Abtei lung IV
D-6168/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren _______,
dessen Ehefrau B._______, geboren _______,
und deren Kinder
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______,
F._______, geboren _______,
G._______, geboren _______, Russland,
vertreten durch Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. August 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6168/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Russ-
land am 20. Februar 2005 und gelangten am 28. Februar 2005 von ih-
nen unbekannten Ländern herkommend in die Schweiz, wo sie glei -
chentags Asylgesuche stellten. Am 3. März 2005 fanden die Summar-
befragungen statt. Die kantonale Behörde hörte sie am 22. respektive
23. März 2005 zu ihren Asylgründen an.
Dabei machte der Beschwerdeführer – ein Tschetschene _______ –
im Wesentlichen geltend, während des ersten Tschetschenienkrieges
auf der Seite der Rebellen gekämpft zu haben. Er habe den militäri-
schen Rang eines _______ innegehabt. Im Weiteren habe er bis
_______ bei einer Spezialeinheit der tschetschenischen Regierung
gedient. _______. Wegen einer erlittenen Verletzung habe er sich am
zweiten Tschetschenienkrieg nicht mehr als Kämpfer beteiligt. Seit
_______ habe er zusammen mit seiner Frau die "_______-Gruppe" lo-
gistisch unterstützt. _______. Am _______ sei er zuhause durch Sol-
daten mutmasslich aufgrund dieser Unterstützung festgenommen wor-
den. Man habe ihn zu Belangen der erwähnten Gruppierung befragt
und gefoltert. Nach zwei Tagen sei er verletzt im Dorf ausgesetzt wor-
den. Seine Peiniger hätten nicht gewusst, dass er noch am Leben sei.
Nachdem sie dies erfahren hätten, sei er erneut verfolgt worden. Im
Dorf seien regelmässig Säuberungen durchgeführt worden. Da er
überwiegend versteckt gelebt habe, hätten sie ihn nicht festnehmen
können. Daraufhin sei seine älteste Tochter am _______ seinetwegen
mitgenommen worden. Unter Drohungen sei sie später ausgesetzt
worden. Die Soldaten hätten versucht, auch seine Ehefrau zu entfüh-
ren, was indes am Widerstand der Dorfbevölkerung gescheitert sei.
Aus den genannten Gründen beziehungsweise namentlich wegen der
Sicherheit der Kinder hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Die
Miliz von _______ fahnde nach ihm.
Die Beschwerdeführerin – ebenfalls eine Tschetschenin mit letztem
Wohnsitz in _______ – legte dar, zusammen mit ihrem Gatten seit
_______ die erwähnte Rebellengruppe unterstützt zu haben. Am
_______ sei ihr Gatte durch die russischen Sicherheitskräfte festge-
nommen worden. Dabei sei ihr ältester Sohn traumatisiert worden. Im
_______ sei ihre Tochter entführt und unter Drohungen wieder freige-
lassen worden. Ihre eigene Entführung sei durch die Dorfbevölkerung
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_______verhindert worden. Sie seien wegen der Unterstützung der
Rebellen in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten. Ihr Mann habe
überwiegend versteckt gelebt.
Für die anlässlich der Summarbefragung und der Anhörung einge-
reichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen (vgl. A 1/1
Ziff. 1 – 8).
B.
Am 11. April 2004 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Mi-
litärausweis, ärztliche Bescheinigung, Kopie des Führerscheins, Prü-
fungsschein des Fahrers) zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 28. April 2005 zeigte die Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführenden dem BFM ihre Mandatsübernahme an. Gleichzei-
tig ersuchte sie um Akteneinsicht vor Entscheidfällung und um Zusen-
dung von Kopien der bereits eingereichten Beweismittel.
D.
Am 4. Mai 2005 übermittelte das BFM der Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführenden Kopien der besagten Beweismittel. Gleichzeitig
wurden die Beschwerdeführenden unter anderem aufgefordert, innert
Frist zu erklären, inwiefern die Beweismittel ihre geltend gemachte Ge-
fährdungssituation zu belegen vermöchten.
