Familiennachzug und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
für seine Ehefrau nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) einzureichen.
D.
Mit Beschwerde vom 29. September 2009 (Poststempel) an das Bun-
desverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beantragen, es sei die angefochtene Verfügung der
Vorinstanz aufzuheben, die Einreise seiner Ehefrau zu bewilligen und
deren Asylgesuch gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der
Beschwerdeführer um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, un-
ter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand.
Zur Begründung seiner Rechtsbegehren führte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen aus, er sei ein anerkannter Flüchtling in der Schweiz.
Durch seine Heirat sei seine Ehefrau in höchste Gefahr geraten, da sie
vom jemenitischen Regime ebenfalls - selbst in Bahrain - verfolgt wer-
de. Die Gefahr sei nach den massiven und brutalen Vorfällen zwischen
den Regierungsmilizen und den Oppositionellen in Jemen gestiegen.
Nun werde nicht nur er - der Beschwerdeführer - verfolgt, sondern
auch seine Verwandten, insbesondere seine Ehefrau. Die Situation sei
für sie unerträglich geworden, da sie ernsthafte Gründe habe, um ihr
Leben zu bangen. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb seine
Ehefrau nicht als Flüchtling anerkannt werde. Es sei bekannt, dass
sich der Ehegatte eines Flüchtlings ebenfalls in höchster Gefahr befin-
de. Zudem würden keine besonderen Umstände gegen das Gesuch
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seiner Frau sprechen. Auch seine beiden Brüder hätten vor etwa zwei
Monaten im Ausland geheiratet. Ihre Ehefrauen seien jedoch
anschliessend in deren Flüchtlingseigenschaft miteinbezogen worden.
Art. 51 AsylG dürfe nicht gegen die familiären Interessen der Flüchtlin-
ge ausgelegt werden. Die Ansicht der Vorinstanz verstosse nicht nur
gegen Sinn und Zweck des Asylgesetzes, sondern auch gegen die
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101) sowie die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Vor Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten nach
Art. 51 Abs. 1 AsylG muss geprüft werden, ob die einzubeziehende
Person die Flüchtlingseigenschaft selbständig (originär) nach Art. 3
AsylG erfüllt (vgl. Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311], Art. 5 AsylV 1). Da sich
vorliegend die Person, auf welche sich das Familiennachzugsgesuch
vom 4. Juni 2009 bezieht, im Ausland (Bahrain) aufhält, ist ausserdem
Art. 20 AsylG (Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung)
zu beachten: Das Familiennachzugsgesuch eines asylberechtigten
Flüchtlings ist demzufolge auch gemäss den für ein Asylgesuch aus
dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG geltenden Krite-
rien zu überprüfen.
3.2 Gestützt auf die vorstehende Erwägung ergibt sich, dass ein Ge-
such um Familiennachzug asylberechtigter Flüchtlinge zuerst zur Prü-
fung der Frage führen muss, ob die nachzuziehenden Personen die
Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllen. Des weiteren ist ebenfalls
zu prüfen, ob den im Ausland befindlichen Familienangehörigen ge-
mäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist. Zu diesen beiden Fragestellungen äusserte
sich das BFM in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung einzig damit, dass die Voraus-
setzungen für einen Familiennachzug und Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG im vorliegenden Fall
nicht gegeben seien, weshalb es sich nicht rechtfertige, der Ehefrau
des Beschwerdeführers Asyl zu gewähren. Dazu ist jedoch
festzuhalten, dass das BFM im vorliegenden Fall aufgrund der Sach-
verhaltsvorbringen des Beschwerdeführers keine Veranlassung hatte
zu prüfen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers die Flüchtlingsei-
genschaft selbständig erfüllt beziehungsweise ob ihr gemäss den
Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen ist, wurde doch vom Beschwerdeführer im Gesuch vom
4. Juni 2009 weder eine Gefährdung seiner Ehefrau geltend gemacht
noch wurde eine solche angedeutet. Auch aufgrund der Akten war eine
Gefährdung der Ehefrau nicht zu vermuten, zumal sie in Bahrain und
nicht in Jemen lebt. Es wäre Aufgabe des Beschwerdeführers ge-
wesen, die in der Rechtsmittelschrift vom 29. September 2009
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behauptete Gefährdungssituation seiner Ehefrau in Bahrain schon im
Gesuch vom 4. Juni 2009 geltend zu machen, zumal gemäss den
Akten die Hochzeit, durch welche die Ehefrau des Beschwerdeführers
in Gefahr geraten sein soll, schon am 7. Mai 2009 stattgefunden hat.
