Abtei lung IV
D-6167/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...],Kamerun,
vertreten durch Advokaturbüro Jeanguenin & Weber,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. August 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6167/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus Douala stammende Beschwerdeführerin eigenen Anga-
ben zufolge erstmals im Jahre 2007 in die Schweiz einreiste, um in [...]
im Kanton X._______ einen 1937 geborenen [...] Staatsangehörigen
mit Niederlassungsbewilligung zu heiraten,
dass die zuständigen kantonalen Behörden die Eheschliessung nicht
bewilligten, da Hinweise für eine Scheinehe vorlagen,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons X._______ die gegen die-
sen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. Mai 2009 ab-
wies,
dass die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde mit Beschluss vom
19. März 2009 die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz inner-
halb eines Monats ab Eröffnung dieses Bescheids zu verlassen,
dass die Beschwerdeführerin die Eröffnung dieses Beschlusses am
7. April 2009 mit der Leistung ihrer eigenhändigen Unterschrift bestä-
tigte,
dass das BFM am 24. August 2009 gegen die Beschwerdeführerin ein
Einreiseverbot für die Schweiz bis am 23. August 2012 verfügte,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Meldung der fremdenpolizeili-
chen Behörden der Stadt Y._______ am 5. April 2010 durch die Polizei
kontrolliert und wegen illegalen Aufenthaltes und Verstosses gegen
das Einreiseverbot in Ausschaffungshaft gesetzt wurde,
dass sie anlässlich der gleichentags durchgeführten polizeilichen Ein-
vernahme (vgl. Befragungsprotokoll der Kantonspolizei des Kantons
Z._______ vom 5. April 2010, A1) in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren um
Verlängerung der Ausschaffungshaft mit Eingabe an das BFM vom
16. Juli 2010 (vgl. A3) einen handschriftlichen Asylantrag seiner Man-
dantin vom 11. Juli 2010 einreichte und dabei darauf hinwies, sie habe
mit diesem Schreiben bereits anlässlich der ersten Haftprüfung am
7. April 2010 geltend gemacht, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen
zu wollen, bekräftige diesen Willen mit dem beiliegenden Schreiben
und beantrage in der Schweiz Asyl,
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dass das BFM die Beschwerdeführerin am 6. August 2010 im Aus-
schaffungsgefängnis G._______ einlässlich zu ihren Asylgründen an-
hörte,
dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie sei im Mai oder Juni
2008 – nachdem ihr die Behörden die Eheschliessung mit ihrem Ver-
lobten nicht bewilligt hatten – nach Frankreich ausgereist, von wo sie
mit der finanziellen Hilfe von Bekannten über Italien nach Kamerun zu-
rückgekehrt sei,
dass sie nach ihrer Rückkehr nach Kamerun Probleme mit Anhängern
einer Kirche gekriegt habe, welcher sie und ihre beiden Brüder seit
Jahren angehört hätten,
dass ihre Brüder in den Jahren 2005 beziehungsweise 2007 unter my-
steriösen Umständen ums Leben gekommen seien, nachdem sich in
dieser Kirche merkwürdige Ereignisse zugetragen hätten,
dass sie Anfang 2009 vom Oberhaupt dieser Kirche verhext und von
Anhängern der Kirche geschlagen worden sei,
dass sie Kamerun verlassen habe, nachdem bei ihr zuhause eingebro-
chen worden sei und viele Möbel sowie Haushaltsgeräte gestohlen
worden seien,
dass sie nach Italien geflogen sei und sich von dort nach Frankreich
begeben habe, bevor sie am 28. März 2010 illegal in die Schweiz ein -
gereist sei, wo sie am 5. April 2010 um Asyl nachgesucht habe,
dass das BFM am 19. August 2010 eine Verfügung erliess, welche je-
doch nicht rechtsgenüglich eröffnet wurde,
dass das Bundesamt diesen Entscheid mit Verfügung vom 24. August
– eröffnet am selben Tag – ersetzte, in Anwendung von Art. 33 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin habe das Asylgesuch in engem zeitlichem Zusam-
menhang mit der verhängten Ausschaffungshaft eingereicht, obwohl
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ihr eine frühere Gesuchseinreichung möglich und zumutbar gewesen
wäre,
dass sie erstmals bei der polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2010
angegeben habe, Asyl beantragen zu wollen und am 11. Juli 2010 in
der Ausschaffungshaft ein schriftliches Asylgesuch nachgereicht habe,
dass sie bei der Bundesanhörung am 6. August 2010 gesagt habe, sie
habe erst Ende März 2010 von der Möglichkeit des Einreichens eines