E.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2005 legten die Beschwerdeführenden nach
gewährter Fristerstreckung dar, die _______ (Beweismittel) seien ein-
gereicht worden, um einen Eindruck der generellen Situation vor Ort
zu vermitteln. Sie belegten, dass sich eine Person wie der Beschwer-
deführer, welcher sich für die Unabhängigkeit einsetze, offensichtlich
gefährdet sei. Das Dokument _______ belege die offensichtlich har te
Gangart der (russischen) Behörden gegenüber Personen tschetsche-
nischer Herkunft. Die Pressemitteilung _______ handle von der Ver-
haftung einer dem Beschwerdeführer bekannten Person. Diese sei bei
der Festnahme zur Person des Beschwerdeführers befragt worden.
Der auf _______ publizierte Artikel beschreibe die Ereignisse im Zu-
sammenhang mit der Entführung des Beschwerdeführers vom
_______. Dessen Schilderungen anlässlich der Anhörung würden so
bestätigt. Wegen der erlittenen Misshandlungen sei von Amtes wegen
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ein medizinischer Bericht einzuholen. Zur Erstellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts sei eine erneute Befragung anzuordnen, da der Be-
schwerdeführer wegen der Anwesenheit russischer Dolmetscher bis-
her nicht habe ungehemmt sprechen können. Die Identität der Be-
schwerdeführenden sei durch die eingereichten Dokumente hinrei-
chend belegt.
Der Eingabe lagen (englischsprachige) Übersetzungen eingereichter
Beweismittel und zwei Erklärungen der Beschwerdeführenden (Befrei-
ung der ärztlichen Schweigepflicht) bei. Die Nachreichung weiterer Be-
weismittel wurde in Aussicht gestellt.
F.
Mit Eingabe vom 12. September 2005 reichten die Beschwerdeführen-
den ein Schreiben von _______ – eines Bekannten des Beschwerde-
führers aus der Heimatregion – vom 12. August 2005 samt Überset-
zung zu den Akten. Darin werde das aktive Engagement des Be-
schwerdeführers für ein unabhängiges Tschetschenien und die damit
verbundene Gefährdung bestätigt.
G.
Am 26. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer einen ihn betref-
fenden Arztbericht vom 4. Oktober 2005 ein.
H.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2005 gab der Beschwerdeführer eine
militärische Bescheinigung vom _______ als Beleg für seine aktive
Teilnahme am Kriegsgeschehen zu den Akten. Er habe den militäri-
schen Grad eines _______ innegehabt.
I.
Am 15. März 2006 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, ge-
mäss den veranlassten Abklärungen hätten sie ihr Heimatland bereits
früher als angegeben verlassen. Sie seien im Besitz von russischen
Pässen gewesen und hätten am _______ in _______ um Asyl nachge-
sucht. Diese Gesuche seien am _______ negativ entschieden worden.
Die am _______ ausgestellten Reisepässe hätten ihnen die _______
Behörden retourniert. Das BFM ersuchte die Beschwerdeführenden
ferner, ihm die Asylentscheide der _______ Behörden zu übermitteln.
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J.
Mit Stellungnahme vom 27. März 2006 räumten die Beschwerdefüh-
renden ein, die Abklärungsergebnisse entsprächen den Tatsachen. Die
Pässe seien durch Bestechung erhältlich gemacht worden. Nach den
negativen Asylentscheiden in _______ hätten sie diese vernichtet. In
_______n sei auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten worden und es
hätten keine rechtstaatlichen Massstäben genügende Asylverfahren
stattgefunden. Der Eingabe lagen zwei Fotos als Beweismittel für die
militärischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bei.
K.
Am 25. April 2006 gaben die Beschwerdeführenden eine Kopie des
_______ Nichteintretensentscheids samt Übersetzung und Dokumente
im Zusammenhang mit einem dortigen Krankenhausaufenthalt des Be-
schwerdeführers zu den Akten. Der Beschwerdeführer sei von
_______ aus nach _______ weitergeflüchtet. Die _______ Behörden
seien auf sein Gesuch indes nicht eingetreten und hätten ihn retour-
niert. Bei der Wiedereinreise nach _______ sei ihm die Abschiebung
nach Russland ohne seine Angehörigen in Aussicht gestellt worden.