Von dieser Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ist umso mehr
auszugehen, da er schon damals anwaltlich vertreten gewesen ist.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es die Vorinstanz im
vorliegenden Fall unterlassen hat zu prüfen, ob die Ehefrau des
Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllt
beziehungsweise ob ihr gemäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3
AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wodurch sie ihrer
Prüfungspflicht ungenügend nachgekommen ist und Bundesrecht
verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Unter Umständen kann jedoch der
Mangel einer Verfügung geheilt werden, was sich vorliegend auch
rechtfertigt, da dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende
Kognition zusteht (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerde-
führer aus der Heilung kein Nachteil erwächst (vgl. dazu BGE 126 I 72
E. 2), zumal im vorliegenden Fall die Vorinstanz, hätte sie die
gesetzlich vorgeschriebene Prüfung vorgenommen, in der
angefochtenen Verfügung lediglich hätte feststellen können, dass die
Ehefrau des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft nicht
selbständig erfüllt beziehungsweise ihr die Einreise in die Schweiz
nicht zu bewilligen ist, wurde doch vom Beschwerdeführer im Gesuch
vom 4. Juni 2009 keine Gefährdung seiner Ehefrau geltend gemacht
und war eine solche aus den Akten auch nicht ersichtlich. Eine Heilung
des Mangels der angefochtenen Verfügung rechtfertigt sich vorliegend
umso mehr, als der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer nicht
etwa eine Wiederholung des Verfahrens vor der Vorinstanz verlangt,
sondern direkt eine materielle Gutheissung beantragt und eine
Rückweisung bloss zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens
führen würde. Nachfolgend ist daher durch das Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers die Flüchtlings-
eigenschaft selbständig erfüllt beziehungsweise ob ihr gemäss den
Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen ist.
4.
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
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kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.1.3 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht
wird, respektive wenn im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling
und die Asylgewährung oder für die Dauer einer näheren Abklärung
des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar er-
scheint.
4.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals in der
Rechtsmittelschrift geltend macht, durch die Heirat sei seine Ehefrau
in höchste Gefahr geraten, da sie vom jemenitischen Regime ebenfalls
verfolgt werde, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben und
unglaubhaft zu qualifizieren ist, da der Beschwerdeführer eine
derartige Verfolgung in seinem Gesuch vom 4. Juni 2009 nicht
ansatzweise vorgebracht hat, was von ihm jedoch hätte erwartet
werden können. Zudem ist es unplausibel, dass das jemenitische Re-
gime die Ehefrau des Beschwerdeführers in Bahrain verfolgen soll, zu-
mal aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, sie stelle für das
jemenitische Regime irgendeine Gefahr dar. Schliesslich ist festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer die Behauptung, seine Ehefrau werde
in Bahrain verfolgt, trotz Zumutbarkeit mit keinem Beweismittel belegt,
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weswegen davon auszugehen ist, es handle sich dabei um ein
Sachverhaltskonstrukt. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten,
dass nicht geglaubt werden kann, dass die Ehefrau des Beschwerde-
führers in ihrem Heimatland verfolgt wird, weshalb sie die Flüchtlings-
eigenschaft nicht selbständig erfüllt und ihr die Einreise in die Schweiz
gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG nicht zu bewilligen ist. Somit ist
nachfolgend zu prüfen, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 51 AsylG Asyl zu gewähren beziehungsweise ob ihr
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten
Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51
Abs. 1 AsylG). Wurden die solcherart anspruchsberechtigten Personen
durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre
Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
5.2 Im vorliegenden Fall verweigerte das BFM der Ehefrau des Be-
schwerdeführers die Gewährung von Familienasyl und die Einreise in
die Schweiz im Wesentlichen mit der Begründung, der Ehemann habe
sein Heimatland im August 2001 verlassen und seither in der Schweiz
gelebt. Die Heirat habe im Mai 2009 stattgefunden, weshalb keine
Familiengemeinschaft der beiden Eheleute vor der Ausreise des
Ehemannes aus seinem Heimatland bestanden habe und die
Ehegemeinschaft auch nicht durch die Flucht getrennt worden sei.
Somit seien die Voraussetzungen für einen Familiennachzug und
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG im
vorliegenden Fall nicht gegeben.
5.3 In der Rechtsmittelschrift machte der Beschwerdeführer
hinsichtlich Art. 51 AsylG im Wesentlichen geltend, wie er hätten auch
seine beiden Brüder vor etwa zwei Monaten im Ausland geheiratet,
jedoch seien ihre Ehefrauen anschliessend in die Flüchtlingseigen-
schaft miteinbezogen worden, was eine Ungleichbehandlung bedeute.
Art. 51 AsylG dürfe nicht gegen die familiären Interessen der Flüchtlin-
ge ausgelegt werden. Die Ansicht der Vorinstanz verstosse nicht nur
gegen Sinn und Zweck des Asylgesetzes, sondern auch gegen die
EMRK sowie die BV.
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6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer Prüfung der Ak-
ten zu dem Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz als zutref-
fend zu bestätigen sind. Auch die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen als diejeni-
ge, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die
Schweiz zu verweigern und das Gesuch um Familienasyl abzuweisen
ist.