Asylgesuchs gehört, jedoch nicht gewusst, wo ein solches einzurei-
chen sei,
dass das Verwaltungsgericht Z._______ bei der Überprüfung der Aus-
schaffungshaft mit Urteil vom 6. August 2010 zum Schluss gekommen
sei, die Äusserung der Beschwerdeführerin bei der polizeilichen Ein-
vernahme vom 5. April 2010 lasse trotz der Verwendung des Aus-
drucks "Asyl" nicht darauf schliessen, sie habe um Schutz vor Verfol-
gung ersucht, und ihre Äusserung somit nicht als Asylgesuch zu quali -
fizieren sei, zumal sie auch bei der haftrichterlichen Einvernahme vom
7. April 2010 keine Verfolgungssituation geltend gemacht habe,
dass die Frage, ob sie bereits bei der polizeilichen beziehungsweise
der haftrichterlichen Einvernahme im April 2010 ein Asylgesuch einge-
reicht habe oder erst mit der schriftlichen Eingabe vom 11. Juli 2010,
indessen offengelassen werden könne,
dass nämlich ihre behauptete Rückkehr nach Kamerun unglaubhaft sei
und deshalb davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin halte sich
schon seit längerer Zeit in der Schweiz auf und hätte somit schon vor
ihrer Festnahme am 5. April 2010 ein Asylgesuch einreichen können,
dass für die Zweifel an ihrer behaupteten Rückkehr im Mai/Juni 2008
vorab die aktenkundige Unterschrift spreche, welche sie am 7. April
2009 in der Schweiz geleistet habe, und sie sich deshalb bis minde-
stens im April 2009 hier aufgehalten habe,
dass die Beschwerdeführerin zudem die Schweiz offensichtlich nicht
kontrolliert verlassen habe und auch die Gründe für ihre angeblich il le-
gale und kostspielige Rückreise nicht plausibel habe darlegen können,
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dass die Schilderung der Rückreise und der dabei verwendeten Reise-
dokumente bezeichnenderweise vage und realitätsfremd ausgefallen
sei,
dass sie sich ausserdem bei der Frage nach der Aufenthaltsdauer in
der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Festnahme in Widersprüche verwickelt
habe, indem sie einmal von einem Monat gesprochen habe und einmal
von einer Woche,
dass schliesslich auch ihre Behauptung, von der Möglichkeit des Stel-
lens eines Asylgesuchs erstmals im März 2010 gehört zu haben, als
realitätsfremd zu werten sei,
dass sie sich nämlich im Hinblick auf ihre 2007 beabsichtigte Ehe-
schliessung seit längerem in der Schweiz aufgehalten und hier eine
Schwester habe, und ihr daher die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzu-
reichen, bekannt gewesen sein müsse,
dass von einer verfolgten Person erwartet werden könne, die zuständi-
gen Behörden des Gastlandes unmittelbar nach der Einreise aufzusu-
chen und ihr Schutzbedürfnis klar zu erkennen zu geben, ohne vor-
gängig verschiedenen Alternativen zur Erlangung eines Anwesenheits-
rechts nachzugehen,
dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargetan habe, es sei ihr
nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen, ihr Asylgesuch zu einem
früheren Zeitpunkt einzureichen,
dass sie das Asylgesuch erst nach ihrer Festnahme und somit offen-
sichtlich als Reaktion auf ihre drohende Wegweisung gestellt habe und
daher die Vermutung nicht zu widerlegen vermocht habe, sie verfolge
mit dem Gesuch missbräuchliche Absichten,
dass sich den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhö-
rung vom 6. August 2010 ausserdem keine Hinweise auf eine Verfol-
gung entnehmen liessen (Art. 33 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass – da ihre Rückkehr nach Kamerun nicht glaubhaft sei – auch die
nach der behaupteten Rückkehr geltend gemachten Übergriffe als äus-
serst zweifelhaft zu werten seien,
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dass die Beschwerdeführerin sich zudem im Zeitpunkt der behaupte-
ten Übergriffe Anfang 2009 nachweislich in der Schweiz aufgehalten
habe, was die erheblichen Zweifel an einer Verfolgung durch die Kir-
chenanhänger zusätzlich bestätige,
dass somit gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht ein-
zutreten sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Faxeingabe ihres Rechtsvertreters
vom 30. August 2010 (Eingang der Originalbeschwerde: 1. September
2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob,
dass sie dabei unter anderem beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben und das Dossier zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das Bun-
desamt anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass das BFM anzuweisen sei, die Beschwerdeführerin erneut und
