B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6166/2012
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch Melanie Aebli, Freiplatzaktion Zürich,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2012 / N_______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens aus B._______ mit letz-
tem Wohnsitz in C._______ im Nordirak, suchte am 17. Februar 2003 in
der Schweiz um Asyl nach.
Zu seinen Fluchtgründen führte er dabei im Wesentlichen an, er sei am
(…) am Kontrollposten der irakischen Regierung in D._______ festge-
nommen worden und wegen illegalen E._______ nach F._______ zu (…)
Jahren Gefängnis verurteilt worden. Während seiner Haft habe (Nennung
der Behörde) vorgeschlagen, ihm die Strafe zu erlassen, sofern er sich
bereit erkläre, mit einem Auto einen Bombenanschlag auf ein Regie-
rungsgebäude in C._______ zu verüben. Er habe dem Vorschlag zuge-
stimmt und das Auto beim kurdischen Kontrollposten in G._______ einem
H._______ übergeben, wo er sogleich verhaftet und dem (Nennung der
Behörde) übergeben worden sei. In Haft sei er gefoltert und stark ge-
schlagen worden, sodass er ins Spital habe eingeliefert werden müssen.
Aus dem Spital sei ihm die Flucht zuerst in sein Heimatdorf und sodann in
die Schweiz gelungen.
B.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 stellte das Bundesamt für Flücht-
linge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Teil des BFM) fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an und beantragte unter
anderem, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu ge-
währen, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
D.
Im Rahmen der Vernehmlassung hob das Bundesamt am 5. Januar 2006
die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Dezember
2004 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wiedererwä-
gungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der
Schweiz auf. Infolgedessen wurde er vom Gericht mit Schreiben vom
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10. Januar 2006 angefragt, ob er an seiner Beschwerde im Asylpunkt
festhalte. Die Anfrage blieb unbeantwortet.
E.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4243/2006 vom 11. Juni
2009 wurde die Beschwerde betreffend den Wegweisungsvollzug als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben. Hinsichtlich der Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der angeordneten Weg-
weisung wurde die Beschwerde abgewiesen.
F.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer mit
Schreiben des BFM vom 5. April 2012 sowie vom 21. September 2012
dargelegt, dass das Bundesamt gemäss Art. 84 Abs. 3 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG respektive Art. 84 Abs. 2 AuG
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erwäge.
Mit Eingaben vom 20. April 2012 sowie vom 2. Oktober 2012 machte der
Beschwerdeführer geltend, dass er entgegen den Ausführungen im
Schreiben des BFM vom 5. April 2012 für die dort genannten Straftaten
– (Nennung der Delikte) – nicht mehrmals, sondern jeweils lediglich ein-
mal verzeigt worden sei, weshalb eine Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AuG nicht erfolgen könne. Er wolle sei-
ne Taten nicht bestreiten oder verharmlosen, hingegen stelle er keine Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit dar. Bezüglich einer Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG hielt der Beschwerde-
führer fest, er lebe nun seit bald zehn Jahren in der Schweiz, sei ge-
mischtethnischer Herkunft und habe den grössten Teil seines Lebens in
J._______ verbracht. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter lebe
nunmehr ebenso wie sein Bruder in K._______. Andere Geschwister leb-
ten in D._______. Er habe sehr wenig Kontakt zu seinen Angehörigen.
Eine Einreise in die Nordprovinzen wäre mit grossen Problemen behaftet
und sei nur mit einer sogenannten Gewährsperson möglich. Im Schreiben
vom (…) führte der Beschwerdeführer zudem aus, es sei ihm unerklärlich,
weshalb das BFM eine Aufhebung erst fünf Jahre nach der erfolgten Pra-
xisänderung erwäge, und weshalb die Begründung der Praxisänderung
nicht bereits ins Schreiben des BFM vom 5. April 2012 eingeflossen sei.