Daraufhin habe sich sein Gesundheitszustand stark verschlechtert,
weshalb er ins Spital eingewiesen worden sei. Sein Asylgesuch sei
noch nie materiell geprüft worden. Auch eine Anhörung habe nicht
stattgefunden.
L.
Am 19. Juli 2007 entsprach das BFM dem Akteneinsichtsgesuch der
Beschwerdeführenden vom 28. April 2005.
M.
Mit Verfügung vom 13. August 2007 – eröffnet am 16. August 2007 –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte
es vorab aus, der verschwiegene Aufenthalt der Beschwerdeführenden
in _______ und – den Beschwerdeführer betreffend – auch _______
spreche gegen ihre tatsächliche Gefährdung im Heimatland. Im Weite-
ren hätten sie wahrheitswidrig angegeben, über keine russischen Päs-
se zu verfügen respektive verfügt zu haben. Die Dokumente seien im
Übrigen offenbar am _______ und mithin im Zeitpunkt der aktiven an-
geblichen Suche nach dem Beschwerdeführer ausgestellt worden. Die
angebliche Beschaffung der Dokumente gegen Bestechung überzeu-
ge nicht. Der Beschwerdeführer habe sodann die angebliche Festnah-
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me vom _______ nicht substanziiert geschildert. Die Schilderungen
der Eheleute betreffend des Ablaufs der Ereignisse nach seiner Frei-
lassung seien nicht übereinstimmend. Ungereimtheiten bestünden
auch im Zusammenhang mit ihren Aussagen zum generellen Untertau-
chen des Beschwerdeführers sowie zur Freilassung vom _______.
Nachgeschoben wirke das vom Beschwerdeführer erst bei der Anhö-
rung geltend gemachte Sachverhaltselement, wonach bei der Miliz in
_______ ein ihn betreffendes Fahndungsplakat ausgehängt sei, zumal
er nicht habe angeben können, durch wen er darauf aufmerksam ge-
macht worden sei. Überdies habe er es unterlassen, eine Kopie des
Fahndungsbefehls zu den Akten zu geben. Die eingereichten Beweis-
mittel vermöchten die aufgelisteten Unglaubhaftigkeitselemente nicht
zu beseitigen. Im eingereichten Dokument der Internetseite _______
werde zwar über die angebliche Festnahme des Beschwerdeführers
berichtet. Der Beweiswert des Artikels sei jedoch gering, da die Anga-
ben im Bericht zum Teil von den Vorbringen der Beschwerdeführenden
abweichen würden. Der durch die Beschwerdeführenden gestellte An-
trag auf Erstellung eines medizinischen Gutachtens sei abzuweisen,
da dieser vorliegend die angeblichen Vorkommnisse nicht hinreichend
zu belegen vermöchte. Der Brief von _______ sei als Gefälligkeitsdo-
kument zu werten. Dabei sei nicht nachvollziehbar, wie _______ über
die persönliche Situation des Beschwerdeführers _______ in Tsche-
tschenien Bescheid wissen könne. Schliesslich erübrige sich in Anbe-
tracht der Aktenlage eine weitere Bundesanhörung.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt in Würdigung
der Aktenlage als aktuell unzumutbar und nahm die Beschwerdefüh-
renden in der Schweiz vorläufig auf.
N.
Mit Eingabe vom 14. September 2007 (Datum der Postaufgabe) bean-
tragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht
durch ihre Vertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids,
die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung.
