Abtei lung IV
D-6167/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Rober Galliker;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Ukraine,
alias B._______, geboren (...),
Litauen,
alias C._______, geboren (...),
alias D._______, geboren (...),
alias E._______, geboren (...),
alias F._______, geboren (...),
jeweils unbekannte Staatsangehörigkeit,
vertreten durch lic. iur. Alexander Moses,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. September 2009 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6167/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein ukrainischer Staatsangehöriger – am
24. August 2009 in Ausschaffungshaft unter der Identität B._______,
(...), Litauen, ein Asylgesuch einreichte,
dass am 3. September 2009 die Anhörung zu den Asylgründen durch
das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
stamme aus G._______ in der Ukraine,
dass die von ihm bisher gegenüber den schweizerischen Behörden ge-
nannten Personalien B._______, (...), Litauen, falsch seien,
dass es sich bei A._______, (...), Ukraine, um seine wahre Identität
handle,
dass er bislang falsche Personalien angegeben habe, da er bisher le-
diglich mit der Polizei zu tun gehabt habe und es sich beim BFM um
eine andere Behörde handle,
dass er ein Asylgesuch eingereicht habe, weil sein Leben in der Ukrai-
ne in Gefahr sei,
dass er bis zu seiner Ausreise aus der Ukraine im September 2006
grösstenteils in G._______, zeitweise auch bei seiner Mutter in
H._______ (...) gelebt habe,
dass er im Jahr 2002 über einen Freund seines Vaters in Kontakt mit
der kriminellen Organisation Juzhnaja Gruppirovka (“Südgruppierung“)
gekommen sei, für die er in der Folge tätig geworden sei,
dass seine Aufgabe unter anderem darin bestanden habe, Gelder hin-
zubringen oder zu überweisen, Autos zu fahren, verschiedene Objekte,
wie beispielsweise das I._______, zu betreuen und auch von dort Geld
abzuholen,
dass er dieses Geld jeweils S., dem Chef der Bande, überbracht habe,
dass daneben eine weitere kriminelle Vereinigung existiert habe,
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dass beide Organisationen A. unterstanden seien und mit dem ukraini-
schen Geheimdienst SBU zusammengearbeitet hätten, indem sie zwi-
schen den Jahren 1994 und 2004 neben vielen Kriminellen auch Politi-
ker und andere, dem Geheimdienst nicht genehme Personen liquidiert
hätten,
dass er selbst nie an einer kriminellen Handlung teilgenommen habe,
auch nicht an einer der vielen Entführungen dieser Banden, sondern
sich bei seinen Aktivitäten für die Juzhnaja Gruppirovka stets im ge-
setzlichen Rahmen bewegt habe,
dass er jedoch viele Insiderkenntnisse über die Organisationen und
deren Führung gewonnen habe,
dass er am 9. oder 10. September 2006 vom stellvertretenden Chef
des SBU den Auftrag erhalten habe, nach J._______ zu reisen und
dort gegen eine Entschädigung von 50'000 Dollar einen Deputierten
zu töten,
dass er den Auftragsmord nicht habe ausführen wollen und sich zur
Ausreise entschlossen habe,
dass er 15'000 Dollar aus dem Besitz der Bande entwendet habe, um
sich die Ausreise zu finanzieren,
dass er die Ukraine im September 2006 mit einem gefälschten Pass in
Richtung K._______ verlassen habe, wo er sich bis zu seiner Einreise
in die Schweiz am 4. April 2009 illegal an verschiedenen Orten
aufgehalten habe,
dass er bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland befürchte,
wegen seiner Insiderkenntnisse betreffend die Banden mit Sicherheit
hinter Gitter zu kommen und umgebracht zu werden,
dass der Beschwerdeführer am 14. April 2009 im Kanton L._______
festgenommen wurde, als er mit einem inzwischen ausgeschafften Be-
gleiter in ein (...) eingebrochen war,
dass ihm in der Schweiz insgesamt 32 Delikte vorgeworfen werden,
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dass zudem der dringende Verdacht besteht, er habe bereits von Juni
bis Juli 2008 in der Schweiz Straftaten verübt beziehungsweise sei als
Mittäter daran beteiligt gewesen,
dass er zugab, bereits im Jahr 2008 mehrere Male illegal in die
Schweiz eingereist zu sein,
dass er am 11. Juni 2009 formlos aus der Schweiz weggewiesen und
gestützt auf einen Haftbefehl des Amtes für Polizeiwesen und Zivil-
recht L._______ vom 13. Juli 2009 in Ausschaffungshaft genommen
wurde,
dass er sich gegenüber der Polizeibehörde als B._______, (...),
Litauen, ausgab und zwei auf diesen Namen lautende litauische
Ausweisdokumente bei sich trug, welche indes als Totalfälschungen
erkannt wurden,
dass Abklärungen der Polizei ergaben, der Beschwerdeführer sei be-
reits unter folgenden Identitäten in K._______ erkennungsdienstlich
erfasst worden: Am 14. Dezember 2006 in M._______, unter dem
Namen C._______, geboren (...), am 27. Dezember 2006 in
M._______, unter dem Namen D._______, geboren (...), am 20.
