B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6166/2015
mel
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Gian Ege,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden am 15. August 2015 um Gewährung von
Asyl in der Schweiz nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. September 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat,
die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Ungarn
anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden den Entscheid des SEM mit Eingabe ihrer
Rechtsvertretung vom 30. September 2015 anfochten,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verbunden mit der
Feststellung, die Schweiz sei in Anwendung von Art. 8 Dublin-III-VO für die
Behandlung der Asylgesuche zuständig, beantragten,
dass eventualiter das SEM anzuweisen sei, den Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben,
dass eventualiter das Verfahren an das SEM zurückzuweisen sei verbun-
den mit der Anweisung, die Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Voll-
zugs nach Ungarn unter Beachtung der momentanen Situation neu zu be-
urteilen,
dass andernfalls das Dublin-Verfahren zu sistieren sei, bis Klarheit über die
tatsächliche Situation in Ungarn bestehe,
dass sie den Erlass vorsorglicher Massnahmen und in der Folge die Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG
beantragten,
dass sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
Entbindung von der Vorschussleistungspflicht ersuchten,
dass das Gericht die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde sowie um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenver-
fügung vom 2. Oktober 2015 guthiess und entsprechend auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtete,
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dass das SEM mit Vernehmlassung vom 2. November 2015 die Abweisung
der Beschwerde beantragte und die Beschwerdeführenden mit Replik vom
11. November 2015 an ihren Begehren festhielten,
dass beim Gericht am 14. Juli 2016 eine Beschwerdeergänzung einging,
dass auf die Darlegungen des SEM und die Beschwerdeargumente – so-
weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend zum Urteilszeitpunkt, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime ver-
pflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr
im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
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SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Ge-
suchstellers entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig
zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BVGE 2008/47
mit weiteren Hinweisen),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend
die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere
für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO dorthin überstellt werden, ana-
lysierte,
dass es zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen System, welche na-
mentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asyl-
suchenden in den Transitzonen betreffen würden, feststellte,
dass sich das Gericht insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft
getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer
Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone
der ungarischen Grenze“ befasste und erwog, die Umsetzung dieses Ak-
tes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar
sei und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit
sich bringe, sei mit zahlreichen Unsicherheiten und Fragen verbunden,
dass daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden könne, ob Asyl-
suchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen, deren Ge-
suche in den Transitzonen zu behandeln seien, gelten würden,
dass es dem Gericht angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese
neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Auf-
nahmebedingungen mit sich gebracht habe, gemäss dem derzeitigen
Stand der Dinge nicht möglich sei, das Vorliegen systemischer Schwach-
stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fra-
gen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen
Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könn-
ten, abschliessend zu beurteilen,
dass das Gericht deshalb die angefochtene Verfügung aufhob und die Sa-
che zur neuen Entscheidung an das SEM zurückwies,
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dass es darauf hinwies, es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtli-
che Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser
wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz sei, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen,
zumal so der gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug hinfällig würde (vgl.
insbesondere Erwägung 13 des Urteils),
dass es dem Gericht unter Hinweis auf die genannten Begründungsele-
mente auch vorliegend nicht möglich ist, die Argumente in den Beschwer-
deeingaben sachgerecht zu beurteilen, und auf diese nicht weiter einzuge-
hen ist,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die Verfügung vom 21. Sep-
tember 2015 aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Abklärung und
erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass sich die Beschwerdeführenden nun seit bald zwei Jahren in der
Schweiz aufhalten, weshalb das SEM auch gehalten sein wird, sich mit der
Frage der Dauer des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mit-
gliedstaates auseinanderzusetzen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts E-4664/2014 vom 1. September 2014 sowie D-5927/2015 vom
28. Januar 2016),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass am 11. November 2015 eine Kostennote eingereicht wurde, welche
im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand jedoch nicht vollumfänglich als an-
gemessen erscheint und entsprechend zu kürzen ist,
dass sich in der Rechnung in Bezug auf die Beschwerderedaktion zudem
ein kleiner Rechnungsfehler eingeschlichen haben dürfte,
dass die spätere Eingabe vom 14 Juli 2016 zwar nicht als zeitaufwändig
erscheint, aber dennoch zu berücksichtigen ist,
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dass dem Rechtsvertreter vom SEM insgesamt eine Parteientschädigung
von Fr. 1000.– auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 21. September 2015 wird aufgehoben. Das Verfahren
wird zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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