G.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 – eröffnet am 30. Oktober 2012 –
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hob das BFM die mit Verfügung vom 5. Januar 2006 angeordnete vorläu-
fige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG auf und ordnete an, der
Beschwerdeführer habe die Schweiz bis am (…) zu verlassen.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der Be-
schwerdeführer, wie rechtskräftig festgestellt worden sei, die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle. Einem Wegweisungsvollzug stünden daher we-
der das Refoulement-Verbot noch völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz entgegen. Vorliegend ergebe sich aus dem Persönlichkeitsprofil
des Beschwerdeführers insgesamt kein individuelles Gefährdungsindiz,
weshalb eine Ausschaffung in den Nordirak nicht als unzulässig im Sinne
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) zu erachten sei. Gleichzeitig lasse die allgemeine Si-
cherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regi-
onalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleymanyia den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht als unzulässig
erscheinen. Der Beschwerdeführer, welcher den grössten Teil seines Le-
bens in seinem Heimatstaat verbracht habe, verfüge zudem über ein so-
ziales Beziehungsnetz, sei mit der Sprache und Kultur vertraut und dürfte
bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe vermöchten diese
Einschätzung nicht umzustossen. Insbesondere stehe die Aussage, er
habe einen grossen Teil seines Lebens in J._______ verbracht, im Wider-
spruch zu den im Asylverfahren gemachten Angaben. Der Vollzug der
Wegweisung sei folglich als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
Das BFM wies zudem auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von
Rückkehrhilfe im Rahmen des Rückkehrhilfeprogramms Irak hin.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. November 2012 beantragte
der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die
Bestätigung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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Der Eingabe wurden ein ärztlicher Bericht der Klinik L._______ vom (…)
sowie diverse Belege betreffend die aktive Stellensuche des Beschwerde-
führers beigelegt.
I.
Am 10. Dezember 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Be-
schwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
dürfe, und setzte ihm für die Einreichung der in Aussicht gestellten Be-
weismittel (Scheidungsurkunde im Original, Fürsorgebestätigung) Frist
an.
J.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer durch sei-
ne Rechtsvertreterin die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit einrei-
chen und in Bezug auf die in Aussicht gestellte Scheidungsurkunde gel-
tend machen, dass ein ehemaliger Bekannter beim Gericht einen Termin
für den (…) bekommen habe und es demzufolge nicht möglich sei, die
Originalurkunde rechtzeitig zu beschaffen, weshalb um Fristerstreckung
ersucht werde.
K.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 entsprach der Instruktionsrichter dem
Ersuchen um Fristerstreckung. Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 teilte
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsge-
richt mit, dass die Scheidungsurkunde nicht habe beschafft werden kön-
nen, da diese dem Onkel des Beschwerdeführers, welcher – wie bereits
erwähnt – beim Gericht vorstellig geworden sei, nicht ausgehändigt wor-
den sei, und der Beschwerdeführer die Urkunde auch über seine Ex-Frau
nicht habe beschaffen können, da er nicht wisse, wo sie sich aufhalte,
und er mit ihr seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr pflege.
L.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 wurde die Vorinstanz zur Einreichung
einer Vernehmlassung eingeladen. Sie setzte sich in ihrer Stellungnahme
vom 8. Februar 2013 vorwiegend mit dem Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers auseinander und verwies im Übrigen auf die Erwägun-
gen des angefochtenen Entscheids.
M.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 erhielt der Beschwerdeführer Gele-
genheit, sich zur Vernehmlassung zu äussern. In seiner Replik vom
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Seite 6
21. Februar 2013 liess er insbesondere ausführen, inwiefern sein Ge-
sundheitszustand der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen-
stehe. In Bezug auf die Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 wurde eine Kostennote der Rechtsvertrete-
rin eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige
Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Da-
vor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG
aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG).
Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5–7 – für
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005
beschlossenen Änderung des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenom-
men waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM
mit Verfügung vom 5. Januar 2006 vorläufig aufgenommen wurde, ist
aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen
D-6166/2012
Seite 7
der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach
neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG – zu prüfen.
3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufi-
ge Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräf-
tig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der
ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Her-
kunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
3.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt der gleiche Beweisstandard, wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls sind sie wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31
E. 7.1 S. 588).
3.4 Der Beschwerdeführer beanstandet, das Umschwenken des BFM von
der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AuG
im ersten Schreiben vom 5. April 2012 zur Aufhebung gestützt auf Art. 84
Abs. 2 AuG im Schreiben vom 21. September 2012 sei nicht adäquat. Es
sei unerklärlich, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erst im
zweiten Schreiben mit der Praxisänderung zu Irak begründet worden sei,
obwohl diese bereits im Jahr 2007 erfolgt sei.