Es sei eine medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers vorzu-
nehmen. _______ sei als Zeuge durch die schweizerische Botschaft in
_______ einzuvernehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben
und zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter seien die Beschwerdeführenden erneut zu befragen. Es
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 und des Bun-
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desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machten sie geltend, sich in
den Tschetschenienkriegen für die Rebellen eingesetzt zu haben. A.
habe im ersten Tschetschenienkrieg als _______ für die tschetscheni-
sche Regierung gekämpft. Im zweiten Krieg hätten A. und B. eine
tschetschenische Gruppe logistisch unterstützt. Daraufhin sei A. durch
russische Soldaten oder Geheimdienstangehörige überfallen, festge-
nommen, verhört und gefoltert worden. Die Ansicht der Vorinstanz, die
unwahren Angaben zu den Ausreisemodalitäten und der Asylgesuchs-
stellung in _______ respektive auch _______ sprächen gegen eine
Gefährdung der Beschwerdeführenden vor Ort, sei nicht haltbar. A. sei
schwer gefoltert worden und heute ein gebrochener Mann. Er habe be-
fürchtet, in _______ aufgrund der geografischen Nähe zu seinem Hei-
matland nicht sicher zu sein. Die Beschwerdeführenden seien unmit-
telbar nach der Entführung der Tochter _______ ins Ausland geflohen.
Aus Furcht, nach Russland weggewiesen zu werden, hätten sie in der
Schweiz auch betreffend Reisepässe falsche Angaben gemacht. A. ha-
be sodann als Folteropfer wegen der Traumatisierung nur knappe, un-
emotionale und allgemein gehaltene Aussagen über das Erlebte ge-
macht, was mithin die Glaubhaftigkeit des Vorgefallenen nicht beein-
trächtige. Die angeblichen Widersprüche in den Aussagen der Eheleu-
te betreffend die Festnahme und die Pflege von A. nach der Freilas-
sung bestünden nicht beziehungsweise seien nicht wesentlicher Natur.
Nicht nachzuvollziehen seien auch die vom BFM erwähnten Wider-
sprüche hinsichtlich des Verstecktseins von A. vor der Festnahme. Sei-
ne Aufenthaltsorte nach der Festnahme hätten die Eheleute im We-
sentlichen ebenfalls übereinstimmend zu Protokoll gegeben. Ihre An-
gaben zum Ablauf der Freilassung seien zwar nicht deckungsgleich.
Da aber der effektive Grund für die Freilassung von A. nicht feststehe,
vermöchten die unterschiedlichen Erklärungsversuche die Glaubhaftig-
keit des tatsächlich Vorgefallenen nicht zu beeinträchtigen. A. sei fer-
ner in der Empfangsstelle nicht zu einer allfälligen Fahndungsfoto be-
fragt worden. Dass er diese erst bei der Anhörung erwähnte, beein-
trächtige die Glaubhaftigkeit der dargelegten Verfolgung somit nicht.
Das BFM würdige im Übrigen die eingereichten Beweismittel nicht kor-
rekt. Der Bericht _______ sei in Anbetracht der nur geringfügigen Un-
gereimtheiten (Alter und Adresse von A.) geeignet, als gewichtiges In-
diz das Vorgefallene zu bestätigen. Die Vorinstanz wäre aufgrund der
Aktenlage ausserdem gehalten gewesen, die vom Beschwerdeführer
erlittenen Folterungen fachärztlich abzuklären, was sie in nicht nach-
vollziehbarer Weise unterlassen habe. Schliesslich sei _______ einer
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der bedeutendsten und aktivsten _______. Er sei moderat und allseits
anerkannt. Die Qualifizierung seines Schreibens _______als Gefällig-
keitsdokument durch das BFM sei schon in diesem Lichte besehen
nicht nachvollziehbar. Nach dem Gesagten sei der Beschwerdeführer
als aktiver und _______ Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg ak-
tuell asylrelevant gefährdet, zumal entgegen der vorinstanzlichen
Sichtweise etliche Indizien auf eine tatsächlich erfolgte respektive dro-
hende Verfolgung hinweisen würden. Eine innerstaatliche Fluchtalter-
native sei in Anbetracht der Verfolgung durch Organe des Zentralstaa-
tes nicht gegeben. Der Eingabe lagen Internetausdrucke betreffend
_______ bei.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2007 verzichtete die In-
struktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Betreffend
des Entscheids über weitere Anträge (Anordnung einer medizinischen
Untersuchung; Zeugeneinvernahme) wurde auf einen späteren Zeit-
punkt verwiesen.