Februar 2007 erneut in M._______, unter dem Namen E._______,
geboren geboren (...), und am 31. August 2007 in N._______, unter
dem Namen F._______, geboren (...),
dass bei keiner dieser Identitäten eine Nationalität vermerkt ist,
dass der Beschwerdeführer – entgegen seinem anlässlich der Anhö-
rung vom 3. September 2009 gemachten Versprechen – bislang kei-
nerlei Ausweisdokumente zu den Akten reichte, weshalb die im Rah-
men des Asylgesuchs genannte Identität nicht feststeht,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. September 2009 – eröffnet am
24. September 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom
24. August 2009 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Bundesrat habe die Ukraine mit Beschluss vom 8. Dezember 2006
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nach sorgfältiger Prüfung als verfolgungssicheren Staat (“safe
country“) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
dass es daher auf Asylgesuche ukrainischer Staatsangehöriger nicht
eintrete, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrelevante
Verfolgung,
dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Ver-
folgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten, im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich
seien,
dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beibringung eines Aus-
weisdokuments aufgefordert worden sei, die Adressen und Telefon-
nummern seiner nächsten Angehörigen zu nennen,
dass er jedoch weder die aktuelle Wohnadresse beziehungsweise Te-
lefonnummer seines in K._______ wohnhaften Halbbruders, noch die
aktuelle Adresse und Telefonnummer seiner in (...) wohnhaften Mutter
oder seiner in G._______ lebenden Tante habe kennen wollen,
dass er dies sinngemäss damit begründet habe, es vergessen zu ha-
ben, weil er sich schon fünf Monate lang in Haft befinde, und darüber
hinaus sein Halbbruder auf einen Brief von ihm noch nicht geantwortet
habe,
dass dieser Erklärungsversuch des Beschwerdeführers unter den ge-
gebenen Umständen als pure Schutzbehauptung einzustufen sei,
dass das aufgezeigte Verhalten unmissverständlich darauf hinweise,
der Beschwerdeführer sei in Wirklichkeit nicht daran interessiert, den
schweizerischen Behörden seine wahre Identität mittels eines geeig-
neten Ausweisdokuments offenzulegen und es sich bei seinem Ver-
sprechen lediglich um den Versuch handle, Zeit zu gewinnen,
dass die angeführten Zweifel an der Richtigkeit der im Asylgesuch gel-
tend gemachten Personalien durch den Umstand verstärkt würden,
dass der Beschwerdeführer zwischen dem 14. Dezember 2006 und
dem 31. August 2007 unter fünf verschiedenen Alias-Namen in
K._______ erkennungsdienstlich erfasst worden sei,
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dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen aus-
gesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren,
dass Schutz generell gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete
Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise
durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfol-
gung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragstel-
ler Zugang zu diesem Schutz hätten,
dass dieser vom Asylgesetz geforderte Schutz im vorliegenden Fall
durch Polizeibehörden und verschiedene Antikorruptionsorgane ge-
währleistet sei, der Beschwerdeführer sich jedoch an keine dieser Be-
hörden gewandt habe,
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise zunächst vorgebracht
habe, solche Auftragsmorde hätten sich lediglich im Zeitraum von 1994
bis 2004 ereignet,
dass seine Behauptung, im September 2006 einen derartigen Auftrag
erhalten zu haben, demnach in Widerspruch zu dieser Aussage stehe,
dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, wel-
che die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG um-
stossen könnten,
dass es dem Beschwerdeführer infolgedessen nicht gelinge, die Ver-
mutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, weshalb in Anwendung
von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2009
(Poststempel vom 29. September 2009) gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen
liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur
Beurteilung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
stands in der Person des Unterzeichnenden ersuchen liess,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Oktober 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ukrainischer
Staatsangehöriger ist, der Bundesrat die Ukraine mit Beschluss vom 8.