korrekt zu befragen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die sofortige Sistierung
allfälliger Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme ersuchte sowie darum, ihr während der
Rechtshängigkeit des Verfahrens den Aufenthalt in der Schweiz zu ge-
statten,
dass sie ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein-
schliesslich Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten per Fax am 31. August 2010 und die
Originalbeschwerde am 1. September 2010 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere
Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder
sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin gemäss heutigem Aktenstand über keine
gültige Aufenthaltsbewilligung oder einen anderen Aufenthaltstitel in
der Schweiz verfügt, weshalb sie sich zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung
und vor der Einreichung des Asylgesuchs illegal in der Schweiz auf -
hielt,
dass sie das Asylgesuch einreichte, nach- respektive währenddem sie
am 5. April 2010 wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz be-
ziehungsweise Verstosses gegen das Einreiseverbot verhaftet und in
Ausschaffungshaft genommen worden war,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz offengelassen werden
kann, ob die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der polizeilichen
Einvernahme am 5. April 2010, der Haftprüfung am 7. April 2010 oder
erst mit der schriftlichen Gesuchseinreichung am 11. Juli 2010 um Asyl
ersuchte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Z._______ vom 6. August
2010, A11 sowie Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. Juli 2010, A3),
dass der enge zeitliche Zusammenhang mit der Verhaftung nämlich in
jedem Fall gegeben ist, sass die Beschwerdeführerin doch vom 6. April
2010 bis am 19. August 2010 in Ausschaffungshaft (vgl. Schreiben der
Öffentlichen Sicherheit und Bevölkerung der Stadt Y._______ vom
6. April 2010, A1 sowie Übermittlungszettel des Haftgerichts
Z._______ vom 19. August 2010, nicht nummerierte Akte),
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dass somit – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – ein enger
zeitlicher Zusammenhang zwischen der Kontrolle durch die Polizei, ih-
rer Verhaftung, dem drohenden Vollzug der Wegweisung und der Asyl-
gesuchseinreichung besteht,
dass keine Gründe ersichtlich sind, welche ein Einreichen eines Asyl-
gesuchs zu einem früheren Zeitpunkt verunmöglicht hätten oder ein
solches als unzumutbar erschienen liessen und die diesbezüglichen,
vorstehend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich zu
bestätigen sind,
dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin
sei nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons X._______
vom 12. Mai 2009 nicht nach Kamerun zurückgereist, weshalb sie vor
ihrer Verhaftung am 5. April 2010 reichlich Zeit gehabt hätte, ein
Asylgesuch einzureichen,
dass sie anlässlich der Anhörung den 28. März 2010 als Datum der
Wiedereinreise angab (A8 S. 9, Antwort 74) und auf die Nachfrage der
Sachbearbeiterin hin bestätigte, zum Zeitpunkt ihrer Festnahme rund
eine Woche in der Schweiz gewesen zu sein (A8 S. 9 Antwort 76),
dass sie – auf den Widerspruch zu ihren Aussagen anlässlich der poli-
zeilichen Einvernahme und der Asylanhörung angesprochen – meinte,
das sei vielleicht ein Missverständnis gewesen und sie habe im Zu-
sammenhang mit dem Monat vom ganzen Reiseweg gesprochen,
dass diese Antwort sowie die gleichlautende Argumentation in der Be-
schwerde nicht geeignet sind, den offensichtlichen Widerspruch aufzu-
lösen, zumal der Wortlaut des polizeilichen Einvernahmeprotokolls ein-
deutig ist und die dargelegten Reisemodalitäten von Italien (oder auch
von Kamerun) in die Schweiz nicht mehrere Wochen dauern,
dass, sogar wenn sie nach Kamerun zurückgekehrt sein sollte, und
Ende Februar 2010 oder Anfang März 2010 wieder eingereist wäre –
sie immer noch einen Monat Zeit gehabt hätte, ein Asylgesuch einzu -
reichen,
dass die Argumentation des Rechtsvertreters, das Problem der Be-
schwerdeführerin habe darin bestanden, das Empfangszentrum in Ba-
sel oder Vallorbe zu finden und dorthin zu gelangen, und es sei reali-
tätsfremd, von ihrer seit langer Zeit in der Schweiz lebenden und über
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einen Schweizer Pass verfügenden Schwester eine asylrechtliche Be-
ratung zu erwarten, ebenso unbeholfen anmutet wie sie unbehelf lich
ist,