P.
Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2007 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde
den Beschwerdeführenden am 10. Oktober 2007 zur Kenntnis ge-
bracht.
Q.
Am 11. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführenden zwei jugend-
psychiatrische Berichte vom 1. März 2006 respektive 18. September
2007 ein. Gemäss diesen Berichten sei der Beschwerdeführer D. trau-
matisiert. Als Ursache seines Leidens habe das Kind im Vergleich zu
seinen Eltern übereinstimmende Aussagen gemacht. Deren Flucht-
gründe würden so bestätigt.
R.
Am 3. November 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztli-
cher Bericht _______ vom 28. Oktober 2008 ein. Darin wurde beim
Beschwerdeführer A. eine posttraumatische Belastungsstörung und ei-
ne mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom dia-
gnostiziert.
Seite 8
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S.
Mit Eingabe vom 7. November 2008 gaben die Beschwerdeführenden
eine Kopie des obenerwähnten Arztberichts zu den Akten. Ferner
übermittelten sie dem Bundesverwaltungsgericht eine Substitutions-
vollmacht und eine Entbindungserklärung (ärztliche Schweigepflicht).
T.
Am 11. August 2010 erkundigten sich die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht über den Stand ihres Verfahrens. Ferner
wurde geltend gemacht, dass sich A. im Gegensatz zu D. zurzeit nicht
mehr in psychologischer Betreuung befinde. Der Eingabe lagen
_______ Arztberichte _______ bei.
U.
Am 27. August 2010 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die
Anfrage hinsichtlich Verfahrensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
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3.
3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punk-
ten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behaup-
tung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt-
würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
Seite 10
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stellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen.
4.
4.1 Zu Recht bestehen offenbar auch in der vorinstanzlichen Sichtwei-
se keine Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführenden. Sie sind
gemäss Aktenlage in _______ respektive in einem Dorf _______ auf-
gewachsen, wo sie auch vor der Ausreise lebten. Insbesondere wegen
des Engagements von A. als Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg
und der Unterstützung einer Rebellengruppe durch ihn und seine Gat-
tin befürchten sie eine asylrelevante Verfolgung in Russland. Ob das
BFM das Engagement des Beschwerdeführers im ersten Tschetsche-
nienkrieg für unglaubhaft erachtet, lässt sich dem angefochtenen Ent-
scheid nicht schlüssig entnehmen. In Anbetracht der beigebrachten
diesbezüglichen Beweismittel und auch der Aussagen bestehen indes
für das Bundesverwaltungsgericht keine erheblichen Zweifel daran,
dass er tatsächlich in militärischer Funktion tätig gewesen war. Bereits
dadurch weist er jedoch ein Persönlichkeitsprofil mit einer nicht zu un-
terschätzenden Gefährdung auf, ein Umstand, der vom BFM gänzlich
ausser Acht gelassen worden ist.
4.2 Die geltend gemachten Erlebnisse lassen sich in diesem Sinne
nahtlos in den Kontext der Situation im Heimatland der Beschwerde-
führenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise einfügen. Tatsächlich waren in
Tschetschenien in dieser Zeit Razzien und Säuberungsaktionen an
der Tagesordnung, bei denen vor allem junge Männer mitgenommen
wurden, von denen dann einige wieder freigelassen, andere jedoch tot
aufgefunden wurden, wieder andere konnten freigekauft werden und
einige verschwanden für immer. Besonders gefährdet waren offen-
sichtlich solche, die mit den Rebellen in Zusammenhang gebracht wer-
den konnten. In diesen Kontext passt auch, dass die Beschwerdefüh-
rerin und ihre Kinder unter Druck gesetzt worden seien, war doch dies
ein oft eingesetztes Mittel, um gesuchten Personen habhaft zu werden.