Das Vorgehen der Vorinstanz war korrekt. Es wurde zunächst eine Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83
Abs. 7 AuG geprüft und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Ge-
hör gewährt. Nachdem die Vorinstanz offensichtlich zum Schluss gelang-
te, die angeführten Gründe würden nicht zu einer auf die genannte Be-
stimmung gestützten Aufhebung ausreichen, erfolgte eine Prüfung des
Aufhebungsgrundes nach Art. 84 Abs. 2 AuG, wozu dem Beschwerdefüh-
rer erneut das rechtliche Gehör gewährt wurde. Aus dem Umstand, dass
diese Prüfung erst fünf Jahre nach der Praxisänderung betreffend Zumut-
barkeit einer Rückkehr in den Nordirak erfolgte, kann der Beschwerdefüh-
rer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Frage der Verhältnismässigkeit
der Aufhebung in Anbetracht der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ist
in den nachfolgenden Erwägungen 4.2.3 ff. (insb. E. 4.2.8) zu prüfen.
D-6166/2012
Seite 8
4.
4.1
4.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indessen nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
respektive Art. 1 A FK erfüllen.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Pra-
xis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses (CAT) müsste der Beschwerdefüh-
rer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Ita-
lien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–
127, mit weiteren Hinweisen).
4.1.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheits- und Men-
schenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt. Es kann hierzu
für Details auf BVGE 2008/4 verwiesen werden, welches Urteil nach wie
vor als Richtlinie Gültigkeit beansprucht.
4.1.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
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Seite 9
rechtmässig. Weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten ergeben
sich zudem Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre.
4.1.4 Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person ist sowohl bei
der Prüfung der Zulässigkeit als auch derjenigen der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zu beachten.
4.1.5 Was die in den eingereichten medizinischen Unterlagen betreffend
den Beschwerdeführer diagnostizierte (Nennung Diagnose) und das nicht
abzuschätzende Suizidrisiko im Falle einer Rückkehr betrifft (vgl. dazu
E. 4.2.7), so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Weg-
weisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Prob-
lemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür
sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung. Vorlie-
gend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very excepti-
onal circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997
i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebens-
erwartung des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Ge-
fahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hin-
zukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE
2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.).
4.1.6 Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grund-
sätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von
einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Ge-
mäss Praxis des EGMR muss die psychische Erkrankung gravierend
sein, um dem Vollzug einer Wegweisung entgegen zu stehen. So ist nach
dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der
Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzu-
ges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen. Solange er Mass-
nahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern,
vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl.
den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D.
und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). In diesem Zusammenhang darf da-
von ausgegangen werden, dass die Vollzugsbehörden die notwendigen
D-6166/2012
Seite 10
Schritte bei der Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland
in die Wege leiten werden.
4.1.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März
2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situa-
tion in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil
zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet
werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und
aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der un-
zumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg
durch den Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid
festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach
wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der
Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kin-
dern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange-
bracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Die Sicherheitslage in
den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Ur-
teils nicht massgeblich verändert. In der überwiegenden Mehrheit der Be-
richte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-
Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben.
4.2.3 Der Beschwerdeführer lässt auf Beschwerdeebene unter anderem
geltend machen, er sei seit fast zehn Jahren landesabwesend und habe
dadurch sein soziales Netz verloren, nachdem ein Grossteil seiner Ver-
wandten C._______ verlassen habe. Im Jahr (…) habe sich seine Frau
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Seite 11
von ihm scheiden lassen – die Scheidungsurkunde wurde in Aussicht ge-
stellt, indessen in der Folge nicht beigebracht – und er habe seit diesem
Zeitpunkt weder von ihr noch von seinen nicht mehr in C._______ leben-
den Kindern etwas gehört. Die lange Abwesenheit erschwere auch eine
wirtschaftliche Eingliederung, da er über keine Ausbildung verfüge und
seine bisherige Tätigkeit mit dem E._______ aufgrund der Vorfälle nicht
mehr aufnehmen könne. Auch seine gemischtethnische Herkunft – der
Vater sei Araber, die Mutter sei Kurdin – sei der Wiedereingliederung nicht
förderlich. Es sei bekannt, dass Personen mit arabischer Herkunft des Öf-
teren diskriminiert würden. Der Zustrom von irakischen Arabern in den
Nordirak löse bei der dort ansässigen kurdischen Bevölkerung gemischte
Gefühle aus und nähre die alten kurdisch-arabischen Spannungen. Ara-
ber würden zum Teil als mögliche Agenten irakischer aufständischer
Gruppen oder als ehemalige Baathisten betrachtet, womit für ihn ein zu-
sätzliches Gefährdungsrisiko bestehe. Es sei folglich nicht auszuschlies-
sen, dass er einem ähnlichen Misstrauen begegne, da er den Namen
seines Vaters trage. Umgekehrt ergäben sich die gleichen Probleme,
wenn er als Kurde versuchen würde, sich in J._______ niederzulassen.