Dezember 2006 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat
und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung
(vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Be-
zug auf die Ukraine bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfol-
gungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur
Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Be-
weismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab an-
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zuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssi-
cheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläu-
terten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon
auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
S. 16 f.),
dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend gemacht wird,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden auf eine ernsthafte Be-
drohung hindeuten und müssten einer umfassenden Prüfung unterzo-
gen werden, was jedoch ein Eintreten auf das Asylgesuch vorausset-
ze,
dass der Beschwerdeführer – bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen
– als Grund für die Einreichung seines Asylgesuchs einzig geltend
machte, bei einer Rückkehr in die Ukraine befürchte er, wegen seiner
Insiderkenntnisse inhaftiert und ermordet zu werden,
dass er dabei Probleme mit Drittpersonen befürchtet,
dass die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen ist, wenn
die Verfolgung nicht dem Staat oder Quasi-Staat zuzurechnen ist (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI
YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalt-
spraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 527 Rz. 11.9),
dass die Ukraine über ein funktionierendes Rechtssystem verfügt,
weshalb vom Vorhandensein eines adäquaten staatlichen Schutzes
ausgegangen werden darf,
dass für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen namentlich deren Überein-
stimmung spricht (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT
RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.149),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgrün-
den zunächst angab, am 9. oder 10. September 2006 habe er vom
stellvertretenden Chef des Geheimdienstes der Ukraine die Aufgabe
erhalten, nach J._______ zu reisen und dort einen Deputierten zu
beseitigen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 3. September 2009; A4/17, S.
9),
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dass er demgegenüber im weiteren Verlauf derselben Anhörung gel-
tend machte, im Zeitraum zwischen 1994 und 2004 seien viele führen-
de Kriminelle ausgeschaltet worden (vgl. a.a.O., S. 10),
dass sich diese Aussagen widersprechen, was Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zulässt,
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, der Beschwerdeführer
habe seine Identitätspapiere aus entschuldbaren Gründen gemäss Art.
32 Abs. 3 Bst. a AsylG nicht abgegeben,
dass das BFM vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass demnach die Rüge, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz
sei auch wegen Vorliegens entschuldbarer Gründe für die Nichtabgabe
der Identitätspapiere unhaltbar, nicht zu hören ist,
dass der begründete Verdacht besteht, der Beschwerdeführer sei im
Zeitraum zwischen Juni 2008 und April 2009 in der Schweiz mehrfach
straffällig geworden,
dass es sich dabei um die Tatbestände bandenmässiger Diebstahl
(Art. 139 Ziff. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. De-
zember 1937 [StGB, SR 311.0]), mehrfacher Hausfriedensbruch (Art.
186 StGB), mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), Fäl-
schung von Ausweisen (Art. 252 Abs. 2 StGB), Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1
StGB), mehrfaches Fahren ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR
741.01]), mehrfacher Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art.
97 Ziff. 1 SVG), mehrfache Entwendung zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1
SVG) und Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 Bstn. a und d AuG
handelt (vgl. Einvernahmeprotokoll des Untersuchungsrichteramts [...]
vom 8. Juli 2009, S. 1 ff.),
dass das Eingeständnis, einen Personenwagen in der Schweiz gestoh-
len zu haben (vgl. vorgenanntes Einvernahmeprotokoll, S. 5), an der
Ernsthaftigkeit des Asylgesuches zweifeln lässt,
dass der Beschwerdeführer schliesslich sein Asylgesuch erst einreich-
te, nachdem er gestützt auf einen Haftbefehl des Amtes für Polizeiwe-
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sen und Zivilrecht L._______ vom 13. Juli 2009 in Ausschaffungshaft
genommen wurde,
dass die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers durch
diesen Umstand noch zusätzlich verstärkt werden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen insgesamt auf die zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass sich angesichts der Sachlage in casu keine Hinweise ergeben,
welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
umstossen könnten, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Ukraine noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle sei-
ner Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer während 11 Jahren die Schule besuchte,
über einen Mittelschulabschluss verfügt und ein Jahr lang an der Poly-
technischen Universität studierte,
dass er Kenntnisse der italienischen, russischen und ukrainischen
Sprache aufweist,
dass er ausserdem auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen
kann, zumal seine Grossmutter und eine Tante väterlicherseits nach
wie vor in der Ukraine leben,
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dass angesichts dieser Umstände nicht zu erwarten ist, der Beschwer-
deführer gerate bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzbe-
drohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar
zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzu-
weisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
stands in der Person des Unterzeichnenden gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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