4.3 Die Erzählungen der Beschwerdeführenden weisen dann auch
über weite Abschnitte zahlreiche Realkennzeichen auf. Gerade die Be-
schwerdeführerin vermochte über weite Strecken in freier Erzählung,
sehr detailliert und eindrücklich zu schildern, wie die Verhaftung ihres
Mannes vor sich ging, wie sie nach der Verhaftung um ihren Mann im
Ungewissen blieb und was sich in dieser Zeit im Dorf abspielte bezie-
hungsweise wie sie selbst und die Kinder unter Druck gesetzt wurden
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(vgl. A. 14/33, S. 11 f.). Dabei werden derart vielschichtige Details ge-
nannt, dass es schwer fällt zu glauben, die Beschwerdeführerin habe
diese Ereignisse nur erfunden. Gerade auch die Schilderungen, wie ih-
re Kinder auf die Verhaftung des Vaters beziehungsweise auf die Er-
eignisse danach reagiert haben, scheinen sehr authentisch. Immer
wieder ist die Beschwerdeführerin denn auch von ihren Emotionen
übermannt worden, in Tränen ausgebrochen und die Befragung muss-
te mehrmals unterbrochen werden. Nicht zuletzt stimmen auch die
Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers in den
wesentlichen Belangen überein. So haben sie beide darüber berichtet,
dass sich der Beschwerdeführer aus Furcht nur unregelmässig zu
Hause aufgehalten hat, dass er in der Nacht der Verhaftung wegen
Fieber dennoch zu Hause war, dass er nach der Haft medizinisch ver-
sorgt werden musste und schliesslich wie die Familie unter Druck ge-
setzt wurde. Insgesamt ergeben sich diesen Erwägungen gemäss ge-
wichtige Merkmale, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spre-
chen.
4.4 Bestätigt wird die Festnahme des Beschwerdeführers _______ so-
dann durch den eingereichten Presseartikel _______. Die diesbezüg-
lich vom BFM angeführten Ungereimtheiten insbesondere bezüglich
Jahrgang des Beschwerdeführers, die Strassennummer des Hauses
des Beschwerdeführers und über den Ort der medizinischen Behand-
lung bestehen zwar, erscheinen aber in Würdigung eines solchen Arti-
kels als journalistisches Produkt aus verschiedenen Informationsquel-
len nicht als gravierend. Die Festnahme des Beschwerdeführers
_______ wird ferner auch durch Aussagen seines Sohnes D. in der
psychiatrischen Anamnese bestätigt (vgl. die entsprechenden Berichte
und das Begleitschreiben der Rechtsvertretung vom 11. Oktober
2007). Schliesslich spricht auch der den Beschwerdeführer betreffende
Arztbericht vom 28. Oktober 2008 für die Glaubwürdigkeit der Vorbrin-
gen, wird doch darin in überaus überzeugender Weise das Bild einer
durch Folter traumatisierten Person gezeichnet. Dem Beschwerdefüh-
rer wie seinem heute 14jährigen Sohn werden demnach posttraumati-
sche Belastungsstörungen attestiert. Die entsprechenden sehr aus-
führlichen Berichte stützen sich auf langjährige Therapien und wurden
von ausgewiesenen Fachpersonen erstellt. Auch wenn psychiatrische
Anamnesen naturgemäss nur bedingt reale Vorkommnisse zu belegen
vermögen, können sie doch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit
von Vorbringen mitberücksichtigt werden.
Seite 12
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4.5 Gewisse Zweifel entstehen immerhin insofern als geltend gemacht
wird, der Beschwerdeführer sei zur Fahndung ausgeschrieben worden.
Diese Aussage basiert offenbar auf blossem Hörensagen (A 13/34
S. 26). Zudem sagte die Beschwerdeführerin aus, nach ihrem Mann
werde nicht gesucht (A 14/33 S. 20). In diesem Sinne ist auch darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im _______ die zivile Ehe
mit seiner Gattin eingehen konnte und dass die Beschwerdeführerin
im _______ einen russischen Reisepass erhalten hat (A 14/33 S. 6).