6.2 Seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Oktober 1999 re-
gelt Art. 51 AsylG unter dem Terminus "Familienasyl" all jene Sachver-
halte, die zuvor von Art. 3 Abs. 3 AsylG (Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft) oder von Art. 7 aAsylG (Familienvereinigung) erfasst wur-
den. Materiellrechtlich haben die bis dahin geltenden Bestimmungen
keine grundlegende Veränderung erfahren. Eine wesentliche Neuerung
ist gleichwohl darin zu erblicken, als eine Trennung des in der Schweiz
anerkannten Flüchtlings und der anspruchsberechtigten Person dann
nicht mehr durch die Flucht verursacht worden sein muss, wenn die
Familienangehörigen des Flüchtlings bereits in der Schweiz weilen
(vgl. Art. 51 Abs. 1, 2 und 4 AsylG). Halten sich somit die das Familien-
asyl beantragenden beziehungsweise um Einschluss in dieses ersu-
chenden Familienangehörigen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
bereits in der Schweiz auf, fällt für sie das Erfordernis der Trennung
durch Flucht weg. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Famili-
enangehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 1 oder um solche im Sinne
von Art. 51 Abs. 2 AsylG handelt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 15 S. 141 ff.). Für alle übrigen Fälle der Asylgewährung auf
familiärer Basis bleiben die durch die ARK in ihrer Rechtsprechung
entwickelten Voraussetzungen bestehen. So bleibt es auch im Falle
der in der Heimat lebenden Ehegattin, unbesehen der engen Familien-
bande, für eine Gewährung des Familienasyls erforderlich, dass sie
mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt seiner Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt
hat und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig
unentbehrlich ist sowie in der Schweiz tatsächlich auch angestrebt
wird (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2. S. 94, EMARK 2000 Nr. 11 E.
3a und 3b S. 88 f.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung
mithin zutreffend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall für einen
Einschluss in das Familienasyl die Voraussetzung der Trennung durch
die Flucht erfüllt sein muss. Dabei ist zu konkretisieren, dass
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praxisgemäss auch eine vor der Flucht bestandene eheähnliche
Gemeinschaft ausreichende Grundlage für die genannte Vorausset-
zung "Trennung durch Flucht" ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 24 E. 7 und 8
S. 162 f.).
6.3 Was die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall be-
trifft, bleibt die Feststellung der Vorinstanz unwidersprochen, wonach
aufgrund der erst nach der Flucht aus dem Heimatstaat geschlosse-
nen Ehe in Stellvertretung eine Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt
der Flucht nicht bestanden hat. Zutreffend hat die Vorinstanz darüber
hinaus auch festgestellt, dass die Eheleute vor der Ausreise des Be-
schwerdeführers aus dem Heimatstaat nicht in einer eheähnlichen Ge-
meinschaft gelebt haben.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die angefochtene
Verfügung verstosse gegen gewisse Bestimmungen der BV sowie der
EMRK, ist festzustellen, dass die geltende Asylgesetzgebung keine
weitere Handhabe bietet, um der Ehefrau die Einreise in die Schweiz
im Hinblick auf die Gewährung des Familienasyls zu bewilligen. Weder
Art. 13 und 14 BV noch Art. 8 und 12 EMRK können diesfalls
ergänzend im Asylverfahren angewandt werden. Allenfalls stünde dem
Beschwerdeführer für die Aufenthaltsregelung seiner Ehefrau in der
Schweiz - gestützt auf die genannten Bestimmungen - der Weg über
die fremdenpolizeilichen Behörden offen (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 S.
43).
6.5 Schliesslich ist zur Behauptung des Beschwerdeführers in der
Rechtsmittelschrift, wonach auch seine beiden Brüder vor etwa zwei
Monaten im Ausland geheiratet hätten und ihre Ehefrauen
anschliessend in die Flüchtlingseigenschaft miteinbezogen worden
seien, festzuhalten, dass aus den Akten der beiden verheirateten
Brüder des Beschwerdeführers (D._______: N [...], E._______: N [...])
ersichtlich ist, dass diese Darstellung so nicht zutrifft. D._______ hat
zwar am 14. Mai 2008 im Ausland geheiratet, jedoch wurde seine Frau
erst gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Familienasyl ihres Mannes
einbezogen, nachdem sie am 13. September 2008 in die Schweiz ein-
gereist war. Bezüglich E._______ ist zu bemerken, dass er nicht - wie
behauptet - im Ausland, sondern in F._______ geheiratet hat. Somit
stellt sich die Sachlage bei den Brüdern des Beschwerdeführers
entscheidend anders dar, weshalb der Beschwerdeführer in Bezug-
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nahme auf die Verfahren seiner Brüder nichts zu seinen Gunsten ablei-
ten kann.
6.6 Das Bundesamt hat somit die Einreise der Ehefrau des Beschwer-
deführers und ihren Einbezug in das Familienasyl zu Recht unter Ver-
weis auf Art. 51 AsylG verweigert. Damit erübrigt sich auch eine
vorfrageweise Prüfung, ob die in Stellvertretung eingegangene Ehe in
Bahrain des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und hier le-
benden Beschwerdeführers Gültigkeit entfaltet.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der Ehefrau
des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat. Die
angefochtene Verfügung ist dementsprechend zu bestätigen und die
Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Vorliegend wird die
prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers von diesem nicht
durch eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder in anderer Form
hinreichend belegt, sondern lediglich behauptet. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG ist demnach mangels ausgewiesener Bedürftigkeit
abzuweisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21 Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz ein-
gereichten Beweismittel entscheidet diese auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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