dass die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Rechtsmitteleingabe die
Vermutung, ihr Asylgesuch sei einzig zum Zweck der Verzögerung ei-
ner drohenden Weg- oder Ausweisung gestellt worden, nicht auszuräu-
men vermag,
dass festzustellen ist, es wäre der Beschwerdeführerin möglich und
zumutbar gewesen, vor ihrer Festnahme am 5. April 2010 ein Asylge-
such einzureichen,
dass vorliegend zu prüfen bleibt, ob sich Hinweise auf eine Verfolgung
ergeben, welche nicht als offensichtlich haltlos zu qualifizieren sind
(Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG; vgl. die weiterhin geltende Praxis der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2004 Nr. 5),
dass in der Beschwerde eine unsorgfältige und unvollständige Über-
setzung und Protokollierung der Anhörung vom 6. August 2010 und
damit eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör gerügt wird,
dass die Befragerin die Anhörung vorurteilsbelastet sowie äusserst un-
geduldig und damit zu wenig gründlich durchgeführt habe, was einer
Verletzung des Fairnessgebotes gleichkomme,
dass die Hilfswerksvertreterin im Befragungsprotokoll festgehalten ha-
be, die Dolmetscherin habe die Antworten der Beschwerdeführerin
und die Fragen der Befragerin teilweise nicht identisch übersetzt und
oft Teile der Antworten ausgelassen,
dass die Anhörung zu Beginn sehr unruhig gewesen sei, da das Team
unter Zeitdruck gelitten und die Beschwerdeführerin viel erzählt habe,
dass das BFM es unterlassen habe, den rechtserheblichen Sachver-
halt sorgfältig, vollständig und unvoreingenommen festzustellen und
der Beschwerdeführerin daher nicht Unglaubwürdigkeit und Wider-
sprüchlichkeit vorgeworfen werden könnten,
dass die Sachbearbeiterin in einer Aktennotiz vom 6. August 2010 fest -
hält, sie spreche selber fliessend Französisch, habe somit die korrekte
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Übersetzung der Anhörung überwachen können und dabei keinerlei
Unkorrektheiten festgestellt (vgl. A9),
dass an den vom Rechtsvertreter als eigenartig bezeichneten Korrek-
turen an vier Stellen im Befragungsprotokoll nichts zu beanstanden ist
und diese viel mehr für eine sorgfältige Rückübersetzung sprechen,
dass sich der Rechtsvertreter selbst widerspricht, wenn er einerseits
rügt, die Befragung sei zu wenig gründlich gewesen, andererseits aber
an mehreren Stellen der Anhörung (Fragen 42 und 43 sowie 77 und
78) das Nachhaken der Befragerin als befremdend bezeichnet,
dass die Sachbearbeiterin dort nachhakte oder Fragen wiederholte, wo
die Beschwerdeführerin die gestellte Frage nicht oder ausweichend
beantwortete (vgl. beispielsweise A8 S. 6 Fragen 42 und 43),
dass die Sachbearbeiterin mit ihren vom Rechtsvertreter in der Be-
schwerde beanstandeten Fragen 77 und 78 der Beschwerdeführerin
die Gelegenheit gab, die Widersprüche in ihren Aussagen bezüglich
des Zeitpunkts ihrer angeblichen Wiedereinreise in die Schweiz zu klä-
ren,
dass diese nämlich bei der polizeilichen Einvernahme am 5. April 2010
angegeben hatte, sie halte sich schon etwa einen Monat in der
Schweiz auf ("Ich kam von Italien in die Schweiz. Das war vor etwa ei -
nem Monat", Antwort auf Frage 1, und "Ich habe mich jetzt etwa einen
Monat in der Schweiz aufgehalten", Antwort auf Frage 5, vgl. Befra-
gungsprotokoll der Y._______ Kantonspolizei [A1 S. 6]),
dass aus dem Befragungsprotokoll ferner hervorgeht, dass die Be-
schwerdeführerin Gelegenheit hatte, sich sehr ausführlich zu ihren
Asylvorbringen zu äussern, ohne unterbrochen zu werden, (vgl. insbe-
sondere A8 S. 12-14),
dass sie zudem die Frage der Sachbearbeiterin, ob sie alle Gründe für
ihr Asylgesuch genannt habe, ausdrücklich bejahte (A8 S. 15
Frage 113),
dass demnach festzustellen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
im vorliegenden Fall hinreichend erstellt ist,
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dass die Anträge auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
auf Durchführung einer erneuten Befragung daher abzuweisen sind,
dass bei dieser Sachlage nicht auf jede einzelne Rüge die Anhörung
betreffend eingegangen zu werden braucht,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung überzeugend dargelegt hat,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin als widersprüchlich, vage
und realitätsfremd und folglich als unglaubhaft zu werten sind,
dass zur einlässlichen Begründung vollumfänglich auf die ausführ li-
chen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen ist,