4.2.4 Mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keine
hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen lies-
sen, dass der heute (…)-jährige Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr
in die nordirakische Provinz C._______ aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro-
hende Situation gerate. Der Beschwerdeführer absolvierte eigenen Aus-
sagen zufolge (…) Jahre die Primarschule sowie (…) Jahre die Sekun-
darschule und arbeitete danach als M._______ und als N._______. In der
Schweiz war er zudem in verschiedenen Beschäftigungsprogrammen tä-
tig, womit er zusätzliche Kenntnisse erwerben konnte.
4.2.5 Die nunmehr in der Stellungahme vom 2. Oktober 2012 gemachte
Aussage, der Beschwerdeführer habe einen Grossteil seines Lebens in
J._______ verbracht, steht – wie bereits von der Vorinstanz zu Recht er-
kannt – im Widerspruch zu den im Asylverfahren gemachten Aussagen,
wonach er zirka (…) Jahre bis zu seiner Ausreise im (…) in C._______
gelebt haben will. Aufgrund der bereits im Asylverfahren zahlreichen auf-
gedeckten Unstimmigkeiten sowie der widersprüchlichen Aussagen be-
züglich des Wohnorts im Irak kann der erst in der Stellungnahme sowie
auf Beschwerdeebene geltend gemachte pauschale und unsubstanziierte
Einwand, der Beschwerdeführer verfüge über kein Beziehungsnetz mehr
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in C._______, nicht geglaubt werden. So führte er in keiner Weise aus,
wann und weshalb seine Mutter, eine Kurdin aus C._______, und sein
Bruder die Stadt verlassen haben und nun in K._______ leben sollen und
weshalb seine anderen Geschwister getrennt von diesen in D._______
lebten. Auch wird nicht ausgeführt, wo sich die übrigen Verwandten befin-
den sollen, verfügt er doch eigenen Aussagen zufolge über viele weitere
Verwandte im Irak (vgl. BFM act. A11/21 S. 4). In der Beschwerde wird
sodann geltend gemacht, dass sich ein Grossteil seiner Verwandten nicht
mehr in C._______ befinde, er jedoch zu einem Onkel sporadischen Kon-
takt pflege. Demzufolge ist davon auszugehen, dass er in C._______
noch einige Verwandte haben dürfte, auf deren Unterstützung er zählen
kann. So versuchte ein ehemaliger Bekannter bzw. sein Onkel ihm die
Scheidungspapiere im Irak zu beschaffen (vgl. Korrespondenz der
Rechtsvertreterin vom 9. Januar 2013 sowie vom 29. Januar 2013), was
auf soziale Anknüpfungspunkte vor Ort hindeutet.
In Anbetracht dieser Ausführungen erhärtet sich der Verdacht, der Be-
schwerdeführer lasse die Asylbehörden über seine tatsächliche soziale
Situation vor Ort absichtlich im Dunkeln. Ob er gemäss seinen neuerli-
chen Angaben tatsächlich über keine Verwandten in C._______ verfügt,
kann letztlich nicht geklärt werden und ist vom Bundesverwaltungsgericht
praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären, da die Untersuchungspflicht
nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der be-
schwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanzi-
ierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Bei dieser Sachlage ist – entgegen seiner
neuerlichen Aussagen – grundsätzlich davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in C._______ über ein tragfähiges familiäres und soziales
Netz verfügt.