Als Gattin eines zur Fahndung ausgeschriebenen Rebellen wäre ihr
ein solches Dokument wohl eher nicht ausgestellt worden, obwohl
auch dies angesichts der korrupten Verhältnisse im Land nicht gänz-
lich ausgeschlossen werden kann.
4.6 Schliesslich ist auf die übrigen von der Vorinstanz zur Begründung
ihres Entscheids betreffend Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung
des Asyls aufgeführten Indizien, welche aus ihrer Sicht gegen die
Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe sprechen, kurz einzugehen.
4.6.1 Zwar ist dem BFM beizupflichten, dass der verschwiegene
_______-Aufenthalt und die von den Beschwerdeführenden nicht er-
wähnten russischen Reisepässe die Glaubhaftigkeit der Beschwerde-
führenden zu beeinträchtigen vermögen. Andererseits wird in der Ein-
gabe der Rechtsvertretung vom 27. März 2006 aber auch nachvollzieh-
bar geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten die erwähnten
Sachverhaltselemente aus Angst vor einer sofortigen Rückschiebung
nach _______ beziehungsweise in ihr Heimatland verschwiegen und
die Pässe vernichtet. Diese Erklärungen sind angesichts der geltend
gemachten Erlebnisse in Tschetschenien und dem negativ verlaufenen
Asylverfahren in _______ jedenfalls nachvollziehbar. Insgesamt er-
scheint glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich aus
Furcht vor einer drohenden Kettenrückschiebung in der geschilderten
Art vorgegangen sind.
4.6.2 Schliesslich gibt es zwar tatsächlich gewisse Unklarheiten und
Ungereimtheiten zwischen den Schilderungen der Eheleute. Auch die-
ses Indiz ist aber zu relativieren, zumal sich die Widersprüche nicht
auf Wesentliches beziehen und ein Sachverhalt von zwei Betroffenen
kaum je deckungsgleich wiedergegeben wird. Vielmehr spricht der
Umstand, dass die Ereignisse eben aus verschiedenen Blickwinkeln
und mit Gewichtung auf unterschiedliche Details (bei der Beschwerde-
führerin eher die persönlichen und emotionalen Auswirkungen auf sich
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und ihre Kinder, beim Beschwerdeführer eher die politischen Zusam-
menhänge) geschildert wurden, wiederum eher für deren Glaubhaftig-
keit. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers weist in diesem Zu-
sammenhang überdies zu Recht auf die Traumatisierung ihres Man-
danten hin, die auf sein Aussageverhalten zweifellos Einfluss hatte.
4.7 Nach Abwägung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen-
den Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass die ersteren
überwiegen. Es ist daran zu erinnern, dass die Flüchtlingseigenschaft
von Asylsuchenden nicht zu beweisen ist und hier Glaubhaftigkeit
– gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG demnach die überwiegende Wahrschein-
lichkeit des Vorhandenseins der Flüchtlingseigenschaft – genügt. Im
Sinne einer Gesamtwürdigung wird als überwiegend wahrscheinlich
erachtet, dass der Beschwerdeführer aktiv am ersten Tschetschenien-
krieg teilnahm und im _______ im Rahmen einer Razzia festgenom-
men, inhaftiert und gefoltert wurde. Offen bleiben kann an dieser Stel-
le, ob der Beschwerdeführer tatsächlich zur Fahndung ausgeschrieben
war. Selbst wenn im damaligen Zeitpunkt nicht aktiv nach dem Be-
schwerdeführer gefahndet wurde, musste er doch objektiv befürchten,
im Rahmen von allgemeinen Razzien allenfalls (erneut) wegen seines
Engagements behelligt zu werden.
5.
5.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, bezie-
hungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden
sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung
im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteu-
ren ausgehen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer
landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem ande-
ren Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006
Nr. 18). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfol -
gung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeit-
punkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach
der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderun-
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gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylge-
such stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008 Nr. 12).