dass insbesondere gegen die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbrin-
gen spricht, dass die Beschwerdeführerin sich im Zeitpunkt der be-
haupteten Übergriffe Anfang 2009 nicht in Kamerun aufhielt, sondern
in der Schweiz, unterschrieb sie doch persönlich am 7. April 2009 ei -
nen Beschluss [der zuständigen Stelle des Kantons X._______] vom
19. März 2009 (vgl. A12),
dass sie demnach entgegen ihren Aussagen bei der Anhörung ganz
offensichtlich nicht im Mai/Juni 2008 aus der Schweiz ausgereist sein
kann (vgl. A8 S. 7),
dass sie nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte, weshalb sie
nicht kontrolliert ausgereist ist, sondern illegal und auf eigene Kosten
ausgereist sein will,
dass ihre widersprüchlichen Angaben zur angeblichen Wiedereinreise
in die Schweiz – eine Woche vor beziehungsweise einen Monat vor der
Festnahme am 5. April 2010 – ihre Glaubwürdigkeit vollends erschüt-
tern,
dass den zutreffenden Erörterungen der Vorinstanz in deren Verfügung
vom 24. August 2010 keine stichhaltigen Einwände entgegengestellt
werden,
dass es sich entgegen der in der Beschwerde (Seite 7) geäusserten
Ansicht bei der Beschreibung, wie das Kirchenoberhaupt einem
Schrank einen Teppich mit Gabeln, roten Stoffstücken und Glasscher-
ben entnimmt, nicht um eine nachvollziehbare und detaillierte Schilde-
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rung okkulter Vorgänge handelt, welche "unmöglich ausgedacht sein
kann" und daraus zudem keineswegs eine glaubhafte Verfolgungssi-
tuation abgeleitet werden kann,
dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zum abgebro-
chenen Zahn der Beschwerdeführerin, zu ihrem Weinen während der
Befragung und zum in afrikanischen Ländern weit verbreiteten Aber-
glauben angesichts der zahlreichen Widersprüche in den Vorbringen
und der erschütterten Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht
geeignet sind, die zutreffende Begründung der Vorinstanz in Frage zu
stellen,
dass somit auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift keine Hinwei-
se auf eine Verfolgung zu Tage zu fördern vermögen,
dass das BFM in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG somit zu Recht
auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
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machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht li-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin in Kamerun
drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Kamerun keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen über eine
Ausbildung als Sekretärin verfügt sowie in Kamerun als Coiffeuse und
im Handel tätig gewesen ist (A8 S. 5) und sie diese Tätigkeiten nach
ihrer Rückkehr wieder aufnehmen können wird,
dass sie zudem ihr ganzes Leben in Douala verbracht hat und davon
auszugehen ist, dass sie dort über ein familiäres und soziales Bezie-
hungsnetz verfügt,
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dass nämlich ihre Angaben bei der Anhörung, sie habe in Kamerun
keine engen Verwandten mehr (A8 S. 3 f.), unglaubhaft sind, da sie ih-
ren anlässlich des gescheiterten Ehevorbereitungsverfahrens gemach-
ten Aussagen widersprechen, in dem sie angab, in Kamerun zwei Kin-
der zu haben, welche beim Vater des einen aufwüchsen,
dass sie dabei auch von insgesamt sechs Geschwistern und drei Halb-
geschwistern sprach ("six frères et soeurs ainsi que trois frères et
soeurs consanguins"), wobei je eine Schwester seit über zehn Jahren
in Frankreich und eine in der Schweiz verheiratet seien beziehungs-
weise zwei in der Schweiz leben würden, eine in Frankreich und drei in
Afrika (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons X._______
vom 12. Mai 2009, A12),
dass ihre Verwandten in der Schweiz und in Frankreich sie bei Bedarf
unterstützen können,
dass deshalb davon auszugehen ist, es werde ihr gelingen, sich in
Douala eine Existenz aufzubauen,
dass somit weder die allgemeine Lage in Kamerun noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schlies-
sen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei -
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass daher der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde trotz belegter
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin die Gesuche im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax, zu
den Akten Ref.-Nr. N [...])
- [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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