4.2.6 Zum neuerlichen Einwand in der Beschwerde, wonach er gemischt-
ethnischer Herkunft sei und infolge der arabischen Abstammung Nachtei-
le erleiden könnte, ist Folgendes festzuhalten: Im Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 22. Januar 2008 (vgl. BVGE 2008/4) wurde erwo-
gen, dass in Bezug auf Araber und andere nicht-kurdische Iraker nicht au-
tomatisch vom Bestehen einer innerstaatlichen Niederlassungsfreiheit
und der Schutzgewährung durch die kurdischen Behörden ausgegangen
werden könne, weshalb eine Einzelfallprüfung erfolgen müsse. In Kennt-
nis dieser Praxis lässt der Beschwerdeführer nunmehr auf Beschwerde-
ebene durch seine Rechtsvertreterin ausführen, es könne ein zusätzli-
ches Gefährdungsrisiko aufgrund seiner arabischen Abstammung beste-
hen. Der Beschwerdeführer selber führte jedoch anlässlich seiner Anhö-
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rung vom 4. April 2003 aus, dass er Kurde sei und deshalb am Check-
point Probleme mit dem dort arbeitenden Araber gehabt habe, da Kurden
und Araber Feinde seien. Er sei als Kurde in der Haft denn auch schlech-
ter als die arabischen Inhaftierten behandelt worden; so habe er weniger
Zigaretten als die Araber bekommen und auch weniger als diese duschen
dürfen (vgl. act. A11/21 S. 12 f.). In der Befragung zur Person (BzP) vom
3. März 2003 gab er an, der Ethnie der Kurden anzugehören. Das pau-
schale Vorbringen bezüglich der arabischen Abstammung geht somit fehl
und wird als nachgeschoben qualifiziert. Der Beschwerdeführer wurde ei-
genen Aussagen zufolge – unabhängig von deren Glaubhaftigkeit – von
der in seinem Heimatland ansässigen Bevölkerung als Kurde wahrge-
nommen und erlitt darum die erwähnten Nachteile. Er hat mithin nicht zu
befürchten, nunmehr nicht als Kurde, sondern als Araber behandelt zu
werden. Im Weiteren ist auf den Einwand, er könne als Kurde nicht in
J._______ leben, nicht weiter einzugehen, da diese innerstaatliche Auf-
enthaltsalternative vom BFM nicht in Betracht gezogen wurde.
4.2.7 Der Beschwerdeführer lässt erst auf Beschwerdeebene im Verfah-
ren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ausführen, er sei
durch eine Wegweisung in seiner psychischen Integrität gefährdet, da er
(Nennung Beschwerden) sei und auch (Nennung Medikament) zu sich
nehmen müsse. Dies sei in den vorangehenden Stellungnahmen an das
BFM nicht erwähnt worden, da er Mühe habe, über seine Erkrankung zu
sprechen. Bei einer Wegweisung sei mit einer deutlichen Zustandsver-
schlechterung zu rechnen, unabhängig davon, ob er sich im Nordirak in
Behandlung geben könnte. Gemäss dem behandelnden Arzt stehe fest,
dass er unter grossem Leidensdruck stehe, weshalb er grosse Mühe ha-
be, sich im Arbeitsmarkt zu integrieren.
Dem eingereichten Arztbericht vom (…) der Klinik L._______ ist zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer seit (…) in Behandlung am Ambula-
torium O._______ stehe. Beim Beschwerdeführer lasse sich eine (Nen-
nung Diagnose) feststellen. Die geltend gemachte Kriegserfahrung – er
leide schon seit der Kindheit unter Ängsten, wobei sich sein Zustand seit
dem Kuwait-Krieg drastisch verschlechtert habe – erscheine hierzu als
klinisch plausibler Hintergrund. Begleitend finde sich eine (Nennung Di-
agnose). Während der wenigen Gespräche der letzten zwei Jahre habe
sich ein grosser Leidensdruck gezeigt, und der Beschwerdeführer äusse-
re den Wunsch nach einer Behandlung; eine eigentliche therapeutische
Einbindung sei jedoch nicht zustandegekommen, wobei die Gründe un-
klar geblieben seien. Seitens des Hausarztes werde eine Medikation mit
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P._______ durchgeführt. Aus ärztlicher Sicht seien stabile Lebensum-
stände von zentraler Bedeutung für eine zukünftige Behandlung, da eine
Traumabearbeitung ohne ausreichendes Sicherheitsgefühl nicht erfolgs-
versprechend sei. Im Falle einer Ausweisung sei mit einer deutlichen Zu-
standsverschlechterung zu rechnen, wobei das Suizidrisiko nicht abge-
schätzt werden könne.
Die Erkrankung des Beschwerdeführers lässt indes nicht auf eine konkre-
te Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage
schliessen. Die diagnostizierte (Nennung der Diagnose) basiert auf sei-
nen Angaben, wonach er seit seiner Kindheit Ängste verspürt habe und
diese aufgrund des Kuwaitkrieges (1990 – 1991) noch verstärkt worden
seien (vgl. Arztbericht vom (…)). Diese Ereignisse liegen mittlerweile
mindestens über 20 Jahre zurück und weisen mit den vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Fluchtgründen keinen Zusammenhang auf,
weshalb vorliegend ein Kausalzusammenhang zu verneinen ist. Die
Symptome (Nennung Symptome) erscheinen nicht als so schwer, dass er
nach einer Rückkehr in den Irak existentiell gefährdet wäre. Er wird medi-
kamentös und mit Unterstützung in Belastungssituationen behandelt.