5.2 Bei den von den Beschwerdeführenden erlittenen Übergriffen
durch die Sicherheitskräfte handelt es sich zweifellos um zielgerichtete
staatliche Verfolgung, die die Beschwerdeführenden wegen ihrer Eth-
nie und dem Verdacht auf Tätigkeit für tschetschenische Rebellen traf.
Auch hinsichtlich Intensität sind die Anforderungen an die Asylrelevanz
erfüllt, sind doch die Nachteile, die die Beschwerdeführenden kurz vor
der Ausreise erlitten, als ernsthaft zu betrachten. Schliesslich ist ange-
sichts der gegebenen Umstände auch nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführenden sich in einem anderen Landesteil hätten in
Sicherheit bringen können. Sind doch praxisgemäss an die Effektivität
des am innerstaatlichen Zufluchtsort durch den Heimatstaat gewährten
Schutzes – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die betrof fe-
ne Person in einem Teil des Heimatstaates bereits verfolgt worden ist –
hohe Anforderungen zu stellen. Eine wirksame Schutzgewährung er-
scheint dann nicht gegeben, wenn der Betroffene bereits in seiner Hei-
matregion von Organen der Zentralgewalt verfolgt worden ist, vermag
doch diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil diese Behelli-
gungen nicht effektiv zu unterbinden. Eine innerstaatliche Fluchtalter-
native fällt nur in Betracht, wenn die Verfolgung nur regional am Her-
kunftsort von Polizei-, Militär- oder Zivilbehörden ausgeht, welche der
Zentralstaat nicht wirksam von Amtsmissbräuchen abhalten kann (vgl.
EMARK 1996 Nr. 1). Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden we-
gen des Verdachts auf Tätigkeiten für Rebellenorganisationen von den
russischen Sicherheitskräften verfolgt, weshalb die Möglichkeit einer
innerstaatlichen Schutzsuche im vorliegenden Fall ausgeschlossen
werden muss.
5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführen-
den im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt waren beziehungsweise sich vor weitergehen-
den ernsthaften Nachteilen objektiv begründet fürchten mussten. Die-
sen Übergriffen hätten sie auch nicht innerstaatlich ausweichen kön-
nen.
5.4 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die erlittene Verfolgung im heuti-
gen Zeitpunkt noch als aktuell zu bezeichnen ist. Diesbezüglich ist
festzustellen, dass sich die politische Situation in der Heimatregion der
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Beschwerdeführenden zwar in jüngerer Zeit in dem Sinne etwas stabi-
lisiert hat, als nicht mehr von einer Situation genereller Gewalt auszu-
gehen ist (BVGE 2009 NR. 52). Um vom Wegfall einer Verfolgungssi-
tuation gegenüber einer in der Vergangenheit verfolgten Person ausge-
hen zu können, müsste jedoch praxisgemäss von einer ernsthaften
und dauerhaften Verbesserung zugunsten der Asylsuchenden ausge-
gangen werden können. Davon kann jedoch vorliegend nicht die Rede
sein, sind doch gerade ehemalige Unterstützende von Rebellen und
deren Familienmitglieder nach wie vor Menschenrechtsverletzungen
und Übergriffen durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt (vgl. BVGE
2009 Nr. 52, E. 10.2.3). Aufgrund der schwerwiegenden Erlebnisse der
Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den massiven Übergrif-
fen seitens der Sicherheitskräfte kann ihnen die nur teilweise verbes-
serte Situation im heutigen Zeitpunkt daher nicht entgegengehalten
werden.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3
und 7 AsylG erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich sodann keine
konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung der Vorinstanz aufzuheben und das BFM anzuweisen, den – in
der Schweiz bereits vorläufig aufgenommenen – Beschwerdeführen-
den gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage
kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen
und Beschwerdeanträge einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird da-
mit gegenstandslos.
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Ak-
tenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die be-
antragte Einholung einer Kostennote. Die von der Vorinstanz auszu-
richtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massge-
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benden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 2'300.– festzu-
setzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird angewie-
sen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ih-
nen Asyl in der Schweiz zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 2'300.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Instruktionsrichterin Der Gerichtsschreiber
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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