Aufgrund des Zeugnisses ist nicht davon auszugehen ist, dass es sich
dabei um eine (systematische und regelmässige) Psychotherapie han-
delt.
Im Zusammenhang mit der geltend gemachten psychischen Erkrankung
des Beschwerdeführers ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass auf-
grund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden
nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Hei-
matland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be-
troffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin-
gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei-
ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
– zwar nicht dem schweizerischen Standard entsprechende – medizini-
sche Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegwei-
sung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.).
Auch wenn im Nordirak der Standard der Behandlung von psychisch Er-
krankten nicht dem schweizerischen Standard entsprechen dürfte, ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer mög-
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lich sein wird, die notwendigen ärztlichen Behandlungen zu erhalten, zu-
mal im Norden des Irak nicht vom Fehlen psychiatrischer Betreuungs-
möglichkeiten und medikamentöser Behandlung auszugehen ist (vgl. da-
zu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5633/2008 vom 22. Juli 2011
E. 7.3.5). Aufgrund der unglaubhaften und widersprüchlichen Aussagen
ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor
Verwandte in seinem Heimatland vorfinden sollte. Eigenen Aussagen zu-
folge verfügt er ausserdem über Verwandte im Ausland (Nennung der
Länder), welche ihn zusammen mit den Verwandten im Heimatstaat ge-
gebenenfalls unterstützen können; eine medizinische Behandlung würde
ihm – sollte es nicht möglich sein, ein unentgeltliches Angebot in An-
spruch zu nehmen – aus finanziellen Gründen nicht verwehrt bleiben.
Auch darf angenommen werden, dass eine psychotherapeutische Be-
handlung – sollte er diese benötigen – in der Muttersprache des Be-
schwerdeführers und somit nicht via Dolmetscher vorteilhafter ist. Die
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen angestammten Sprach- und
Kulturkreis könnte in mancherlei Hinsicht positive Folgen auf seine Le-
benssituation und damit auch auf seine Gesundheit haben. Nach dem
Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückschaffung ins Heimatland nicht mit einer existenzgefährdenden Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen hat.
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stehen somit ei-
ner Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Hinsichtlich
des Zugriffs auf die ihm verabreichten Medikamente (P._______) ist er
auf die Möglichkeit der Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe hinzu-
weisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Dem-
zufolge kann auf die in der Replik vom 21. Februar 2013 von der Rechts-
vertreterin in Aussicht gestellte, indessen nicht eingereichte Stellungnah-
me der Sozialarbeiterin verzichtet werden, zumal diese Bestätigung, wo-
nach das Beschäftigungsprogramm wegen (Nennung Ursache) immer
wieder habe unterbrochen werden müssen, nicht zu einer anderen Ein-
schätzung beitragen dürfte.
4.2.8 Zur geltend gemachten langjährigen Landesabwesenheit ist festzu-
halten, dass diese zwar nicht eine eigentliche Entwurzelung mit sich ge-
bracht hat, aber der Beschwerdeführer dürfte im Falle einer Rückkehr in
seine Heimat mit Reintegrationsschwierigkeiten konfrontiert sein. Diese
scheinen indessen nicht als unüberwindbar, verfügt er doch – wie bereits
ausgeführt – nach wie vor über soziale Anknüpfungspunkte in seinem
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Heimatland, und die dort und in der Schweiz erworbenen Berufserfahrun-
gen fallen begünstigend ins Gewicht. Im Weiteren führte er aus, dass er
im Irak gut gelebt habe, mithin besser als heute in der Schweiz (vgl. Bei-
blatt zur Beschwerde vom (…)). Angesichts dieser Umstände ist ihm so-
mit eine Rückkehr durchaus zuzumuten, zumal die Beschwerde keine
substanziell verwertbaren Argumente für eine gegenteilige Auffassung
enthält. Vollständigkeitshalber bleibt anzumerken, dass an dieser Ein-
schätzung auch die eingereichten Bewerbungen und die dadurch ange-
strengten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers – welche im
Übrigen durch sein strafrechtliches Verhalten getrübt wurden – nichts zu
ändern vermögen.
4.2.9 Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar.
4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, weshalb die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
6.2 Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen wurde. Auch können
die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit
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gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzich-
ten
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
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